FER 26: Ergänzungen zu Ausweis der Vermögensverwaltungskosten – in Kraft per 1.1.2014

An der Fachkommissionssitzung der Swiss GAAP FER vom 17. Juni 2013 wurde die neue FER 26 Vorsorgeeinrichtungen verabschiedet (Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen, 2013). Die überarbeitete Fachempfehlung FER 26 tritt per 1. Januar 2014 in Kraft, eine frühzeitige Anwendung ist erlaubt, wie die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in einer Mitteilung schreibt. FER 26 Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt die erhöhten Transparenzanforderungen, welche aus den Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dessen Verordnungen aufgrund der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2012 resultieren. Eine Weisung der Oberaufsichtskommission Beruflichen Vorsorge zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten (OAK BV, W – 02/2013) macht zudem Ergänzungen notwendig.

Das Ziel der Weisung der OAK BV sei es, die Transparenz der Gebühren für Vermögensverwaltung, insbesondere im Bereich der Kollektivanlagen, zu erhöhen. Dabei gelte es unter anderem, die nicht explizit in Rechnung gestellten Kosten in der Betriebsrechnung zu erfassen und im Anhang zu erläutern. Sowohl die Strukturreform als auch die Weisung der OAK BV machten deshalb Ergänzungen der FER 26 im Bereich der Betriebsrechnung (Ziffer 8), des Anhangs (Ziffer 9) und der diesbezüglichen Erläuterungen (Ziffern 17 und 18) notwendig, wie die Stiftung weiter schreibt.

Daneben wurden in der vorliegenden Fassung verschiedene redaktionelle Präzisierungen und Ergänzungen vorgenommen, welche sich seit der ersten Fassung vom 1. Januar 2004 aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis ergeben haben. Nach Beratung in der Expertengruppe unter Einbezug der OAK BV und dem Fachausschuss wurde der Entwurf an der Sitzung der Fachkommission vom 17. Juni 2013 verabschiedet.

Einen interessanten Artikel zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge finden Sie hier („KMU Praxis“ der OBT AG).

Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften per 1.1.2015 in Kraft

An der Sitzung der Fachkommission vom 13. Dezember 2012 wurden die Ergebnisse der Vernehmlassung zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften diskutiert und gewisse Anpassungen beschlossen. Der definitive Standard wird Ende Januar vorliegen und auf der Homepage der Swiss GAAP FER veröffentlicht sowie über den News Service versendet, wie das Fachsekretariat in einer Medienmitteilung schreibt. Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Eine frühzeitige Anwendung ist erlaubt, wie es weiter heisst.

 

Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen Teil 2/2

Der erste Teil des Blogbeitrags zeigt auf, welche Standards im Zusammenhang mit der Erstellung einer Konzernrechnung gemäss neuem Rechnungslegungsrecht als anerkannt gelten. Doch die Anwendung solcher Standards ist nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich. Und es gibt weitere Einschränkungen.

Kern-FER für kleinere Organisationen

Kleinere Organisationen dürfen sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken, wenn zwei der drei Grössenkriterien – Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Jahresumsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden. Gemäss Swiss GAAP FER 1, Ziffer 2 sind dabei das Rahmenkonzept und die Swiss GAAP FER 1–6 anzuwenden. Bei Vorliegen eines Konzerns ist zudem die Einhaltung von Swiss GAAP FER 30 Pflicht, wie es im erläuternden Bericht der Bundesämter heisst.

Schwellenwerte für Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

Zugleich definiert das Gesetz (Art. 963a nOR) mit den Schwellenwerten (Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen) Untergrenzen, die Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichten, wie es im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) heisst.

Will ein Unternehmen in der Finanzberichterstattung den Adressaten die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, muss es neben der Jahres- und Konzernrechnung nach Obligationenrecht auch einen Jahres- und Konzernabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen (sogenanntes „Dual Reporting“).

Eingeschränkte Anwendung der US GAAP

Für ein Dual Reporting verwendete Standards sind in der Schweiz üblicherweise IFRS oder der Swiss GAAP FER. Deutlich seltener Verwendung finden US-GAAP. Die Bedeutung der US GAAP hat in der Schweiz in den letzten Jahren hauptsächlich aus zwei Gründen deutlich abgenommen. Zum einen planen die Standardsetter auf lange Sicht, die Regelwerke zusammenzuführen. Zum anderen sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind, seit 2008 nicht mehr verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den US GAAP überzuleiten, wie es im erläuternden Bericht heisst.

Amerikanische Behörden begründen ihre extraterritoriale Aufsichtstätigkeit oftmals mit dem Argument mangelnden Fachwissens der lokal zuständigen Behörden hinsichtlich US GAAP. Tatsächlich sind Experten auf dem Gebiet von US GAAP für Unternehmen, Börsen und Aufsichtsbehörden in der Schweiz nicht einfach zu rekrutieren. Grund: Der Standard wird vor allem in den USA gelehrt und angewendet. Unter anderem deshalb dürfen börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit 2007 keine Abschlüsse mehr gemäss US GAAP erstellen, stattdessen ist die Verwendung von IFRS Pflicht. Somit stehen der abnehmenden Bedeutung der US GAAP in der Schweiz zunehmend regulatorische Nachteile durch US-amerikanischen Behörden gegenüber, wie die Bundesämter im erläuternden Bericht schreiben.

Die US GAAP werden zwar in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d als anerkannter Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Sie sind gemäss Absatz 2 aber nur noch von jenen Unternehmen anzuwenden, die ihre Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nach diesem Standard erstellen („Grandfathering“-Klausel). Diese Regelung tangiert die Kotierung ausländischer Unternehmen an einer Schweizer Börse nicht, wie es im erläuternden Bericht heisst. Wie in der Europäischen Union können sich weiterhin insbesondere auch Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten in der Schweiz kotieren lassen, wenn sie gemäss den Vorgaben der US GAAP Rechnung legen.

Verzicht auf weitergehende Regelungen

Der Bundesrat verzichte bewusst auf weitergehende Regelungen. Grund: Die anerkannten Standards regeln dieselben Fragen wie etwa die erstmalige Anwendung („First Time Adoption“) unterschiedlich, wie es laut Bericht haisst. Die Verordnung stelle deshalb nur den kleinsten gemeinsamen Nenner dar, ansonsten könnten sich bei der Anwendung der Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts faktisch Widersprüche ergeben.

