ESTV: Aktuelle Ansätze 2013 der Gewinnsteuer für juristische Personen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die aktuellen Ansätze der Gewinnsteuern (per 1.11.2012) für juristische Personen in den einzelnen Kantonen. Die einfachen Ansätze (eingelesen per 31.1.2013) der Gewinnsteuer für juristische Personen betragen:

A. Proportionale Steuer vom Reingewinn

Kantone  …. Proportionale Steuer vom Reingewinn
AR
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
  • Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche vor dem 1.1.2008 Steuererleichterung gewährt wurde, beträgt während der Dauer der Steuererleichterung die einfache Steuer 1,85% vom steuerbaren Reingewinn.
6%
AI In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 6% – 11,3% proportional Steuer, jährlich festgelegt in Bandbreite
GE In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 10%
GL In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 9%
GR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 5,5%
LU In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 1,5% des steuerbaren Reingewinns
NW
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
6%
OW
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
6%
SG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 3,75%
SH In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 5%
SZ In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 2,25% des steuerbaren Reingewinns. Anstelle der Gewinnsteuer wird eine Minimalsteuer entrichtet, wenn diese die berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.
JU In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4%
TG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4%
TI
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
9%
UR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4,2%
VD In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 9,5%
ZH In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 8%

.

Bund Proportionale Steuer vom Reingewinn
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
8,5%

 

B. Progressive Steuer vom Reingewinn

Kantone Progressive Steuer vom Reingewinn
 AG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • 6% auf den ersten 150‘000 Fr
  • 9% auf dem übrigen Reingewinn

Mindeststeuer: Sie beträgt als einfache (100%ige) Staatssteuer

  • für Kapitalgesellschaften 500 Fr.
  • für Genossenschaften 100 Fr.
 BE In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • 1,55% auf 20% des steuerbaren Reingewinns, mindestens jedoch auf 10‘000 Fr.
  • 3,1% auf die weiteren 50‘000 Fr. Reingewinn
  • 4,6% auf dem übrigen Reingewinn
 BL
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
  • 6% auf den ersten 100’000 Fr. des Reingewinns
  • 12% auf dem verbleibenden Reinertrag
 FR Les impôts payés dans la période de calcul peuvent être déduits. 8,5% lorsque le bénéfice total n’excède pas 50’000 fr.

  • 4,20% sur les premiers 25’000 fr.
  • 12,80% sur les 25’000 fr. suivants
 NE Les impôts payés dans la période de calcul peuvent être déduits.
  • 6% sur les premiers 10’000 fr.
  • 10% sur les 10’000 fr. suivants
  • 10% sur 20’000 fr. suivants
  • 9% sur le bénéfice supérieur à 40’000 fr.
 SO In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • 5% auf den ersten 100‘000 Fr.
  • 8,5% auf dem verbleibenden Reingewinn
 VS
  • Les impôts payés dans la période de calcul peuvent être déduits.
  • Pas de multiple annuel
  • 3,0% jusqu’à concurrence de 100’000 fr.
  • 9,5% de 100’001 fr. et plus
 ZG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. Einfacher Ansatz (gilt nur 2012)

  • 3% für die ersten 100‘000 Fr.
  • 6,25% für den 100‘000 Fr. übersteigenden Gewinn

 

C. Mehrstufentarife nach Ertragsintensität C

Kanton
Mehrstufentarife nach Ertragsintensität C
BS
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
9% Grundsteuer
zusätzlich so viele Prozente des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente des steuerbaren Kapitals zu Beginn der Steuerperiode ausmacht.
Maximum 20%

 

Das Dokument der ESTV vom 1.11.2012 enthält weitere Details.

Wie weiter nach einer möglichen Annahme der Initiative gegen die Abzockerei?

Die Initiative gegen die Abzockerei befindet sich auf der Zielgeraden. Auch wenn sich die Befürworter des Gegenvorschlags noch einige Chancen ausrechnen, erreicht die Vorlage vom 3. März bei repräsentativen Umfragen hohe Zustimmungswerte. Unabhängig vom Ausgang der Abstimmung gilt es, die Initiative in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Denn der Initiativtext ist auf Schweizer Aktiengesellschaften fokussiert, so dass sich bereits heute ein Bogen spannen lässt zur Revision des Aktienrechts, die noch zu Ende gebracht werden muss.

