Das Fehlen eines Internen Kontrollsystems (IKS) kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben, wie der erste Teil des Blogbeitrags aufzeigte. Allerdings sind nicht alle Unternehmen von Gesetzes wegen verpflichtet, ein IKS zu implementieren. Für den Aufbau eines IKS gibt es eine ganze Reihe von Ansätzen, wobei teilweise auf vorhandene Dokumentationen, Pläne und die Struktur der Aufbauorganisation des Unternehmens zurückgegriffen werden kann. Ein wichtiges Konzept bildet der sogenannte COSO-Würfel.
Welche Unternehmen müssen ein IKS einführen?
Da sich die Revisionsstelle zum IKS äussern muss, ist zudem relevant, welche Gesellschaften überhaupt eine Revision durchführen lassen müssen. Für volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen gilt aufgrund bestimmter Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1) eine Pflicht zur Durchführung einer ordentlichen Revision, wobei zwei der Kriterien – Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (siehe auch 10/20/50 – 10/20/200 – 20/40/200 – 20/40/250) – in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden müssen. Und im Rahmen der ordentlichen Revision hat die Revisionsstelle die Existenz eines IKS zu prüfen und den VR in einem umfassenden Bericht zu orientieren.
Die Bestimmungen zum IKS gelten für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Allerdings sind für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen spezielle Bestimmungen zu beachten.
Frei bei Ausgestaltung des IKS – COSO als Ansatz
Bei der Ausgestaltung des IKS sind die Unternehmen somit grundsätzlich frei, das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Allerdings sollte ein IKS zumindest jene Kernprozesse umfassen, die für die Berichterstattung relevant sind. Aufgrund der fehlenden Vorgaben orientiert sich der Prüfungsstandard PS 890 am sogenannten COSO-Rahmenwerk. Das COSO-Framework, welches vor allem im US-amerikanischen Raum Anwendung findet, ist allerdings wiederum ausgerichtet auf grosse multinational tätige Unternehmen.
COSO steht für “Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission”. Es handelt sich um einen Think Tank mehrerer amerikanischer Verbände im Bereich des Rechnungswesens. COSO bezweckt Massnahmen gegen die Ausbreitung von Betrugsdelikten in Unternehmen, Anleitungen für die Beurteilung und Handhabung von Risiken in Unternehmen und die Etablierung interner Kontrollmassnahmen. Die Ansätze von COSO zielen auf einen Verhaltenskodex sowie strukturelle Massnahmen hin. Die Organisation hat einen umfassenden Rahmenplan entwickelt, sie gibt Empfehlungen ab zum Führungsverhalten und zur Organisationsstruktur von Unternehmen. COSO wurde 1985 ins Leben gerufen um die National Commission on Fraudulent Financial Reporting (Kommission gegen betrügerische Manipulation bei der Finanzberichterstattung) zu alimentieren.
Vorhandene Dokumentationen und Pläne als Basis für ein IKS
Für mittelgrosse Unternehmen (MU) ist die Einführung eines IKS nach dem COSO-Konzept jedoch zu aufwändig. Bei Kleinunternehmen werden Ausführung und Kontrolle meist in Personalunion wahrgenommen, was wiederum einen Spezialfall darstellt. Die Einführung eines IKS in einem mittelgrossen Unternehmen erfordert gemäss Beratungsunternehmen BDO einen Ansatz, der auf die Grösse ausgerichtet und verhältnismässig ist.
Basis für ein IKS können bereits vorhandene Unterlagen bilden wie Reglemente oder der Beschrieb von Weisungen und Kompetenzregelungen sowie Stellen- und Prozessbeschreibungen. Nützlich sind in der Initialphase auch Dokumentationen, die im Rahmen von ISO-Zertifizierung erstellt wurden, aber auch Organigramme sowie Ablauf- und Funktionsdiagramme. Ebenfalls einbezogen werden können Kontenpläne und -definitionen sowie Kontierungsrichtlinien oder Handbücher. Technische Hilfsmittel wie Zugriffsberechtigungen, Tresore, verschlossene Lagerräume, Zutrittskontrollen,
Kassensysteme bilden Ansätze für ein IKS. Bei der Einführung eines IKS empfiehlt z.B. das Beratungsunternehmen BDO ein systematisches Vorgehen in mehreren Schritten.
| Phase 1 |
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| Phase 2 |
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| Phase 3 |
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Zentral für die Wirkung des IKS ist, dass Abläufe, Massnahmen und Verantwortlichkeiten beschrieben sind und die Dokumentationen den jeweils involvierten Personen jederzeit zur Verfügung stehen.
Empfohlene Literatur:
- Prüfungsstandards 2013, Prüfungsstandard PS 890 zur Prüfung der Existenz des Internen Kontrollsystems, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten
- Schweizer Leitfaden zum Internen Kontrollsystem, Pfaff, Dieter/Ruud Flemming, Verlag Orell Füssli, ISBN 978-3-280-07140-3
Weitergehende Links:
- http://lw-p.ch/assets/rechtsthemen/das-neue-unternehmensstrafrecht/unternehmensstrafrecht.pdf
- http://www.managementpraxis.ch/praxistipp_print.cfm?nr=261
- IKS-Positionspapier http://www.kmuratgeber.ch/docs/IKS-Treuhandkammer.pdf
- Rechtliches http://www.gfu.ch/iks.html
- Revisionsaufsichtsgesetz: http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/3971.pdf
Dieser Beitrag wurde am Montag, 18.03.2013 um 07:00 Uhr unter Controlling veröffentlicht.