Der Bundesrat hat stets die Möglichkeit, einen der Standards von der Liste zu streichen, wenn die Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen oder die branchen- und börsenspezifischen Differenzierungen insbesondere kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr ermöglichen, wie es im erläuternden Bericht weiter heisst.

Weitergehende Links:

Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen Teil 1/2

Die Finanzberichterstattung soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage („True and Fair View“) vermitteln. Neben den Einzelabschlüssen ist die Konzernrechnung Angelpunkt einer aussagekräftigen Finanzberichterstattung. Die Anwendung eines anerkannten Standards soll dabei Gewähr dafür bieten, dass eine Konzernrechnung die Lage des Unternehmens möglichst verlässlich zeigt. Ansonsten dürfen konsolidierungspflichtige Gesellschaften eine Konzernrechnung nach eigenen Kriterien erstellen, denn das Schweizer Recht macht nur wenig inhaltliche Vorgaben.

Inhalt einer neuen Verordnung sind die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR). In der Verordnung musste der Bundesrat festlegen, welche anerkannten Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts Verwendung finden dürfen. Dazu verpflichtet das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962a Abs. 5 nOR) den Bundesrat. Er muss zudem die Voraussetzungen bestimmen, die für Wahl oder Wechsel der Standards erfüllt sein müssen.

Ursprünglich wollte der Bundesrat die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen ausdehnen, welche andere Unternehmen beherrschen. Auf diese Weise hätte man bei der Rechnungslegung eine Vereinheitlichung erreicht. Bisher unterstanden lediglich Aktiengesellschaften der Konsolidierungspflicht. Neu sollen neben Aktiengesellschaften auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine einer Konsolidierungspflicht unterstellt werden. Und: Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wollte der Bundesrat Unternehmen dazu verpflichten, die Konzernrechnung auf Basis eines anerkannten Standards (z.B. Swiss GAAP FER, IRFS) zu erstellen. Das Ziel der Unterstellung einer grösseren Anzahl von Unternehmen unter die Konsolidierungspflicht wurde gemäss Vertretern der Treuhand- und Revisionsbranche jedoch verfehlt und nur teilweise realisiert. Denn das Parlament hatte die im Gesetzesentwurf vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit zur Anwendung anerkannter Standard ersatzlos gestrichen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch anerkannte Standards trotzdem Pflicht.

Vier anerkannte Standards

Eine neue Verordnung bezeichnet nun jene Standards, welche für die Rechnungslegung anerkannt sind, wie aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zu entnehmen ist. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung sind folgende Standards für die Rechnungslegung anerkannt:

  • International Financial Reporting Standards (IFRS); inklusive die noch geltenden IAS (International Accounting Standards)
  • Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)
  • United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)
  • International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SME)

Die drei ersten anerkannten Standards kommen auch bei der Zürcher Börse SIX Exchange zur Anwendung.

Anerkannter Standard unter Bedingungen

Das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962 Abs. 1 nOR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften zusätzlich zur Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen. Einen Abschluss nach einem solchen Standard erstellen müssen:

  • Gesellschaften mit Notierung an der Börse und auf Verlangen der Börse
  • Genossenschaften mit mindestens 2’000 Mitgliedern
  • Stiftungen mit Pflicht zur ordentlichen Revision von Gesetzes wegen

Zudem können qualifizierte Minderheiten gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens einen Abschluss nach einem anerkannten Standard  verlangen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963b Abs. 4 nOR). Einen solchen Abschluss verlangen können

  • Gesellschafter, mit mindestens 20 Prozent am Grundkapital vertreten,
  • 10 Prozent der Genossenschafter und 20 Prozent der Vereinsmitglieder
  • sowie Gesellschafter mit einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht.

Im Gesetz (Art. 962 Abs. 3 nOR) heisst es jedoch auch, dass die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard durchgeführt wird.

Im zweiten Teils des Blogbeitrags geht es im Zusammenhang mit Konzernrechnung um die Bedeutung von Kern-FER sowie um eingeschränkte Anwendung von US-GAAP.

Weitergehende Links:

Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen

Die Finanzberichterstattung soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage („True and Fair View“) vermitteln. Neben den Einzelabschlüssen ist die Konzernrechnung Angelpunkt einer aussagekräftigen Finanzberichterstattung. Die Anwendung eines anerkannten Standards soll dabei Gewähr dafür bieten, dass eine Konzernrechnung die Lage des Unternehmens möglichst verlässlich zeigt. Ansonsten dürfen konsolidierungspflichtige Gesellschaften eine Konzernrechnung nach eigenen Kriterien erstellen, denn das Schweizer Recht macht nur wenig inhaltliche Vorgaben.

Seit kurzem liegt die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vor. In der Verordnung musste der Bundesrat festlegen, welche anerkannten Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts Verwendung finden dürfen. Dazu verpflichtet das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962a Abs. 5 nOR) den Bundesrat. Er muss zudem die Voraussetzungen festlegen, die für Wahl oder Wechsel der Standards erfüllt sein müssen.

Ursprünglich wollte der Bundesrat die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen ausdehnen, welche andere Unternehmen beherrschen. Auf diese Weise hätte man bei der Rechnungslegung eine Vereinheitlichung erreicht. Bisher unterstanden lediglich Aktiengesellschaften der Konsolidierungspflicht. Neu sollen neben Aktiengesellschaften auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine einer Konsolidierungspflicht unterstellt werden. Und: Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wollte der Bundesrat Unternehmen dazu verpflichten, die Konzernrechnung auf Basis eines anerkannten Standards (z.B. Swiss GAAP FER, IRFS) zu erstellen. Das Ziel der Unterstellung einer grösseren Anzahl von Unternehmen unter die Konsolidierungspflicht wurde gemäss Vertretern der Treuhand- und Revisionsbranche jedoch verfehlt und nur teilweise realisiert. Denn das Parlament hatte die im Gesetzesentwurf vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit zur Anwendung anerkannter Standard ersatzlos gestrichen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch anerkannte Standards trotzdem Pflicht.