Spezielles Verfahren nach Annahme der Abzocker-Initiative

Nach einer allfälligen Annahme der Initiative hat der Bundesrat ein Jahr Zeit, auf Basis der Vorgabe in der Verfassung („Abzocker-Initiative“) eine Verordnung auszuarbeiten. Normalerweise werden auf der Grundlage einer Verfassungsbestimmung Gesetzesartikel ausgearbeitet und danach die Details in einer Verordnung geregelt. In diesem speziellen Fall folgt der Bestimmung in der Verfassung die Ausarbeitung einer Verordnung. Grund: Die Bestimmungen auf Verfassungsstufe müssen noch justiziabel werden. Denn die mit der Initiative umrissenen rechtlichen Sachverhalte sind auf Gesetzesstufe zu regeln und auch auf Gesetzesstufe umzusetzen. Entsprechend muss das Parlament das Aktienrecht anpassen. Erst nach einer Übergangsfrist und nach Verabschiedung sowie dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes fällt die Verordnung dahin.

Indirekter Gegenvorschlag als Basis für eine zeitlich befristete Verordnung

Mit der Ausarbeitung des Gesetzes fangen Parlament und Bundesrat allerdings nicht wieder bei Null an. Parlament und Kommissionen haben sich in den letzten Jahren intensiv mit der Initiative auseinandergesetzt – mit dem indirekten Gegenvorschlag als Resultat. Basis für die Ausarbeitung der Verordnung bildet der indirekte Gegenvorschlag (gerade bei Annahme der Initiative gegen die Abzockerei). Im Falle einer Annahme des indirekten Gegenvorschlags (Gesetzesstufe) müsste die Regelung lediglich durch eine Verordnung präzisiert werden. Seit Jahren beschäftigt sich das Parlament auch mit der Revision des Aktienrechts, wobei eine Aufteilung der Arbeiten zur Revision erfolgte. Ein Teil betraf das Aktienrecht, ein weiterer das Rechnungslegungsrecht (seit dem 1.1.2013 in Kraft).
Der umstrittenste Punkt der sogenannten Abzocker-Initiative ist die Vergütungsproblematik. Zu Diskussionen Anlass gaben auch die Wahl und Amtsdauer von Verwaltungsrat und Management, aber auch das Abstimmungsverfahren bei einer Generalversammlung (Depot- und Organstimmrecht) sowie der Inhalt der Statuten. Bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt dem Bundesrat gemäss Experten bei einer Annahme der Initiative praktisch kein Spielraum, auch wenn der Bundesrat die Eckdaten der Revision schon vor Jahren festgelegt hat.

Weitreichende Änderungen in Botschaft bereits vorgesehen

In der Botschaft aus dem Jahr 2007 definiert der Bundesrat für die Änderung des Obligationenrechts vier Hauptziele. Der Entwurf umfasst Änderungen des Aktien- und Rechnungslegungsrecht sowie diverse weitere Anpassungen beim Gesellschaftsrecht. Im Einzelnen geht es um folgende Hauptziele:

  • Verbesserung der Corporate Governance
  • Flexiblere Ausgestaltung der Regeln für die Kapitalstrukturen
  • Aktualisierung der Ordnung von Generalversammlungen
  • Revision des sachlich veralteten Rechungslegungsrechts (seit 1.1.2013 in Kraft)

Die Volksinitiative gegen die Abzockerei zielt insbesondere auf die Verbesserung der Corporate Governance, aber auch auf die Neuordnung von Generalversammlungen. Unbestritten sind die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen bei der Kapitalstruktur einer Aktiengesellschaft. Im Kern geht es um die Schaffung eines Kapitalbandes, mit dem es die Generalversammlung dem Verwaltungsrat erlaubt, das Aktienkapital wiederholt herauf- und herabzusetzen.
Die Corporate Governance laut Botschaft sieht eine Stärkung der Aktionärsrechte vor. Inhaltlich nehmen sowohl die Initiative als auch der indirekte Gegenvorschlag verschiedene Forderungen der Botschaft auf. Neben dem Ausbau der Informationsrechte ist in der Botschaft das Thema Entschädigungen an den Verwaltungsrat und Vergütungen des obersten Managements explizit erwähnt. Die Botschaft nennt zudem Neuerungen bei der jährlichen Wahl des Verwaltungsrats sowie beim Abstimmungsverfahren (Abschaffung von Depotstimmrecht und Organvertretung).
Der Bundesrat war somit bei der Revision des Aktienrechts auf Kurs, als kurz nach Veröffentlichung der Botschaft am 26. Februar 2008 die Volksinitiative gegen die Abzockerei eingereicht wurde.

Jenseits gewisser Exzesse bei Entschädigungen von Management und Verwaltungsrat grosser Gesellschaften entbehrt die Diskussion um die Abzocker-Initiative nicht einer gewissen Ironie. Als Begründung für das Zustandekommen der Volksinitiative wurden insbesondere die desaströsen Geschäftsbeziehungen zwischen der Swissair und Minder Trybol AG genannt. Die damalige Swissair bezog von der Trybol AG verschiedene Körperpflegeprodukte. Die Trybol AG verlor gemäss Handelszeitung mit ihrem Swissair-Engagement lediglich „ein paar Tausend Franken“, während die Konsequenzen bei einer Annahme der Initiative für den Wirtschaftsstandort und das Aktienrecht weitreichend sein werden.

