ESTV: Ansätze 2014 der Gewinn- und Kapitalsteuern für juristische Personen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die aktuellen Ansätze der Gewinn- und Kapitalsteuern für juristische Personen in den einzelnen Kantonen.

Gewinnsteuer

Die einfachen Ansätze (eingelesen per 14.1.2014) der Gewinnsteuer für juristische Personen betragen:

A. Proportionale Steuer vom Reingewinn

Kantone …. Proportionale Steuer vom Reingewinn
AR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
6% 
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche vor dem 1.1.2008 Steuererleichterung gewährt wurde, beträgt während der Dauer der Steuererleichterung die einfache Steuer 1,85% vom steuerbaren Reingewinn.
AI In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 8% 
BE In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 1.55% auf 20% des steuerbaren Reingewinns, mind. jedoch auf CHF 10’000.
3.1% auf die weiteren CHF 50’000 Reingewinn
4.6% auf den übrigen Reingewinn
GE In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 10%
GL In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 9%
GR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 5,5%
JU In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 3.6% [1]
LU In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 1,5% des steuerbaren Reingewinns
NW In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
6%
OW  In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
6%
SG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 3,75%
SH In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 5%
SZ In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 2,25% des steuerbaren Reingewinns.
Anstelle der Gewinnsteuer wird eine Minimalsteuer entrichtet, wenn diese die berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.
TG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4%
TI In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
9%
UR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4,2%
VD In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 9,5%
ZG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. Einfacher Ansatz
3% für die ersten CHF 100’000,
6% für den CHF 100’000 übersteigenden Gewinn.
ZH In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 8%

.

Bund Proportionale Steuer vom Reingewinn
 In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
8,5%

 

B. Progressive Steuer vom Reingewinn

Kantone Progressive Steuer vom Reingewinn
AG In der Bemessungsperiode
bezahlte Steuern können abgezogen werden.
6% auf den ersten 150‘000 Fr
9% auf dem übrigen Reingewinn
Mindeststeuer:
Sie beträgt als einfache (100%ige) Staatssteuer
für Kapitalgesellschaften 500 Fr.
für Genossenschaften 100 Fr.
BL In der Bemessungsperiode
bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
6% auf den ersten 100’000 Fr. des Reingewinns
12% auf dem verbleibenden Reinertrag
FR Les impôts payés dans la période
de calcul peuvent être déduits.
8,5% lorsque le bénéfice total n’excède pas 50’000 fr.
4,20% sur les premiers 25’000 fr.
12,80% sur les 25’000 fr. suivants
NE Les impôts payés dans la période
de calcul peuvent être déduits.
6% sur les premiers 10’000 fr.
8.66% sur les 30’000 fr. suivants
[2]
8% sur le bénéfice supérieur à 40’000 fr.
SO In der Bemessungsperiode
bezahlte Steuern können abgezogen werden.
5% auf den ersten 100‘000 Fr.
8,5% auf dem verbleibenden Reingewinn
VS Les impôts payés dans la période
de calcul peuvent être déduits.
Pas de multiple annuel.
3,0% jusqu’à concurrence de 150’000 fr.
9,5% de 100’001 fr. et plus

 

C. Mehrstufentarife nach Ertragsintensität

Kanton Mehrstufentarife nach Ertragsintensität 
BS In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
Kein jährliches Vielfaches.
9% Grundsteuer zusätzlich so viele Prozente des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente des steuerbaren Kapitals zu Beginn der Steuerperiode ausmacht. Maximum 20%

 

Kapitalsteuern

Die einfachen Ansätze der Kapitalsteuer für juristische Personen (eingelesen per 14.1.2014) betragen:

