Aktienrecht: Initiative gegen Abzockerei bremst Revision und macht zugleich Druck

Die umfassende Revision des Aktienrechts ist momentan sistiert, doch sind wichtige Teile davon  gleichwohl bald neu geregelt. Die ursprüngliche Vorlage zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts wurde in insgesamt drei Vorlagen aufgeteilt. Vorlage eins betrifft das Aktienrecht, Vorlage zwei das Rechnungslegungsrecht. Inhalt der dritten Vorlage sind die Pflichtschwellenwerte. Die Schwellenwerte sind seit dem 1.1.2012 in Kraft und das Rechnungslegungsrecht liegt in der Endfassung vor. Doch wie geht es mit der Revision des Aktienrechts weiter?

Einen starken Einfluss auf die politische Agenda zur Revision des Aktienrechts hat die Initiative von Thomas Minder („Initiative gegen Abzockerei“). Im Kern geht es bei der Initiative um die Vergütungsthematik im Rahmen der Corporate Governance. Die Corporate Governance wiederum ist einer der vier zentralen Punkte, die der Bundesrat ursprünglich in einer Botschaft als Ziel der Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts definierte. Auf die Initiative von Thomas Minder reagierte der Gesetzgeber mit verschiedenen Vorstössen wie etwa dem direkten und undirekten Gegenvorschlag. Insbesondere der indirekte Gegenvorschlag, der in der Grundstruktur vorliegt, nimmt verschiedene Anliegen der Initiative auf. Gegenwärtig befindet sich das Geschäft bei den eidgenössischen Räten in der Phase der Differenzbereinigung.

Noch vier offene Punkte zwischen National- und Ständerat

Zwischen National- und Ständerat bestehen noch in vier Punkten Differenzen. Einer dieser strittigen Punkte betrifft das Vorgehen für die ausnahmsweise Zulassung von Abgangsentschädigungen oder Vergütungen im Voraus. Der Gesetzgeber will nämlich Abgangsentschädigungen oder Vergütungen im Voraus als grundsätzlich unzulässig erklären (Art. 731 m E-OR), Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen aber gleichwohl zulassen, wie die für die Gesetzesrevision zuständige Amtsstelle im EJPD erklärt. Politische Differenzen zwischen National- und Ständerat bestehen insbesondere im Bezug auf das Prozedere für die Zulassung solcher Entschädigungen und Vergütungen. Laut Ständerat braucht es für eine solche Zulassung immer zwingend einen Beschluss der Generalversammlung, wobei ein qualifiziertes Mehr erforderlich sein soll.

Der Nationalrat sieht zwei gangbare Wege, solche Entschädigungen bzw. Vergütungen zuzulassen. In einer ersten gesetzlichen Variante ist laut Nationalrat für die Zulassung ein Beschluss der Generalversammlung mit einem einfachen Mehr notwendig oder – zweite Variante – die Vergütungsfrage lässt sich generell-abstrakt im einem Reglement festlegen.

Zwei weitere strittigen Punkte betreffen den Inhalt des Vergütungsrechts (Art. 731 d E-OR). Die vierte Differenz besteht beim Thema Stimmabgabe an einer Generalversammlung. Neu soll eine briefliche Stimmabgabe möglich sein. Bisher war dazu die Anwesenheit an der Generalversammlung notwendig oder die Entsendung einer Vertretung.

Differenzbereinigung und Abstimmungsempfehlung bis August 2012

Die eidgenössischen Räte haben für die Differenzbereinigung im Bezug auf den indirekten Gegenvorschlag nicht unbeschränkt Zeit. Bis zum 26. August 2012 muss das Parlament die Beratungen zum Thema abgeschlossen haben. Dann muss sich das Parlament auf eine Abstimmungsempfehlung einigen und innerhalb von zehn Monaten einen Termin für die Durchführung der Abstimmung über die „Initiative gegen Abzockerei“ festlegen. Theoretisch wäre es möglich, noch nach diesem Datum am indirekten Gegenvorschlag Änderungen vorzunehmen, aber aus politischen Gründen wird wohl eher darauf verzichtet. Denn in diesem theoretischen Fall wäre die Alternative zur Volksinitiative ein noch nicht zu Ende beratener indirekter Gegenvorschlag. Eine solche Konstellation dürfte den Abstimmungskampf gegen die Initiative sicher nicht erleichtern. Gemäss EJPD sollten die Räte ihre Differenzen jedoch im Verlaufe der Frühjahrs- oder Sommersession 2012 ausgeräumt haben.