ESTV: Ansätze 2013 der Steuerfüsse von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für juristische Personen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die Steuerfüsse für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in den einzelnen Kantonshauptorten. Die einfachen Ansätze (eingelesen per 31.1.2013) betragen:

Vielfaches der einfachen Ansätze pro 2012

Kantons-
hauptorte
Kantonssteuer……….Gemeindesteuer……………..Kirchensteuer
In der Regel beziehen sich die Prozentzahlen, resp. die Vielfachen auf die einfache Steuer.
Aarau (AG) 114%, in % oder
‰ des steuer-
baren Gewinnes oder Kapitals.
Der Kanton erhebt für die Gemeinde einen Zuschlag von 99% und für die Kirchgemeinde einen Zuschlag von 10,5% (insgesamt 209,5%).
Altdorf (UR)

  • Gewinnsteuer
  • Kapitalsteuer
  • 100%
  • Der Kanton erhebt keine Kapitalsteuer.
  • 99%
  • 0,001‰
  • 94,016
  • In der Gemeindesteuer enthalten.
Appenzell (AI) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
Basel (BS) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
Bellinzona (TI) Kein Vielfaches 95%
Bern 3,06 1,54 0,1919
Chur (GR) 100% Der Kanton erhebt für die Gemeinde einen Zuschlag von 99% und für die Kirchgemeinde einen Zuschlag von 10,5% (insgesamt 209,5%).
Delémont (JU) 2,85 1,95 8,1%, sur 80% de l’impôt simple.
Frauenfeld (TG) 117% 146% 16%
Fribourg 100% 77,3% 10%
Genève

  • Bénéfice
  • Capital
  • 188,5%, en plus, péréquation intercommunale de 44,5% sur 20% du montant de l’impôt simple.
  • 177,5%, en % de l’impôt communal
  • 45,5%, sur 80% de l’impôt simple.
  • 45,5%, en plus, péréquation intercommunale de 44,5% sur 20% du montant de l’impôt simple.
Glarus 56% 60% 8,47%
Herisau (AR)

  • Gewinnsteuer
  • Kapitalsteuer
  • Kein Vielfaches
  • 3,0
  • Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
  • 4,0
Liestal (BL)

  • Gewinnsteuer
  • Kapitalsteuer
  • Kein Vielfaches
  • Kein Vielfaches
  • 5,0%, inkl. 10% Finanzausgleichssteuer zu Gunsten der Kirchgemeinden.
  • 2,75‰, inkl. 10% Finanzausgleichssteuer zu Gunsten der Kirchgemeinden.
  • 5%
  • 5%
Luzern 1,50 1,75 0,25
Lausanne (VD) 154,5% 79%
Neuchâtel Kein Vielfaches Kein Vielfaches
Sarnen (OW) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
Schaffhausen 112% 98%
Schwyz 120% 195% 28%
Sion (VS) Pas de multiple Pas de multiple 3%, en % de l’impôt communal
Solothurn 114%, inkl. 2% Bausteuerzuschlag. 115%
Stans (NW) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
St. Gallen 1,05% Der Kanton erhebt für die Gemeinden und Kirchgemeinden einen festen Zuschlag von 220% der einfachen Steuer.
Zug 82% 60% 6,821%
Zürich 100% 119% 10,54%

 

Das Dokument „Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen“ der ESTV enthält weitere Details.

Ergänzende Fachempfehlung FER 31 definitiv verabschiedet – in Kraft per 1.1.2015

Die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER hat die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften definitiv verabschiedet. Insgesamt haben 34 Unternehmen sowie Personen die Gelegenheit der Vernehmlassung ergriffen, um zur „Ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften“ Stellung zu nehmen. Nach Analyse der eingegangenen Kommentare hat die Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) den Entwurf noch einmal geprüft, in Teilen angepasst und dann verabschiedet, wie die Stiftung in einer Medienmitteilung schreibt. Man sei zuversichtlich, eine angemessene Lösung für die kontroversen Fragen gefunden zu haben. Die Stellungnahmen enthielten neben generellen Zustimmungen für den neuen Standard denn auch eine ganze Reihe von Vorbehalten.