A. Proportionale Steuer

Kantone …. Proportionale Steuer
AG Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 1.25‰
für Kapitalgesellschaften mindestens CHF 500
für Genossenschaften mindestens CHF 100
AR 0.1‰
mindestens CHF 300
AI Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 0.5‰
mindestens CHF 500
BE Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 0.3‰
BL Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
Kein jährliches Vielfaches.
1.0‰
BS Kein jährliches Vielfaches. 5.25‰
FR 1.6‰
GE L’impôt sur le capital est déduit du montant de l’impôt sur le bénéfice.
La réduction ne peut excé-der 8 500 fr.
1.8‰
2,0‰ pour les sociétés et coopératives n’ayant pas de bénéfice imposable
GL 2.0‰
JU 0.75‰
LU 0.5‰ vom steuerbaren Kapital
NE Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
Kein jährliches Vielfaches.
2,5‰
NW 0.1‰
mindestens CHF 500
OW Kein jährliches Vielfaches. 2.0‰
mindestens CHF 500
SG Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 0.2‰
SH 1.0‰
SO Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 0.8‰
SZ 0.4‰ (Minimalsteuer) vom massgebenden Eigenkapital
TG Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 0.3‰
mindestens CHF 100
TI Kein jährliches Vielfaches. 1.5‰
UR Maximal 2.4‰ und minimal 0.01‰
VD Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 0.3‰
VS Pas de multiple annuel. 1.0‰ jusqu‘ à 500’000 fr.
2.5‰ pour 500’001 fr. et plus
ZG 0.5‰
ZH 0.75‰

 

Bund Proportionale Steuer vom Reingewinn
Keine Steuer/Pas d’impôt

 

B. Progressive Steuer

Kanton Progressive Steuer
 GR Der Grosse Rat setzt jährlich den Steuerfuss
in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest.
Mindestansatz 2.3‰
Höchstansatz 2.5‰

 

Weitere Details zur Besteuerung von Holding- und Beteiligungsgesellschaften sowie Domizil- und Verwaltunsgesellschaften siehe ausführliches Dokument der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

 


[1] 2013: 4.0%

[2] 2013: 10% sur les 10’000 fr. suivantes

Schweiz behauptet sich im Steuerwettbewerb

Insgesamt haben die Schweizer Kantone seit Ausbruch der Finanzkrise ihre vorteilhafte Position im internationalen Vergleich nochmals leicht ausgebaut. Im internationalen Steuerwettbewerb weisen insbesondere die untersuchten 15 Schweizer Kantonen eine starke Stellung auf. Doch während die Unternehmenssteuern weiterhin sinken, ist bei hoch qualifizierten Arbeitskräften eine Trendumkehr hin zu höheren Steuern zu beobachten. Dies geht aus dem aktualisierten Vergleich (Taxation Index 2013) der BAK Basel hervor. Der Index 2013 misst die steuerliche Standortattraktivität von insgesamt 85 Regionen in 23 Ländern.

Tiefe Steuerbelastung von Unternehmen und Hochqualifizierten
Bei der effektiven durchschnittlichen Unternehmenssteuerbelastung folgen die Kantone Nidwalden, Appenzell A.Rh. und Luzern unmittelbar auf den am tiefsten besteuernden Standort Hong Kong. Bei der Besteuerung von Hochqualifizierten belegen die Kantone Zug, Schwyz und Obwalden die Plätze hinter den unangefochtenen Spitzenreitern Singapur und Hong Kong, wie die BAK Basel Economics AG in der Mitteilung schreibt. Sogar die am höchsten besteuernden Schweizer Standorte weisen eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung auf. Auch bei den Hochqualifizierten liegt die Belastung deutlich unter jener der Schweizer Nachbarländer.

Hohe steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Finanzkrise bewahrt
Bei den Unternehmenssteuern ist seit 2009 lediglich eine Temporeduktion bei der Senkung der Steuerbelastung zu beobachten, nicht jedoch eine Trendumkehr. Schweizer Kantone konnten ihre starke Stellung im internationalen Steuerwettbewerb seit 2009 halten – oder gar zu verbessern. Bei den Unternehmen senkten Luzern (-5.1%-P.), Schwyz (-4.2 %-P.) und Graubünden (-1.8%-P.) die Steuerbelastung deutlich, wie es weiter heisst.

Bei den Hochqualifizierten verbesserten sich die meisten Schweizer Kantone, wobei insbesondere Glarus (-5.0%-P.), wiederum Luzern (-4.0 %-P.) und Thurgau (-3.0%-P) ihre steuerliche Standortattraktivität spürbar verbessern konnten. Bei der Steuerbelastung für Hochqualifizierte macht sich der im Zuge der Finanzkrise stark aufgewertete Schweizer Franken positiv bemerkbar. Ein im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte kompetitives Einkommen ist dadurch in Schweizer Franken gerechnet günstiger geworden. Der gesunkene Frankenbetrag zur Erreichung des in den Berechnungen angenommenen Einkommens nach Steuern von 100‘000 Euro führt aufgrund der Progression der Einkommenssteuertarife zu einer Milderung der ausgewiesenen Steuerbelastung. Die zunehmend schwierige finanzielle Situation der Schweizer Kantonen dürfte das Halten der vorteilhaften Position im internationalen Steuerwettbewerb allerdings erschweren.

