Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen Teil 2/2

Der erste Teil des Blogbeitrags zeigt auf, welche Standards im Zusammenhang mit der Erstellung einer Konzernrechnung gemäss neuem Rechnungslegungsrecht als anerkannt gelten. Doch die Anwendung solcher Standards ist nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich. Und es gibt weitere Einschränkungen.

Kern-FER für kleinere Organisationen

Kleinere Organisationen dürfen sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken, wenn zwei der drei Grössenkriterien – Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Jahresumsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden. Gemäss Swiss GAAP FER 1, Ziffer 2 sind dabei das Rahmenkonzept und die Swiss GAAP FER 1–6 anzuwenden. Bei Vorliegen eines Konzerns ist zudem die Einhaltung von Swiss GAAP FER 30 Pflicht, wie es im erläuternden Bericht der Bundesämter heisst.

Schwellenwerte für Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

Zugleich definiert das Gesetz (Art. 963a nOR) mit den Schwellenwerten (Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen) Untergrenzen, die Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichten, wie es im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) heisst.

Will ein Unternehmen in der Finanzberichterstattung den Adressaten die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, muss es neben der Jahres- und Konzernrechnung nach Obligationenrecht auch einen Jahres- und Konzernabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen (sogenanntes „Dual Reporting“).

Eingeschränkte Anwendung der US GAAP

Für ein Dual Reporting verwendete Standards sind in der Schweiz üblicherweise IFRS oder der Swiss GAAP FER. Deutlich seltener Verwendung finden US-GAAP. Die Bedeutung der US GAAP hat in der Schweiz in den letzten Jahren hauptsächlich aus zwei Gründen deutlich abgenommen. Zum einen planen die Standardsetter auf lange Sicht, die Regelwerke zusammenzuführen. Zum anderen sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind, seit 2008 nicht mehr verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den US GAAP überzuleiten, wie es im erläuternden Bericht heisst.

Amerikanische Behörden begründen ihre extraterritoriale Aufsichtstätigkeit oftmals mit dem Argument mangelnden Fachwissens der lokal zuständigen Behörden hinsichtlich US GAAP. Tatsächlich sind Experten auf dem Gebiet von US GAAP für Unternehmen, Börsen und Aufsichtsbehörden in der Schweiz nicht einfach zu rekrutieren. Grund: Der Standard wird vor allem in den USA gelehrt und angewendet. Unter anderem deshalb dürfen börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit 2007 keine Abschlüsse mehr gemäss US GAAP erstellen, stattdessen ist die Verwendung von IFRS Pflicht. Somit stehen der abnehmenden Bedeutung der US GAAP in der Schweiz zunehmend regulatorische Nachteile durch US-amerikanischen Behörden gegenüber, wie die Bundesämter im erläuternden Bericht schreiben.

Die US GAAP werden zwar in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d als anerkannter Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Sie sind gemäss Absatz 2 aber nur noch von jenen Unternehmen anzuwenden, die ihre Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nach diesem Standard erstellen („Grandfathering“-Klausel). Diese Regelung tangiert die Kotierung ausländischer Unternehmen an einer Schweizer Börse nicht, wie es im erläuternden Bericht heisst. Wie in der Europäischen Union können sich weiterhin insbesondere auch Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten in der Schweiz kotieren lassen, wenn sie gemäss den Vorgaben der US GAAP Rechnung legen.

Verzicht auf weitergehende Regelungen

Der Bundesrat verzichte bewusst auf weitergehende Regelungen. Grund: Die anerkannten Standards regeln dieselben Fragen wie etwa die erstmalige Anwendung („First Time Adoption“) unterschiedlich, wie es laut Bericht haisst. Die Verordnung stelle deshalb nur den kleinsten gemeinsamen Nenner dar, ansonsten könnten sich bei der Anwendung der Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts faktisch Widersprüche ergeben.

Der Bundesrat hat stets die Möglichkeit, einen der Standards von der Liste zu streichen, wenn die Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen oder die branchen- und börsenspezifischen Differenzierungen insbesondere kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr ermöglichen, wie es im erläuternden Bericht weiter heisst.

Weitergehende Links:

Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen Teil 1/2

Die Finanzberichterstattung soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage („True and Fair View“) vermitteln. Neben den Einzelabschlüssen ist die Konzernrechnung Angelpunkt einer aussagekräftigen Finanzberichterstattung. Die Anwendung eines anerkannten Standards soll dabei Gewähr dafür bieten, dass eine Konzernrechnung die Lage des Unternehmens möglichst verlässlich zeigt. Ansonsten dürfen konsolidierungspflichtige Gesellschaften eine Konzernrechnung nach eigenen Kriterien erstellen, denn das Schweizer Recht macht nur wenig inhaltliche Vorgaben.

Inhalt einer neuen Verordnung sind die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR). In der Verordnung musste der Bundesrat festlegen, welche anerkannten Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts Verwendung finden dürfen. Dazu verpflichtet das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962a Abs. 5 nOR) den Bundesrat. Er muss zudem die Voraussetzungen bestimmen, die für Wahl oder Wechsel der Standards erfüllt sein müssen.

Ursprünglich wollte der Bundesrat die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen ausdehnen, welche andere Unternehmen beherrschen. Auf diese Weise hätte man bei der Rechnungslegung eine Vereinheitlichung erreicht. Bisher unterstanden lediglich Aktiengesellschaften der Konsolidierungspflicht. Neu sollen neben Aktiengesellschaften auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine einer Konsolidierungspflicht unterstellt werden. Und: Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wollte der Bundesrat Unternehmen dazu verpflichten, die Konzernrechnung auf Basis eines anerkannten Standards (z.B. Swiss GAAP FER, IRFS) zu erstellen. Das Ziel der Unterstellung einer grösseren Anzahl von Unternehmen unter die Konsolidierungspflicht wurde gemäss Vertretern der Treuhand- und Revisionsbranche jedoch verfehlt und nur teilweise realisiert. Denn das Parlament hatte die im Gesetzesentwurf vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit zur Anwendung anerkannter Standard ersatzlos gestrichen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch anerkannte Standards trotzdem Pflicht.