Revision gebremst und doch näher am Ziel

Der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative Minder wurde im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative der Rechtskommission des Ständerats (RK-SR) eingebracht. Ein solcher Gegenvorschlag bezweckt  innerhalb des Rechtssystems Änderungen auf Gesetzesstufe. Da Gesetzesänderungen in der Kompetenz des Parlamentes liegen, ist auf dieser Stufe keine Volksabstimmung vorgesehen. Denn mit dem indirekten Gegenvorschlag nimmt das Parlament bestimmte Forderungen einer Initiative ins Gesetz auf. Dem Volk kann dann die Initiative beispielsweise zur Ablehnung empfohlen werden mit der Begründung, die mit einem Volksbegehren geforderten Gesetzesänderungen seien im Gegenvorschlag bereits umgesetzt. Der staatsrechtlichen Logik folgend enthält der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments gemäss EJPD einen Passus, wonach das Gesetz nur in Kraft tritt, wenn die Volksinitiative abgelehnt oder zurückgezogen wird. Anders verhält es sich bei einem direkten Gegenvorschlag, der Änderungen an einem Verfassungstext bezweckt. Ein direkter Gegenvorschlag ist obligatorisch dem Volk vorzulegen, da er direkt mit einer Initiative verknüpft ist, wie es im EJPD heisst.

Einerseits hat die „Initiative gegen Abzockerei“ die Agenda für die Revision des Aktienrechts durcheinander gebracht, andererseits sind mit dem Volksbegehren bzw. mit dem indirekten Gegenvoschlag bereits wichtige Teile des Aktienrechts (Corporate Governance) gesetzlich bald neu geregelt.

Direkte Bundessteuer: 2012 keine Änderung bei Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen – Ausgleich kalte Progression +0.6%

1. Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge im Steuerjahr 2012

a) Pauschalabzüge für Berufskosten
Bei den Pauschalabzügen für Berufskosten sind im Steuerjahr 2012 gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen vorgesehen, wie es in einem Rundschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) heisst.

b) Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen.

2. Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2012

Die Folgen der kalten Progression werden mit einer Erhöhung von 0.6 Prozent ausgeglichen. Der massgebende Indexstand für den Ausgleich der Folgen per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Im Vorjahr stand der Index am 30. Juni 2010 bei 161.0 Punkten.

Bei den Abzügen sowie beim Elterntarif wird die vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 aufgelaufene Teuerung in Höhe von 0.5 Prozent berücksichtigt. Beim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.

Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich (Tarif 2012/Post). Auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden die neuen Abzüge sowie eine übersichtliche Tariftabelle publiziert.

Die Tarife für den Ausgleich der kalten Progression sind im Rundschreiben der ESTV vom 10. Oktober 2011 enthalten. Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Das EFD hat am 22. September 2011 die Verordnung über die kalte Progression mit den neuen Tarifen und Abzügen angepasst, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012.

Neues Rechnungslegungsrecht wahrscheinlich eher per Anfang 2014 in Kraft – allenfalls 2015

Das neue Rechnungslegungsrecht befindet sich nach der formellen Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten (23.12.2011) auf der Zielgeraden. Der vorliegende Gesetzestext wird nur noch leicht redaktionell überarbeitet, weil die italienische Version des Gesetzes bei der Anwendung Anlass zu Missverständlichkeiten hätte geben können. Die Änderungen sind laut Florian Zihler vom Bundesamt für Justiz sehr minimal. Zurzeit untersteht der Gesetzestext noch dem Referendum, wobei die Referendumsfrist am 12. April 2012 abläuft. Im Frühjahr oder allenfalls im Frühsommer 2012 wird laut Bundesamt für Justiz (EJPD) die Ausführungsgesetzgebung in Form von Verordnungen an die Hand genommen.

Warten auf die „Abzocker-Initiative“ – Rechnungslegungsrecht allenfalls früher

Ursprüngliches Ziel des Bundesrats war es, nach der Revision sowohl das Aktien- als auch das Rechnungslegungsrecht auf denselben Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen, wie es in der Botschaft der Landesregierung zum Gesetz heisst. Bundesrätin Somaruga will zwar an dieser Vorgabe festhalten, doch in der Sache entscheidet der Gesamtbundesrat. Ob beide Gesetze gleichzeitig in Kraft gesetzt werden, ist fraglich, zumal die Revision des Aktienrechts sistiert ist, bis das Volk über die „Initiative gegen die Abzockerei“ von Thomas Minder abgestimmt hat. Erst wenn das Abstimmungsergebnis bekannt ist, kann die Revision des Aktienrechts an die Hand genommen werden, denn die „Initiative gegen die Abzockerei“ (Neuregelung der Entschädigung) hat auch weitreichende Folgen für die Revision des Aktienrechts. In diesem Fall wäre eine gleichzeitige Inkraftsetzung beider Gesetze aber wohl erst auf den 1.1.2015 wahrscheinlich. Gemäss Florian Zihler ist es möglich, dass das Rechnungslegungsrecht vor dem Aktienrecht rechtskräftig wird.