Boxen-Lösung als Möglichkeit bei Steuerreform  
Bei der Unternehmensbesteuerung könnte sich im Zuge der Unternehmenssteuerreform III die Steuerbelastung im Vergleich jedoch nochmals spürbar reduzieren. Der im BAK Taxation Index betrachtet Normalfall einer Unternehmung ohne Privilegierung könnte ebenfalls von alternativen Regelungen (z.B. IP-Box) profitieren, wie es in der Mitteilung weiter heisst. Die starke Stellung der Schweizer Kantone im Steuerwettbewerb wird allerdings wohl trotz der sich abzeichnenden kleineren finanziellen Spielräume nicht gefährdet sein. Die im Vergleich zu den meisten europäischen Ländern erheblichen tieferen Steuerniveaus in der Schweiz, insbesondere im Bereich der Hochqualifizierten, und die insgesamt vergleichsweise soliden Staatsfinanzen bilden ein weiterhin stabiles Fundament für einen attraktiven Wirtschaftsstandort Schweiz.

 

Anmerkung: Steuerbelastung für Unternehmen (in %) in den Kantonshauptorten (Schweizer Standorte) oder dem wirtschaftlichen Hauptort eines Landes (internationale Standorte). Ø BAK Taxation Index entspricht dem BIP-gewichteten Durchschnitt aller im Index enthaltenen Regionen. Quelle: BAKBASEL/ZEW
Anmerkung: Steuerbelastung für Unternehmen (in %) in den Kantonshauptorten (Schweizer Standorte) oder dem wirtschaftlichen Hauptort eines Landes (internationale Standorte). Ø BAK Taxation Index entspricht dem BIP-gewichteten Durchschnitt aller im Index enthaltenen Regionen.
Quelle: BAKBASEL/ZEW

 

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Anmerkung: Steuerbelastung für Unternehmen (in %) in den Kantonshauptorten (Schweizer Standorte) oder dem wirtschaftlichen Hauptort eines Landes (internationale Standorte). Ø BAK Taxation Index entspricht dem BIP-gewichteten Durchschnitt aller im Index enthaltenen Regionen. Differenz (2003-2009 und 2009-2013) in %-Punkten. *: Diese Regionen fanden erst ab 2007 Einzug in den BAK Taxation Index. Die Differenz bezieht sich folglich auf 2007-2009 und 2009-2013.
Quelle: BAKBASEL/ZEW

 

 

Verordnung zur Abzocker-Initiative per 1.1.2014 in Kraft

Die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ wird am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Als Ausführungsbestimmung hat der Bundesrat am Mittwoch die Verordnung gegen übermässige Vergütungen rechtskräftig verabschiedet. Die neue Verordnung, die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird, betrifft laut Medienmitteilung börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.

Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab

Gemäss den neuen Bestimmungen stimmt die Generalversammlung künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkungen; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig, wie es in der Medienmitteilung zur verabschiedeten Verordnung heisst. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten der Abstimmungen und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung.

Gewisse Vergütungen sind verboten – Antrittsentschädigungen erlaubt

Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden. All diese Vergütungen sind auch dann unzulässig, wenn der Begünstigte sie für Tätigkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns erhält, wie der Bundesrat in der Mitteilung schreibt.
Antrittsprämien seien hingegen weiterhin zulässig.

Abgemilderte Strafbestimmungen

Der Strafrahmen wurde laut Mitteilung stärker auf den Unrechtsgehalt des jeweiligen Verhaltens abgestimmt. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe ist nur noch vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen. Die Täter müssten zudem „wider besseren Wissens“, also mit direktem Vorsatz handeln.

Stimmpflicht laut Verordnung – Offenlegung bei Vorsorgeeinrichtungen 

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Für welche Abstimmungen Stimmpflicht besteht, ist in der Verordnung geregelt (siehe Tagesanzeiger). Eine Stimmabgabe erforderlich ist für Verwaltungsratswahlen, Abstimmungen über Vergütungen sowie bei gewissen Statutenbestimmungen.
Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen.