Vier anerkannte Standards

Eine neue Verordnung bezeichnet nun jene Standards, welche für die Rechnungslegung anerkannt sind, wie aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zu entnehmen ist. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung sind folgende Standards für die Rechnungslegung anerkannt:

  • International Financial Reporting Standards (IFRS); inklusive die noch geltenden IAS (International Accounting Standards)
  • Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)
  • United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)
  • International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SME)

Die drei ersten anerkannten Standards kommen auch bei der Zürcher Börse SIX Exchange zur Anwendung.

Anerkannter Standard unter Bedingungen

Das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962 Abs. 1 nOR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften zusätzlich zur Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen. Einen Abschluss nach einem solchen Standard erstellen müssen:

  • Gesellschaften mit Notierung an der Börse und auf Verlangen der Börse
  • Genossenschaften mit mindestens 2’000 Mitgliedern
  • Stiftungen mit Pflicht zur ordentlichen Revision von Gesetzes wegen

Zudem können qualifizierte Minderheiten gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens einen Abschluss nach einem anerkannten Standard  verlangen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963b Abs. 4 nOR). Einen solchen Abschluss verlangen können

  • Gesellschafter, mit mindestens 20 Prozent am Grundkapital vertreten,
  • 10 Prozent der Genossenschafter und 20 Prozent der Vereinsmitglieder
  • sowie Gesellschafter mit einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht.

Im Gesetz (Art. 962 Abs. 3 nOR) heisst es jedoch auch, dass die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard durchgeführt wird.

Im zweiten Teils des Blogbeitrags geht es im Zusammenhang mit Konzernrechnung um die Bedeutung von Kern-FER sowie um eingeschränkte Anwendung von US-GAAP.

Weitergehende Links:

Gute Zeiten, schlechte Zeiten oder wie sich Verwaltungsräte auf Krisen vorbereiten können

Plötzlich und unverhofft befinden sich Unternehmen in einer Krisensituation. Die Gründe für die Schieflagen sind vielfältig. In der aktuellen Finanzkrise beispielsweise lässt die Stärke des Frankens die Margen erodieren; Ertragsrückgänge können zur Liquiditätskrise anwachsen. Doch die Eurokrise ist ein aussergewöhnliches Ereignis. In den meisten Fällen geraten Unternehmen aufgrund falscher Entscheide des Managements in eine missliche Lage, wie das Beispiel Kodak zeigt. Zwar hat Kodak als eines der ersten  Unternehmen wichtige Erfindungen für digitale Bildmedien hervorgebracht und mit entsprechenden Patenten war man eigentlich in einer hervorragenden Position zur Vermarktung einer Technologie mit immensem Potenzial. Doch das Management sah vorerst davon ab, marktfähige Produkte mit digitaler Technik zu entwickeln – bis es zu spät war. Am im Januar 2012 hat Kodak beim Insolvenzgericht Gläubigerschutz unter Chapter 11 beantragt. Die Probleme waren in diesem Fall also hausgemacht.

Nicht übertragbare „Hausaufgaben“ für den VR

So oder so ist der Verwaltungsrat (VR) in Krisenzeiten speziell gefordert. Unter Zeitdruck gilt es, die Strategie neu auszurichten, mitunter sind direkte Eingriffe ins operative Geschäft erforderlich. Im Gesetz (OR Art. 716a) ist genau festgelegt, welche Aufgaben ein Verwaltungsrat grundsätzlich zu erfüllen hat. Die Aufgaben sind nicht übertragbar oder wie es im Gesetz heisst: sie sind „unentziehbar“. Folgende Hauptaufgaben muss der VR wahrnehmen:

  • Oberleitung der Gesellschaft
  • Festlegung der Organisation
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig sind
  • Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung
  • Oberaufsicht über die Geschäftsführung
  • Erstellung des Geschäftsberichts
  • Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung

Die im Gesetz angedeutete Unübertragbarkeit bedeutet allerdings nicht, dass der VR alle Dinge selber erledigen muss.

Bindende Beschlussfassung Sache des VR

Der Verwaltungsrat kann die Informationsbeschaffung durchaus delegieren. Die Beschlussfassung selbst bleibt jedoch immer Sache des VR. In Krisensituationen muss sich der Verwaltungsrat laut dem Beratungs- und Treuhandunternehmen Provida beispielsweise zu folgenden Themen Fragen stellen:

MIS Ist ein zuverlässiges Management Information System (MIS) vorhanden?
Information Wer soll die Anspruchsgruppen oder die breite Öffentlichkeit informieren?
Liquidität Wie lange ist sie gesichert?
Schulden Liegt Überschuldung vor?
Ist eine Bilanzprüfung notwendig?
Sofortmassnahmen
 .. Wie kann man die Krisensituation unter Kontrolle bringen?
Turnaround Sind die Bedingungen für einen Turnaround gegeben?
Management Ist ein Turnaround mit dem aktuell tätigen Management zu bewerkstelligen?
Rückzug Kann man mit einer Nachlassstundung Wertverluste für Gläubiger vermindern?
Haftung Was muss der VR allenfalls im Hinblick auf Haftungsklagen bedenken?

 

Der Verwaltungsrat unterliegt als Leitungsorgan der Solidarhaftung. Einzelne Mitglieder dürfen sich demnach nicht mit dem Argument vor der Verantwortung zu drücken versuchen, die eigenen Fachkenntnisse und der Informationsstand seien ungenügend gewesen.