Auf Jahresanfang in Kraft wegen Bedeutung des Rechnungslegungsrechts

Aus praktischen Gründen – bei Unternehmen fallen Geschäfts- und Kalenderjahr oft zusammen – und aufgrund der Bedeutung des neuen Gesetzes geht Zihler davon aus, dass eine Inkraftsetzung auf einen Jahresanfang fallen wird. Zihler nimmt auch an, dass eine definitive Einführung der neuen Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts nach dem 1.1.2013 erfolgt, zumal die politische Agenda zur Erledigung der Sachgeschäfte im Jahr 2012 ziemlich ambitiös ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass eine Einführung des Rechnungslegungsrechts vor dem 1.1.2014 eher unwahrscheinlich ist.

Diverse Übergangsfristen des Gesetzes

Im neuen Gesetz sind zudem Übergangsfristen von zwei bis drei Jahren vorgesehen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 23. Dezember 2011, S. 81). Demnach finden die neuen Bestimmungen „erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt“. Weitere Bestimmungen der Übergangsfristen betreffen die Rechnungslegung grösserer Unternehmen und die Konzernrechnung sowie die Darstellungsform bei einer erstmaligen Anwendung des neuen Rechts.

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Abnahme von Erträgen der Mehrwertsteuer um 1.5 Prozent im 2009

Die Wirtschaftskrise hat 2009 voll auf die Steuereinnahmen des Bundes durchgeschlagen. Die Nettosteuerforderungen aus der Mehrwertsteuer betrugen 2009 insgesamt 20.1 Milliarden Franken. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Rückgang von 1.5 Prozent, wie aus einer Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und des Bundesamts für Statistik (BfS) hervorgeht. Der steuerbare Umsatz sank 2009 um 4.9 Prozent auf 783.6 Milliarden Franken. Die Nettosteuerforderungen hängen mit dem Verlauf des steuerbaren Umsatzes zusammen.

Steuerpflichtige Unternehmen haben 2009 einen Gesamtumsatz von 2886.2 Milliarden Franken gemeldet, wobei sich dieser auf den steuerbaren (783.6 Mrd. CHF) und den nicht steuerbaren Umsatz (2102.6 Mrd. CHF) aufteilt. Zum nicht steuerbaren Umsatz zählen insbesondere der Export von Gütern und Dienstleistungen sowie der von der Steuer ausgenommene Umsatz (z.B. Umsätze im Zusammenhang mit Unterricht und Ausbildung, Kultur, Sport, Gesundheit und Fürsorge). Der Gesamtumsatz sank gegenüber dem Vorjahr um 18.2 Prozent, wobei der nicht steuerbare Umsatz gegenüber 2008 um 22.3 Prozent schrumpfte und der steuerbare um 4.9 Prozent, wie die ESTV in der Mitteilung schreibt.

Die Mehrwertsteuer wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erhoben. Für die Steuerpflichtigen ergab sich auf Grundlage des steuerbaren Umsatzes 2009 eine Bruttosteuer von rund 59.3 Milliarden Franken, wie es in der Medienmitteilung heisst. Bei einer Vorsteuer von knapp 49.4 Milliarden Franken resultiere ein Saldo von 9.9 Milliarden Franken. Unter Berücksichtigung der von EZV erhobenen Mehrwertsteuer von knapp 10.2 Milliarden Franken belaufe sich die Nettosteuerforderung auf insgesamt 20.1 Milliarden Franken, wie es in der Mitteilung weiter heisst.

Die vollständige Statistik der ESTV zu den Erträgen der Mehrwertsteuer 2009 finden Sie auch unter folgendem Link.

Höhere Schwellenwerte bei der Revision als möglicher Stolperstein

Bei der Deregulierung der Revision prescht die Schweiz durch die Einführung höherer Schwellenwerte vor. Doch die gesetzlichen Anpassungen, die das Parlament in der Frühjahrssession beschlossen hat, stossen bei Experten und bei der Revisionsaufsichtsbehörde auf einige Skepsis. „Die Auswirkungen des neuen Revisionsgesetzes sind erst im Frühjahr 2013 zu sehen, wenn die höheren Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2012 Geltung haben“, sagt Reto Sanwald, Leiter Recht und Internationales bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Neu muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn in zwei Jahren in Folge zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden, nämlich Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatz 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen. Bisher galten als Schwellenwerte 10 (Bilanzsumme) und 20 (Umsatz) Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen. Das revidierte Gesetz tritt per 1. Januar 2012 in Kraft.