Segmentberichterstattung gesehen als Kernanliegen der Offenlegung…

Wie die Swiss Financial Analysts Association SFAA in ihrer Stellungnahme schreibt, handelt es sich beim neuen Swiss GAAP FER Standard 31 um eine “pragmatische” Lösung. Zudem sei die Segmentberichterstattung ein wichtiger Bestandteil für die Analyse der operativen Entwicklung eines Unternehmens. Für die SWX Swiss Exchange AG stellt die Segmentberichterstattung sogar ein „Kernanliegen“ des Standards dar.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) anerkennt laut Stellungnahme grundsätzlich, dass für kotierte Publikumsgesellschaften hinsichtlich der Offenlegungspflichten zusätzliche Anforderungen bestehen. Allerdings solle man es bei der Segmentberichterstattung beim Status Quo belassen.

Für den Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen veb greift der Standard zu kurz, wie es in einer Antwort zu den Vernehmlassungsfragen heisst. Wichtige Themenfelder wie Leasingverhältnisse, Impairment-Tests oder die Behandlung von assoziierten Gesellschaften und Joint Ventures regle der Standard nach wie vor nicht.

…oder als Gefahr wegen der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen

Geäussert zum Swiss GAAP FER 31 hat sich auch eine Reihe von börsenkotierten Unternehmen. Die direkt vom neuen Standard betroffenen Firmen monieren, dass man mit einer Segmentberichterstattung allzu viele Geschäftsdetails preisgeben müsse (Vetropack Holding AG). Auf diese Weise werde beispielsweise die Preisgestaltung sowie die Margensituation ersichtlich (Kardex AG). Risiken in diese Richtung sieht auch der Fleischverarbeiter Bell, sogar konkrete Wettbewerbsnachteile befürchtet die Crealogix Holding AG. Durch die Offenlegung detaillierter Zahlen zu den einzelnen Segmenten ist in der Praxis die Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr gewährleistet, was gar geschäftsschädigende Wirkung entfalten kann, begründet die Gurit Holding AG ihr Nein für eine entsprechende Berichterstattung. Auch führe der zusätzliche Standard dazu, dass neben Swiss GAAP FER und Kern-FER eine weitere Anwendergruppe geschaffen werde (Conzzeta AG).

Keine grundsätzliche Ablehnung erfährt der neue Standard bei der Swatch Group. Allerdings sollte eine Ergebnisrechnung nicht zwingend verlangt werden können, wie das Unternehmen in der Stellungnahme schreibt. Tatsächlich kann laut Endfassung des Standards „in begründeten Fällen“ auf den Ausweis der Segmentergebnisse verzichtet werden. Die Begründungen für den Verzicht (z.B. Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz) sind jedoch im Anhang aufzuführen.

Vorzeitige Anwendung möglich – in Kraft 1.1.2015

Im Zentrum des neuen FER-Standards stehen wichtige Fragen der Offenlegung. Diese Themen sind aus Sicht der Fachkommission vor allem für kotierte Unternehmen wesentlich. Ziel ist es, das Verständnis der Jahres- oder Konzernrechnung bei externen Empfängern zu verbessern. Damit soll die ergänzende Fachempfehlung dazu beitragen, die Aussagekraft dieser Abschlüsse zu erhöhen, wie es in der Mitteilung der Stiftung weiter heisst. Dabei werde auf Besonderheiten im Sinne der öffentlichen Rechenschaftspflicht und der dadurch erhöhten Anforderungen an Transparenz sowie die internationale Vergleichbarkeit eingegangen. Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt, wobei eine Anwendung vor diesem Datum erlaubt ist, wie die Stiftung in der Medienmitteilung schreibt. Die verabschiedete ergänzende Fachempfehlung werde als FER 31 in die Swiss GAAP FER integriert.

Weitere Links:
Swiss GAAP FER 31: http://www.fer.ch/fileadmin/downloads/news/FER_31_d_18_1_13.pdf

Insgesamt 21 der 34 Stellungsnahmen zum neuen FER-Standard hat die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung veröffentlicht. Es handelt sich um Stellungnahmen ohne Vertraulichkeitsvermerk:
http://www.fer.ch/inhalt/fachempfehlungen/allgemeines/abgeschlossene-projekte.html

 

Bundesrat will Emissionsabgabe auf Eigenkapital abschaffen

Der Bundesrat will die Emissionsabgabe auf Eigenkapital abschaffen. Vorgesehen ist, diese im Rahmen der Revision der Unternehmenssteuern (Unternehmensteuerreform III) zu eliminieren, wie der Bundesrat in einer Stellungnahme zur Vorlage der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) schreibt. Die parlamentarische Initiative verlangt die schrittweise Abschaffung der Stempelabgaben, zu denen auch die Emissionsabgabe zählt. In einem ersten Schritt zur Umsetzung dieser Initiative arbeitete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben eine Vorlage für die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital aus, wobei die Vorlage einem Vernehmlassungsverfahren unterstand. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung beschloss die Kommission für Wirtschaft und Abgaben, die Vorlage dem Nationalrat zu unterbreiten. Deshalb nimmt der Bundesrat nun Stellung zum Antrag der Kommission. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, auf die Vorlage einzutreten, diese dann aber wegen der Einbettung in die Unternehmensteuerreform III zu sistieren, wie es in der Stellungnahme weiter heisst.

