Neue Schwellenwerte für die Art der Revision per 1.1.2012 rechtskräftig

Nach Ablauf der Referendumsfrist treten per 1.Januar 2012 die in Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR definierten so genannten Schwellenwerte in Kraft. Als Schwellenwerte gelten neu eine Bilanzsumme von CHF 20 Mio., ein Umsatzerlös von CHF 40 Mio. bzw. der Bestand von 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt von den zuvor massgebenden CHF 10 Mio., CHF 20 Mio. bzw. 50 Stellen. Die Schwellenwerte bestimmen die Grenze zwischen einer eingeschränkte und einer ordentlichen Revision. Eine ordentliche Revision ist erforderlich, wenn zwei der drei Schwellenwerte (20-40-250) in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Massgebend ist jeweils die Situation am Bilanzstichtag.

Für den Abschluss 2011 gelten nach wie vor die Schwellenwerte „10-20-50“. Eine ordentliche Revision ist für die Jahresrechnung 2011 notwendig, wenn in den Jahren 2010 und 2011 zwei dieser Schwellenwerte überschritten wurden. Bei der Jahresrechnung 2012 ist erstmals aufgrund der neuen Schwellenwerte zu prüfen, ob eine eingeschränkte oder ordentliche Prüfung erfolgen soll. Entscheidend ist, dass in den Geschäftsjahren 2011 und 2012 zwei Referenzgrössen der neuen Schwellenwerte „20-40-250“ überschritten werden.

Quelle: Der Schweizer Treuhänder. Ausgabe 2011 ¦ 10
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