Beteiligungsabzug bei reduzierter Beteiligungsquote und tieferem Verkehrswert

Um eine steuerliche Mehrfachbelastung zu vermeiden, kennt das Schweizer Steuersystem den Beteiligungsabzug und die Möglichkeiten der Errichtung einer Holding. Eine Neuregelung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II betrifft den Beteiligungsabzug (Art. 69 DBG). Seit dem 1.1.2011 gelten für massgebliche Beteiligungsquoten bei der Direkten Bundessteuer neue Bestimmungen. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) verpflichtet die Kantone, für die Gewährung des Beteiligungsabzugs die Quote ebenfalls auf 10% zu senken (per 1.1.2011).

Mit Beteiligungsabzug steuerliche Mehrfachbelastung reduzieren

Am Bespiel einer Unternehmensstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaft lässt sich die Mehrfachbelastung verdeutlichen. Falls keine Möglichkeit bestünde, die Mehrfachbelastung zu beseitigen, würden Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden in diesem Fall dreimal steuerlich erfasst. Einmal erfolgt eine Besteuerung des Gewinns bei der Tochtergesellschaft und einmal bei den Ausschüttungen an die Muttergesellschaft. Ein drittes Mal wäre auf die Ausschüttungen der Muttergesellschaft eine Steuer fällig. Das Steuerrecht sieht nun vor, diese steuerliche Mehrfachbelastung abzumildern (Beteiligungsabzug) oder ganz zu beseitigen (Holdingprivileg). Mit dem Holdingprivileg  sind unter bestimmten Voraussetzungen Holdingsgesellschaften auf kantonaler und kommunaler Ebene von der Gewinnsteuer befreit. Weil das Holdingprivileg auf Bundesebene nicht gilt, wird die Mehrfachbelastung im Rahmen der Direkten Bundessteuer deshalb durch das Privileg des Beteiligungsabzugs gemildert.

Beteiligungsquote von 10% und Verkehrswert von 1 Million Franken

Neu lässt sich ein Beteiligungsabzug geltend machen, wenn die Beteiligungsquote 10% (bisher 20%) oder wenn der Verkehrswert der Beteiligungsrechte per Ende des Steuerjahres mindestens CHF 1 Mio. (bisher CHF 2 Mio.) beträgt.

Zu einem Beteiligungsabzug berechtigt sind schweizerische  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie ausländische juristische Personen, die die Voraussetzung der Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen. Zu den Beteiligungspapieren zählen Aktien, Stammeinlagen (GmbH), Anteilscheine (Genossenschaft) sowie Partizipationsscheine. Neu ist ein Beteiligungsabzug auch bei Genussscheinen möglich.

Keine Beteiligungen sind Obligationen sowie Darlehen oder Guthaben der Aktionäre. Nicht als Beteiligungen anerkannt sind Anteile an Anlagefonds an den gleichzustellenden Körperschaften.

Nettoertrag im Verhältnis zum Reingewinn

Beim Beteiligungsabzug reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Der Nettobetrag berechnet sich wie folgt:

Bruttoertrag aus Beteiligungen
– anteilige Finanzierungskosten
– 5% Verwaltungsaufwand
= Nettoertrag

Beteiligungsertrag sind alle Gewinnausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft. Dazu zählen offene ordentliche (z.B. Dividenden, Gewinnanteile auf Stammanteile, Zinsen auf Genossenschaftseinlagen, Ausschüttungen auf Partizipationsscheine) und ausserordentliche (unter Umständen Liquidations- oder Fusionsgewinne) Gewinnausschüttungen. Zum Beteiligungsertrag gehören aber auch verdeckte Vorteilszuwendungen.

Die Schuldzinsen ergeben sich, indem man den Buchwert der Ertrag bringende Beteiligung ins Verhältnis setzt zu den Gesamtaktiven (prozentualer Anteil), während es sich beim Verwaltungsaufwand um eine Pauschale vom Dividendenertrag aus der Beteiligung handelt.

Bei dieser Berechnung handelt es sich lediglich um eine vereinfachte Darstellung des Sachverhalts. Effektiv spielen in der Praxis auch noch Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag eine Rolle oder Aufwertungen.

Quotenkriterium bei Veräusserungsgewinnen auf Beteiligungen gilt wie bisher

Beim Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinne beim Verkauf einer Beteiligung  ist wie bisher das Quotenkriterium massgebend. Um als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen in Anspruch nehmen zu können, muss der Verkauf einer Beteiligung von mindestens 10% (heute 20%) vorliegen. Bedingung  für die Gewährung eines Abzugs ist allerdings, dass die Haltefrist der Beteiligung wie bisher mindestens ein Jahr beträgt. Allerdings sind Teilverkäufe von Restbeständen von weniger als 10% möglich, sofern deren Verkehrswert zum Jahresbeginn noch mindestens CHF 1 Million betragen hat.

Weitere Links:

  • Die relevanten Gesetzesartikel (DBG Art. 69 und 70) finden Sie hier.
  • Die ESTV hat zum Thema auch ein Kreisschreiben (Nr. 27) herausgegeben.

Ersatzbeschaffung als effizientes Instrument für die Steuerplanung

Aus Sicht des Steuerrechts ist insbesondere die Frage relevant, ob im Unternehmen eine Auflösung von (stillen) Reserven erfolgte oder nicht. Die beim Verkauf eines Vermögensgegenstands aufgedeckten stillen Reserven unterstehen eigentlich als Veräusserungsgewinn einer Besteuerung. Im Rahmen der Ersatzbeschaffung erlaubt es das Steuergesetz jedoch, beim Verkauf von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt zu übertragen. Diese seit 1995 geltende Bestimmung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) wurde bei der Steuerreform II geändert und erweitert. Neu müssen die aufgedeckten stillen Reserven nicht mehr zwingend auf ein Objekt mit gleicher Funktion übertragen werden. Die erweiterten Bestimmungen traten per 1.1.2011 in Kraft. Andere Bedingungen für eine steuerfrei Ersatzbeschaffung gelten allerdings nach wie vor (Art. 64 DBG).

