Mit Vorliegen des neuen Rechnungslegungsrechts ist die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts einen grossen Schritt vorangekommen. Der Gesetzgeber hatte das ursprüngliche parlamentarische Gesamtpaket in zwei Einzelgeschäfte aufgeteilt hatte. Das erste dieser Geschäfte ist nun abgeschlossen. Erklärtes Ziel der Revision des Rechnungslegungsrechts war es, die gesetzlichen Bestimmungen rechtsformunabhängig zu gestalten. Dieses Ziel wurde erreicht. Basis des Gesetzes ist allerdings nach wie vor das Vorsichtsprinzip. Nur in Ansätzen Anwendung findet das sogenannte Prinzip „True and fair view“, wonach die Rechnungslegung die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegeln soll. Experten sehen im neuen Gesetz nicht den grossen Wurf, denn zu zögerliche sei die Ausrichtung auf moderne Prinzipien.
Rechtsformunabhängigkeit im Gesetz
Der 32. Titel des Obligationenrechts (OR) wurde völlig neu strukturiert und erweitert. Das neue Rechnungslegungsrecht ist in fünf Abschnitte unterteilt, bestehend aus 29 Gesetzesartikeln mit insgesamt 105 Absätzen, wobei das Gesetz die Pflicht zur Buchführung und zur Rechnungslegung für Einzel- und Personenunternehmen sowie für juristische Personen regelt. Die unabhängig von der Rechtsform ausgerichtete Gestaltung des Gesetzes zeigt sich in der Tatsache, dass grundlegende Themen, die für alle Unternehmen relevant sind (z.B. Bewertung), neu in diesem Titel festgelegt sind. Dieser Teil des Obligationenrechts (Obertitel : Die kaufmännische Buchführung) umfasste bisher lediglich sieben Artikel. Unternehmensspezifische Sachverhalte der Rechnungslegung wurden bis anhin in eigenen gesetzlichen Kapiteln geregelt (z.B. im Aktienrecht).
Neue Schwellenwerte und welche schon Geltung haben
Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurde auch ein zusätzlicher Schwellenwert eingeführt. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung besteht für Einzel- und Personenunternehmen sowie grundsätzlich für juristische Personen mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr. Liegt der Umsatzerlös unter diesem Wert, hat ein Unternehmen lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (Art. 957 Abs. 2). Es genügt somit eine sogenannte „Milchbüchleinrechnung“.
Grundsätzlich gilt das neue Gesetz für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern nicht andere Rechtsnormen Anwendung finden (Regelungen für die Notierung an der Börse, usw.). Für Grossgesellschaften und Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterstehen, bestehen zusätzliche Anforderungen. Zur ordentlichen Revision verpflichtet sind nämlich seit dem 1.1.2012 Unternehmen, welche bestimmte Schwellenwerte (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen) erreichen, wobei zwei dieser Werte in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht sein müssen.
Von der Geltung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ausgenommen sind Vereine und Stiftungen, bei denen keine Verpflichtung für einen Eintrag ins Handelsregister besteht wie etwa Vereine ohne wirtschaftlichen Zweck. Ebenfalls ausgenommen sind Stiftungen, bei denen keine Revisionspflicht besteht.