Vier anerkannte Standards
Eine neue Verordnung bezeichnet nun jene Standards, welche für die Rechnungslegung anerkannt sind, wie aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zu entnehmen ist. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung sind folgende Standards für die Rechnungslegung anerkannt:

  • International Financial Reporting Standards (IFRS); inklusive die noch geltenden IAS (International Accounting Standards)
  • Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)
  • United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)
  • International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SME)

Die drei ersten anerkannten Standards kommen auch bei der Zürcher Börse SIX Exchange zur Anwendung.

Anerkannter Standard unter Bedingungen
Das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962 Abs. 1 nOR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften zusätzlich zur Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen. Einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen:

  • Gesellschaften mit Notierung an der Börse und wenn dies die Börse verlangt
  • Genossenschaften mit mindestens 2’000 Mitgliedern
  • Stiftungen mit Pflicht zur ordentlichen Revision von Gesetzes wegen

Zudem können qualifizierte Minderheiten gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens einen Abschluss nach einem anerkannten Standard  verlangen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963b Abs. 4 nOR). Einen solchen Abschluss verlangen können

  • Gesellschafter, mit mindestens 20 Prozent am Grundkapital vertreten,
  • 10 Prozent der Genossenschafter und 20 Prozent der Vereinsmitglieder
  • sowie Gesellschafter mit einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht.

Im Gesetz (Art. 962 Abs. 3 nOR) heisst es jedoch auch, dass die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard durchgeführt wird.

Kern-FER für kleinere Organisationen
Kleinere Organisationen dürfen sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken, wenn zwei der drei Grössenkriterien – Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Jahresumsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden. Gemäss Swiss GAAP FER 1, Ziffer 2 sind dabei das Rahmenkonzept und die Swiss GAAP FER 1–6 anzuwenden. Bei Vorliegen eines Konzerns ist zudem die Einhaltung von Swiss GAAP FER 30 Pflicht, wie es im erläuternden Bericht der Bundesämter heisst.

Schwellenwerte für Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
Zugleich definiert das Gesetz (Art. 963a nOR) mit den Schwellenwerten (Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen) Untergrenzen, die Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichten, wie es im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) heisst.

Will ein Unternehmen in der Finanzberichterstattung den Adressaten die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, muss es neben der Jahres- und Konzernrechnung nach Obligationenrecht auch einen Jahres- und Konzernabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen ( sogenanntes „Dual Reporting“).

Eingeschränkte Anwendung der US GAAP
Für ein Dual Reporting verwendete Standards sind in der Schweiz üblicherweise IFRS oder der Swiss GAAP FER. Deutlich seltener Verwendung finden US-GAAP. Die Bedeutung der US GAAP hat in der Schweiz in den letzten Jahren hauptsächlich aus zwei Gründen deutlich abgenommen. Zum einen planen die Standardsetter auf lange Sicht, die Regelwerke zusammenzuführen. Zum anderen sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind, seit 2008 nicht mehr verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den US GAAP überzuleiten, wie es im erläuternden Bericht heisst.

Amerikanische Behörden begründen ihre extraterritoriale Aufsichtstätigkeit oftmals mit dem Argument mangelnden Fachwissens der lokal zuständigen Behörden hinsichtlich US GAAP. Tatsächlich sind Experten auf dem Gebiet von US GAAP für Unternehmen, Börsen und Aufsichtsbehörden in der Schweiz nicht einfach zu rekrutieren. Grund: Der Standard wird vor allem in den USA gelehrt und angewendet. Unter anderem deshalb dürfen börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit 2007 keine Abschlüsse mehr gemäss US GAAP erstellen, stattdessen ist die Verwendung von IFRS Pflicht. Somit stehen der abnehmenden Bedeutung der US GAAP in der Schweiz zunehmend regulatorische Nachteile durch US-amerikanischen Behörden gegenüber, wie die Bundesämter im erläuternden Bericht schreiben.

Die US GAAP werden zwar in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d als anerkannter Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Sie sind gemäss Absatz 2 aber nur noch von jenen Unternehmen anzuwenden, die ihre Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nach diesem Standard erstellen („Grandfathering“-Klausel). Diese Regelung tangiert die Kotierung ausländischer Unternehmen an einer Schweizer Börse nicht, wie es im erläuternden Bericht heisst. Wie in der Europäischen Union können sich weiterhin insbesondere auch Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten in der Schweiz kotieren lassen, wenn sie gemäss den Vorgaben der US GAAP Rechnung legen.

Verzicht auf weitergehende Regelungen
Der Bundesrat verzichte bewusst auf weitergehende Regelungen. Grund: Die anerkannten Standards regeln dieselben Fragen wie etwa die erstmalige Anwendung („First Time Adoption“) unterschiedlich, heisst es im erläuternden Bericht. Die Verordnung stelle deshalb nur den kleinsten gemeinsamen Nenner dar, ansonsten könnten sich bei der Anwendung der Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts faktisch Widersprüchen ergeben.

Der Bundesrat hat stets die Möglichkeit, einen der Standards von der Liste zu streichen, wenn die Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen oder die branchen- und börsenspezifischen Differenzierungen insbesondere kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr ermöglichen, wie es im erläuternden Bericht weiter heisst.

Den erläuternden Bericht zum Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts und Erlass der neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) finden Sie hier:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2234/Erl-Bericht_VASR_und_RAV.pdf

Anbei der Link zum neuen Rechnungslegungsrecht (vom Nationalrat verabschiedet per 23.12.2011):
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/63.pdf

Lesen Sie zum Thema auch folgenden Beitrag:
Neues Rechnungslegungsrecht per 1.1.2013 in Kraft – Fristen für Anpassung zwei bzw. drei Jahre

Conrad Meyer äussert sich zum Entwurf der ergänzenden Fachempfehlung von Swiss GAAP FER

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat an der letzten Sitzung den Entwurf zu einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften genehmigt und in die Vernehmlassung geschickt. Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, äussert sich zur Absicht der Fachkommission und zu strittigen Punkten bei den Bestimmungen und zum weiteren Vorgehen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist.

Handelt es sich bei der ergänzenden Fachempfehlung um einen Schritt in Richtung IFRS in einer Art kleiner „convergence“?

Auf keinen Fall. Wir sehen uns als einen eigenständigen Standard und bleiben dem Grundsatz einer Rechnungslegung, die ein günstiges Verhältnis von Nutzen und Kosten anstrebt, verpflichtet. Die Swiss GAAP FER werden sich auch in Zukunft als schlanker Standard an Prinzipien und nicht an Einzelregelungen orientieren.