Kontrollfunktion von anderer Seite

Neben dem quantitativen Effekt gebe es noch einen qualitativen. Es gehe um die Frage, ob durch die Deregulierung der Revision ein volkswirtschaftlicher Schaden entstehe oder nicht. „Denn die Revision hat auch eine wichtige präventive Wirkung“, so Sanwald weiter. Die zentrale Frage sei, wie man die KMU-Prüfer entlasten könne, ihnen aber gleichwohl die Möglichkeit zu geben, eine aussagekräftige Prüfung durchzuführen. Zudem müsse sich noch zeigen, inwieweit der Markt in die Bresche springen könne. Die Übernahme einer Kontrollfunktion könne auch noch von Steuerämtern ausgehen, oder von Banken, welche für die Kreditvergabe eine ordentliche Revision verlangten.

Komplexeres Wirtschaftsumfeld erfordert gebührende Revision – Schweiz allein auf weiter Flur

Sanwald sieht zudem bei Rechnungslegung und Revision zwei gegenläufige Entwicklungen. Einerseits würden insbesondere die internationalen Regelwerke immer detaillierter und komplizierter, was eine Folge sei von komplexeren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Andererseits werde gerade bei der Revision dereguliert, was widersprüchlich sei. Denn einer komplexeren Umwelt und einer anspruchsvolleren Rechnungslegung müsse die Revision gebührend Rechnung tragen. Europaweit hat bisher erst Liechtenstein eine ähnliche Deregulierung wie die Schweiz vollzogen. Im Bezug auf die Deregulierung der Revision sei die Schweiz eine Art Experimentierfeld, so Sanwald weiter.

Druck auf Unternehmen für ordentliche Revision bleibt bestehen

Als Grund für die Anpassung der Schwellenwerte nach oben wird die administrative Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen angeführt. Allerdings liessen sich schon jetzt ein grosser Teil der Unternehmen freiwillig ordentlich revidieren. Zum einen weil etwa eine Schweizer Gesellschaft Teil eines internationalen Konzerns mit Sitz in Deutschland oder Frankreich ist, denn in diesen Ländern kennt man die eingeschränkte Revision nicht. Zum andern besteht der Verwaltungsrat aus Gründen der Organhaftung auf einer ordentlichen Revision.

Ähnlich sieht dies auch Peter Forstmoser, emeritierter Professor der Universität Zürich mit Spezialgebiet Handels- und Kapitalmarktrecht. „Auch wenn nun die allermeisten Unternehmen die eingeschränkte Revision wählen können, dürften etliche wegen des Drucks von verschiedenen Seiten nolens volens auf diese Erleichterung verzichten. Der Druck komme von Banken und anderen Geldgebern, von aussen stehenden Verwaltungsratsmitgliedern oder Minderheitsaktionären. „Was die Anforderungen betrifft ist die „eingeschränkte“ Revision damit eigentlich zu einer ordentlichen geworden“, sagt Forstmoser.

Forstmoser kritisch im Bezug auf „Opting out“

Grundsätzlich sei es richtig, dass die Schwellenwerte angehoben worden seien, so dass wohl 95 Prozent (oder mehr) der Unternehmen von den „Erleichterungen“ einer eingeschränkten Revision profitieren könnten. Peter Forstmoser hält die Abstufung zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision, wie sie Anfang 2008 eingeführt worden sei, zweifellos für richtig. Allerdings hätten die Revisionsgesellschaften in der Praxis nicht zuletzt im Hinblick auf die hohen Verantwortlichkeitsrisiken die Anforderungen an die eingeschränkte Revision ebenso hoch angesetzt wie vor einigen Jahren jene an die allgemeine Revision.

Dilemma des Verzichts

Kritisch sieht Forstmoser jedoch die Möglichkeit des opting out. Darunter versteht man die Möglichkeit, ganz auf eine Revisionsstelle zu verzichten. Jedenfalls scheine es richtig, in dieser Hinsicht die Schwelle nicht höher zu legen, so Forstmoser weiter. Gemäss Reto Sanwald besteht die Gefahr, dass die Falschen verzichten. „Fakt ist heute, dass ein guter Teil von den 56 Prozent der Unternehmen, die auf eine Revision verzichtet haben, eigentlich eine solche nötig hätten“, bringt Sanwald die Bedenken auf den Punkt.

Quelle: Eidg. Amt für das Handelsregister
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In der Statistik sind keine Stiftungen erfasst, die grundsätzlich ebenfalls der Revisionspflicht unterliegen.

Nervosität bei Steuerpflichtigen wegen Volksinitiative zu neuer Erbschaftssteuer

Noch sind erst rund 30’000 Unterschriften gesammelt und der Ausgang der Abstimmung ist nicht abschätzbar, doch macht sich in den letzten Monaten dieses Jahres bei vermögenden Steuerpflichtigen Nervosität breit. Grund dafür ist die Volksinitiative „Millionenerbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)“, die seit dem 16. August läuft. Das Volksbegehren sieht die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer von 20 Prozent vor, wobei die Erbschaftssteuer auf den Nachlass von natürlichen Personen erhoben wird. Und: Zum Nachlass hinzugerechnet werden bei einer Einführung des neuen Gesetzesartikels rückwirkend auch Schenkungen, die ab dem Januar 2012 getätigt wurden.