Ohne das Instrument der Ersatzbeschaffung müsste ein Unternehmen eigentlich nach dem Verkauf eines Objekts die stillen Reserven als Gewinn aus Veräusserung versteuern und dann den Ersatzgegenstand beschaffen. Für ein Unternehmen wäre diese Variante natürlich nicht sinnvoll und finanziell verheerend.

Übertrag auf betriebsnotwendiges Vermögen und Objekt in der Schweiz

Bei der Ersatzbeschaffung ist eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven auf einen neuen Gegenstand unter verschieden Bedingungen möglich. Zum einen muss es sich beim neu beschafften Gegenstand wiederum um betriebsnotwendiges Vermögen handeln. Das Ersatzobjekt muss also nach erfolgter Neubeschaffung wieder „unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen“. Und zum anderen muss die Übertragung der stillen Reserven auf ein Vermögensobjekt in der Schweiz fallen (eine Übertragung auf Vermögenswerte im Ausland ist nicht möglich).

Übertrag auch auf andere Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens möglich

Gemäss neuem Gesetz mit den erweiterten Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung können Unternehmen die stillen Reserven auch auf einen anderen Gegenstand des betriebsnotwendigen Vermögens übertragen. Die Wahlfreiheit des Übertrags auf das Ersatzobjekt und der gleichzeitige Verzicht auf Funktionsgleichheit – im alten Gesetz noch eine Bedingung – beziehen sich wohlgemerkt auf das betriebsnotwenige Vermögen. Beispielsweise ist neu der Übertrag stiller Reserven von einer Produktionsmaschine auf ein Fahrzeug steuerfrei möglich. Laut altem Gesetz war der erneute Kauf einer Produktionsmaschine Bedingung für die steuerneutrale Übertragung.

Erlaubt ist die Ersatzbeschaffung auch bei qualifizierten Beteiligungen im Anlagevermögen von juristischen Personen (Anteil von mindestens 10 Prozent am Grundkapital).

Einschränkungen der Ersatzbeschaffung

Explizit ist das Gesetz bei der Ersatzbeschaffung auf das „betriebsnotwendige Anlagevermögen“ ausgerichtet. Allerdings sind gleichzeitig die Einsatzmöglichkeiten eingeschränkt (Artikel 64 DBG Abs. 1). Bei Liegenschaften ist eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung durch bewegliches Vermögen ausgeschlossen. Gehört dagegen eine Ersatzimmobilie zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen, ist der Ersatz einer Liegenschaft durch eine andere steuerfrei möglich. Ebenfalls nicht möglich ist eine Übertragung stiller Reserven auf das bewegliche Anlagevermögen bei Beteiligungen. Das Gebot der Funktionsgleichheit gilt somit noch bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften und Beteiligungen. Ausgeschlossen ist zudem die Ersatzbeschaffung auf Vermögensobjekte, die „dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen“ (Art. 64 DBG Abs. 3)

Frist von zwei Jahren

Die Ersatzbeschaffung sollte innerhalb einer „angemessen Frist“ erfolgen, wobei im Normalfall von zwei Jahren ausgegangen wird (bei Lieferengpässen des Ersatzobjektes liegt eine Verlängerung der Frist im Ermessen der Steuerverwaltung). Die Bestimmungen der direkten Bundessteuer bezüglich Ersatzbeschaffung finden sowohl bei natürlichen (Personengesellschaften) als auch bei juristische Personen Anwendung (Art. 30 bzw. 64 DBG). Die neuen Bestimmungen traten per 1.1.2011 in Kraft, wobei die Kantone zu diesem Zeitpunkt ihre Gesetzgebungen anpassen mussten.

Mögliches Instrument für die Steuerplanung

Eine Ersatzbeschaffung muss allerdings nicht zwingend erfolgen. Aus Gründen der Steuerplanung kann es sinnvoll sein, Reserven aufzulösen, um beim Ersatzobjekt Abschreibungspotenzial zu schaffen (Gewinn-Vorverschiebung).

Der Artikel basiert auf einem Fachartikel des BDO-Newsletters vom September 2010.

Steuerliche Privilegierung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Die Existenzsicherung hat für Inhaber von Geschäftsbetrieben eine grosse Bedeutung. Oft sind in den Geschäftsbüchern stille Reserven vorhanden, welche die Firmeneigner aus Gründen der finanziellen Absicherung über die Jahre akkumuliert haben. Stille Reserven ergeben sich als Differenzen zwischen dem Buchwert und dem effektiven Geschäftswert. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit bedeutet in der Regel auch eine Realisation dieser stillen Reserven. Bisher waren diese Liquidationsgewinne in Folge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Teil des Einkommens der ordentlichen Besteuerung unterworfen.
Seit Anfang 2011 gilt bei der Besteuerung der stillen Reserven ein spezieller Tarif. Voraussetzung ist allerdings, dass die Geschäftstätigkeit mit dem Erreichen des 55. Altersjahrs oder wegen der Unfähigkeit der Weiterführung aufgrund einer Invalidität definitiv beendet wird. Die entsprechenden Neuerungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 28 vom 3.11.2010 (1-028-D-2010-d) sowie in einer Verordnung vom 17.2.2010 (im Anhang zum Kreisschreiben) geregelt.