Die neue ergänzende Fachempfehlung richtet sich – sollte sie denn eingeführt werden – nur an kotierte Unternehmen. Damit wird der modulare Aufbau der Swiss GAAP FER mit den Kern FER, den gesamten FER und FER 30 für Konzerne um ein Element erweitert.

Der Grund ist der, dass eine Analyse ergeben hat, dass wir zur Zeit für kotierte Publikumsgesellschaften gewisse Sachverhalte, deren Offenlegung für Investoren relevant sein kann, nicht regeln (z.B. aktienbezogene Vergütungen, Aufzugebende Geschäftstätigkeiten, Ergebnis je Beteiligungsrecht, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten finanzieller Art, Segmentberichterstattung, Zwischenberichterstattung). Diese Lücke soll durch den neuen Standard geschlossen werden.

Warum macht die ergänzende Fachempfehlung keine Vorgaben darüber, wie Unternehmen Segmente bilden sollen (IFRS definiert das in 8.13, 8.14 und 8.15), oder ist es Ausdruck davon, dass man die Standards bewusst schlank halten will?

Gerade an diesem Beispiel wird der konzeptionelle Aufbau der Swiss GAAP FER sehr gut erkennbar. Wir bevorzugen eine prinzipielle Regelung gegenüber detaillierten Vorgaben, die von Einzelregelungen geprägt wären. Deshalb schlagen wir vor, dass die Unternehmen diejenige Segmentrechnung offen legen sollen, welche sie effektiv auch anwenden. Dazu sind die vom Unternehmen verwendeten Segmenterlöse und Segmentergebnisse zu publizieren. Weitere Regelungen braucht es aus unserer Sicht nicht.

Wie läuft die Vernehmlassung genau ab und welche Fachgremien können sich zum Vorschlag der Fachkommission über den Ausweis der Segmentergebnisse äussern?

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis am 2. November 2012. Es ist sämtlichen Fachgremien, juristischen Organisationen und Einzelpersonen möglich, ihre Meinung zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften in die Vernehmlassung einzubringen. Die Stellungnahmen sind an die Postanschrift der FER Postfach 1477, 8021 Zürich oder per Mail fachsekretaer@fer.ch einzureichen. Zusätzlich ist geplant, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Homepage zu veröffentlichen, sofern die Verfasser der Stellungnahmen damit einverstanden sind. Dadurch wird ein breit abgestützter und transparenter Prozess garantiert.

Auf welchen Zeitpunkt hin könnte die ergänzende Fachempfehlung in Kraft treten?

Die Vernehmlassung wird zeigen, inwieweit noch weitere Arbeiten bezüglich einer Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften erforderlich sind. Damit verbunden ist auch die Frage einer Inkraftsetzung einer allfälligen neuen Fachempfehlung. Den Unternehmen wird auf jeden Fall genügend Zeit eingeräumt, um eine solche umsetzen zu können.

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Wir danken Conrad Meyer für die Beantwortung der Fragen.

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Swiss GAAP FER – Fachkommission veröffentlicht Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 3/3

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat vor kurzem den Entwurf einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften verabschiedet und anschliessend zur Vernehmlassung veröffentlicht. Im Rahmen von Swiss GAAP FER soll es künftig für Gesellschaften mit einer Börsennotierung im Nebensegment eine spezielle Fachempfehlung geben. Gemäss Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, entspricht das Vorgehen dem modularen Konzept von Swiss GAAP FER mit einer auch in diesem Fall bewusst schlank gehaltenen Fachempfehlung.

IFRS zu komplex für KMU – Swiss GAAP FER will Offenlegung in weiteren Bereichen

In den letzten Jahren hat eine Reihe von Schweizer Unternehmen den International Financial Reporting Standards (IFRS) den Rücken gekehrt. Die Umstellung der Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER begründeten die Unternehmen mit der zunehmenden Regeldichte, der Komplexität und den in kurzer Kadenz erfolgten Anpassungen der internationalen Standards. Aufgrund der zu detaillierten Regelungen lasse sich für kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) bei der Anwendung von IFRS ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht mehr rechtfertigen.

Dagegen haben Adressaten der Information ein Interesse daran, dass sie von Unternehmen einen verlässlichen Einblick in die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu erhalten. Im Namen von Interessenten und Betroffenen wie etwa Investoren verlangen Rechnungslegungsstandards insbesondere von börsenkotierten Gesellschaften die Offenlegung relevanter Informationen. Gemäss Mitteilung der Stiftung für Fachempfehlung zur Rechnungslegung hat eine Analyse Mängel bei der Offenlegung festgestellt. Mit der ergänzenden Fachempfehlung will man diese Mängel nun beheben.

Spezielle Empfehlung für kotierte Gesellschaften

Die vorgeschlagenen Regelungen des Entwurfs finden Eingang in einer speziellen Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften. Beispielsweise wird die im Entwurf enthaltene Regelung über die Ertragssteuern nicht etwa Teil von Swiss GAAP FER 11 (Ertragssteuern), sondern sie wird Element der ergänzenden Fachempfehlung. „Entsprechend dem modularen Konzept schlagen wir eine eigene Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften vor“, betont Conrad Meyer. Gemäss Entwurf enthält die ergänzende Fachempfehlung insgesamt neun Bereiche mit speziellen Regelungen für kotierte Gesellschaften.

Kotierte Publikumsgesellschaften

Im Rahmen von Swiss GAAP FER wird der Begriff der „kotierten Publikumsgesellschaft“ als Organisation definiert, deren Beteiligungsrechte und/oder Forderungsrechte kotiert sind oder im Begriff sind, eine Kotierung vorzunehmen. „Wir haben bewusst eine schlanke Definition gewählt und auf jene ausgerichtet, welche die Bestimmungen anwenden müssen“, sagt Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission.