Schenkungen noch 2011 vornehmen

Falls die Initiative bereits 2013 zur Abstimmung gelangt und unter der Annahme einer Zustimmung durch das Volk, könnten die gesetzlichen Bestimmungen voraussichtlich schon per Anfang 2015 rechtskräftig werden, denn die Bestimmung treten zwei Jahre nach Annahme einer Initiative jeweils am 1. Januar in Kraft. Deshalb empfehlen Steuerspezialisten, geplante Schenkungen an Nachkommen sicherheitshalber noch im Jahr 2011 vorzunehmen. Je nach Reaktion von Bundesrat und Parlament auf die Initiative (Unterstützung der Initiative oder Präsentation eines Gegenvorschlags) kann die Abstimmung frühestens zwischen 2013 und 2015 erfolgen.

Freibetrag von 2 Millionen Franken

Laut Volksinitiative nicht besteuert wird ein Freibetrag von 2 Millionen Franken auf die Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen. Massgebend für die Berechnung der Steuer ist der Verkehrswert der Aktiven und Passiven. Bei Immobilien kann die Grenze von 2 Millionen Franken jedoch  bald einmal erreicht werden, so dass eine Steuer fällig wird.

Ebenso nicht besteuert werden Zuwendungen von Teilen der Nachlasse und Schenkungen an Ehepartner oder registrierte Partner oder an von der Steuer befreiten juristischen Person. Keiner Besteuerung unterliegen insbesondere auch Geschenke bis zu einer Summe von 20’000 Franken.

Spezielle Behandlung der Unternehmen vorgesehen

„Besondere Ermässigungen“ gelten gemäss Initiativetext für die Besteuerung, wenn Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe zum Nachlass oder zum Schenkungssubstrat gehören und wenn die Erben oder die Beschenkten diese mindestens zehn Jahre weiterführen. Die Ausgestaltung dieser „Ermässigungen“ wird laut Kampagnenleiter Joel Blunier erst in der Ausführungsgesetzgebung nach Annahme der Initiative konkretisiert. Im Vorfeld zur Lancierung der Initiative wurde diskutiert, bei einer Unternehmensnachfolge den Satz von 20 Prozent weiter zu reduzieren. Ebenso angedacht wurde bei Unternehmen eine Erhöhung der Freigrenze um 8 Millionen auf insgesamt 10 Millionen Franken.

Steuer in der Hoheit des Bundes

Der Bund kennt weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Dagegen erheben fast alle Kantone (ausser Schwyz) eine Erbschaftssteuer. Ebenso gibt es bei den meisten Kantonen eine Schenkungssteuer. Die neue Steuer würde demnach als Bundessteuer konzipiert, während   Veranlagung und Einzug der Steuer durch die Kantone erfolgen. Bei Annahme der Verfassungsbestimmungen werden kantonale Erlasse zur Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben.

Diskussion im Parlament könnte Sache verzögern

Ob die Volksinitiative schon so rasch zur Abstimmung gelangt ist angesichts der brisanten Thematik mehr als fraglich. Wird nämlich einer Volksinitiative ein direkter und später ein indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt, so kann es mit den heutigen gesetzlichen Grundlagen 54 Monate dauern, bis das Parlament einen Schlussentscheid fällen muss. Weitere 10 Monate können verstreichen, bis die Vorlage bzw. die Vorlagen dem Volk unterbreitet werden, wie es in der Parlamentarischen Initiative der Nationalrätin Edith Graf-Litscher vom 17.6.2011 heisst.

 

Neue Schwellenwerte für die Art der Revision per 1.1.2012 rechtskräftig

Nach Ablauf der Referendumsfrist treten per 1.Januar 2012 die in Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR definierten so genannten Schwellenwerte in Kraft. Als Schwellenwerte gelten neu eine Bilanzsumme von CHF 20 Mio., ein Umsatzerlös von CHF 40 Mio. bzw. der Bestand von 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt von den zuvor massgebenden CHF 10 Mio., CHF 20 Mio. bzw. 50 Stellen. Die Schwellenwerte bestimmen die Grenze zwischen einer eingeschränkte und einer ordentlichen Revision. Eine ordentliche Revision ist erforderlich, wenn zwei der drei Schwellenwerte (20-40-250) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Massgebend ist jeweils die Situation am Bilanzstichtag.

Für den Abschluss 2011 gelten nach wie vor die Schwellenwerte „10-20-50“. Eine ordentliche Revision ist für die Jahresrechnung 2011 notwendig, wenn in den Jahren 2010 und 2011 zwei dieser Schwellenwerte überschritten wurden. Bei der Jahresrechnung 2012 ist erstmals aufgrund der neuen Schwellenwerte zu prüfen, ob eine eingeschränkte oder ordentliche Prüfung erfolgen soll. Entscheidend ist, dass in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 zwei Referenzgrössen der neuen Schwellenwerte „20-40-250“ überschritten werden.