Titel der Verordnung geändert

Aufgrund der Vernehmlassung wurde der Kritik Rechnung getragen und der Titel der Verordnung geändert. Die „Verordnung gegen die Abzockerei“ heisst nun „Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften“.

Übergangsbestimmungen

Nach Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2014 gelten allerdings für Aktiengesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen in mehreren Bereichen Übergangsfristen.

Keine Änderungen 2014 bei Berufskostenpauschalen, Naturalbezügen und Ausgleich der kalten Progression

Bei den Pauschalabzügen für Berufskosten ergeben sich im Steuerjahr 2014 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Weiterhin gilt bei der direkten Bundessteuer die Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ebenfalls keine Anpassungen zu verzeichnen sind bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV in einem Rundschreiben mitteilt. Für Selbständigerwerbende ist weiterhin das Merkblatt N1/2007 und für Arbeitnehmende das Merkblatt N2/2007 massgebend.

Zudem erfolge aufgrund der negativen Teuerung für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich für die Folgen der kalten Progression (wie bereits im Steuerjahr 2013). Der Ausgleich dieser Folgen geschieht jährlich gemäss Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise jeweils am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, wie es in der Mitteilung weiter heisst.

OECD und EU machen in Sachen Unternehmensbesteuerung Druck – Was die Schweiz tun könnte Teil 1/2

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) will mit einem Aktionsplan gegen die Steueroptimierung von multinational tätigen Konzernen wie Apple, Google oder Starbucks vorgehen. Beim Gipfeltreffen der G20 in Moskau von letztem Freitag hat OECD-Generalsekretär Angel Gurrí den Aktionsplan vorgestellt. Die Industrieländerorganisation OECD zielt dabei unter anderem auf die Verhinderung von Gewinnverlagerungen, indem Unternehmensgewinne steuerfrei in Offshore-Zentren wie etwa den Bermudas transferiert werden. Im Rahmen des BEPS-Projekts (engl. BEPS für Base Erosion and Profit Shifting), will die OECD auch der Steuervermeidung durch multinationale Gesellschaften Grenzen setzen. Die Idee ist, dass Unternehmen künftig dort besteuert werden, wo sie Produkte entwickeln und fertigen. Der OECD-Aktionsplan könnte auch Auswirkungen auf die Schweiz haben.

Wo die OECD ansetzen will

Ansetzen will die OECD dem Bericht zufolge auch bei den Zinsen, Lizenzgebühren sowie bei den konzerninternen Verrechnungspreisen als Instrumente der Gewinnverlagerung. Gemäss OECD sollen die multinationalen Konzerne gegenüber den Steuerbehörden transparent darlegen, welche Instrumente Konzerne bei der Steuerplanung einsetzen und wie die Transferpreise gehandhabt werden. Der OECD veröffentlicht zudem einen Zeitplan und Empfehlungen, wie die Staaten ihr Steuersystem umbauen können, um eine Steuervermeidung oder Gewinnverlagerungen durch Firmen einzuschränken. Ein grosser Teil der Empfehlungen sollen bis 2014 umgesetzt sein.

Gemäss OECD führen die unterschiedlich ausgestalteten Steuersystemen zu Sachverhalten, die zu BEPS führen, also die Vermeidung von Steuern durch Verlagerung von Gewinnen überhaupt erst ermöglichen, beispielsweise indem bei der Konzernfinanzierung Schulden zu einer Gesellschaft in einem Hochsteuerland verschoben werden. Ansetzen will die OECD gemäss Bericht auch bei den Transferpreisen und bei Vorzugssteuerregimes.

Weiterer Link: http://www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/grosskonzerne-sollen-mehr-steuern-bezahlen-1.18119502

 

Keine Änderung bei Verfahren zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung

Änderungen bei Verfahren zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung sind ein Eingriff in das föderalistische Steuersystem und die kantonale Steuerautonomie. Der Bundesrat sieht deshalb keine Möglichkeit, die Verfahren zu vereinfachen, wie er in einer Medienmitteilung schreibt In einem Bericht, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet wurde, antwortet der Bundesrat auf ein entsprechendes Postulat von Nationalrätin Viola Amherd. Im Postulat wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung bürgerfreundlicher umgesetzt werden kann, zumal die Verfahren zu komplex seien und zu wenig Rechtssicherheit böten.

