Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) betreffen auch die freiwillige Steuerpflicht. Gemäss Gesetz (Art. 10 Abs. 2 MWSTG) sind Unternehmen, die keinen oder nur einen geringen Umsatz erzielen, von der Steuerpflicht befreit. Auf die Befreiung kann etwa zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 MWSTG), wobei die Verzichtserklärung frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode erfolgen kann und dann mindestens eine Periode zu gelten hat. Steuerexperte Pierre Scheuner rät dazu, sich sorgfältig zu überlegen, ob man freiwillig steuerpflichtig werden will oder nicht, um dann beim einmal getroffenen Entscheid zu bleiben. Auf jeden Fall gelte es, ein Hin und Her zwischen Befreiung und Verzicht von der Befreiung zu vermeiden.
Wahl der Steuerperiode
Neu wurde auch der Begriff „Steuerperiode“ ins Gesetz aufgenommen, welcher den Zeitraum der Steuerforderung definiert, wobei grundsätzlich das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt. Auf Antrag lässt sich als Steuerperiode auch das Geschäftsjahr wählen. Allerdings ist diese Bestimmung noch nicht in Kraft, weil die Informatik der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) noch auf die neuen Gegebenheiten umgestellt werden muss.
Änderungen bei Mehrwertsteuerkontrollen
Eine strengere Handhabung erfolgt neu auch beim Abschluss der Mehrwertsteuerkontrollen, der Einschätzungsmitteilung. Die Einschätzungsmitteilungen werden von der ESTV als Verfügung ausgestaltet. Ist der Steuerpflichtige mit dem Inhalt der Einschätzungsmitteilung nicht einverstanden, muss Einsprache erhoben werden. Unterbleibt dies, erwächst der Einschätzungsmitteilung Rechtskraft. Eine nachträgliche Korrektur ist nur mehr sehr eingeschränkt möglich.
Steuererlass
Gesetzlich neu geregelt wurde auch die Möglichkeit des Steuererlasses (Art. 92 Abs. 1 Bst. a – c MWSTG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil vom 15. April 2011 zur Thematik geäussert (A-3469/2010, Urteil in französischer Sprache), ob der Steuererlass auf alle „offenen“ Fälle oder nur auf Steuerforderungen, die seit dem 1. Januar 2010 entstanden sind, anzuwenden sind. Entgegen der Praxis der ESTV sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die neuen Bestimmungen betreffend den Steuererlass einzig auf Steuerforderungen anwendbar, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstanden sind.
Durchwachsenes Fazit
Insgesamt kommt Scheuner im Bezug auf das neue Mehrwertsteuergesetz zu einem durchwachsenen Fazit. Zum einen seien die an Stelle der von bewährten Bestimmungen erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht immer praktikabel. Zum anderen sei eine etwas willkürliche Auslegung der Begriffe festzustellen. Und was ursprünglich der Gesetzgeber als sogenannten Vorteil für den Steuerpflichtigen geschaffen habe, könne sich im Nachhinein als Nachteil entpuppen.