Irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden liessen sich nach bisher geltendem Recht nur ungenügend bekämpfen. Unter dem Missstand litten vor allem Konsumenten. Ein verschärftes Gesetz sollte Abhilfe schaffen. Seit dem 1. April 2012 ist deshalb das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Auf Basis des neuen Gesetzes ist es möglich, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen. Um die Preistransparenz zu verbessern, wurde gleichzeitig die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) aktualisiert, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in einer Mitteilung schreibt. Im Rahmen des UWG wurden auch die Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. Der Teil des UWG (Art. 8) über die allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt allerdings erst per 1. Juli 2012.
Klarer Adressat des Gesetzes: Adressschwindelfirmen
Mit dem neuen UWG will der Gesetzgeber härter gegen Schwindeleien im Zusammenhang mit entgeltlichen Einträgen in Register aller Art vorgehen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. p-u und Abs. 2). So handelt insbesondere unlauter, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für den Eintrag in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche unmittelbar anbietet, ohne an gut sichtbarer Stelle und gut leserlich auf die Entgeltlichkeit, den privaten Charakter des Angebots, die Vertragsdauer, den Gesamtpreis sowie die geografische Verbreitung der Publikation hinzuweisen. Als unlauter gilt ebenfalls der Versand von Rechnungen für Eintragungen in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge, ohne einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.
Kein Anruf unter dieser Nummer bei Sterneintrag
Die Gesetzesänderungen erlauben es, sich besser gegen unerbetene Werbeanrufe zu wehren. So macht sich ab 1. April 2012 strafbar, wer den Sterneintrag im Telefonbuch missachtet. Guido Sutter, Leiter des Ressorts Recht im Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, empfiehlt Personen, die sich durch unerwünschte Werbeanrufe belästigt fühlen, die fehlbare Firma gleich am Telefon oder dann schriftlich beim Kundenservice abzumahnen. Künftig handeln jene Unternehmen unlauter, die den Vermerk im Telefonbuch missachten, wonach die Kundschaft keine Werbemitteilungen von Dritten wünscht. Auch ist die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht mehr gestattet, wenn dies der Kunde vermerkt hat.
Weniger Verluste mit Gewinnversprechen
Die neuen Bestimmungen machen es möglich, der Einlösung von Gewinnversprechen im Zusammenhang mit Werbefahrten oder sonstigen Verkaufsveranstaltungen Schranken zu setzen. Bei Wettbewerben oder Verlosungen darf nicht ein Gewinn versprochen werden, wenn dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer oder die Leistung einer Aufwandsentschädigung gebunden ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Auszahlung eines Gewinns abhängig zu machen vom Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder der Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung.
Gesetzliche Verbauungen gegen Lawinensysteme
Das neue UWG soll zudem eine griffigere Handhabe gegen illegale Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme bieten. Unlauter handelt jemand, der „die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen mit der Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem)“.
Neue Regelungen bei Online-Shops – in den Warenkorb
Schliesslich werden an den geschäftlichen Auftritt im Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. Unternehmen, die „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten, also Online-Shops, müssen sich auf neue gesetzliche Regelungen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s) einstellen. Solche Unternehmen sind zu folgenden Angaben und Massnahmen verpflichtet:
- Firmenadresse: Es sind klare und vollständige Angaben über die Identität und die Kontaktadresse der Online-Firma zu machen (einschliesslich derjenigen der elektronischen Post).
- Information: Auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, ist hinzuweisen.
- Technik: Technisch ist dafür zu sorgen, dass Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können.
- Bestätigung: Die Bestellung des Kunden muss unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden.
Eine Einschränkung macht der Gesetzgeber allerdings bei der Sprachtelefonie und bei Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (UWG Art. 3 Abs. 2).
Mit dem neuen Gesetz hat sich die Schweiz den E-Commerce-Standards der EU angenähert. Allerdings kennt das EU-Recht noch strengere Informationspflichten. Anbieter, die in den europäischen Markt liefern, müssen sich bereits an das entsprechende Recht halten.
Saftige Strafen bei Widerhandlungen
Bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bund künftig stärker einbezogen als bisher. Neu wird er gegen unlautere Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen gefährden oder verletzen, mittels Straf- oder Zivilklage intervenieren können. Bei Nichtbeachtung des Sterneintrags schreitet das Seco allenfalls mit einer Strafklage ein unter der Voraussetzung, dass genügend Verstösse gemeldet werden (laut Bundesrat ungefähr ab 20 Beanstandungen von belästigten Personen). Die Strafen können saftig sein. Bei Verstössen gegen das Gesetz sind Freiheitsstrafen (bis zu 3 Jahren) oder Geldstrafen von mehreren hundert Tausend Franken vorgesehen.
Bestimmte Dienstleistungen neu der Verordnung unterstellt
Die Verordnung über die Bekanntmachung von Preisen (sogenannte Preisbekanntgabeverordnung, PBV) gilt neu für zusätzliche Dienstleistungen. Veterinäre, Hörgeräteanbieter, Notare, Bestattungsinstitute und Fluggesellschaften sind künftig gehalten, die Verrechnungssätze oder den Gesamtpreis für die angebotenen Dienstleistungen bekanntzugeben. Bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist ebenfalls der tatsächlich zu bezahlende Preis zu nennen. Mit der Unterstellung dieser Dienstleistungen unter die PBV wird das bestehende Transparenzdefizit in diesen Branchen behoben, schreibt das Seco in der Mitteilung.
Missbräuche bei allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem UWG bekämpfen
Das neue Gesetz ermöglicht es zudem, gegen missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzugehen. Allerdings treten die neuen Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (UWG Art. 8) erst auf den 1. Juli 2012 in Kraft.
Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben in verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten laut Vertrag vorsehen. Von dieser Neuerung betroffene Unternehmen haben somit noch Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen
Weitergehende Links:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden Sie hier.
Die Verordnung über die Bekanntmachung von Preisen (PBV) ist unter diesem Link nachzulesen.