Vorsichtsprinzip weiterhin Bais – „True and fair view“ nur im Ansatz
Allerdings hatten Experten bei der Vernehmlassung zum neuen Gesetz gehofft, dass mit der Revision auch moderne Prinzipien, wie sie in Rechnungslegungsstandards (Swiss GAP FER, IFRS) Anwendung finden, etabliert werden. Das wichtigste dieser Prinzipien („true and fair view“) verfolgt die Absicht, die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln. Stattdessen verlangt das neue Gesetz lediglich, ein „zuverlässiges Urteil“ (Art. 958 Abs. 1) über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Basis des Gesetzes bildet nach wie vor das Vorsichtsprinzip, das neu im Gesetz Erwähnung findet (Art. 958 lit. c). Nach wie vor möglich ist die Bildung von stillen Reserven. Zudem müssen gebildete Rückstellungen nicht mehr aufgelöst werden. Denn in Artikel 960 lit. e Abs. 4 steht: „Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.“
Bilanz und Erfolgsrechnung
Der Gesetzgeber hat sich beim neuen Rechnungslegungsrecht gleichwohl teilweise die International Financial Reporting Standards (IFRS) zum Vorbild genommen. In Anlehnung an Regelungen im Rahmen von IFRS sind Vermögenswerte als Aktiven zu bilanzieren, „wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann“. Analog sind in einem Passus die Verbindlichkeiten in IFRS-Manier definiert. Das neue Gesetz enthält detaillierte Gliederungs- und Ausweisvorschriften. Die Jahresrechnung ist im zweiten Abschnitt geregelt. Artikel 959 Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Bilanzierung der Aktiven mit Regelungen zum Umlaufs- und Anlagevermögen.
Explizit ausgeführt ist in Artikel 959 a eine Mindestgliederung der Bilanz (bisher geregelt in Art. 663a Abs. 2 – 4). Beispielsweise müssen neu beim Eigenkapital die gesetzlichen Kapitalreserven (z.B. Agio) separat von den Gewinnreserven aufgeführt sein. Einen Ansatz in Richtung „fair value“ besteht zudem bei den Artikeln, welche die Bewertung betreffen (Art. 960 lt. a und b).
Detaillierte Gliederungsvorschriften mit entsprechenden Ausweiserfordernissen bestehen neu auch bei der Erfolgsrechnung, wobei eine Wahl in der Darstellungsform besteht (Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung). Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung ist in Artikel 959 b verankert. Neu unterscheidet das Gesetz auch zwischen „einmaligem“ und „periodenfremdem“ Aufwand oder Ertrag (bisher: betrieblich, betriebsfremd, ausserordentlich).
Anhang Pflicht
Alle Unternehmen, die dem neuen Rechnungslegungsrecht unterstehen, müssen einen Anhang erstellen (bisher nur Aktiengesellschaften aufgrund des Aktienrechts). Der Anhang (Art. 959c) muss neu Angaben enthalten zu den angewandten Grundsätzen, zur Zahl der Vollzeitstellen sowie zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Ebenso Teil des Anhangs sein müssen neu bestehende Eventualverbindlichkeiten sowie eine Risikobeurteilung des Verwaltungsrats. Unternehmen, für die eine gesetzliche Revisionspflicht besteht, müssen im Anhang zusätzlich Angaben machen.
Kontroll- statt Leistungsprinzip bei Konzernrechnung
Das Kontrollprinzip ist im Gesetz in Artikel 963 definiert. Darin heisst es: „Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.“ Wohlgemerkt: Bei Erreichen der für die Erstellung einer Konzernrechnung definierten Schwellenwerte (20, 40, 250). Bisher galt bei der Konzernrechnung das Leistungsprinzip. Danach ist eine Konzernrechnung nur zu erstellen, wenn eine einheitlichen Leitung bzw. eine tatsächliche Ausübung der Beherrschung angenommen werden konnte.
Unternehmensfortführung neu im Gesetz
Änderungen wurden auch zum Thema Unternehmensfortführung (sogenanntes Going Concern-Prinzip) ins Gesetz aufgenommen (Art. 958 a). Ist die Einstellung der Unternehmenstätigkeit oder Teilen davon in den nächsten 12 Monaten beabsichtigt oder nicht abwendbar, sind für die Rechnungslegung die entsprechenden Unternehmensteile zu Veräusserungswerten anzusetzen.
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Das neue Rechnungslegungsrecht (RLG) hat auch Auswirkungen auf grössere Unternehmen.
Reto Eberle, Professor für finanzielle Rechnungslegung an der Universität Lausanne und Partner bei KPMG zeigt, was der Gesetzgeber beschlossen hat und worauf Unternehmen zu achten haben. Auch legt er den Finger auf kritische Punkte bei der Umsetzung.
Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 02.05.2012 um 07:00 Uhr unter Accounting veröffentlicht.