Interkantonale Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung

Die Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Kantone. Die Steuerhoheit der Kantone bewirkt aber, dass Steuerpflichtige mit Beziehungen zu mehreren Kantonen einer doppelten Besteuerung unterliegen können. Gemäss Bundesverfassung (Artikel 127) trifft der Bund die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht hat unter Wahrung der kantonalen Autonomie im Steuerrecht zu diesem Thema eine Reihe von Normen erlassen.
Im Bericht geht der Bundesrat insbesondere der Frage nach, ob die Veranlagung natürlicher Personen künftig nur noch im Wohnsitzkanton vorgenommen werden kann, ob die Schuldzinsen bei der Steuerberechnung anders berücksichtigt werden sollen und ob künftig bei der Ermittlung der Gewinnungskosten und der Sozialabzüge die Bestimmungen des Wohnsitzkantons als massgeblich erklärt werden können.
Insbesondere bei der materiellen Harmonisierung von Sozialabzügen sieht der Bundesrat einen massiven Eingriff in das föderalistische Steuersystem. Falls die Veranlagungsverfahren nur noch im Wohnsitzkanton (Hauptsteuerdomizil) zur Durchführung gelangen, würden sie komplexer, was unter dem Strich nicht die erwünschte Vereinfachung bringe.

Postulat sähe Änderungen nur bei natürlichen Personen vor

Gemäss Postulantin hätten sich die angestrebten Vereinfachungen nur auf die natürlichen Personen beschränkt. Deren Veranlagung hätte bei interkantonalen Sachverhalten nur noch im Wohnsitzkanton vorgenommen werden sollen (keine Veranlagung mehr im Liegenschafts-, Geschäftsort- und Betriebs-stättekanton). Die Schuldzinsen wären nicht mehr nach der Lage der Aktiven, sondern proportional nach den Einkommensanteilen zu verteilen. Bei der Veranlagung und Ausscheidung wären sodann allein die Gewinnungskosten und Sozialabzüge des veranlagenden Wohnsitzkantons als massgebend heranzuziehen. Allerdings bedingt der postulierte Änderungsvorschlag eine Revision der Bundesverfassung (Art. 129 Abs. 2 BV).
Der Bericht zeigt anhand des Falls eines Selbständigerwerbenden auf, welche Änderungen sich bei einer Umsetzung der im Postulat aufgeführten Forderungen ergeben hätten. Das Beispiel beschreibt den Fall eines Selbständigerwerbenden mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich, einem Mehrfamilienhaus im Kanton Zürich und Geschäftsort im Kanton Aargau, wobei die Schuldzinsverteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Variante a) und Vorschlag der Postulantin (Variante b) durchgerechnet ist.

Keine Änderung bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen sollen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Änderungen erfolgen (siehe Bericht S. 30/47). Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von juristischen und natürlichen Personen beim materiellen Recht und im Verfahrensrecht hätte gemäss Bericht die Handhabung des Doppelbesteuerungsrechts eher noch komplizierter gemacht. Dabei ist zu bedenken, dass sich im Bereich des Unternehmenssteuerrechts für natürliche und juristische Personen grundsätzlich die gleichen Ausscheidungsprobleme stellen, wie es im Bericht des Bundesrats weiter heisst.

Prüfung einer mögliche Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens bei Doppelbesteuerung

Allerdings beauftrag der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zu prüfen, ob bei Doppelbesteuerungsbeschwerden im Sinne einer Ausnahme nicht alle kantonalen Instanzen angerufen werden müssen, wie es in der Mitteilung weiter heisst.

Anmeldung zur MWST per sofort vollständig elektronisch möglich – MWST goes App

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ermöglicht es Unternehmen ab sofort, sich vollständig elektronisch für die Mehrwertsteuer (MWST) anzumelden. Mit der Online-Anmeldung für die MWST wird der bisherige Anmeldeprozess vereinfacht, wie die ESTV in einer Mitteilung (Die Anmeldung zur Mehrwertsteuer ist vollständig elektronisch möglich, 15.5.2013) schreibt. Die betroffenen Unternehmen müssen den Fragebogen nicht mehr ausdrucken und per Post an die ESTV schicken, eine elektronische Einreichung des Dokuments genügt. Einige weitere Formulare sind in der neuen Anwendung integriert und die Angaben dazu können online übermittelt werden, wie die ESTV schreibt. Das gelte für die Unterstellungserklärungen für Saldo- und Pauschalsteuersätze sowie für den Antrag um Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten. Ziel ist es die Kundenbeziehungen der ESTV medienbruchfrei zu gestalten. In einem nächsten Schritt will die ESTV die elektronische Einreichung von MWST-Abrechnungen ermöglichen, wie es weiter heisst.