Persönliche Haftung des Verwaltungsrats – aber nicht für falsche Entscheidungen

Der Verwaltungsrat muss nachweisen, dass auch in Krisenzeiten die Entscheidfindung pflichtbewusst, zeitnah und sorgfältig erfolgte. Trotz aller Fallstricke im Hinblick auf die persönliche Verantwortung haftet der Verwaltungsrat nicht für falsche Entscheidungen. Verursacht der Verwaltungsrat jedoch fahrlässig oder absichtlich einen Schaden, kann er laut Gesetz persönlich haftbar gemacht werden (OR Art. 754 Abs 1). Der Nachweis einer Pflichtverletzung ist in der Praxis jedoch schwierig, denn vier gesetzliche Hürden sind zu überwinden. Zuerst muss ein Schaden vorliegen. Danach muss ein allfälliger Kläger ein Verschulden nachweisen. Sodann ist abzuklären ob der Verwaltungsrat aus Fahrlässigkeit oder gar aus Absicht gehandelt hat. Schliesslich muss zwischen Schaden und Verhalten des Gremiums ein Kausalzusammenhang bestehen.

VR sollte Krisenindikatoren kennen – Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung

Aufgrund des Pflichtenhefts und der unübertragbaren Verantwortung muss der Verwaltungsrat mit einem zweckmässigen Risikomanagment dafür sorgen, Krisen frühzeitig zu erkennen. Denn allzu oft wird eine Krise erst dann richtig wahrgenommen, wenn sich das Unternehmen bereits in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Sobald Anzeichen einer Krise bestehen, die zu Liquiditätsengpässen führen könnten, muss der VR die Überwachung relevanter Kennzahlen intensivieren. Bei Kapitalverlust und Überschuldung gehört es wiederum zu den Aufgaben des Verwaltungsrats, Sanierungsmassnahmen einzuleiten (OR Art. 725 Abs. 1) oder den Richter zu benachrichtigen (OR Art. 725 Abs. 2). Um es gar nicht soweit kommen zu lassen, empfiehlt es sich für künftige oder amtierende Verwaltungsräten, sich frühzeitig mit der Thematik auseinander zu setzen. Denn eines ist sicher: Die nächste Krise kommt bestimmt.

Nützlicher Link:
Schweizerisches Institut für Verwaltungsräte

Quelle:
Provida AG. Die Provida AG bietet mit über 90 Mitarbeitenden Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmens- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung und Treuhand an. Das Unternehmen betreut vorwiegend Kunden aus dem Wirtschaftsraum Zürich und der Euregio Bodensee. International besteht eine Partnerschaft mit der Alliott Group.

Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen

Die Finanzberichterstattung soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage („True and Fair View“) vermitteln. Neben den Einzelabschlüssen ist die Konzernrechnung Angelpunkt einer aussagekräftigen Finanzberichterstattung. Die Anwendung eines anerkannten Standards soll dabei Gewähr dafür bieten, dass eine Konzernrechnung die Lage des Unternehmens möglichst verlässlich zeigt. Ansonsten dürfen konsolidierungspflichtige Gesellschaften eine Konzernrechnung nach eigenen Kriterien erstellen, denn das Schweizer Recht macht nur wenig inhaltliche Vorgaben.

Seit kurzem liegt die Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vor. In der Verordnung musste der Bundesrat festlegen, welche anerkannten Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts Verwendung finden dürfen. Dazu verpflichtet das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962a Abs. 5 nOR) den Bundesrat. Er muss zudem die Voraussetzungen festlegen, die für Wahl oder Wechsel der Standards erfüllt sein müssen.

Ursprünglich wollte der Bundesrat die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen ausdehnen, welche andere Unternehmen beherrschen. Auf diese Weise hätte man bei der Rechnungslegung eine Vereinheitlichung erreicht. Bisher unterstanden lediglich Aktiengesellschaften der Konsolidierungspflicht. Neu sollen neben Aktiengesellschaften auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine einer Konsolidierungspflicht unterstellt werden. Und: Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wollte der Bundesrat Unternehmen dazu verpflichten, die Konzernrechnung auf Basis eines anerkannten Standards (z.B. Swiss GAAP FER, IRFS) zu erstellen. Das Ziel der Unterstellung einer grösseren Anzahl von Unternehmen unter die Konsolidierungspflicht wurde gemäss Vertretern der Treuhand- und Revisionsbranche jedoch verfehlt und nur teilweise realisiert. Denn das Parlament hatte die im Gesetzesentwurf vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit zur Anwendung anerkannter Standard ersatzlos gestrichen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch anerkannte Standards trotzdem Pflicht.

Vier anerkannte Standards
Eine neue Verordnung bezeichnet nun jene Standards, welche für die Rechnungslegung anerkannt sind, wie aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zu entnehmen ist. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung sind folgende Standards für die Rechnungslegung anerkannt:

  • International Financial Reporting Standards (IFRS); inklusive die noch geltenden IAS (International Accounting Standards)
  • Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)
  • United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)
  • International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SME)

Die drei ersten anerkannten Standards kommen auch bei der Zürcher Börse SIX Exchange zur Anwendung.

Anerkannter Standard unter Bedingungen
Das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962 Abs. 1 nOR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften zusätzlich zur Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen. Einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen:

  • Gesellschaften mit Notierung an der Börse und wenn dies die Börse verlangt
  • Genossenschaften mit mindestens 2’000 Mitgliedern
  • Stiftungen mit Pflicht zur ordentlichen Revision von Gesetzes wegen

Zudem können qualifizierte Minderheiten gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens einen Abschluss nach einem anerkannten Standard  verlangen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963b Abs. 4 nOR). Einen solchen Abschluss verlangen können

  • Gesellschafter, mit mindestens 20 Prozent am Grundkapital vertreten,
  • 10 Prozent der Genossenschafter und 20 Prozent der Vereinsmitglieder
  • sowie Gesellschafter mit einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht.