Quelle: Der Schweizer Treuhänder. Ausgabe 2011 ¦ 10
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„Der Schweizer Treuhänder“ widmet dem Thema einen umfassenden Artikel. Klicken Sie hier um den Artikel zu lesen.

Steuerkontrollen und Steuererlass – Kein Hin und Her zwischen freiwilliger Steuerpflicht und Befreiung

Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) betreffen auch die freiwillige Steuerpflicht. Gemäss Gesetz (Art. 10 Abs. 2 MWSTG) sind Unternehmen, die keinen oder nur einen geringen Umsatz erzielen, von der Steuerpflicht befreit. Auf die Befreiung kann etwa zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 MWSTG), wobei die Verzichtserklärung  frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode erfolgen kann und dann mindestens eine Periode zu gelten hat. Steuerexperte Pierre Scheuner rät dazu, sich sorgfältig zu überlegen, ob man freiwillig steuerpflichtig werden will oder nicht, um dann beim einmal getroffenen Entscheid zu bleiben. Auf jeden Fall gelte es, ein Hin und Her zwischen Befreiung und Verzicht von der Befreiung zu vermeiden.

Wahl der Steuerperiode

Neu wurde auch der Begriff „Steuerperiode“ ins Gesetz aufgenommen, welcher den Zeitraum der Steuerforderung definiert, wobei grundsätzlich das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt. Auf Antrag lässt sich als Steuerperiode auch das Geschäftsjahr wählen. Allerdings ist diese Bestimmung noch nicht in Kraft, weil die Informatik der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) noch auf die neuen Gegebenheiten umgestellt werden muss.

Änderungen bei Mehrwertsteuerkontrollen

Eine strengere Handhabung erfolgt neu auch beim Abschluss der Mehrwertsteuerkontrollen,  der Einschätzungsmitteilung. Die Einschätzungsmitteilungen werden von der ESTV als Verfügung ausgestaltet. Ist der Steuerpflichtige mit dem Inhalt der Einschätzungsmitteilung nicht einverstanden, muss Einsprache erhoben werden. Unterbleibt dies, erwächst der Einschätzungsmitteilung Rechtskraft. Eine nachträgliche Korrektur ist nur mehr sehr eingeschränkt möglich.

Steuererlass

Gesetzlich neu geregelt wurde auch die Möglichkeit des Steuererlasses (Art. 92 Abs. 1 Bst. a – c MWSTG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im  Urteil vom 15. April 2011 zur Thematik geäussert (A-3469/2010, Urteil in französischer Sprache), ob der Steuererlass auf alle „offenen“ Fälle oder nur auf Steuerforderungen, die seit dem 1. Januar 2010 entstanden sind, anzuwenden sind. Entgegen der Praxis der ESTV sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die neuen Bestimmungen betreffend den Steuererlass einzig auf Steuerforderungen anwendbar, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstanden sind.

Durchwachsenes Fazit

Insgesamt kommt Scheuner im Bezug auf das neue Mehrwertsteuergesetz zu einem durchwachsenen Fazit. Zum einen seien die an Stelle der von bewährten Bestimmungen erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht immer praktikabel. Zum anderen sei eine etwas willkürliche Auslegung der Begriffe festzustellen. Und was ursprünglich der Gesetzgeber als sogenannten Vorteil für den Steuerpflichtigen geschaffen habe, könne sich im Nachhinein als Nachteil entpuppen.

Thema Mehrwertsteuer

Seit dem 1.Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft. Deshalb lässt sich eine erste Bilanz ziehen, wie sich das Gesetz in der Praxis bewährt hat. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe a+c lunch referierte der Steuerexperte Pierre Scheuner über Auswirkungen und Problemfelder des neuen Gesetzes. Anhand von zahlreichen Beispielen zeigte Scheuner, worauf beim neuen Gesetz zu achten ist.

Neue Begrifflichkeit zur Steuerpflicht

Grundsätzlich wurde mit dem neuen Gesetz teilweise auch eine neue Begrifflichkeit eingeführt. So wird im Gesetz (Art. 10 MWSTG) die Steuerpflicht nicht mehr über den Umsatz definiert. Steuerpflichtig ist neu, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt. Und ein Unternehmen betreibt, wer eine auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen gerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Beispielsweise ist ein Start up-Unternehmen, das noch wenig Umsatz erzielt gleichwohl grundsätzlich steuerpflichtig, wie Scheuner ausführte.