MWST goes „App“ – neu auch für Android, verbesserte iOS-Version

Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) stellt neu den Steuerpflichtigen eine „App“ zur Verfügung, mit der sämtliche Mehrwertsteuer-Infos und Mehrwertsteuer-Branchen-Infos heruntergeladen werden können, wie die die ESTV in einer weiteren Mitteilung (MWST goes „App“, 14.5.2013) schreibt.

Die Applikation MWST-Info ist gemäss ESTV jetzt auch für Android erhältlich. Sie kann über den App-Store bezogen werden. Die iOS-Version wurde verbessert und erlaubt nun eine freie Textsuche innerhalb eines Dokumentes. Neu lassen sich auch Seitenvermerke sowie Notizen erfassen und durch eine Exportfunktion speichern. Eine neue Benutzeroberfläche erlaubt zudem eine Gesamtübersicht über sämtliche Broschüren und ein flüssigeres Scrollen in den Dokumenten, wie es weiter heisst.

Klicken Sie hier für den Download der App (iOS, Android).

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Fiskaleinnahmen des Bundes 2012

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat Zahlen zu den Fiskaleinnahmen des Bundes für das Jahr 2012 sowie die Budgets für 2013 veröffentlicht. Wie die Übersicht zeigt, machen die Direkte Bundessteuer sowie Verbrauchssteuer den Löwenanteil aus. Zu den einträglichsten Verbrauchssteuern zählt für den Bund in erster Linie die Mehrwertsteuer. Die Zahlen zeigen zudem, wie im Gefolge der Finanzkrise die Einnahmen im Jahr 2010 im Vergleich zur Vorperiode drastisch zurückgegangen sind. Insbesondere aus der Direkten Bundessteuer sowie der Mehrwertsteuer flossen im Jahr 2010 weniger Geld in die Kasse des Bundes. Dagegen lagen die Einnahmen aus der Stempelsteuer sowie aus der Tabaksteuer im Jahr 2010 deutlich höher als in der Steuerperiode zuvor.

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ESTV: Ansätze für die Besteuerung von Beteiligungsgesellschaften in den einzelnen Kantonen in 2013

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die Ansätze für die Besteuerung von Beteiligungsgesellschaften in den einzelnen Kantonen. Die Ansätze (eingelesen per 31.1.2013) betragen im Einzelnen:

Kantone…. Erforderliche Mindestbeteiligung Gewinnsteuer Kapitalsteuer
AG 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt ermässigt
Die Steuer auf dem Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligung zu den gesamten Aktiven.

  • Kapitalgesellschaften mind. 500 Fr.
  • Genossenschaften mind. 100 Fr.
AI 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,1‰ – 0.6 ‰, mindestens 500 Fr.
AR 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,1‰, mindestens 300 Fr.
BE 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,3‰
BL 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 1,0‰
BS 20% oder 2 Mio. Fr. ermässigt 5,25‰
FR 10% ou 1 mio fr. réduit 1,6‰
GE 10% ou 1 mio fr. réduit 1,8‰ (sans bénéfice imposable 2,0‰)
GL 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 2,0‰
GR 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt
  • 2,3‰ bis 5’768’000 Fr.
  • 2,5‰ über 5’768’000 Fr.
JU 10% ou 1 mio fr. réduit 0,75‰
LU 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt
NE 10% ou 1 mio fr. réduit 2,5‰
NW 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,1‰
Die Jahressteuer hat unter Berücksichtigung der Gewinnsteuer jedoch mindestens 500 Fr. zu betragen, ausgenommen bei Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
OW 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 2,0‰, mindestens 500 Fr.
SH 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,5‰ (ermässigt)
SO 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,8‰
SG 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt ermässigt
Die Steuer auf dem Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligung zu den gesamten Aktiven.
SZ 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,4‰
TG 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,3‰, mindestens 100 Fr.
TI 10% ou 1 mio fr. réduit 1,5‰
UR 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt
VD 10% ou 1 mio fr. réduit 0,3‰
VS 10% ou 1 mio fr. réduit
  • 1,0‰ jusqu’à 500’000 fr.
  • 2,5‰ pour 500’001 fr. et plus
ZG 10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt 0,5‰
ZH 20% oder 2 Mio. Fr. ermässigt 0,75‰