Im Gesetz (Art. 962 Abs. 3 nOR) heisst es jedoch auch, dass die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard durchgeführt wird.

Kern-FER für kleinere Organisationen
Kleinere Organisationen dürfen sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken, wenn zwei der drei Grössenkriterien – Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Jahresumsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden. Gemäss Swiss GAAP FER 1, Ziffer 2 sind dabei das Rahmenkonzept und die Swiss GAAP FER 1–6 anzuwenden. Bei Vorliegen eines Konzerns ist zudem die Einhaltung von Swiss GAAP FER 30 Pflicht, wie es im erläuternden Bericht der Bundesämter heisst.

Schwellenwerte für Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
Zugleich definiert das Gesetz (Art. 963a nOR) mit den Schwellenwerten (Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen) Untergrenzen, die Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichten, wie es im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) heisst.

Will ein Unternehmen in der Finanzberichterstattung den Adressaten die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, muss es neben der Jahres- und Konzernrechnung nach Obligationenrecht auch einen Jahres- und Konzernabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen ( sogenanntes „Dual Reporting“).

Eingeschränkte Anwendung der US GAAP
Für ein Dual Reporting verwendete Standards sind in der Schweiz üblicherweise IFRS oder der Swiss GAAP FER. Deutlich seltener Verwendung finden US-GAAP. Die Bedeutung der US GAAP hat in der Schweiz in den letzten Jahren hauptsächlich aus zwei Gründen deutlich abgenommen. Zum einen planen die Standardsetter auf lange Sicht, die Regelwerke zusammenzuführen. Zum anderen sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind, seit 2008 nicht mehr verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den US GAAP überzuleiten, wie es im erläuternden Bericht heisst.

Amerikanische Behörden begründen ihre extraterritoriale Aufsichtstätigkeit oftmals mit dem Argument mangelnden Fachwissens der lokal zuständigen Behörden hinsichtlich US GAAP. Tatsächlich sind Experten auf dem Gebiet von US GAAP für Unternehmen, Börsen und Aufsichtsbehörden in der Schweiz nicht einfach zu rekrutieren. Grund: Der Standard wird vor allem in den USA gelehrt und angewendet. Unter anderem deshalb dürfen börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit 2007 keine Abschlüsse mehr gemäss US GAAP erstellen, stattdessen ist die Verwendung von IFRS Pflicht. Somit stehen der abnehmenden Bedeutung der US GAAP in der Schweiz zunehmend regulatorische Nachteile durch US-amerikanischen Behörden gegenüber, wie die Bundesämter im erläuternden Bericht schreiben.

Die US GAAP werden zwar in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d als anerkannter Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Sie sind gemäss Absatz 2 aber nur noch von jenen Unternehmen anzuwenden, die ihre Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nach diesem Standard erstellen („Grandfathering“-Klausel). Diese Regelung tangiert die Kotierung ausländischer Unternehmen an einer Schweizer Börse nicht, wie es im erläuternden Bericht heisst. Wie in der Europäischen Union können sich weiterhin insbesondere auch Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten in der Schweiz kotieren lassen, wenn sie gemäss den Vorgaben der US GAAP Rechnung legen.

Verzicht auf weitergehende Regelungen
Der Bundesrat verzichte bewusst auf weitergehende Regelungen. Grund: Die anerkannten Standards regeln dieselben Fragen wie etwa die erstmalige Anwendung („First Time Adoption“) unterschiedlich, heisst es im erläuternden Bericht. Die Verordnung stelle deshalb nur den kleinsten gemeinsamen Nenner dar, ansonsten könnten sich bei der Anwendung der Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts faktisch Widersprüchen ergeben.

Der Bundesrat hat stets die Möglichkeit, einen der Standards von der Liste zu streichen, wenn die Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen oder die branchen- und börsenspezifischen Differenzierungen insbesondere kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr ermöglichen, wie es im erläuternden Bericht weiter heisst.

Den erläuternden Bericht zum Inkraftsetzen des Rechnungslegungsrechts und Erlass der neuen Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) finden Sie hier:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2234/Erl-Bericht_VASR_und_RAV.pdf

Anbei der Link zum neuen Rechnungslegungsrecht (vom Nationalrat verabschiedet per 23.12.2011):
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2012/63.pdf

Lesen Sie zum Thema auch folgenden Beitrag:
Neues Rechnungslegungsrecht per 1.1.2013 in Kraft – Fristen für Anpassung zwei bzw. drei Jahre

Conrad Meyer äussert sich zum Entwurf der ergänzenden Fachempfehlung von Swiss GAAP FER

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat an der letzten Sitzung den Entwurf zu einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften genehmigt und in die Vernehmlassung geschickt. Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, äussert sich zur Absicht der Fachkommission und zu strittigen Punkten bei den Bestimmungen und zum weiteren Vorgehen nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist.

Handelt es sich bei der ergänzenden Fachempfehlung um einen Schritt in Richtung IFRS in einer Art kleiner „convergence“?

Auf keinen Fall. Wir sehen uns als einen eigenständigen Standard und bleiben dem Grundsatz einer Rechnungslegung, die ein günstiges Verhältnis von Nutzen und Kosten anstrebt, verpflichtet. Die Swiss GAAP FER werden sich auch in Zukunft als schlanker Standard an Prinzipien und nicht an Einzelregelungen orientieren.

Die neue ergänzende Fachempfehlung richtet sich – sollte sie denn eingeführt werden – nur an kotierte Unternehmen. Damit wird der modulare Aufbau der Swiss GAAP FER mit den Kern FER, den gesamten FER und FER 30 für Konzerne um ein Element erweitert.