2013: Keine Änderungen bei Berufskostenabzügen, Naturalbezügen und kalter Progression

Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Ebenfalls keine Anpassungen ergeben sich bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)  in einer Mitteilung schreibt. Zudem erfolge aufgrund der negativen Teuerung für das Steuerjahr 2013 bei den Auswirkungen der kalten Progression kein Ausgleich.

 

Quelle: ESTV, Rundschreiben 2-100-D-2012-d

 

Rechnungslegungsrecht – Inhaltliche Entsprechung von neuem Lagebericht und bisherigem Jahresbericht

Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht müssen Unternehmen künftig einen Lagebericht erstellen (E-OR Art. 961). Allerdings sieht das Gesetz einen solchen Lagebericht nur für jene Grossunternehmen zwingend vor, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind (OR 727). Der Inhalt des Lageberichts ist definiert in Artikel 961 (OR). Nach bisherigem Recht müssen Unternehmen neben Bilanz und Erfolgsrechnung auch einen Jahresbericht (OR Art. 663 d) vorlegen, in dem der Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dargestellt sind.

Lagebericht als Ergänzung zur Jahresrechnung

Im neuen Gesetz (E-OR Art. 961 c) steht: “Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.“ Dabei muss der Lagebericht folgenden Inhalt haben:

  • Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Bestellungs- und Auftragslage
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • aussergewöhnliche Ereignisse
  • Zukunftsaussichten des Unternehmens

Wie beim Jahresbericht muss der Lagebericht die aktuelle und die künftige Situation des Unternehmens darstellen. Massgeblich sind jedoch die Zahlen in der Jahresrechnung, denn im Gesetz (E-OR 961 c Abs. 3) heisst es: „Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.“

Zur Lage des Unternehmens nach bisherigem Recht

Insgesamt sind die inhaltlichen Anforderungen an den Lagebericht sehr ähnlich sind wie jene an den Jahresbericht. De facto sind die gesetzlichen Neuerungen eher terminologischer Natur. Laut bisherigem Recht muss der Verwaltungsrat konkret über Marktentwicklung, Branchentrends und die Konkurrenzsituation Auskunft geben. Thema dieses Jahresberichts zum abgelaufenen Jahr ist auch die Lage der Volkswirtschaft oder allfällige Änderungen im Gesetzesrahmen, welche die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens betreffen. Neben einem Kommentar der Jahresrechnung muss der Verwaltungsrat in einem Ausblick die Entwicklung des Unternehmens im folgenden Geschäftsjahr zu prognostizieren versuchen sowie Risiken und Chancen aufzeigen. Bei Swiss GAAP FER ist die Thematik im Rahmenkonzept (Ziffer 34) geregelt.

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Das neue Rechnungslegungsrecht (RLG) hat auch Auswirkungen auf grössere Unternehmen.

Reto Eberle, Professor für finanzielle Rechnungslegung an der Universität Lausanne und Partner bei KPMG zeigt, was der Gesetzgeber beschlossen hat und worauf Unternehmen zu achten haben. Auch legt er beim a+c apéro vom 24. Mai 2012 den Finger auf kritische Punkte bei der Umsetzung.

Dieser Beitrag wurde am Montag, 07.05.2012 um 10:46 Uhr unter Accounting veröffentlicht.

UWG in Kraft – Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) per 1.7.12

Irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden liessen sich nach bisher geltendem Recht nur ungenügend bekämpfen. Unter dem Missstand litten vor allem Konsumenten. Ein verschärftes Gesetz sollte Abhilfe schaffen. Seit dem 1. April 2012 ist deshalb das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Auf Basis des neuen Gesetzes ist es möglich, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen. Um die Preistransparenz zu verbessern, wurde gleichzeitig die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) aktualisiert, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in einer Mitteilung schreibt. Im Rahmen des UWG wurden auch die Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. Der Teil des UWG (Art. 8) über die allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt allerdings erst per 1. Juli 2012.