 

Bund Erforderliche Mindestbeteiligung Gewinnsteuer Kapitalsteuer
10% oder 1 Mio. Fr. ermässigt keine Steuer
Participation minimale nécessaire Impôt sur le bénéfice Impôt sur le capital

 

Das Dokument der ESTV vom 1.11.2012 enthält weitere Details zur Holdingbesteuerung.

ESTV: Ansätze für die Besteuerung von Holdinggesellschaften in den einzelnen Kantonen in 2013

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die Ansätze für die Besteuerung der Holdingsgesellschaften in den einzelnen Kantonen. Die Ansätze (eingelesen per 31.1.2013) betragen im Einzelnen:

Kantone Steuer vom Kapital
Vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und jenen stillen Reserven, die im Falle der ordentlichen Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären
Kanton Gemeinde
einfache Steuer ‰ jährliches Vielfaches
einfache
Steuer ‰
jährliches Vielfaches
AG 0,1,
mind. 500 Fr.
 ja Anteil
AI 0,01 – 0,06, mind. 500 Fr.  nein Anteil
AR 0,15,
mind. 300 Fr.
 ja Es wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Kantonssteuer auf dem Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer erhoben. Anteil
BE 0,05 – 0,20  nein 0,05 – 0,20 nein
BL 0,1,
mind. 100 Fr.
 nein 0.1 nein
BS 0,5  nein Anteil
FR 0,17 – 0,08, minimum 170 Fr.  oui Les communes perçoivent l’impôt normalement en pour-cent de l’impôt cantonal. oui
GE
L’impôt sur le capital est déduit du montant de l’impôt sur le bénéfice.La réduction ne peut excéder 8’500 fr.
0,3  oui 0,3 oui
GL 0,05,
mind. 500 Fr.
 nein kein Anteil
GR 0,05,
mind. 300 Fr.
 nein Anteil
JU 0,15 – 0,05, mind. 200 Fr.  non 0,15 – 0,05,
mind. 200 Fr.
non
LU 0,01,
mind. 500 Fr.
 nein Anteil
NE 0,005  non 0,005 non
NW 0,1,
mind. 500 Fr.
 nein Anteil
OW 0,01,
mind. 500 Fr.
 nein Anteil
SG 0,01,
mind. 300 Fr.
 ja Zuschlag 220%
SH 0,025,
mind. 100 Fr.
 ja 0.025,
mind. 100 Fr.
ja
SO 0,2 – 0,05, mind. 200 Fr.  nein Die Einwohnergemeinden erheben die Steuer in Prozenten der Kantonssteuer. nein
SZ
Anstelle der Gewinnsteuer wird eine Minimalsteuer entrichtet, wenn diese die berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach den Eigenmitteln bemessen.
0,025,
mind. 100 Fr.
 ja Die Einwohnergemeinden erheben die Steuer in Prozenten der Kantonssteuer. ja
TG 0,01,
mind. 300 Fr.
 ja 0,01,
mind. 300 Fr.
ja
TI 0,15, minimum 500 Fr.  no 0,15 si
UR 0,01,
mind. 500 Fr.
 ja
VD 0,75  oui 0,75 oui
VS 0,1  non 0,1 non
ZG 0,02,
mind. 250 Fr.
 ja Die Einwohnergemeinden erheben die Steuer in Prozenten der Kantonssteuer. ja
ZH 0,15  ja Die Einwohnergemeinden erheben die Steuer in Prozenten der Kantonssteuer. ja

 

Bund Steuer vom
Beteiligungs
gewinn
Steuer vom Kapital
Vom einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und jenen stillen Reserven, die im Falle der ordentlichen Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wären.
ermässigt bis zu 100% keine Steuer

 

Das Dokument der ESTV vom 1.11.2012 enthält weitere Details zur Holdingbesteuerung.