Möglichkeiten für die Steueroptimierung bei Deckungslücken in der Vorsorge

Gemäss Artikel 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Bei einer Geschäftsaufgabe im Verlaufe des Jahres 2011 sind somit die realisierten stillen Reserven von 2010 und 2011 massgebend.
Da bei Selbständigerwerbenden eine Einzahlung in die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch ist, ergeben sich im Verlaufe der Jahre Deckungslücken. Die steuerliche Privilegierung erleichtert den effektiven oder „fiktiven“ Einkauf in die berufliche Vorsorge, indem ein Abzug geltend gemacht werden kann. Gemäss neuem Gesetz lässt sich ein Liquidationsgewinn somit steuerneutral in künftige Vorsorgeleistungen überführen. Einkaufsbeträge in die berufliche Vorsorge sind abziehbar, wobei allerdings ein freiwilliger Anschluss an ein Vorsorgewerk erforderlich ist.

Spezielle Tarife auch ohne Einkauf

Erfolgt kein Einkauf, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2% erhoben.

Aufschubtatbestände bei Liegenschaften

Auch bei Immobilien, die sich im Geschäftsvermögen befinden, gelten spezielle Bestimmungen. Bei Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen ist es gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG auf Antrag hin erlaubt, nur die zum Zeitpunkt der Überführung vorhandene Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert (wieder eingebrachte Abschreibungen) zu besteuern.
Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Diese im Zeitpunkt der Veräusserung realisierten übrigen stillen Reserven unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen in jenem Zeitpunkt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung.
Verlangt die steuerpflichtige Person im Rahmen der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Besteuerungsaufschub nach Artikel 18a Absatz 1 DBG, findet Artikel 37b DBG nur auf die wieder eingebrachten Abschreibungen Anwendung.

Bei Überführung der Liegenschaft und deren Veräusserung innerhalb der „Liquidationsperiode“ (Liquidationsjahr und Vorjahr), werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet. Dann sind alle stillen Reserven (also die wieder eingebrachten Abschreibungen und der Wertzuwachsgewinn) Teil des Liquidationsgewinns, auf welchen Artikel 37b DBG Anwendung findet.

Unterscheidung in ordentliches und liquidationsbedingtes Einkommen wichtig

Das Instrument der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung findet ausschliesslich Anwendung bei der Realisierung von stillen Reserven, die im Geschäftsjahr oder dessen Vorjahr erfolgte. Die neue Regelung bezieht sich ausschliesslich auf die Tatbestände bei der Realisation von stillen Reserven. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und übrige Einkünfte unterliegen weiterhin der ordentlichen Besteuerung. Für die Steuerfolgen ist es deshalb äusserst wichtig, welche Teile des Einkommens als ordentlich zu betrachten sind und welche mit der Liquidation von stillen Reserven in Zusammenhang stehen.

Weiterführender Link:
Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung neu geregelt von Martin Loosli, dipl. Steuerexperte, Steuer- und Unternehmensberatung.

Bundesrat lehnt Motion Levrat zum Kapitaleinlageprinzip ab

Der Bundesrat veröffentlichte letzte Woche die Antwort auf eine Motion von SP-Nationalrat Christian Levrat. In seiner Motion hatte Levrat beantragt, die mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführte rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips ab 31.12.1996 zeitlich zu verkürzen. Die Rückwirkung sind längsten auf die Zeit nach der Volksabstimmung vom 24.2.2008 festzusetzten, schreibt Levrat laut der Mitteilung des Bundesrats. Entsprechend seien die Bundesgesetze (Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 7 b StHG und Art. 5 Abs. VStG) zu ändern. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Bundesrat will bei Rückwirkungsfrist keine Änderung

Der Bundesrat will beim Kapitaleinlageprinzip nicht auf die Rückwirkungsfirst (1.1.1997) zurückkommen. In seiner Antwort begründet der Bundesrat, dass zum einen die Frist für die rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips aufgrund eines Kompromisses zu Stande gekommen ist, wie es in der Mitteilung heisst. Die Frist sei damals bei den Beratungen des Geschäfts in den Räten nicht in Frage gestellt worden.

Zu anderen würde eine neue Festsetzung der Frist die Lage kaum verbessern. Das Problem stelle vielmehr die Verwendung der in den Gesellschaften bestehenden Reserven aus Kapitaleinlagen dar. Einnahmeausfälle entstünden, solange solche Reserven an Stelle der aus Gewinnen der Gesellschaft geäufneten Reserven für Dividendenausschüttungen verwendet würden.

Agio in der Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts

Der Bundesrat habe im Rahmen der Vorlage zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht dem Parlament Vorschläge zur Behandlung der Kapitalreserve unterbreitet. Demnach sei der Bundesrat bereit, im Rahmen des Handels- und Steuerrecht zu prüfen, um die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Gemäss Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechungslegungsrechts sind Agios zwingend der Kapitalreserven zuzuweisen und zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Geschäfts bei schlechtem Geschäftsgang und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Milderung zu verwenden (Art. 671 E-OR), wie es in der Antwort des Bundesrats heisst. Gesetzliche Reserven (z.B. auch Agios) liessen sich auch mittels Herabsetzung des Eigenkapitals auflösen und an die Aktionäre zurückzahlen.

Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten von Reserven aus Kapitaleinlagen

In seiner Antwort verweist der Bundesrat auf eine mögliche Regelung der Kapitalherabsetzung. Diese solle erst dann möglich sein, wenn kein Gewinnvortrag und keine frei verfügbare Reserve mehr vorhanden sind.  Eine solche Massnahme soll laut der Antwort des Bundesrats verhindern, dass steuerbare Ausschüttungen von Gewinnen durch steuerfreie Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzt würden. Zudem verspricht sich der Bundesrat dadurch laut Antwort eine Verbesserung des Gläubigerschutzes. Auch werde mit der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten der Reserven aus Kapitaleinlagen die Wahrscheinlichkeit steigen, dass solche  Reserven (aus Kapitaleinlagen) mit künftigen Verlusten verrechnet würden.

Fortsetzung folgt in der Sondersession

Heute diskutiert der Nationalrat im Rahmen einer Sondersession über die Unternehmenssteuerreform II.

Weitere Links
Sondersession 11.-14.4.2011.
Bedeutung der Motion.

Saldosteuersätze und Multiplikatoren im Überblick

Die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze. Die Saldosteuersätze werden so berechnet, dass die Steuerschuld prozentual gleich zunimmt wie bei einer nach der effektiven Methode (Steuer auf dem Umsatz mit Vorsteuerabzug) abrechnenden steuerpflichtigen Person. Die mit Saldosteuersätzen abrechnenden steuerpflichtigen Personen sind bezüglich Erhöhung der Steuerschuld jenen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die effektiv abrechnen, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Mitteilung (605.525.19 – MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011) schreibt.

Die Saldosteuersätze ändern sich teilweise auf den 01.01.2011:

10051_Abbildung 1

Infolge der Steuersatzerhöhung werden zudem die in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG aufgeführten Frankenbeträge entsprechend angehoben:

  • Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode neu CHF 5‘020‘000 (alt:  CHF 5‘000‘000)
  • Steuerlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode neu  CHF 100‘000 (alt: CHF 109‘000)

Multiplikatoren

Die Multiplikatoren für die Berechnung der MWST bei Bruttobeträgen (Umsatz inkl. Steuer) ändern sich durch die Steuersatzerhöhung ebenfalls:

10051_Abbildung 2

Gesetzliche Steuersätze der Mehrwertsteuer ab 01.01.2011:

10051_Abbildung 3

Ausschüttungsreigen der Unternehmen mittels Reserven aus Kapitaleinlage

Der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip mag zwar unscheinbar klingen, doch die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Änderungen haben es in sich. Kaum ist das neue Kapitaleinlageprinzip seit dem 1.1.2011in Kraft, haben zahlreiche Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Höhe der Kapitaleinlagen gemeldet. Aufgrund von Vorprüfungen der ESTV und von Meldungen der Gesellschaften sind bei Unternehmen in der Schweiz zur zurzeit Kapitaleinlagen in der Höhe von gegen 200 Milliarden CHF erfasst, wie die ESTV in einer Medienmitteilung schreibt. Diese könnten über mehrere Jahre verteilt steuerfrei zurückbezahlt werden. Für das Jahr 2011 hätten  bisher mehrere Gesellschaften in Jahresberichten oder Medienmitteilungen steuerbefreite Rückzahlungen im Umfang von rund 8 Milliarden CHF angekündigt.

Überschuss in der Mehrwertsteuer vermindert – Erholung ab 2012

Die ESTV rechne damit, dass die steuerbefeiten Rückzahlungen den Überschuss bei der Verrechnungssteuer im Jahr 2011 um schätzungsweise 1.2 Milliarden CHF vermindern werde. Ab 2012 sei wieder von einer Verringerung der Mindererträge auszugehen. Gemäss neuem Prinzip wird die Rückzahlung von Kapitaleinlagen ins Privatvermögen gleich behandelt wie die Nennwertrückzahlung. Die Rückzahlung solcher einbezahlter Reserven (d.h. der Agios), die nach dem 31.12.1996 getätigt wurden, erfolgt ohne Erhebung von Einkommens- und Verrechnungssteuer.

Beispiel Julius Bär: Dividendenausschüttung von rund 124 Millionen

Zu den Unternehmen, die von den neuen Möglichkeiten des Kapitalanlageprinzips Gebrauch machen gehört auch die Julius Bär Gruppe. Der Verwaltungsrat der Bank will der Ordentlichen Generalversammlung beantragen, für das Geschäftsjahr 2010 pro Namenaktie eine Ausschüttung von 0.60 CHF vollständig aus der ebenfalls genehmigten Bilanzposition „Reserven aus Kapitaleinlagen“ vorzunehmen, wie Julius Bär in einer Mitteilung schreibt. Eine entsprechende Genehmigung der ESTV liege vor. Gemäss Angaben des Unternehmens wird die Dividendenausschüttung rund 124 Mio. CHF betragen.

Bis Ende Februar haben laut Angaben der ESTV über 110 Unternehmen vom den neuen Möglichkeiten des Kapitaleinlageprinzips Gebrauch gemacht. Darunter befinden sich viele börsenkotierte Unternehmen.

Interview: Basel III und die Auswirkungen auf das Firmenkreditgeschäft

Die Finanzmarktaufsicht nehmen die Banken insbesondere mit den Eigenkapitalvorschriften an die Kandare. Für die Unternehmen wird entscheidend sein, welche Auswirkungen die Regulierungs-massnahmen auf das Geschäft mit Firmenkrediten haben werden. Dustin R. Schütte vom Schweizerischen Institut für Banken und Finanzen der Universität St. Gallen zeigt mögliche Konsequenzen auf. Accountingundcontrolling.ch hat ihm einige Fragen gestellt.

