Bei der Deregulierung der Revision prescht die Schweiz durch die Einführung höherer Schwellenwerte vor. Doch die gesetzlichen Anpassungen, die das Parlament in der Frühjahrssession beschlossen hat, stossen bei Experten und bei der Revisionsaufsichtsbehörde auf einige Skepsis. „Die Auswirkungen des neuen Revisionsgesetzes sind erst im Frühjahr 2013 zu sehen, wenn die höheren Schwellenwerte für das Geschäftsjahr 2012 Geltung haben“, sagt Reto Sanwald, Leiter Recht und Internationales bei der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Neu muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn in zwei Jahren in Folge zwei der drei Schwellenwerte überschritten werden, nämlich Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatz 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen. Bisher galten als Schwellenwerte 10 (Bilanzsumme) und 20 (Umsatz) Millionen Franken sowie 50 Vollzeitstellen. Das revidierte Gesetz tritt per 1. Januar 2012 in Kraft.
Kontrollfunktion von anderer Seite
Neben dem quantitativen Effekt gebe es noch einen qualitativen. Es gehe um die Frage, ob durch die Deregulierung der Revision ein volkswirtschaftlicher Schaden entstehe oder nicht. „Denn die Revision hat auch eine wichtige präventive Wirkung“, so Sanwald weiter. Die zentrale Frage sei, wie man die KMU-Prüfer entlasten könne, ihnen aber gleichwohl die Möglichkeit zu geben, eine aussagekräftige Prüfung durchzuführen. Zudem müsse sich noch zeigen, inwieweit der Markt in die Bresche springen könne. Die Übernahme einer Kontrollfunktion könne auch noch von Steuerämtern ausgehen, oder von Banken, welche für die Kreditvergabe eine ordentliche Revision verlangten.
Komplexeres Wirtschaftsumfeld erfordert gebührende Revision – Schweiz allein auf weiter Flur
Sanwald sieht zudem bei Rechnungslegung und Revision zwei gegenläufige Entwicklungen. Einerseits würden insbesondere die internationalen Regelwerke immer detaillierter und komplizierter, was eine Folge sei von komplexeren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Andererseits werde gerade bei der Revision dereguliert, was widersprüchlich sei. Denn einer komplexeren Umwelt und einer anspruchsvolleren Rechnungslegung müsse die Revision gebührend Rechnung tragen. Europaweit hat bisher erst Liechtenstein eine ähnliche Deregulierung wie die Schweiz vollzogen. Im Bezug auf die Deregulierung der Revision sei die Schweiz eine Art Experimentierfeld, so Sanwald weiter.
Druck auf Unternehmen für ordentliche Revision bleibt bestehen
Als Grund für die Anpassung der Schwellenwerte nach oben wird die administrative Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen angeführt. Allerdings liessen sich schon jetzt ein grosser Teil der Unternehmen freiwillig ordentlich revidieren. Zum einen weil etwa eine Schweizer Gesellschaft Teil eines internationalen Konzerns mit Sitz in Deutschland oder Frankreich ist, denn in diesen Ländern kennt man die eingeschränkte Revision nicht. Zum andern besteht der Verwaltungsrat aus Gründen der Organhaftung auf einer ordentlichen Revision.
Ähnlich sieht dies auch Peter Forstmoser, emeritierter Professor der Universität Zürich mit Spezialgebiet Handels- und Kapitalmarktrecht. „Auch wenn nun die allermeisten Unternehmen die eingeschränkte Revision wählen können, dürften etliche wegen des Drucks von verschiedenen Seiten nolens volens auf diese Erleichterung verzichten. Der Druck komme von Banken und anderen Geldgebern, von aussen stehenden Verwaltungsratsmitgliedern oder Minderheitsaktionären. „Was die Anforderungen betrifft ist die „eingeschränkte“ Revision damit eigentlich zu einer ordentlichen geworden“, sagt Forstmoser.
Forstmoser kritisch im Bezug auf „Opting out“
Grundsätzlich sei es richtig, dass die Schwellenwerte angehoben worden seien, so dass wohl 95 Prozent (oder mehr) der Unternehmen von den „Erleichterungen“ einer eingeschränkten Revision profitieren könnten. Peter Forstmoser hält die Abstufung zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision, wie sie Anfang 2008 eingeführt worden sei, zweifellos für richtig. Allerdings hätten die Revisionsgesellschaften in der Praxis nicht zuletzt im Hinblick auf die hohen Verantwortlichkeitsrisiken die Anforderungen an die eingeschränkte Revision ebenso hoch angesetzt wie vor einigen Jahren jene an die allgemeine Revision.
Dilemma des Verzichts
Kritisch sieht Forstmoser jedoch die Möglichkeit des opting out. Darunter versteht man die Möglichkeit, ganz auf eine Revisionsstelle zu verzichten. Jedenfalls scheine es richtig, in dieser Hinsicht die Schwelle nicht höher zu legen, so Forstmoser weiter. Gemäss Reto Sanwald besteht die Gefahr, dass die Falschen verzichten. „Fakt ist heute, dass ein guter Teil von den 56 Prozent der Unternehmen, die auf eine Revision verzichtet haben, eigentlich eine solche nötig hätten“, bringt Sanwald die Bedenken auf den Punkt.

In der Statistik sind keine Stiftungen erfasst, die grundsätzlich ebenfalls der Revisionspflicht unterliegen.