Klarer Adressat des Gesetzes: Adressschwindelfirmen

Mit dem neuen UWG will der Gesetzgeber härter gegen Schwindeleien im Zusammenhang mit entgeltlichen Einträgen in Register aller Art vorgehen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. p-u und Abs. 2). So handelt insbesondere unlauter, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für den Eintrag in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche unmittelbar anbietet, ohne an gut sichtbarer Stelle und gut leserlich auf die Entgeltlichkeit, den privaten Charakter des Angebots, die Vertragsdauer, den Gesamtpreis sowie die geografische Verbreitung der Publikation hinzuweisen. Als unlauter gilt ebenfalls der Versand von Rechnungen für Eintragungen in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge, ohne einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.

Kein Anruf unter dieser Nummer bei Sterneintrag

Die Gesetzesänderungen erlauben es, sich besser gegen unerbetene Werbeanrufe zu wehren. So macht sich ab 1. April 2012 strafbar, wer den Sterneintrag im Telefonbuch missachtet. Guido Sutter, Leiter des Ressorts Recht im Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, empfiehlt Personen, die sich durch unerwünschte Werbeanrufe belästigt fühlen, die fehlbare Firma gleich am Telefon oder dann schriftlich beim Kundenservice abzumahnen. Künftig handeln jene Unternehmen unlauter, die den Vermerk im Telefonbuch missachten, wonach die Kundschaft keine Werbemitteilungen von Dritten wünscht. Auch ist die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht mehr gestattet, wenn dies der Kunde vermerkt hat.

Weniger Verluste mit Gewinnversprechen

Die neuen Bestimmungen machen es möglich, der Einlösung von Gewinnversprechen im Zusammenhang mit Werbefahrten oder sonstigen Verkaufsveranstaltungen Schranken zu setzen. Bei Wettbewerben oder Verlosungen darf nicht ein Gewinn versprochen werden, wenn dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer oder die Leistung einer Aufwandsentschädigung gebunden ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Auszahlung eines Gewinns abhängig zu machen vom Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder der Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung.

Gesetzliche Verbauungen gegen Lawinensysteme

Das neue UWG soll zudem eine griffigere Handhabe gegen illegale Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme bieten. Unlauter handelt jemand, der „die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen mit der Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem)“.

Neue Regelungen bei Online-Shops – in den Warenkorb

Schliesslich werden an den geschäftlichen Auftritt im Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. Unternehmen, die „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten, also Online-Shops, müssen sich auf neue gesetzliche Regelungen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s) einstellen. Solche Unternehmen sind zu folgenden Angaben und Massnahmen verpflichtet:

  1. Firmenadresse: Es sind klare und vollständige Angaben über die Identität und die Kontaktadresse der Online-Firma zu machen (einschliesslich derjenigen der elektronischen Post).
  2. Information: Auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, ist hinzuweisen.
  3. Technik: Technisch ist dafür zu sorgen, dass Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können.
  4. Bestätigung: Die Bestellung des Kunden muss unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden.

Eine Einschränkung macht der Gesetzgeber allerdings bei der Sprachtelefonie und bei Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (UWG Art. 3 Abs. 2).

Mit dem neuen Gesetz hat sich die Schweiz den E-Commerce-Standards der EU angenähert. Allerdings kennt das EU-Recht noch strengere Informationspflichten. Anbieter, die in den europäischen Markt liefern, müssen sich bereits an das entsprechende Recht halten.

Saftige Strafen bei Widerhandlungen

Bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bund künftig stärker einbezogen als bisher. Neu wird er gegen unlautere Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen gefährden oder verletzen, mittels Straf- oder Zivilklage intervenieren können. Bei Nichtbeachtung des Sterneintrags schreitet das Seco allenfalls mit einer Strafklage ein unter der Voraussetzung, dass genügend Verstösse gemeldet werden (laut Bundesrat ungefähr ab 20 Beanstandungen von belästigten Personen). Die Strafen können saftig sein. Bei Verstössen gegen das Gesetz sind Freiheitsstrafen (bis zu 3 Jahren) oder Geldstrafen von mehreren hundert Tausend Franken vorgesehen.

Bestimmte Dienstleistungen neu der Verordnung unterstellt

Die Verordnung über die Bekanntmachung von Preisen (sogenannte Preisbekanntgabeverordnung, PBV) gilt neu für zusätzliche Dienstleistungen. Veterinäre, Hörgeräteanbieter, Notare, Bestattungsinstitute und Fluggesellschaften sind künftig gehalten, die Verrechnungssätze oder den Gesamtpreis für die angebotenen Dienstleistungen bekanntzugeben. Bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist ebenfalls der tatsächlich zu bezahlende Preis zu nennen. Mit der Unterstellung dieser Dienstleistungen unter die PBV wird das bestehende Transparenzdefizit in diesen Branchen behoben, schreibt das Seco in der Mitteilung.

Missbräuche bei allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem UWG bekämpfen

Das neue Gesetz ermöglicht es zudem, gegen missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzugehen. Allerdings treten die neuen Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (UWG Art. 8) erst auf den 1. Juli 2012 in Kraft.