Wie beurteilen Sie allgemein die Auswirkungen der Eigenkapitalvorschriften für die Banken auf das Firmenkreditgeschäft?

Zu diesem Zeitpunkt ist es sicherlich noch schwer, belastbare Einschätzungen über die Auswirkungen der erhöhten Eigenkapitalvorschriften zu treffen. Die Regularien treten erst 2013 in Kraft, wobei für eine Reihe von hohen Anforderungen lange Übergangsfristen geschaffen wurden, die mögliche Kreditklemmen verhindern sollen. So ist beispielsweise die kapitalintensive Erhöhung der harten Kernkapitalquote von 2 auf 7 Prozent erst ab 2019 zu erfüllen.

Grundsätzlich steht es ausser Frage, dass die neuen Kapitalvorschriften Banken vor extreme Herausforderungen stellen werden. Die sich daraus ergebenden Entwicklungen können gegebenenfalls auch das Firmenkreditgeschäft belasten. Die Übergangsfristen geben Banken allerdings Zeit, durch erhöhte Gewinnthesaurierung, Eigenkapitalerhöhungen und/oder Risikoreduktion eine solidere oder weniger eigenkapitalintensive Bilanzposition aufzubauen. Hinzu kommt, dass ein Grossteil der Darlehen ohnehin über Kundeneinlagen finanziert ist. Inwiefern die neuen Vorschriften also das Firmenkreditgeschäft belasten, ist demnach auch deutlich abhängig vom Geschäftsmodell, dem Kapitalmarktzugang und den notwendigen Kapitalanpassungen der jeweiligen Bank.

Inwiefern verteuern sich die von den Geldinstituten gewährten Firmenkredite, falls das Eigenkapital bei den Banken mittelfristig das vorgeschriebene Niveau erreichen wird? Oder sehen Sie in dieser Hinsicht keine Auswirkung und warum nicht?

Potentielle Auswirkungen auf Kreditkosten ergeben sich daraus, wie Banken mit der Minderung der Eigenkapitalrendite umgehen, die sich aus den neuen Regulationen ergibt. Sofern die Aktionäre keine schlechtere Verzinsung des Eigenkapitals zulassen, müssen die Kosten für eine eigenkapitalintensivere Passivseite weitergegeben werden. Die Bank For International Settlements (BIS) hat hierzu zwei Implementierungsstudien (An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements und Interim Report. Assessing the macroeconomic impact of the transition to stronger capital and liquidity requirements) herausgegeben, wonach eine durchschnittliche Kreditverteuerung von rund 0,14% eintreten könnte.

Inwiefern die Kreditverteuerung an die Kunden weitergegeben werden kann, hängt vom Kundensegment und der Eigenkapitalrendite der Bank ab. Letzten Endes ist es also die Frage, in welchem Wettbewerbssegment sich die Bank befindet.

Falls sich eine Verteuerung bei den Firmenkrediten ergeben sollte, was würden Sie einem Finanzchef eines mittelständischen Unternehmens im Umgang mit den Banken raten?

Die Beantwortung dieser Frage hängt sicherlich vom Geschäftsmodell des Unternehmens ab. Handelsunternehmen mit grossem Umschlag aber kleinen Margen stehen mit grosser Wahrscheinlichkeit vor grösseren Schwierigkeiten als Unternehmen, die grösseren Spielraum in ihren Margen haben. Grundsätzlich investieren mittelständische Unternehmen oft lange, um eine solide und belastbare Bankbeziehung aufzubauen. Diesen Firmen ist zu raten, die Kommunikation mit der Bank zu suchen, um eine gemeinsame Lösung auszuarbeiten.

Im Rahmen eines strikteren Risk-Managements werden die Banken vermutlich das Bonitäts-Rating von Firmenkunden strenger handhaben. Welche Möglichkeiten bei der Finanzierung hätten dann jene Gruppen von Firmen, deren Rating schlechter ausfällt?

Generell besteht für Firmen immer die Möglichkeit der Innenfinanzierung. Die neue Situation gibt vielen Unternehmen daher womöglich auch Anlass, ihren Finanzhaushalt effizienter zu gestalten. Die positive Nebenwirkung wäre dabei, dass beispielsweise Interest-Coverage-Ratios gesenkt werden könnten. Dies ginge mit einer Bonitätsverbesserung einher. Ferner könnten weitere Eigenkapitaleinlagen gemacht werden, um Banken mehr Sicherheit zu gewähren. Als letzten Ausweg besteht auch immer die Gelegenheit, den Zugang zum Eigenkapitalmarkt zu suchen. Dies ist allerdings eine langfristige Entscheidung.

Bei einem Zinsanstieg kann sich bei den Firmen die Situation bezüglich Liquidität rasch ändern. Damit könnte unter Umständen eine Verschlechterung des Ratings durch die Bank einher gehen. Inwiefern sollte eine Firma diese Frage beim Ansetzen der Debt Capacity intern berücksichtigen?

Unternehmen, die am Rande ihrer Debt-Capacity arbeiten, sollten sich generell bewusst sein, dass Zinsänderungen sehr negative Auswirkungen haben können, sofern die laufenden Kontrakte Zinsänderungsrisiko beinhalten. Diese Unternehmen können sich allerdings über Swaps oder Floater gegen Zinsänderungsrisiken absichern. Generell ist Unternehmen, die schon am Rande der Debt-Capacity arbeiten, allerdings von vornherein nicht zu empfehlen, zinsvariable Kredite aufzunehmen. Dementsprechend sollten Zinsänderungen dann auch keinen Einfluss auf momentane Ratings haben, da beispielsweise Interest-Coverage-Ratios konstant bleiben. Falls dennoch eine Verschlechterungen des Ratings eintritt, gilt es, wie zuvor erwähnt, die Investments mit mehr Eigenkapital zu unterlegen, um die Leverage herunterzusetzen oder Investments zu bevorzugen, die einen hohen Liquidationswert haben (Grundstücke, Immobilien, Fabriken im Ggs. zu Patenten oder Software). Hier sehen Banken oft weniger Risiko aufgrund höherer Sicherheiten.

Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Hören Sie zudem, was Prof. Dr. Manuel Ammann, Direktor des Schweizerischen Instituts für Banken und Finanzen der Universität St. Gallen, im Interview mit Radio DRS 1 (Tagesgespräch der Sendung Rendez-vous vom 10.2.2011) zur Regulierung von Banken sowie zur Finanz- und Eurokrise sagt.

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Interview: Thomas Linder von der KPMG erklärt wichtige Details des Kapitaleinlageprinzips

Seit Anfang Jahr ist das Kapitaleinlageprinzip in Kraft, welches bei Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen eine Steuerbefreiung vorsieht. Doch damit die Neuregelung in der Praxis die vorgesehene Wirkung entfalten kann, sind einige wichtige Details zu beachten. Thomas Linder, Senior Manager Tax beim Beratungsunternehmen KPMG,  hat accountingundcontrolling.ch ein paar sachspezifische Fragen beantwortet.

1. Was ändert sich mit dem Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip?

Vorteile für den Aktionär

Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben auf der Ausschüttung von eingelegten Reserven (z.B. Emissionsagio) keine Einkommenssteuer mehr zu entrichten. Zudem muss die ausschüttende Gesellschaft keine Verrechnungssteuer auf solchen Ausschüttungen einbehalten resp. der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zukommen lassen. Daher entfallen entsprechend Rückforderungen resp. Meldeverfahren. Für ausländische Aktionäre entfallen neben der Rückforderung auch allfällige Sockelbelastungen, die sich nicht zurückfordern lassen.

Vorteile für die ausschüttende juristische Person

  • Sie kann z.B. kleinere Dividenden ausschütten. Da der empfangende Aktionär die Dividende aus Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mehr versteuern muss, bleibt er bei korrekter Berechnung gleichgestellt wie vor Einführung des Kapitaleinlageprinzips. Die Gesellschaft kann also die Dividendenansprüche der Aktionäre wie bis anhin befriedigen und bewahrt sich zusätzliche Liquidität für Investitionen.
  • Andererseits kann eine Gesellschaft auch gleichviel ausschütten. Damit erzielt der Aktionär eine höhere Dividendenrendite, ohne dass der Gesellschaft mehr Mittel entzogen werden. Da der Aktionär nun eine höhere Nettodividende erhält als vor Einführung des Kapitaleinlageprinzips, gewinnt die Aktie an Attraktivität

2. Welche Formen von Kapitaleinlagen gibt es?

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen bzw. Reserven aus Kapitaleinlagen, welche die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, werden ab dem 1. Januar 2011 gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- und Stammkapital.

Nicht nur Kapitalerhöhungen mit Ausgabe von neuen Aktien qualifizieren unter dem neuen Recht als Kapitaleinlage. Vielmehr sind zum Beispiel auch Zunahmen der Reserven aus Forderungsverzichten genauer zu analysieren. Zudem können vergangene Umstrukturierungen wie Fusionen oder Spaltungen einen erheblichen Einfluss auf den Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen gehabt haben, ohne dabei offensichtlich zu sein. Daher empfiehlt es sich auch bei scheinbar wenig komplexen Gesellschaften, eine erste Analyse durchzuführen und so zu ermitteln, ob tatsächlich kein Handlungsbedarf besteht.

3. Kapitaleinlagen sind oft bei Sanierungen relevant. Im Zusammenhang mit der Kapitaleinlage ist auch von Agios und von Zuschüssen die Rede. Inwiefern betrifft die Neuregelung auch Aufgelder? Können Sie den Sachverhalt anhand eines Beispiels erläutern?

Der Begriff der „Reserven aus Kapitaleinlagen“ ist ein rein steuerrechtlicher Begriff, welcher nicht zwingend mit dem handelsrechtlichen Begriff des Agios übereinstimmt. In den meisten Fällen qualifizieren die als Agio verbuchte Reserven als Reserven aus Kapitaleinlagen. Werden beispielsweise neue Aktien mit Nennwert CHF 150 im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem Preis von CHF 200 ausgegeben, so qualifizieren die verbuchten Agio-Reserven von CHF 50 in der Regel als Reserven aus Kapitaleinlagen. Bei Umstrukturierungen können sich jedoch Abweichungen ergeben, sofern die handelsrechtliche Verbuchung nicht mit der steuerrechtlichen Qualifikation übereinstimmt.

4. Die Generalversammlung hat bei der Entnahme aus den Kapitalreserven neu ein Wahlrecht. Wie läuft eine solche Entnahme dann konkret ab?

Im Beschluss der Generalversammlung muss klar festgehalten werden, dass Reserven aus Kapitaleinlagen ausgeschüttet werden. Setzt sich die Dividende nur teilweise aus einer Auflösung von Kapitalreserven zusammen, so ist dieser Anteil separat auszuweisen. Die Reserven aus Kapitaleinlagen sollten zudem bereits im Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinnes im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt werden.