Buchhalterische Behandlung aktienbezogener Vergütungen

Der Entwurf sieht vor, dass die ergänzende Fachempfehlung auch das Thema der aktienbezogenen Vergütungen regelt. Für eine Vergütung dieser Art muss ein Unternehmen Aktien beschaffen oder neu herausgeben mit dem Zweck, diese dem obersten Kader dann gratis oder verbilligt abzugeben. Die Fachkommission der Swiss GAAP FER zeigt im Entwurf, wie der Erwerb eigener Aktien für die genannte Verwendung buchhalterisch zu behandeln ist. „Bei der aktienbezogenen Vergütung handelt es sich um Personalaufwand mit entsprechender Relevanz für die Erfolgsrechung“, präzisiert Conrad Meyer. Ein Investor wolle wissen, was bei einer kotierten Gesellschaft in dieser Position enthalten ist und inwieweit eine Kapitalverwässerung stattfindet

Die Ausgabe eigener Aktien für Vergütungszwecke stellt Personalaufwand dar, der für den Zeitraum erfasst wird, in dem die begünstigten Mitarbeitenden entsprechend ihrer Entschädigung eine Leistung erbringen. Der Aufwand wird direkt über das Eigenkapital gebucht. Falls eine Entschädigung in bar erfolgt, handelt es sich um einen Bonus und nicht um eine Vergütung, die über den Bezug von Aktien erfolgt.

Meyer stellt zudem in Abrede, dass die Minder-Initiative beim Zustandekommen der Regelung eine Rolle gespielt hat. „Die FER-Fachkommission wollte in diesem Bereich eine Regelung – und zwar unabhängig von den Aktivitäten von Herrn Minder.“

Aufzugebende Geschäftsbereiche, Ergebnis je Beteiligungsrecht und Erstanwendung

Der Entwurf sieht zudem die Pflicht zur Offenlegung bei weiteren Bereichen vor. Bei Aufgabe eines Geschäftsbereichs – mit erfolgter Veröffentlichung des Entscheids – sind der Nettoerlös aus Lieferung und Leistung, das Betriebsergebnis und der Geldfluss aus Betriebstätigkeit separat offenzulegen. Ziel der Regelung: Der Umfang des verbleibenden künftigen Geschäfts soll sich besser abschätzen lassen.

Bei kotierten Publikumsgesellschaften stellt das Ergebnis je Beteilungsrecht eine wichtige Kennzahl dar. Insbesondere für Vergleiche von Unternehmen ist sie geeigneter als etwa das Konzerergebnis als absolute Zahl. Gemäss Entwurf ist die Kennzahl sowohl in unverwässerter als auch verwässerter Form auszuweisen. Unverwässert ist das Ergebnis je Beteiligungsrecht, wenn man das Konzernergebnis mit der durchschnittlichen Anzahl von Beteiligungsrechten (ohne eigene Aktien) teilt. Dagegen spricht man von Verwässerung des Ergebnisses je Beteiligungsrecht, wenn beispielsweise ausstehende Optionen oder Wandelanleihen zu berücksichtigen sind. Denn durch Inanspruchnahme des Rechts auf Kauf oder Verkauf von Aktien können sich die Gesamtzahl der Beteiligungspapiere und damit die Kennzahl entsprechend verändern (siehe dazu auch den Fachartikel von Conrad Meyer und Daniel Suter, Mitglied des Fachausschusses von Swiss GAAP FER in „Der Schweizer Treuhänder“, 2012/9, S. 596 – 599).

Für kotierte Publikumsgesellschaften ist auch eine Neuregelung der Erstanwendung vorgesehen. Diese sollen künftig bei einer Umstellung auf Swiss GAAP FER eine Jahresrechnung mit Vorjahresangaben präsentieren. Bisher hat ein KMU bei der Umstellung lediglich die Vorjahresbilanz offenzulegen.

Abweichungen vom gewichteten durchschnittlich zu erwarteten Steuersatz

Der ergänzende Standard für kotierte Publikumsgesellschaften verlangt die Offenlegung des durchschnittlich zu erwartenden Steuersatzes auf Basis des ordentlichen Ergebnisses. Denn zwischen den Werten auf Basis von Swiss GAAP FER und den Werten nach Steuerrecht können sich Unterschiede ergeben. Die Bestimmung des Entwurfs regelt, was bezüglich Steuersatz offenzulegen ist, wie die Fachautoren Conrad Meyer und Daniel Suter in ihrem Fachartikel schreiben.

Laufende und latente Steuern sind bei jedem Einzelabschluss separat zu ermitteln, wobei beim Konzernabschluss ebenfalls die latenten Ertragsteuern auszuweisen sind. Latente Ertragssteuern sind aufgrund der massgebenden Steuersätze zu ermitteln. Massgebend sind die tatsächlich zu erwartenden oder die gültigen Steuern am Bilanzstichtag, wie es im Fachartikel weiter heisst.

Die konsolidierte Bilanz stellt grundsätzlich auf den tatsächlich zu erwartenden Steuersatz je Steuerobjekt ab, wobei die Anwendung eines durchschnittlich auf Konzernstufe zu erwartenden Steuersatzes zulässig ist. Zudem sind gemäss Fachartikel wesentliche Abweichungen zwischen durchschnittlich zu erwartetem Steuersatz und effektivem Steuersatz auszuweisen.

Zwischenberichterstattung praktisch wie bisher – Offenlegung der Bewertungsgrundsätze

Allerdings sind nicht alle Teile des Entwurfs wirklich neu. Beim Thema Zwischenberichterstattung richtet sich die ergänzende Empfehlung gemäss Entwurf im Wesentlichen nach der bisherigen Bestimmung von Swiss GAAP FER 12 (Zwischenberichterstattung). Da das Thema in der ergänzenden Fachempfehlung abgehandelt wird, soll gemäss Vernehmlassungstext Swiss GAAP FER 12 gestrichen werden (siehe dazu auch die Medienmitteilung der Stiftung Swiss GAAP FER).

Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften verlangt die Offenlegung der Bewertungsgrundsätze und Konditionen (z.B. Zinssatz, Laufzeit oder Währung) von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten finanzieller Art. Die Bewertung gleichartiger Instrumente darf einzeln oder als Gruppe erfolgen.

