Die Schokoladenseite der Partizipationsscheine

Die Kursentwicklung der Partizipationsscheine von Lindt & Sprüngli haben in den letzten Jahren das Leben vieler Investoren versüsst. Nahrhaft ist der Anteil des Partizipationsscheinkapitals am ordentlichen Kapital des Schokoladenherstellers, rund zwei Fünftel sind es gemäss Geschäftsbericht 2014. In ähnlicher Höhe bewegt sich der Anteil beim Aufzüge- und Fahrtreppenhersteller Schindler. Inhaber von Partizipationsscheinen haben zwar finanzielle Rechte, aber keine Mitgliedschaftsrechte. Das könnte ein Grund sein, dass Partizipationsscheine nur bei relativ wenig Unternehmen eine bedeutende Rolle spielen.

Im Prinzip Vermögensrechte aber keine Mitwirkungsrechte

Beim Partizipationsschein handelt es sich um ein Beteiligungspapier, mit dem bestimmte Vermögensrechte (Art. 656a ff. OR) verbunden sind wie der Bezug neuer Aktien sowie das Recht auf Zuteilung eines Anteils am Bilanzgewinn oder dem Liquidationserlös. Dagegen entstehen mit dem Erwerb eines solchen Wertpapiers keine Mitwirkungsrechte (z.B. Stimmrecht, Wahlrecht, Einberufung einer Generalversammlung). Ganz ohne Rechte sind Inhaber von Partizipationsscheinen allerdings nicht. Denn die Statuten können dispositiv Partizipanten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung und das Teilnahmerecht einräumen (inkl. Traktanden und Anträge). Inhaber dieser Titel haben auch die Möglichkeit, Auskunft und Einsicht in die Bücher zu verlangen oder eine Vertretung in den Verwaltungsrat zu beantragen.

Anbindung von Anspruchsgruppen

Partizipationsscheine eignen sich insbesondere dazu, Anspruchsgruppen finanziell an Unternehmen zu beteiligen, beispielsweise durch Etablierung eines Anreizsystems für Mitarbeitende. Für die Gesellschaft liegt indessen neben der langfristigen Bindung zugewandter Interessengruppen die Beschaffung von Eigenkapital im Vordergrund, steuerliche Aspekte können ebenfalls eine Rolle spielen.

Partizipationsscheine lauten meistens auf den Inhaber, Namenpartizipationsscheine sind rechtlich möglich aber eher wenig verbreitet. Neben Partizipationsscheinen sind ähnliche Rechte auch mit Genussscheinen verbunden. Die Gemeinsamkeit beider Wertpapiere besteht darin, dass Mitgliedschaftsrechte gesetzlich grundsätzlich beschränkt oder ausgeschlossen sind.

Anteil am Kapital beschränkt

Da Partizipationsscheine gegen Einlage ausgegeben werden und das entsprechende Kapital in der Bilanz ersichtlich ist, sieht das noch geltende Gesetzt bestimmte Restriktionen vor. So darf das Partizipationsscheinkapital nicht mehr als das Doppelte des Aktienkapitals betragen (Art. 656b Abs. 1 OR). Einschränkungen gibt es zudem bei der Erhöhung des Aktien- und des Partizipationsscheinkapitals (Art. 656b Abs. 4 OR), für die der Beschluss der Generalversammlung erforderlich ist. Zudem sind folgende Bestimmungen massgebend:

  • Mindestnennwert 1 Rappen
  • Liberierung von mindestens 20 Prozent
  • Ausweis in den Statuten
  • Öffentliche Beurkundung und Eintrag ins Handelsregister

Beim Bezug neuer Aktien und der Verteilung von Bilanzgewinn oder Liquidationserlös dürfen die Partizipanten laut Statuten nicht schlechter gestellt werden als die Aktionäre (Art. 656 lit. f). Falls in einer Gesellschaft mehrere Kategorien von Aktien bestehen, müssen die Partizipationsscheine zumindest der am wenigsten bevorzugten Kategorie gleichgestellt sein.

Künftig keine Obergrenze mehr bei Börsenkotierung

Die Beschränkungen des Partizipationskapitals (Art. 656 lit. b) sollen bei der anstehenden Revision des Aktienrechts gelockert werden. Gemäss Vorentwurf können Gesellschaften, deren Partizipationsscheine an der Börse kotiert sind, den Anteil des Partizipationsscheinkapitals unabhängig von der Höhe des Aktienkapitals festlegen. Für Partizipationsscheine ohne Börsenkotierung gilt dagegen nach wie vor das aktuelle Gesetz.

Gesellschaftsform relevant

Die Bestimmungen des Aktienrechts dienen dem Schutz der Inhaber von Partizipationsscheinen. Bei anderen Gesellschaftsformen (GmbH, Genossenschaft) fehlen solche gesetzliche Regeln. Laut Entscheid des Bundesgerichts ist die Schaffung von Partizipationsscheinkapital bei Genossenschaften unzulässig. Die Verbriefung von Partizipationsscheinen (Ausstellung von handelbaren Wertpapieren) ist aus diesen Gründen auf Aktiengesellschaften beschränkt.

Entstanden aus der Idee der Genussscheine

Partizipationsscheine entstanden in den 60er Jahren des letzten Jahrhundert als Instrument der Kapitalbeschaffung. Damals galten Genussscheine noch als Kapitalersatzmittel. Oft wurden bei Sanierungen Gläubiger für den Verzicht ihrer Forderungen mit Genussscheinen abgegolten in Form von sogenannten Besserungsscheinen. In der Schweiz geht der Begriff „Partizipationsschein“ auf die Gebrüder Sulzer AG zurück. Neben der Funktion als Sanierungspapier wurde aus dem Genussschein mit der Zeit ein Vehikel für die Kapitalbeschaffung. Aufgrund der Vinkulierungsvorschriften für Aktien von Schweizer Unternehmen waren Partizipationsscheine eine Zeit lang für ausländische Investoren eine Alternative, zumal natürlichen und juristischen Personen aus dem Ausland nach damaligem Recht bei vielen Gesellschaften der Eintragung ins Aktienbuch verweigert wurde. Gesetzlich geregelt wurde das Institut des Partizipationsscheins dann allerdings erst bei der Aktienrechtsrevision von 1992.

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