5. Wie gelangt das neue Prinzip zur Anwendung beim Eigentümerwechsel einer Gesellschaft?

Im Prinzip kann ein neuer Aktionär im selben Umfang vom Kapitaleinlageprinzip bzw. von der Möglichkeit einer von der Verrechnungs- und Einkommenssteuer befreiten Ausschüttung von Reserven aus Kapitaleinlagen profitieren, wie dies der bisherige Aktionär hätte tun können. Die steuerfreie Rückzahlung ist somit nicht auf den Aktionär beschränkt, welcher seinerzeit die Kapitaleinlage getätigt hat.

6. Lässt sich abschätzen, wie viele Steuerpflichtige mit der Neuregelung die Steuerfolgen optimieren können?

Dies ist zurzeit nur schwer abzuschätzen. Grundsätzlich sind aber alle Unternehmen in der Schweiz davon betroffen!

Die erstmalige Festlegung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlage kann nur einmalig erfolgen. Diese müssen spätestens in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2011 ausgewiesen und bis 30 Tage nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnung nachgemeldet werden. Reserven, welche bis zu diesem Datum nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden, können auch in Zukunft nicht von der Privilegierung profitieren.

Wenn sich in Zukunft etwas an der Aktionärsstruktur ändert, könnten die Reserven aus Kapitaleinlage plötzlich Bedeutung erlangen:

  • Es ist denkbar, dass einer der Aktionäre seine Beteiligung an einen ausländischen Käufer veräussert. Die Verrechnungssteuer auf einer Dividende müsste nach diesem Verkauf unter Umständen wieder abgeliefert werden, da das Meldeverfahren keine Anwendung mehr findet. Je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen würde die Verrechnungssteuer gar zur endgültigen Belastung, wenn keine Rückforderung möglich ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die erwerbende Gesellschaft diese zukünftige Steuerbelastung beim Kaufpreis in Abzug bringen wird.
  • Es kann auch sein, dass die Gesellschaft irgendwann in ferner Zukunft einen Börsengang erwägt. Da dann allenfalls eine grosse Anzahl natürlicher Personen Aktionäre sein werden, ist die Bedeutung der Reserven aus Kapitaleinlage gross (s. Frage 2).
  • Management Buy-outs (s. Frage 2)
  • Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Quasifusion, etc.)

In jedem Fall gilt, dass die heute einzuleitenden Massnahmen eine Auswirkung für einen unbestimmten Zeitraum haben werden. Es ist daher wichtig, nicht nur die heutige Situation zu analysieren, sondern auch mögliche zukünftige Szenarien in Betracht zu ziehen.

Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Bitte beachten Sie auch diesen Link , auf welchem die häufig gestellten Fragen zu diesem Thema und weiterführende Informationen aufgeschaltet sind.

Interviewpartner:

  • Peter Uebelhart, Partner Tax, KPMG,
  • Thomas Linder, Senior Manager, International Corporate Tax, KPMG,

Schweiz macht vorwärts mit Doppelbesteuerungsabkommen

Nach intensiven diplomatischen Aktivitäten kommen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit diversen Staaten voran. Die Unterzeichnung des Zusatzabkommens erfolgte für die verschiedenen Länder bereits 2009 und die Genehmigung durch National- und Ständerat im Verlaufe des Jahres 2010. Nun gelangen eine Reihe der Abkommen zur Anwendung.

DBA mit Frankreich in Kraft

Zu den wichtigsten Änderungen des revidierten DBA mit Frankreich zählen vereinfachte Missbrauchsbestimmungen. Zudem werden Kapitalleistungen aus der 2. Säule an in Frankreich ansässige Empfänger künftig durch die Schweiz besteuert, sofern Frankreich sie nicht besteuert. Vorteile des Abkommens mit Frankreich sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) neu auch bei Pensionseinrichtungen. Angewendet wird das Zusatzabkommen zum DBA per 1. Januar 2011.

Dividendenbesteuerung mit Dänemark neu geregelt

Das Protokoll zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Dänemark ist in Kraft getreten. Neu wird ein generelles Besteuerungsrecht des Quellenstaates von 15 Prozent für Dividenden eingeführt. Befreit bleiben Dividenden von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Kapital sowie Dividenden von Vorsorgeeinrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a. Zudem wurde die Aufnahme einer Schiedsklausel vereinbart. Die Bestimmungen finden Anwendung per 1. Januar 2011, desgleichen jene für den
Informationsaustausch.

Änderung der Mindestbeteiligung für Steuerbefreiung beim DBA mit Luxemburg

Laut Zusatzabkommen zur Änderung des DBA zwischen der Schweiz und Luxemburg wird die Mindestbeteiligung für die Quellensteuerbefreiung bei der Dividendenausschüttung an Muttergesellschaften von 25 auf 10 Prozent gesenkt. Auch bei diesem Land wurde die Aufnahme einer Schiedsklausel vereinbart.  Die Bestimmungen kommen per 1. Januar 2011 zur Anwendung.

Abkommen mit 30 Staaten und mit Mitglied des Clubs „Helvetistan“

Der Bundesrat hat Ende letzten Jahres die Botschaften zu sechs weiteren Abkommenverabschiedet und dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt. Die Vereinbarungen betreffen Indien, Deutschland, Kanada, Griechenland, Uruguay und Kasachstan. Nach einer allfälligen Annahme durch National- und Ständerat unterstehen die Abkommen noch dem fakultativen Referendum. In der Regel finden die neuen Bestimmungen ab dem1. Januar des auf das Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres Anwendung. Seit dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 über die Amtshilfe in Steuerfragen hat die Schweiz mit 30 Staaten über die Ausweitung entsprechende Verhandlungen abgeschlossen. Die ersten 10 mit der Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard wurden vom National- und Ständerat in der Sommersession genehmigt.
Eine Liste der Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie hier.