Umsatz je nach Periode betrachten

Eine genaue Analyse ist auch beim Beginn und dem Ende der obligatorischen Steuerpflicht erforderlich. Von der Steuerpflicht ist ein Unternehmen  befreit – die Steuerpflicht besteht ja schon beim Betreiben eines Unternehmens -, wenn im Geschäftsjahr ein Umsatz von weniger als CHF 100‘000 erzielt wird  (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Wird die Umsatzgrenze nicht mehr erreicht und ist dies auch in der folgenden Steuerperiode nicht zu erwarten, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden, ansonsten besteht die Steuerpflicht weiter. Wichtig ist auch, auf welchen Zeitraum sich die obligatorische Steuerpflicht bezieht. Weicht beispielsweise das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist gemäss Scheuner Vorsicht geboten, weil der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht sich nach dem Umsatz im Geschäftsjahr richtet. Keine Probleme bietet die Konstellation, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und folglich auch die Steuerperiode darstellt.

Interview: Philip Robinson von E&Y zum neuen MWSTG und zur Holdingsbesteuerung

Neue Bestimmungen in Gesetz und Verordnung zur Mehrwertsteuer gelten insbesondere auch für Holdingsgesellschaften. Philip Robinson, Global Director of Indirect Tax bei Ernst & Young hat accountingundcontrolling.ch zur Thematik einige Fragen beantwortet.

1. Seit einem Jahr gelten beim Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) neue Bestimmungen. Was sind gegenüber dem früheren Gesetz die grundlegendsten Neuerungen?

Philip Robinson: Das seit dem 1. Januar 2010 geltende (neue) Schweizer MWSTG enthält verschiedene Neuerungen systematischer Art. Von grosser Bedeutung und praktischer Relevanz sind aus materiell-rechtlicher Sicht insbesondere die Bestimmungen zur subjektiven Steuerpflicht sowie jene im Bereich des Vorsteuerabzuges. Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist das grundlegende Kriterium für das Vorliegen der subjektiven Steuerpflicht das Betreiben eines Unternehmens, d.h. die selbstständige Ausübung einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Daran knüpfen auch die Bestimmungen zum Vorsteuerabzug an, denn aufgrund von Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen des Vorsteuerabzugs grundsätzlich sämtliche Vorsteuern in Abzug bringen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Jede Einschränkung des so definierten Rechtes auf Vorsteuerabzug bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – und solche Grundlagen gibt es im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG) sowie bei Erhalt von Subventionen und ähnlichen Beiträgen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Die Anknüpfung sowohl der subjektiven Steuerpflicht als auch des Rechts auf Vorsteuerabzug an die unternehmerische Tätigkeit ist fundamental anders als die Konzeption des alten Gesetzes, das sich an den (steuerbaren) Umsätzen orientierte.

Neben zahlreichen weiteren, aber in ihren Auswirkungen weniger entscheidenden Änderungen materiell-rechtlicher Art wurden sowohl das mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht als auch das Steuerstrafrecht weitgehend neu geschrieben. Etwas vereinfacht gesagt werden dadurch für die steuerpflichtigen Personen die Rechtssicherheit erhöht und der – unter dem alten Recht stark kritisierte – „Formalismus“ reduziert; demgegenüber erhält die Verwaltung etwas griffigere Instrumente, um sich gegenüber Steuerpflichtigen, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, durchzusetzen.

2. Einige der Neuerungen im Bezug auf die Steuerpflicht und den Vorsteuerabzug betreffen auch Holdinggesellschaften. Um welche neuen Regelungen des MWSTG handelt es sich genau?

Die oben dargelegten neuen Bestimmungen zur Steuerpflicht und zum Vorsteuerabzug werden in der Tat ergänzt durch einige Regelungen, die spezifisch auf Gesellschaften mit Holdingfunktion zugeschnitten sind. Ganz wichtig ist Art. 9 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), der ausdrücklich festhält, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit ist. Damit ist klargestellt, dass auch Subjekte, die ausschliesslich „klassische“ Holdingfunktionen ausüben, mehrwertsteuerpflichtig sein können. Die Steuerpflicht entsteht zwingend, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100,000 pro Jahr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) erreicht wird; falls diese Umsatzgrenze nicht erreicht wird, kann sich das Subjekt auf freiwilliger Basis (durch Verzicht auf die Befreiung) als mehrwertsteuerpflichtige Person eintragen lassen.

Im Bereich des Vorsteuerabzuges ergibt sich zunächst aus Art. 18 Abs. 2 Bst. f (i.V.m. Art. 33 MWSTG), dass Dividendenerträge nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Damit kann eine Holdinggesellschaft (oder eine andere Gesellschaft mit Holdingfunktion bezüglich dieser Aktivitäten) sämtliche Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen, die nicht im Zusammenhang mit von der MWST ausgenommenen Tätigkeiten stehen. Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG halten zudem fest, dass – obwohl es sich mindestens bei der Veräusserung von Beteiligungen an sich um eine ausgenommene Leistung handelt – der Erwerb, das Halten und das Veräussern von qualifizierten Beteiligungen (zu diesen gehören auf jeden Fall Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital) nicht in einer Einschränkung des Rechtes auf Vorsteuerabzug resultieren. Schliesslich umschreibt Art. 29 Abs. 4 MWSTG für Holdinggesellschaften ein Wahlrecht, sich für die Ermittlung des Vorsteuerabzugs auf die unternehmerische Tätigkeit des gesamten Konzerns abzustützen.