Neu ist eine Segmentrechnung offenzulegen. „Wir machen jedoch bewusst keine Vorgaben, wie die kotierten Organisationen die Segmente bilden sollen“, sagt Conrad Meyer. Zudem verweist Meyer auf den prinzipiellen Charakter von Swiss GAAP FER mit weniger detaillierten Vorgaben. Demnach hätte eine Gesellschaft jene Segmente auszuweisen, die diese für die Unternehmenssteuerung auf oberster Ebene verwendet. Nur für diese Segmente seien Segmenterlös und –ergebnis offenzulegen. Zudem dürfen Gesellschaften gemäss Willen der Fachkommission ähnliche Sparten beim Ausweis nach aussen zusammenfassen. Eine spezielle Regelung betrifft auch die aufzugebenden Geschäftsbereiche, bei denen zusätzliche Angaben offenzulegen sind.

Weiteres Vorgehen für eine neue Fachempfehlung

Anwender und externe Adressaten haben in zwei Diskussionsrunden zu Fragen der Offenlegung ihre Bedürfnisse geäussert. Die Meinungen der verschiedenen Interessengruppen fanden Eingang in den Entwurf der FER-Fachkommission. Der Entwurf zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften befindet sich nun in der Vernehmlassung (Frist bis 2. November 2012). Den Vernehmlassungstext finden Sie hier. In dieser Phase hat ein grösseres Publikum Gelegenheit, die im Entwurf veröffentlichten Regelungen einer kritischen Würdigung zu unterziehen und allenfalls weitere Anregungen zu machen. Gemäss Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission wird sich nach Abschluss der Vernehmlassung zeigen, ob noch weitere Arbeiten bezüglich der der ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften erforderlich sind.

Swiss GAAP FER – Fachkommission genehmigt Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 2/3

In den letzten Jahren hat eine ganze Reihe von kotierten Unternehmen eine Umstellung der Rechnungslegung von den International Financial Accounting Standards (IFRS) auf Swiss GAAP FER vorgenommen. Die Unternehmen monierten bei IFRS die hohe Regeldichte und Komplexität sowie die dynamische Entwicklung der internationalen Standards.

Mit der Anwendung von Swiss GAAP FER, die auf kleine und mittelgrosse Unternehmen ausgerichtet sind, ist auch ein Wechsel vom „Main Standard“ der SIX Swiss Exchange in den „Domestic Standard“ verbunden. Da im Nebensegment der SWX auch Swiss GAAP FER zugelassen sind, sind auch die Ansprüche an die Rechnungslegung gestiegen, wobei die Analyse Mängel bei der Offenlegung festgestellt hat, wie die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in einer Medienmitteilung schreibt. Zudem seien bestimmte Bereiche wie etwa die Segmentberichterstattung in den Swiss GAAP FER bisher nicht explizit geregelt. Deshalb hat die Fachkommission der Swiss GAAP FER vor Kurzem ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Gesellschaften genehmigt und dann zur Vernehmlassung veröffentlicht.

Ergebnis: Für Unternehmen mit einer Notierung am Nebensegment der Börse wird es künftig eine spezielle Fachempfehlung geben. Insgesamt enthält der Entwurf neun Bereiche mit speziellen Regelungen für kotierte Gesellschaften. Zu Diskussionen Anlass gab im Vorfeld zur Vernehmlassung insbesondere die Regelung über die Segmentberichterstattung.

Aufgrund der verschiedenen Ausprägungen sind in der Folge zwei Varianten in die Vernehmlassung gelangt. In ihrem Fachartikel im „Schweizer Treuhänder“ gehen die Autoren, Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, und Daniel Suter, Mitglied des Fachausschusses, in den beiden Varianten speziell auf Pro und Contra einer Segmentberichterstattung ein.

Argumente gegen eine Segmentberichterstattung

Gegen eine Segmentberichterstattung (Variante 1) spricht gemäss Fachartikel der hohe Aufwand für die Ermittlung der Ergebnisse je Berichtssegment. Eine ergebnismässige Offenlegung je Berichtssegment zwinge etliche Unternehmen, ihr externes Reporting entsprechend umzustellen, was hohe Kosten verursache.

Der Ergebnisausweis je Segment berge zudem eine gewisse Gefahr. Denn mit der ergebnismässigen Offenlegung in der Jahresrechnung könnten Kunden und Lieferanten zu weitreichende Informationen erhalten. Bei einem mittleren Unternehmen ermögliche die Segmentierung auf noch kleinere Teile einen tiefen Einblick in die jeweiligen Margen und Kostenstrukturen, was zu Nachteilen beim Wettbewerb führen könne.

Auch hänge der Nutzen von Informationen über die Segmente von der Zuverlässigkeit der Aufschlüsselungen und Aufgliederungen ab oder davon, wie Unternehmensteile zu Geschäftseinheiten zusammengefasst werden. Viele mittlere Unternehmen jedoch betrachten sich gemäss Fachartikel eher als ein Gebilde, das aus lediglich einem Segment besteht.

Für eine Segmentberichterstattung sprechen folgende Gründe

Für die Befürworter einer Segmentberichterstattung (Variante 2 zu Segmentbildung im Entwurf) im Rahmen von Swiss GAAP FER für kotierte Publikumsgesellschaften gehört der Ausweis der Ergebnisbeiträge einzelner Segmente neben dem Gesamtergebnis zu den zentralen Elementen der Finanzanalyse. Insbesondere bei Fragen der Bewertung führt dies zum einen zu faireren Einschätzungen. Für Investoren lässt sich daher die Wertgenerierung besser einschätzen und überprüfen, wie es im Fachartikel weiter heisst. Zum anderen müsse ein Unternehmen die geforderten Angaben bereits heute für die finanzielle und strategische Steuerung bereit stellen.

Und: Für kotierte Publikumsgesellschaften weichen die bisherigen Swiss GAAP FER von  internationalen Anforderungen ab. Aktuelle Standards von Swiss GAAP FER verlangen lediglich die Offenlegung der Segmenterlöse und nicht – wie international üblich – die Segmentergebnisse, wie die Autoren schreiben. Im Übrigen seien Segmenterlöse auch für die Steuerung relevant.

Neuer Ansatz der Segmentberichterstattung

Laut Entwurf sind auf Basis der Standards von Swiss GAAP FER für kotierte Gesellschaften neu die Ergebnisse je Segment offenzulegen. Gemäss bisheriger Regelung ist lediglich der Nettoerlös auszuweisen. Falls die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird, dürfen ähnliche Sparten bei der Offenlegung nach aussen zusammengefasst werden. Geht es nach dem Willen der  Fachkommission, hat ein Unternehmen die Wahl, ob es die Segmentrechnung nach Geschäftsbereichen (Sparten) oder nach geografischen Kriterien (Divisionen) ausweisen will.