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben in verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten laut Vertrag vorsehen. Von dieser Neuerung betroffene Unternehmen haben somit noch Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen

Weitergehende Links:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden Sie hier.
Die Verordnung über die Bekanntmachung von Preisen (PBV) ist unter diesem Link nachzulesen.

Zinssätze 2012 für die Berechnung geldwerter Leistungen

Anteilseigner eines Unternehmens können sich auf verschiedene Weise geldwerte Vorteile verschaffen. Beispiel für einen geldwerten Vorteil wäre eine ungenügende Verzinsung von Vorschüssen, die ein Unternehmen einem seiner Aktionäre gewährt, oder es wird gar ganz auf eine Verzinsung verzichtet. In einem anderen Fall stellt ein Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen zu einem im Marktvergleich deutlich überhöhten Zinssatz zur Verfügung. In beiden Fällen verschafft sich der Aktionär eine geldwerte Leistung – mit entsprechenden Steuerfolgen.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre (Gesellschafter) oder ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar, schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Rundschreiben. Dasselbe gelte für Vergütungen in Form von übersetzten Zinsen auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Formular 102). Deshalb legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die diversen geldwerten Leistungen bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze fest. Für die Bemessung geldwerter Leistungen gelten laut ESTV folgende Zinssätze:

* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. (siehe dazu das Kreisschreiben Nr.6 w97-006.pdf).

Erb-Prozess: Königsweg Pauliana zu Schloss Eugensberg – Gläubiger wollen mehr in der Konkursmasse

Bei einem Konkurs haben Gläubiger oft das Nachsehen. Wollen sie trotzdem noch Teile ihrer Forderungen geltend machen, führt rechtlich der Königsweg oft über die paulianischen Anfechtungsklage (lat. actio Pauliana). Bei Prozessen wie jener um Rolf Erb geht es um die zentrale Frage, ob vor oder während der Konkurseröffnung Vermögensverschiebungen zu Ungunsten der Gläubiger stattgefunden haben oder nicht. Die Anklage stützt sich unter anderem auf die paulianische Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG 286 ff.). Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, ein Rechtsgeschäft, das eine Person oder ein Unternehmen kurz vor Konkurseröffnung getätigt hat, anzufechten. Ziel der paulianischen Anfechtung ist es, Vermögenswerte der Konkurs- oder Nachlassmasse zu erhalten, wobei eine Gleichbehandlung aller Gläubiger in Vordergrund steht. Mögliche Vermögensverschiebungen vor dem Konkurs sollen korrigiert oder rückgängig gemacht werden. Konkret geht es um die Frage, ob ein Schuldner Vermögen verschenkt oder allenfalls zu billig verkauft hat. Gemäss Rechtsexperten sind paulianische Anfechtungsklagen schwierig zu führen. Die Verfahren sind langwierig und teuer, weshalb die Parteien statt eines Prozesses oft einen Vergleich anstreben. Unterschieden werden im Schweizer Recht die Schenkungs-, die Überschuldungs- und die Absichtspauliana (Art. 285 ff. SchKG).

Ein Geschenk zur falschen Zeit – die Schenkungsanfechtung

Die Schenkungsanfechtung ist beispielsweise in SchKG Art. 286 geregelt. Darin heisst es: „Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.“ Als Schenkungen gelten auch Rechtsgeschäfte, wenn „der Schuldner eine  Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht“ oder wenn „der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder eine Wohnrecht erworben hat“.

Wenn manche Gläubiger gleicher sind – die Überschuldungsanfechtung

Bei Konkursen melden oft eine ganze Reihe von Gläubigern ihre Ansprüche an. Vor einem sich abzeichnenden Konkurs ist aufgrund des unterschiedlichen Informationsstands der Beteiligten die Versuchung gross, bestimmte Gläubiger zu bevorzugen. Deshalb werden Rechtshandlungen, die zu einer Bevorzugung von Gläubigern führen, mit einer Überschuldungsanfechtung beklagt. Im Gesetz (SchKG Art. 287) steht Folgendes: „Anfechtbar sind im weiteren die folgenden Rechtshandlungen, sofern der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:

  • Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
  • Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
  • Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

Und: „Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.“

Dem Wollen nachgeholfen oder nicht – die Absichtsanfechtung

Bei dieser Art der Anfechtung steht die Absicht einer Schädigung von Gläubigern im Mittelpunkt. Im Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG Art. 288) heisst es: Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.“