Der Grund ist der, dass eine Analyse ergeben hat, dass wir zur Zeit für kotierte Publikumsgesellschaften gewisse Sachverhalte, deren Offenlegung für Investoren relevant sein kann, nicht regeln (z.B. aktienbezogene Vergütungen, Aufzugebende Geschäftstätigkeiten, Ergebnis je Beteiligungsrecht, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten finanzieller Art, Segmentberichterstattung, Zwischenberichterstattung). Diese Lücke soll durch den neuen Standard geschlossen werden.

Warum macht die ergänzende Fachempfehlung keine Vorgaben darüber, wie Unternehmen Segmente bilden sollen (IFRS definiert das in 8.13, 8.14 und 8.15), oder ist es Ausdruck davon, dass man die Standards bewusst schlank halten will?

Gerade an diesem Beispiel wird der konzeptionelle Aufbau der Swiss GAAP FER sehr gut erkennbar. Wir bevorzugen eine prinzipielle Regelung gegenüber detaillierten Vorgaben, die von Einzelregelungen geprägt wären. Deshalb schlagen wir vor, dass die Unternehmen diejenige Segmentrechnung offen legen sollen, welche sie effektiv auch anwenden. Dazu sind die vom Unternehmen verwendeten Segmenterlöse und Segmentergebnisse zu publizieren. Weitere Regelungen braucht es aus unserer Sicht nicht.

Wie läuft die Vernehmlassung genau ab und welche Fachgremien können sich zum Vorschlag der Fachkommission über den Ausweis der Segmentergebnisse äussern?

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis am 2. November 2012. Es ist sämtlichen Fachgremien, juristischen Organisationen und Einzelpersonen möglich, ihre Meinung zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften in die Vernehmlassung einzubringen. Die Stellungnahmen sind an die Postanschrift der FER Postfach 1477, 8021 Zürich oder per Mail fachsekretaer@fer.ch einzureichen. Zusätzlich ist geplant, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Homepage zu veröffentlichen, sofern die Verfasser der Stellungnahmen damit einverstanden sind. Dadurch wird ein breit abgestützter und transparenter Prozess garantiert.

Auf welchen Zeitpunkt hin könnte die ergänzende Fachempfehlung in Kraft treten?

Die Vernehmlassung wird zeigen, inwieweit noch weitere Arbeiten bezüglich einer Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften erforderlich sind. Damit verbunden ist auch die Frage einer Inkraftsetzung einer allfälligen neuen Fachempfehlung. Den Unternehmen wird auf jeden Fall genügend Zeit eingeräumt, um eine solche umsetzen zu können.

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Wir danken Conrad Meyer für die Beantwortung der Fragen.

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Swiss GAAP FER – Fachkommission veröffentlicht Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 3/3

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat vor kurzem den Entwurf einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften verabschiedet und anschliessend zur Vernehmlassung veröffentlicht. Im Rahmen von Swiss GAAP FER soll es künftig für Gesellschaften mit einer Börsennotierung im Nebensegment eine spezielle Fachempfehlung geben. Gemäss Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, entspricht das Vorgehen dem modularen Konzept von Swiss GAAP FER mit einer auch in diesem Fall bewusst schlank gehaltenen Fachempfehlung.

IFRS zu komplex für KMU – Swiss GAAP FER will Offenlegung in weiteren Bereichen

In den letzten Jahren hat eine Reihe von Schweizer Unternehmen den International Financial Reporting Standards (IFRS) den Rücken gekehrt. Die Umstellung der Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER begründeten die Unternehmen mit der zunehmenden Regeldichte, der Komplexität und den in kurzer Kadenz erfolgten Anpassungen der internationalen Standards. Aufgrund der zu detaillierten Regelungen lasse sich für kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) bei der Anwendung von IFRS ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht mehr rechtfertigen.

Dagegen haben Adressaten der Information ein Interesse daran, dass sie von Unternehmen einen verlässlichen Einblick in die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu erhalten. Im Namen von Interessenten und Betroffenen wie etwa Investoren verlangen Rechnungslegungsstandards insbesondere von börsenkotierten Gesellschaften die Offenlegung relevanter Informationen. Gemäss Mitteilung der Stiftung für Fachempfehlung zur Rechnungslegung hat eine Analyse Mängel bei der Offenlegung festgestellt. Mit der ergänzenden Fachempfehlung will man diese Mängel nun beheben.

Spezielle Empfehlung für kotierte Gesellschaften

Die vorgeschlagenen Regelungen des Entwurfs finden Eingang in einer speziellen Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften. Beispielsweise wird die im Entwurf enthaltene Regelung über die Ertragssteuern nicht etwa Teil von Swiss GAAP FER 11 (Ertragssteuern), sondern sie wird Element der ergänzenden Fachempfehlung. „Entsprechend dem modularen Konzept schlagen wir eine eigene Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften vor“, betont Conrad Meyer. Gemäss Entwurf enthält die ergänzende Fachempfehlung insgesamt neun Bereiche mit speziellen Regelungen für kotierte Gesellschaften.

Kotierte Publikumsgesellschaften

Im Rahmen von Swiss GAAP FER wird der Begriff der „kotierten Publikumsgesellschaft“ als Organisation definiert, deren Beteiligungsrechte und/oder Forderungsrechte kotiert sind oder im Begriff sind, eine Kotierung vorzunehmen. „Wir haben bewusst eine schlanke Definition gewählt und auf jene ausgerichtet, welche die Bestimmungen anwenden müssen“, sagt Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission.