Das Ergebnis darf auf Ebene des Betriebsergebnisses, der Ergebnisses vor Abschreibungen auf Sach- und immateriellen Anlagen oder des Bruttogewinns dargestellt werden. Um der ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften zu genügen, sei keine Anpassung der internen Berichterstattung erforderlich. Wichtig ist die Beachtung der Stetigkeit, wie die Autoren schreiben. Wechsel bei der Darstellung sind erlaubt bei Änderungen des Tätigkeitsfelds oder wenn sich aufgrund der Anpassungen die Aussagekraft erhöht.

Weiterführende Links:

 

 

Swiss GAAP FER – Fachkommission genehmigt Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 1/3

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat an der letzten Sitzung den Entwurf zu einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften genehmigt. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen vorwiegend den Bereich Offenlegung sowie Sachgebiete, die im bestehenden Regelwerk nicht oder nur rudimentär behandelt sind, wie die Stiftung für Fachempfehlung zur Rechnungslegung in einer Medienmitteilung schreibt. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 2. November 2012.

Die neu vorgeschlagenen Regelungen betreffen folgende 9 Bereiche:

1. .. Die Definition des Begriffs „kotierte Publikumsgesellschaften“
2. Die Erstanwendung von Swiss GAAP FER, welche zusätzlich die Übereinstimmung der Vorperiode mit Swiss GAAP FER verlangt
3. Die aktienbezogenen Vergütungen, die als Aufwand zu erfassen sind
4. Die aufzugebenden Geschäftsbereiche, deren Nettoerlös, Betriebsergebnis und Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach erfolgter Ankündigung separat offenzulegen sind
5. Das Ergebnis je Beteiligungsrecht, das unverwässert und verwässert auszuweisen ist
6. Die Ertragssteuern, deren wichtigste Abweichungen vom gewichteten durchschnittlich zu erwartenden Steuersatz offenzulegen sind
7. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten finanzieller Art, deren Bewertungsgrundsätze und Konditionen offenzulegen sind
8. Die Segmentberichterstattung, die auf Stufe Segmenterlös und -ergebnis anhand der auf oberster Leitungsebene für die Unternehmenssteuerung verwendeten Segmentrechnung offenzulegen ist
9. Die Zwischenberichterstattung, die im Wesentlichen dem Swiss GAAP FER 12, Zwischenberichterstattung, entspricht

 

In den letzten drei Jahren haben sich verschiedene am Hauptsegment der SIX Swiss Exchange gelistete Unternehmen für einen Wechsel des Rechnungslegungsstandards entschieden. Die Umstellung erfolgte von den Internationalen Financial Reporting Standards (IFRS) auf den Standard Swiss GAAP FER, der sich vor allem an kleinere und mittelgrosse Unternehmen (KMU) richtet. Bei der Rechnungslegung den Standard gewechselt von IFRS auf Swiss GAAP FER haben Bossard, Gurit, Cham Paper, Hügli, Datacolor sowie Crealogix und Kardex. Lesen Sie dazu auch das Interview mit Thomas Reist, Head of Group Controlling bei der Kardex Gruppe.

Mit der Umstellung auf den Schweizer Standard einher geht auch ein Wechsel zum Nebensegment. Grund: Bei Unternehmen, die im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist seit 2005 ein Abschluss nach IFRS oder US GAAP Pflicht, während beim Nebensegment auch Swiss GAAP FER zugelassen ist. Derzeit sind beim Nebensegment 44 Unternehmen gelistet, welche die Jahresrechnung auf Basis von Swiss GAAP FER erstellen.

Durch den Wechsel erhalten die Swiss GAAP FER „eine erhöhte Aufmerksamkeit“ am Kapitalmarkt, wie Conrad Meyer, Präsident der Fachkommission FER, und Daniel Suter, Mitglied der Fachkommission sowie des Ausschusses Swiss GAAP FER, in einem Artikel im „Schweizer Treuhänder 12/9“ schreiben. Ziel sei es, Swiss GAAP FER als anerkannten Standard für kotierte Publikumsgesellschaften im Nebensegment zu festigen. Dabei will Swiss GAAP FER der Tendenz „zu sehr detaillierten“ Standards wie etwa IFRS bewusst nicht folgen, wie es im Fachartikel weiter heisst. Aus Sicht der Fachkommission Swiss GAAP FER ist die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften gemäss Autoren eine „massvolle Erweiterung“.

Rechnungslegung – Neustrukturierung unter Primat der Rechtsformunabhängigkeit

Mit Vorliegen des neuen Rechnungslegungsrechts ist die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts einen grossen Schritt vorangekommen. Der Gesetzgeber hatte das ursprüngliche parlamentarische Gesamtpaket in zwei Einzelgeschäfte aufgeteilt hatte. Das erste dieser Geschäfte ist nun abgeschlossen. Erklärtes Ziel der Revision des Rechnungslegungsrechts war es, die gesetzlichen Bestimmungen rechtsformunabhängig zu gestalten. Dieses Ziel wurde erreicht. Basis des Gesetzes ist allerdings nach wie vor das Vorsichtsprinzip. Nur in Ansätzen Anwendung findet das sogenannte Prinzip „True and fair view“, wonach die Rechnungslegung die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegeln soll. Experten sehen im neuen Gesetz nicht den grossen Wurf, denn zu zögerliche sei die Ausrichtung auf moderne Prinzipien.

Rechtsformunabhängigkeit im Gesetz
Der 32. Titel des Obligationenrechts (OR) wurde völlig neu strukturiert und erweitert. Das neue Rechnungslegungsrecht ist in fünf Abschnitte unterteilt, bestehend aus 29 Gesetzesartikeln mit insgesamt 105 Absätzen, wobei das Gesetz die Pflicht zur Buchführung und zur Rechnungslegung für Einzel- und Personenunternehmen sowie für juristische Personen regelt. Die unabhängig von der Rechtsform ausgerichtete Gestaltung des Gesetzes zeigt sich in der Tatsache, dass grundlegende Themen, die für alle Unternehmen relevant sind (z.B. Bewertung), neu in diesem Titel festgelegt sind. Dieser Teil des Obligationenrechts (Obertitel : Die kaufmännische Buchführung) umfasste bisher lediglich sieben Artikel. Unternehmensspezifische Sachverhalte der Rechnungslegung wurden bis anhin in eigenen gesetzlichen Kapiteln geregelt (z.B. im Aktienrecht).