Aktienrecht – Politische Mühlen drehen langsamer wegen Abzocker-Initiative und Wahljahr

Das Parlament in Bern hat vor mehr als drei Jahren die Revision des Aktienrechts sowie des Rechnungslegungsrechts in Angriff genommen. Die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ des Schaffhauser Unternehmers Thomas Minder (Firma Trybol) hat die Revision des Aktienrechts ins Stocken gebracht. Beide Kammern hatten nun eine Legislaturperiode Zeit, dem Aktienrecht und der Rechnungslegung endlich ein aktuelles Gepräge zu geben. Doch leider verlagerte sich die Diskussion auf Nebenschauplätze und auf taktische Spielchen, um der sogenannten Abzocker-Initiative zu begegnen. Doch der Ständerat hat die Gefahr der Verzettelung bei der Revision erkannt. Er hat es in der vergangenen Wintersession abgelehnt, über eine Änderung des Revisionsgesetzes zu beraten.

Vorlagen zum Aktienrecht und zur Rechnungslegung
In der Botschaft zur Revision des Obligationenrechts hatte der Bundesrats im Jahr 2007 dem Parlament zwei Geschäfte unterbreitet, nämlich die Revisionen von Aktien- und des Rechnungslegungsrechts. Seit der Revision der Bundesverfassung vor der Jahrtausendwende ist keine Gesetzesänderung für Wirtschaft und Gesellschaft von derartiger Tragweite wie die Neugestaltung dieses Abschnitts des Obligationenrechts. Der Entwurf des Bundesrats sieht bei der Revision des Obligationenrechts vier Hauptziele vor:

  • Verbesserung der Corporate Governance
  • Neuregelung und flexiblere Ausgestaltung der Kapitalstruktur
  • Aktualisierung der Generalversammlung (u.a. elektronische oder virtuelle GV)
  • Umfassende Revision des sachlich veralteten Rechnungslegungsrechts

Die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts war laut juristischen Fachkreisen auf gutem Weg. Doch dann wurde die „Abzocker-Initiative“ eingereicht.

Forderungen der Abzocker-Initiative
Das Volksbegehren zielt vor allem auf die Salärpolitik von Aktiengesellschaften, die an der Schweizer Börse kotiert sind. Einige der wichtigsten Forderungen der Initiative sind:

  • Vergütungen für Verwaltungsrat  und Geschäftsleitung werden von Generalversammlung jährlich festgelegt.
  • Verwaltungsrat und VR-Präsident sind jährlich wiederzuwählen.
  • Keine Abgangsentschädigung, keine Voraus-Vergütungen und keine Prämien bei Käufen und Verkäufen von Firmen.
  • Erfolgs- und Beteiligungspläne sind in den Statuten zu regeln.

Die sogenannte Abzocker-Initiative ist auf eine Verfassungsänderung ausgerichtet und nicht nur auf eine Neuregelung im Aktienrecht. Dagegen erfolgt die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts auf Gesetzesstufe. Laut Aktienrechtsspezialisten ist die Initiative für eine Regelung auf Verfassungsstufe mit zu vielen Details befrachtet. Aktienrechtsspezialist Peter Böckli spricht sogar von „Trybolium Gaudium“ (NZZ vom 30.11.2010).

Indirekter und direkter Gegenvorschlag – und neuer Gegenvorschlag
Nach dem Zustandekommen der Initiative wollte der Bundesrat eine angemessene Antwort auf die Vergütungsproblematik geben. Die Revision des Aktienrechts sollte zu einem indirekten Gegenvorschlag des Volksbegehrens ausgebaut werden.

Mit einem direkten Gegenvorschlag reagiert der Nationalrat auf das Volksbegehren. Als Reaktion auf die Initiative sollen die Ausrichtung von Bonifikationen sowie die Rückerstattung neu geregelt werden. Doch sind sich die Parteien über den genauen Inhalt des Gegenvorschlags uneins.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats hat deshalb einen (neuen) indirekten Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser orientiert sich an den Forderungen der Volksinitiative und am direkten Gegenvorschlag des Nationalrats. Mit der eingeschränkten Revision des Aktienrechts auf Gesetzesstufe soll ein Rückzug der Volksinitiative ermöglicht werden. In der vergangenen Wintersession hat nun der Ständerat über diesen (neuen) indirekten Gegenvorschlag beraten. Zugleich hat der Ständerat einen Antrag angenommen, der auf Nichteintreten plädierte bezüglich einer Änderung des Revisionsgesetzes. Vorrang hat nun wieder die Revision des Aktienrechts.

Vergütungsform im Wahljahr 2011 vor allem politisch interessant
Das zähe politische Ringen zeige vor allem, dass die Vergütungsform im Wahljahr vor allem politisch interessant sei, ist aus Fachkreisen zu vernehmen. Mit der einseitigen Ausrichtung auf Boni und Vergütungen würden wichtige Diskussionspunkte wie die rechtliche Ausgestaltung, die Funktion der Organe oder die Kapitalstruktur bei Kapitalgesellschaften marginalisiert. Voraussichtlich im August 2011 muss die Initiative definitiv dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden. Und im Herbst 2011 finden nationale Wahlen statt.

Minder seinerseits dürfte hoch pokern, um möglichst viel für seine Initiative herauszuholen. Der Preis für einen Rückzug der Initiative wird hoch sein. Immerhin haben sich die Parteien schon einmal bei einem Gegenvorschlag zerstritten. Das Volk zeigt angesichts exorbitanter Boni trotz Milliardenverlusten, hohen Abgangsentschädigungen und Prämien bei Firmendeal jedoch Verständnis für die Initiative.