Buchhalterische Behandlung aktienbezogener Vergütungen

Der Entwurf sieht vor, dass die ergänzende Fachempfehlung auch das Thema der aktienbezogenen Vergütungen regelt. Für eine Vergütung dieser Art muss ein Unternehmen Aktien beschaffen oder neu herausgeben mit dem Zweck, diese dem obersten Kader dann gratis oder verbilligt abzugeben. Die Fachkommission der Swiss GAAP FER zeigt im Entwurf, wie der Erwerb eigener Aktien für die genannte Verwendung buchhalterisch zu behandeln ist. „Bei der aktienbezogenen Vergütung handelt es sich um Personalaufwand mit entsprechender Relevanz für die Erfolgsrechung“, präzisiert Conrad Meyer. Ein Investor wolle wissen, was bei einer kotierten Gesellschaft in dieser Position enthalten ist und inwieweit eine Kapitalverwässerung stattfindet

Die Ausgabe eigener Aktien für Vergütungszwecke stellt Personalaufwand dar, der für den Zeitraum erfasst wird, in dem die begünstigten Mitarbeitenden entsprechend ihrer Entschädigung eine Leistung erbringen. Der Aufwand wird direkt über das Eigenkapital gebucht. Falls eine Entschädigung in bar erfolgt, handelt es sich um einen Bonus und nicht um eine Vergütung, die über den Bezug von Aktien erfolgt.

Meyer stellt zudem in Abrede, dass die Minder-Initiative beim Zustandekommen der Regelung eine Rolle gespielt hat. „Die FER-Fachkommission wollte in diesem Bereich eine Regelung – und zwar unabhängig von den Aktivitäten von Herrn Minder.“

Aufzugebende Geschäftsbereiche, Ergebnis je Beteiligungsrecht und Erstanwendung

Der Entwurf sieht zudem die Pflicht zur Offenlegung bei weiteren Bereichen vor. Bei Aufgabe eines Geschäftsbereichs – mit erfolgter Veröffentlichung des Entscheids – sind der Nettoerlös aus Lieferung und Leistung, das Betriebsergebnis und der Geldfluss aus Betriebstätigkeit separat offenzulegen. Ziel der Regelung: Der Umfang des verbleibenden künftigen Geschäfts soll sich besser abschätzen lassen.

Bei kotierten Publikumsgesellschaften stellt das Ergebnis je Beteilungsrecht eine wichtige Kennzahl dar. Insbesondere für Vergleiche von Unternehmen ist sie geeigneter als etwa das Konzerergebnis als absolute Zahl. Gemäss Entwurf ist die Kennzahl sowohl in unverwässerter als auch verwässerter Form auszuweisen. Unverwässert ist das Ergebnis je Beteiligungsrecht, wenn man das Konzernergebnis mit der durchschnittlichen Anzahl von Beteiligungsrechten (ohne eigene Aktien) teilt. Dagegen spricht man von Verwässerung des Ergebnisses je Beteiligungsrecht, wenn beispielsweise ausstehende Optionen oder Wandelanleihen zu berücksichtigen sind. Denn durch Inanspruchnahme des Rechts auf Kauf oder Verkauf von Aktien können sich die Gesamtzahl der Beteiligungspapiere und damit die Kennzahl entsprechend verändern (siehe dazu auch den Fachartikel von Conrad Meyer und Daniel Suter, Mitglied des Fachausschusses von Swiss GAAP FER in „Der Schweizer Treuhänder“, 2012/9, S. 596 – 599).

Für kotierte Publikumsgesellschaften ist auch eine Neuregelung der Erstanwendung vorgesehen. Diese sollen künftig bei einer Umstellung auf Swiss GAAP FER eine Jahresrechnung mit Vorjahresangaben präsentieren. Bisher hat ein KMU bei der Umstellung lediglich die Vorjahresbilanz offenzulegen.

Abweichungen vom gewichteten durchschnittlich zu erwarteten Steuersatz

Der ergänzende Standard für kotierte Publikumsgesellschaften verlangt die Offenlegung des durchschnittlich zu erwartenden Steuersatzes auf Basis des ordentlichen Ergebnisses. Denn zwischen den Werten auf Basis von Swiss GAAP FER und den Werten nach Steuerrecht können sich Unterschiede ergeben. Die Bestimmung des Entwurfs regelt, was bezüglich Steuersatz offenzulegen ist, wie die Fachautoren Conrad Meyer und Daniel Suter in ihrem Fachartikel schreiben.

Laufende und latente Steuern sind bei jedem Einzelabschluss separat zu ermitteln, wobei beim Konzernabschluss ebenfalls die latenten Ertragsteuern auszuweisen sind. Latente Ertragssteuern sind aufgrund der massgebenden Steuersätze zu ermitteln. Massgebend sind die tatsächlich zu erwartenden oder die gültigen Steuern am Bilanzstichtag, wie es im Fachartikel weiter heisst.

Die konsolidierte Bilanz stellt grundsätzlich auf den tatsächlich zu erwartenden Steuersatz je Steuerobjekt ab, wobei die Anwendung eines durchschnittlich auf Konzernstufe zu erwartenden Steuersatzes zulässig ist. Zudem sind gemäss Fachartikel wesentliche Abweichungen zwischen durchschnittlich zu erwartetem Steuersatz und effektivem Steuersatz auszuweisen.

Zwischenberichterstattung praktisch wie bisher – Offenlegung der Bewertungsgrundsätze

Allerdings sind nicht alle Teile des Entwurfs wirklich neu. Beim Thema Zwischenberichterstattung richtet sich die ergänzende Empfehlung gemäss Entwurf im Wesentlichen nach der bisherigen Bestimmung von Swiss GAAP FER 12 (Zwischenberichterstattung). Da das Thema in der ergänzenden Fachempfehlung abgehandelt wird, soll gemäss Vernehmlassungstext Swiss GAAP FER 12 gestrichen werden (siehe dazu auch die Medienmitteilung der Stiftung Swiss GAAP FER).

Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften verlangt die Offenlegung der Bewertungsgrundsätze und Konditionen (z.B. Zinssatz, Laufzeit oder Währung) von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten finanzieller Art. Die Bewertung gleichartiger Instrumente darf einzeln oder als Gruppe erfolgen.

Neu ist eine Segmentrechnung offenzulegen. „Wir machen jedoch bewusst keine Vorgaben, wie die kotierten Organisationen die Segmente bilden sollen“, sagt Conrad Meyer. Zudem verweist Meyer auf den prinzipiellen Charakter von Swiss GAAP FER mit weniger detaillierten Vorgaben. Demnach hätte eine Gesellschaft jene Segmente auszuweisen, die diese für die Unternehmenssteuerung auf oberster Ebene verwendet. Nur für diese Segmente seien Segmenterlös und –ergebnis offenzulegen. Zudem dürfen Gesellschaften gemäss Willen der Fachkommission ähnliche Sparten beim Ausweis nach aussen zusammenfassen. Eine spezielle Regelung betrifft auch die aufzugebenden Geschäftsbereiche, bei denen zusätzliche Angaben offenzulegen sind.

Weiteres Vorgehen für eine neue Fachempfehlung

Anwender und externe Adressaten haben in zwei Diskussionsrunden zu Fragen der Offenlegung ihre Bedürfnisse geäussert. Die Meinungen der verschiedenen Interessengruppen fanden Eingang in den Entwurf der FER-Fachkommission. Der Entwurf zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften befindet sich nun in der Vernehmlassung (Frist bis 2. November 2012). Den Vernehmlassungstext finden Sie hier. In dieser Phase hat ein grösseres Publikum Gelegenheit, die im Entwurf veröffentlichten Regelungen einer kritischen Würdigung zu unterziehen und allenfalls weitere Anregungen zu machen. Gemäss Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission wird sich nach Abschluss der Vernehmlassung zeigen, ob noch weitere Arbeiten bezüglich der der ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften erforderlich sind.

Swiss GAAP FER – Fachkommission genehmigt Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 2/3

In den letzten Jahren hat eine ganze Reihe von kotierten Unternehmen eine Umstellung der Rechnungslegung von den International Financial Accounting Standards (IFRS) auf Swiss GAAP FER vorgenommen. Die Unternehmen monierten bei IFRS die hohe Regeldichte und Komplexität sowie die dynamische Entwicklung der internationalen Standards.

Mit der Anwendung von Swiss GAAP FER, die auf kleine und mittelgrosse Unternehmen ausgerichtet sind, ist auch ein Wechsel vom „Main Standard“ der SIX Swiss Exchange in den „Domestic Standard“ verbunden. Da im Nebensegment der SWX auch Swiss GAAP FER zugelassen sind, sind auch die Ansprüche an die Rechnungslegung gestiegen, wobei die Analyse Mängel bei der Offenlegung festgestellt hat, wie die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in einer Medienmitteilung schreibt. Zudem seien bestimmte Bereiche wie etwa die Segmentberichterstattung in den Swiss GAAP FER bisher nicht explizit geregelt. Deshalb hat die Fachkommission der Swiss GAAP FER vor Kurzem ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Gesellschaften genehmigt und dann zur Vernehmlassung veröffentlicht.

Ergebnis: Für Unternehmen mit einer Notierung am Nebensegment der Börse wird es künftig eine spezielle Fachempfehlung geben. Insgesamt enthält der Entwurf neun Bereiche mit speziellen Regelungen für kotierte Gesellschaften. Zu Diskussionen Anlass gab im Vorfeld zur Vernehmlassung insbesondere die Regelung über die Segmentberichterstattung.

Aufgrund der verschiedenen Ausprägungen sind in der Folge zwei Varianten in die Vernehmlassung gelangt. In ihrem Fachartikel im „Schweizer Treuhänder“ gehen die Autoren, Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, und Daniel Suter, Mitglied des Fachausschusses, in den beiden Varianten speziell auf Pro und Contra einer Segmentberichterstattung ein.

Argumente gegen eine Segmentberichterstattung

Gegen eine Segmentberichterstattung (Variante 1) spricht gemäss Fachartikel der hohe Aufwand für die Ermittlung der Ergebnisse je Berichtssegment. Eine ergebnismässige Offenlegung je Berichtssegment zwinge etliche Unternehmen, ihr externes Reporting entsprechend umzustellen, was hohe Kosten verursache.

Der Ergebnisausweis je Segment berge zudem eine gewisse Gefahr. Denn mit der ergebnismässigen Offenlegung in der Jahresrechnung könnten Kunden und Lieferanten zu weitreichende Informationen erhalten. Bei einem mittleren Unternehmen ermögliche die Segmentierung auf noch kleinere Teile einen tiefen Einblick in die jeweiligen Margen und Kostenstrukturen, was zu Nachteilen beim Wettbewerb führen könne.

Auch hänge der Nutzen von Informationen über die Segmente von der Zuverlässigkeit der Aufschlüsselungen und Aufgliederungen ab oder davon, wie Unternehmensteile zu Geschäftseinheiten zusammengefasst werden. Viele mittlere Unternehmen jedoch betrachten sich gemäss Fachartikel eher als ein Gebilde, das aus lediglich einem Segment besteht.

Für eine Segmentberichterstattung sprechen folgende Gründe

Für die Befürworter einer Segmentberichterstattung (Variante 2 zu Segmentbildung im Entwurf) im Rahmen von Swiss GAAP FER für kotierte Publikumsgesellschaften gehört der Ausweis der Ergebnisbeiträge einzelner Segmente neben dem Gesamtergebnis zu den zentralen Elementen der Finanzanalyse. Insbesondere bei Fragen der Bewertung führt dies zum einen zu faireren Einschätzungen. Für Investoren lässt sich daher die Wertgenerierung besser einschätzen und überprüfen, wie es im Fachartikel weiter heisst. Zum anderen müsse ein Unternehmen die geforderten Angaben bereits heute für die finanzielle und strategische Steuerung bereit stellen.