Neue Schwellenwerte und welche schon Geltung haben
Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurde auch ein zusätzlicher Schwellenwert eingeführt. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung besteht für Einzel- und Personenunternehmen sowie grundsätzlich für juristische Personen mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr. Liegt der Umsatzerlös unter diesem Wert, hat ein Unternehmen lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (Art. 957 Abs. 2). Es genügt somit eine sogenannte „Milchbüchleinrechnung“.

Grundsätzlich gilt das neue Gesetz für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern nicht andere Rechtsnormen Anwendung finden (Regelungen für die Notierung an der Börse, usw.). Für Grossgesellschaften und Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterstehen, bestehen zusätzliche Anforderungen. Zur ordentlichen Revision verpflichtet sind nämlich seit dem 1.1.2012 Unternehmen, welche bestimmte Schwellenwerte (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen) erreichen, wobei zwei dieser Werte in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht sein müssen.

Von der Geltung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ausgenommen sind Vereine und Stiftungen, bei denen keine Verpflichtung für einen Eintrag ins Handelsregister besteht wie etwa Vereine ohne wirtschaftlichen Zweck. Ebenfalls ausgenommen sind Stiftungen, bei denen keine Revisionspflicht besteht.

Vorsichtsprinzip weiterhin Bais – „True and fair view“ nur im Ansatz
Allerdings hatten Experten bei der Vernehmlassung zum neuen Gesetz gehofft, dass mit der Revision auch moderne Prinzipien, wie sie in Rechnungslegungsstandards (Swiss GAP FER, IFRS) Anwendung finden, etabliert werden. Das wichtigste dieser Prinzipien („true and fair view“) verfolgt die Absicht, die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln. Stattdessen verlangt das neue Gesetz lediglich, ein „zuverlässiges Urteil“ (Art. 958 Abs. 1) über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Basis des Gesetzes bildet nach wie vor das Vorsichtsprinzip, das neu im Gesetz Erwähnung findet (Art. 958 lit. c). Nach wie vor möglich ist die Bildung von stillen Reserven. Zudem müssen gebildete Rückstellungen nicht mehr aufgelöst werden. Denn in Artikel 960 lit. e Abs. 4 steht: „Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.“

Bilanz und Erfolgsrechnung
Der Gesetzgeber hat sich beim neuen Rechnungslegungsrecht gleichwohl teilweise die International Financial Reporting Standards (IFRS) zum Vorbild genommen. In Anlehnung an Regelungen im Rahmen von IFRS sind Vermögenswerte als Aktiven zu bilanzieren, „wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann“. Analog sind in einem Passus die Verbindlichkeiten in IFRS-Manier definiert. Das neue Gesetz enthält detaillierte Gliederungs- und Ausweisvorschriften. Die Jahresrechnung ist im zweiten Abschnitt geregelt. Artikel 959 Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Bilanzierung der Aktiven mit Regelungen zum Umlaufs- und Anlagevermögen.

Explizit ausgeführt ist in Artikel 959 a eine Mindestgliederung der Bilanz (bisher geregelt in Art. 663a Abs. 2 – 4). Beispielsweise müssen neu beim Eigenkapital die gesetzlichen Kapitalreserven (z.B. Agio) separat von den Gewinnreserven aufgeführt sein. Einen Ansatz in Richtung „fair value“ besteht zudem bei den Artikeln, welche die Bewertung betreffen (Art. 960 lt. a und b).

Detaillierte Gliederungsvorschriften mit entsprechenden Ausweiserfordernissen bestehen neu auch bei der Erfolgsrechnung, wobei eine Wahl in der Darstellungsform besteht (Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung). Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung ist in Artikel 959 b verankert. Neu unterscheidet das Gesetz auch zwischen „einmaligem“ und „periodenfremdem“ Aufwand oder Ertrag (bisher: betrieblich, betriebsfremd, ausserordentlich). 

Anhang Pflicht
Alle Unternehmen, die dem neuen Rechnungslegungsrecht unterstehen, müssen einen Anhang erstellen (bisher nur Aktiengesellschaften aufgrund des Aktienrechts). Der Anhang (Art. 959c) muss neu Angaben enthalten zu den angewandten Grundsätzen, zur Zahl der Vollzeitstellen sowie zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Ebenso Teil des Anhangs sein müssen neu bestehende Eventualverbindlichkeiten sowie eine Risikobeurteilung des Verwaltungsrats. Unternehmen, für die eine gesetzliche Revisionspflicht besteht, müssen im Anhang zusätzlich Angaben machen.

Kontroll- statt Leistungsprinzip bei Konzernrechnung
Das Kontrollprinzip ist im Gesetz in Artikel 963 definiert. Darin heisst es: „Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.“ Wohlgemerkt:  Bei Erreichen der für die Erstellung einer Konzernrechnung definierten Schwellenwerte (20, 40, 250). Bisher galt bei der Konzernrechnung das Leistungsprinzip. Danach ist eine Konzernrechnung nur zu erstellen, wenn eine einheitlichen Leitung bzw. eine tatsächliche Ausübung der Beherrschung angenommen werden konnte.

Unternehmensfortführung neu im Gesetz
Änderungen wurden auch zum Thema Unternehmensfortführung (sogenanntes Going Concern-Prinzip) ins Gesetz aufgenommen (Art. 958 a). Ist die Einstellung der Unternehmenstätigkeit oder Teilen davon in den nächsten 12 Monaten beabsichtigt oder nicht abwendbar, sind für die Rechnungslegung die entsprechenden Unternehmensteile zu Veräusserungswerten anzusetzen.

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Das neue Rechnungslegungsrecht (RLG) hat auch Auswirkungen auf grössere Unternehmen.

Reto Eberle, Professor für finanzielle Rechnungslegung an der Universität Lausanne und Partner bei KPMG zeigt, was der Gesetzgeber beschlossen hat und worauf Unternehmen zu achten haben. Auch legt er den Finger auf kritische Punkte bei der Umsetzung.

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 02.05.2012 um 07:00 Uhr unter Accounting veröffentlicht.