Verantwortlichkeit bei Geschäftsabschlüssen laut Staatsanwaltschaft

Gemäss eines Artikels im Tagesanzeiger (vom 26.1.12)  bracht der Erb-Konzern 2003 zusammen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll das Gericht nun ermitteln, welche Rolle Rolf Erb in den letzten Jahren vor dem Zusammenbruch der Erb-Gruppe gespielt hat. Rolf Erb habe gemäss Staatsanwaltschaft bei Verhandlungen mit Banken als Wortführer einen aktiven Part gehabt. Die Abschlüsse sind gemäss Staatsanwältin Susanne Leu in verschiedener Hinsicht massiv geschönt worden. Staatsanwalt Ralph Ringger wirf Rolf Erb vor, sogar handschriftlich die Abschlüsse abgeändert und auf diese Weise ein geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu präsentieren. Im Zeitraum von Juli 1998 und Oktober 2003 haben die Winterthurer Unternehmer gemäss Tagesanzeiger (vom 31.1.12) gegenüber Mitsubishi einen um CHF 38 Mio. zu hohen Kreditbedarf geltend gemacht. Gemäss Staatsanwältin Susanne Leu (Tagesanzeiger 31.1.12) sei das Familienimperium faktisch bereits 1998 überschuldet gewesen.

Aufgrund der Fristen im Gesetz (fünf Jahre laut SchKG Art. 288) lässt sich erkennen, warum die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass beim Unternehmen bereits 1998 eine Überschuldung vorlag. Das Bezirksgericht Winterthur wird nun klären müssen, ob es innerhalb dieser fünf Jahre tatsächlich zu Vermögensverschiebungen zu Ungunsten der Gläubiger gekommen ist oder nicht.

Gläubiger wollen Schloss mit Seeblick –  und Aussicht auf mehr

Seit 1991 habe Rolf Erb mit seiner Familie auf Schloss Eugensberg gewohnt, wobei sich allein die Unterhaltskosten auf CHF 1.2 Mio. belaufen hätten. Gemäss Matthias Hotz (Tagesanzeiger vom 31.1.12), Vertreter von neun Gläubigern im Verfahren, kaufte Rolf Erb Schloss Eugensberg im Februar von der Hugo Erb AG ab. Rund zwei Monate später habe Rolf Erb das Schloss seinen knapp zehn Monate alten Söhnen verschenkt. Rolf Erb hat laut Gläubigervertreter Matthias Hotz den vertraglich festgesetzten Preis von CHF 27 Mio. nie bezahlt. Deshalb gehöre das Anwesen in die Konkursmasse. Zudem seien noch zwei weitere Liegenschaften den Söhnen überschrieben worden. Laut Medienberichten habe Rolf Erb seine Lebenspartnerin mit Schlossinventar und einer Sammlung von Sportwagen im Gesamtwert von CHF 1.4 Mio. bedacht. Schliesslich habe Rolf Erb sich und seinem Bruder ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Insgesamt schätzt die Staatsanwaltschaft, dass Vermögenswerte in Form von Aktien, Bargeld und Liegenschaften in der Höhe von CHF 36. Mio. übertragen wurden. Im Juli 2004 wurde über Rolf Erb der Konkurs eröffnet.

Verteidigung plädiert auf Freispruch

Die Verteidigung von Rolf Erb will gemäss NZZ (vom 1.2.12) in sämtlichen Anklagepunkten (gewebsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Gläubigerschädigung) einen Freispruch erwirken. Rolf Erb sei eher unfreiwillig zum CEO der Erb-Gruppe aufgestiegen. Einschränkend hielt die Verteidigung fest, dass es ein „absurde These“ sei, wonach Rolf Erb die Geschäfte selbstständig geführt haben soll. Die Buchhaltung sei ausschliesslich Sache von Vater Hugo Erb und dessen Vertrautem Albert Manser gewesen. Rolf Erb ist davon ausgegangen, dass alle Abschlüsse der Wahrheit entsprechen, so die Argumentation der Verteidigung. Der Angeklagte selbst habe nie mit den Abschlüssen zu tun gehabt. Monatlich erstellte Erfolgsrechnungen in den ihm unterstellten Bereichen seien zudem immer positiv ausgefallen. So habe die Erb-Gruppe zwischen den Jahren 1996 und 2003 mit Devisengeschäften über eine Milliarde Franken für das Unternehmen erwirtschaftet. Rolf Erb habe keinen Grund gehabt, an der Ertragskraft der Erb-Gruppe zu zweifeln. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass Rolf Erb Schloss Eugensberg vor der Zwangsvollstreckung habe bewahren wollen. Die Übertragung des Schlosses und weiterer Vermögenswerte ein halbes Jahr vor dem Konkurs der Erb-Gruppe hat laut Verteidigung andere Gründe. Gemäss Pflichtverteidigung sei die Aktion lange und sorgfältig vorbereitet worden.