Die umfassende Revision des Aktienrechts ist momentan sistiert, doch sind wichtige Teile davon gleichwohl bald neu geregelt. Die ursprüngliche Vorlage zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts wurde in insgesamt drei Vorlagen aufgeteilt. Vorlage eins betrifft das Aktienrecht, Vorlage zwei das Rechnungslegungsrecht. Inhalt der dritten Vorlage sind die Pflichtschwellenwerte. Die Schwellenwerte sind seit dem 1.1.2012 in Kraft und das Rechnungslegungsrecht liegt in der Endfassung vor. Doch wie geht es mit der Revision des Aktienrechts weiter?
Einen starken Einfluss auf die politische Agenda zur Revision des Aktienrechts hat die Initiative von Thomas Minder („Initiative gegen Abzockerei“). Im Kern geht es bei der Initiative um die Vergütungsthematik im Rahmen der Corporate Governance. Die Corporate Governance wiederum ist einer der vier zentralen Punkte, die der Bundesrat ursprünglich in einer Botschaft als Ziel der Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts definierte. Auf die Initiative von Thomas Minder reagierte der Gesetzgeber mit verschiedenen Vorstössen wie etwa dem direkten und undirekten Gegenvorschlag. Insbesondere der indirekte Gegenvorschlag, der in der Grundstruktur vorliegt, nimmt verschiedene Anliegen der Initiative auf. Gegenwärtig befindet sich das Geschäft bei den eidgenössischen Räten in der Phase der Differenzbereinigung.
Noch vier offene Punkte zwischen National- und Ständerat
Zwischen National- und Ständerat bestehen noch in vier Punkten Differenzen. Einer dieser strittigen Punkte betrifft das Vorgehen für die ausnahmsweise Zulassung von Abgangsentschädigungen oder Vergütungen im Voraus. Der Gesetzgeber will nämlich Abgangsentschädigungen oder Vergütungen im Voraus als grundsätzlich unzulässig erklären (Art. 731 m E-OR), Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen aber gleichwohl zulassen, wie die für die Gesetzesrevision zuständige Amtsstelle im EJPD erklärt. Politische Differenzen zwischen National- und Ständerat bestehen insbesondere im Bezug auf das Prozedere für die Zulassung solcher Entschädigungen und Vergütungen. Laut Ständerat braucht es für eine solche Zulassung immer zwingend einen Beschluss der Generalversammlung, wobei ein qualifiziertes Mehr erforderlich sein soll.
Der Nationalrat sieht zwei gangbare Wege, solche Entschädigungen bzw. Vergütungen zuzulassen. In einer ersten gesetzlichen Variante ist laut Nationalrat für die Zulassung ein Beschluss der Generalversammlung mit einem einfachen Mehr notwendig oder – zweite Variante – die Vergütungsfrage lässt sich generell-abstrakt im einem Reglement festlegen.
Zwei weitere strittigen Punkte betreffen den Inhalt des Vergütungsrechts (Art. 731 d E-OR). Die vierte Differenz besteht beim Thema Stimmabgabe an einer Generalversammlung. Neu soll eine briefliche Stimmabgabe möglich sein. Bisher war dazu die Anwesenheit an der Generalversammlung notwendig oder die Entsendung einer Vertretung.
Differenzbereinigung und Abstimmungsempfehlung bis August 2012
Die eidgenössischen Räte haben für die Differenzbereinigung im Bezug auf den indirekten Gegenvorschlag nicht unbeschränkt Zeit. Bis zum 26. August 2012 muss das Parlament die Beratungen zum Thema abgeschlossen haben. Dann muss sich das Parlament auf eine Abstimmungsempfehlung einigen und innerhalb von zehn Monaten einen Termin für die Durchführung der Abstimmung über die „Initiative gegen Abzockerei“ festlegen. Theoretisch wäre es möglich, noch nach diesem Datum am indirekten Gegenvorschlag Änderungen vorzunehmen, aber aus politischen Gründen wird wohl eher darauf verzichtet. Denn in diesem theoretischen Fall wäre die Alternative zur Volksinitiative ein noch nicht zu Ende beratener indirekter Gegenvorschlag. Eine solche Konstellation dürfte den Abstimmungskampf gegen die Initiative sicher nicht erleichtern. Gemäss EJPD sollten die Räte ihre Differenzen jedoch im Verlaufe der Frühjahrs- oder Sommersession 2012 ausgeräumt haben.
Revision gebremst und doch näher am Ziel
Der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative Minder wurde im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative der Rechtskommission des Ständerats (RK-SR) eingebracht. Ein solcher Gegenvorschlag bezweckt innerhalb des Rechtssystems Änderungen auf Gesetzesstufe. Da Gesetzesänderungen in der Kompetenz des Parlamentes liegen, ist auf dieser Stufe keine Volksabstimmung vorgesehen. Denn mit dem indirekten Gegenvorschlag nimmt das Parlament bestimmte Forderungen einer Initiative ins Gesetz auf. Dem Volk kann dann die Initiative beispielsweise zur Ablehnung empfohlen werden mit der Begründung, die mit einem Volksbegehren geforderten Gesetzesänderungen seien im Gegenvorschlag bereits umgesetzt. Der staatsrechtlichen Logik folgend enthält der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments gemäss EJPD einen Passus, wonach das Gesetz nur in Kraft tritt, wenn die Volksinitiative abgelehnt oder zurückgezogen wird. Anders verhält es sich bei einem direkten Gegenvorschlag, der Änderungen an einem Verfassungstext bezweckt. Ein direkter Gegenvorschlag ist obligatorisch dem Volk vorzulegen, da er direkt mit einer Initiative verknüpft ist, wie es im EJPD heisst.
Einerseits hat die „Initiative gegen Abzockerei“ die Agenda für die Revision des Aktienrechts durcheinander gebracht, andererseits sind mit dem Volksbegehren bzw. mit dem indirekten Gegenvoschlag bereits wichtige Teile des Aktienrechts (Corporate Governance) gesetzlich bald neu geregelt.