3. Was sind die Erfahrungen nach einem Jahr? Haben sich die neuen Bestimmungen für die Holdings tatsächlich als vorteilhaft erwiesen und hat sich bei der Auslegung des Gesetzes eine Vereinfachung ergeben?

Die neuen Regelungen für Gesellschaften mit Holdingfunktion wurden mit der Absicht eingeführt, die mehrwertsteuerlichen Kosten (nicht abziehbare Vorsteuern) für solche Gesellschaften zu reduzieren. Dieses Ziel wird erreicht, und in vielen Fällen werden Holdinggesellschaften, die unter dem alten Recht gar keine Vorsteuerabzüge geltend machen konnten, von diesen Kosten vollständig oder zumindest weitgehend entlastet. Auslegungsfragen ergeben sich allerdings weiterhin, insbesondere im Zusammenhang mit Portfolioinvestitionen, die nicht als qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 gelten, sowie bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2. Hier beurteilen verschiedene Fachleute – der Autor eingeschlossen – die schriftliche Verwaltungspraxis als zu schematisch und daher im konkreten Einzelfall zuweilen als nicht sachgerecht.

4. Welche Einschränkungen beim Vorsteuerabzug bei Holdingsaktivitäten gelten nach wie vor? Können Sie einige Bespiele nennen?

Zwar gibt es die oben erläuterten Sonderbestimmungen für Subjekte mit Holdingfunktion, doch im Übrigen unterliegen diese Subjekte den gleichen Regeln wie alle übrigen steuerpflichtigen Personen. Einschränkungen des Rechtes auf Vorsteuerabzug gelten somit insbesondere im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten sowie beim Verkauf von Wertpapieren, die nicht qualifizierte Beteiligungen darstellen – denn hier handelt es sich um „gewöhnliche“ von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die Art. 29 Abs. 1 MWSTG den Vorsteuerabzug verwehrt.

5. Warum gilt Art. 29 Abs. 4 nur für reine Holdings?

Während sich die übrigen Sonderbestimmungen auf bestimmte Arten von Leistungen beziehen, nämlich das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen, bezeichnet der Wortlaut von Art. 29 Abs. 4 bestimmte Subjekte, nämlich „Holdinggesellschaften“. Dieser Begriff ist juristisch nicht eindeutig bestimmt und es ist – auch im Interesse der Rechtssicherheit – hilfreich, wenn die Verwaltung eine klare Präzisierung vornimmt. Bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 4 MWSTG orientiert sich die Verwaltungspraxis ausdrücklich am Recht der direkten Steuern (Holdinggesellschaften mit kantonalem Privileg). Ich erachte dies als angemessen.

6. Art. 29 Abs.4 enthält eine „Kann“-Bestimmung. Worin besteht das Wahlrecht einer Holdinggesellschaft?

An sich gelten für Holdinggesellschaften dieselben Regeln, wie für alle übrigen steuerpflichtigen Personen. Da sie definitionsgemäss überwiegend im Bereich der „klassischen“ Holdingfunktion tätig sind, können sie zudem die Sonderbestimmungen im Bereich des Erwerbens, Haltens und Veräusserns von qualifizierten Beteiligungen in Anspruch nehmen. Falls bei einer Einzelbetrachtung der Holdinggesellschaft trotzdem noch Vorsteuerbeträge verbleiben, die nicht abgezogen werden können, z.B. weil noch Finanzierungstätigkeiten ausgeübt werden, steht einer Holdinggesellschaft (im oben definierten Sinn) zusätzlich noch die Möglichkeit offen, ihren Vorsteuerabzug anhand einer konsolidierten Betrachtung der Tätigkeit des gesamten Konzerns zu berechnen. Selbstverständlich wird sie diese „Kann“-Bestimmung von Art. 29 Abs. 4 MWSTG nur dann beanspruchen, wenn sich damit ein besseres Ergebnis – sprich höherer Vorsteuerabzug – erzielen lässt.

Philip Robinson, Dr. phil. I, lic. oec. HSG ist diplomierter Steuerexperte und Global Director of Indirect Tax bei Ernst & Young in Zürich. Er ist Mitglied der Fachgruppe Steuern der Treuhand-Kammer und Lehrbeauftragter an der Universität Zürich.

Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Die Fragen stellte Stefan Schmid.