Und: Für kotierte Publikumsgesellschaften weichen die bisherigen Swiss GAAP FER von  internationalen Anforderungen ab. Aktuelle Standards von Swiss GAAP FER verlangen lediglich die Offenlegung der Segmenterlöse und nicht – wie international üblich – die Segmentergebnisse, wie die Autoren schreiben. Im Übrigen seien Segmenterlöse auch für die Steuerung relevant.

Neuer Ansatz der Segmentberichterstattung

Laut Entwurf sind auf Basis der Standards von Swiss GAAP FER für kotierte Gesellschaften neu die Ergebnisse je Segment offenzulegen. Gemäss bisheriger Regelung ist lediglich der Nettoerlös auszuweisen. Falls die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird, dürfen ähnliche Sparten bei der Offenlegung nach aussen zusammengefasst werden. Geht es nach dem Willen der  Fachkommission, hat ein Unternehmen die Wahl, ob es die Segmentrechnung nach Geschäftsbereichen (Sparten) oder nach geografischen Kriterien (Divisionen) ausweisen will.

Das Ergebnis darf auf Ebene des Betriebsergebnisses, der Ergebnisses vor Abschreibungen auf Sach- und immateriellen Anlagen oder des Bruttogewinns dargestellt werden. Um der ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften zu genügen, sei keine Anpassung der internen Berichterstattung erforderlich. Wichtig ist die Beachtung der Stetigkeit, wie die Autoren schreiben. Wechsel bei der Darstellung sind erlaubt bei Änderungen des Tätigkeitsfelds oder wenn sich aufgrund der Anpassungen die Aussagekraft erhöht.

Weiterführende Links:

 

 

Swiss GAAP FER – Fachkommission genehmigt Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 1/3

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat an der letzten Sitzung den Entwurf zu einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften genehmigt. Die vorgeschlagenen Regelungen betreffen vorwiegend den Bereich Offenlegung sowie Sachgebiete, die im bestehenden Regelwerk nicht oder nur rudimentär behandelt sind, wie die Stiftung für Fachempfehlung zur Rechnungslegung in einer Medienmitteilung schreibt. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 2. November 2012.

Die neu vorgeschlagenen Regelungen betreffen folgende 9 Bereiche:

1. .. Die Definition des Begriffs „kotierte Publikumsgesellschaften“
2. Die Erstanwendung von Swiss GAAP FER, welche zusätzlich die Übereinstimmung der Vorperiode mit Swiss GAAP FER verlangt
3. Die aktienbezogenen Vergütungen, die als Aufwand zu erfassen sind
4. Die aufzugebenden Geschäftsbereiche, deren Nettoerlös, Betriebsergebnis und Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach erfolgter Ankündigung separat offenzulegen sind
5. Das Ergebnis je Beteiligungsrecht, das unverwässert und verwässert auszuweisen ist
6. Die Ertragssteuern, deren wichtigste Abweichungen vom gewichteten durchschnittlich zu erwartenden Steuersatz offenzulegen sind
7. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten finanzieller Art, deren Bewertungsgrundsätze und Konditionen offenzulegen sind
8. Die Segmentberichterstattung, die auf Stufe Segmenterlös und -ergebnis anhand der auf oberster Leitungsebene für die Unternehmenssteuerung verwendeten Segmentrechnung offenzulegen ist
9. Die Zwischenberichterstattung, die im Wesentlichen dem Swiss GAAP FER 12, Zwischenberichterstattung, entspricht

 

In den letzten drei Jahren haben sich verschiedene am Hauptsegment der SIX Swiss Exchange gelistete Unternehmen für einen Wechsel des Rechnungslegungsstandards entschieden. Die Umstellung erfolgte von den Internationalen Financial Reporting Standards (IFRS) auf den Standard Swiss GAAP FER, der sich vor allem an kleinere und mittelgrosse Unternehmen (KMU) richtet. Bei der Rechnungslegung den Standard gewechselt von IFRS auf Swiss GAAP FER haben Bossard, Gurit, Cham Paper, Hügli, Datacolor sowie Crealogix und Kardex. Lesen Sie dazu auch das Interview mit Thomas Reist, Head of Group Controlling bei der Kardex Gruppe.

Mit der Umstellung auf den Schweizer Standard einher geht auch ein Wechsel zum Nebensegment. Grund: Bei Unternehmen, die im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert sind, ist seit 2005 ein Abschluss nach IFRS oder US GAAP Pflicht, während beim Nebensegment auch Swiss GAAP FER zugelassen ist. Derzeit sind beim Nebensegment 44 Unternehmen gelistet, welche die Jahresrechnung auf Basis von Swiss GAAP FER erstellen.

Durch den Wechsel erhalten die Swiss GAAP FER „eine erhöhte Aufmerksamkeit“ am Kapitalmarkt, wie Conrad Meyer, Präsident der Fachkommission FER, und Daniel Suter, Mitglied der Fachkommission sowie des Ausschusses Swiss GAAP FER, in einem Artikel im „Schweizer Treuhänder 12/9“ schreiben. Ziel sei es, Swiss GAAP FER als anerkannten Standard für kotierte Publikumsgesellschaften im Nebensegment zu festigen. Dabei will Swiss GAAP FER der Tendenz „zu sehr detaillierten“ Standards wie etwa IFRS bewusst nicht folgen, wie es im Fachartikel weiter heisst. Aus Sicht der Fachkommission Swiss GAAP FER ist die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften gemäss Autoren eine „massvolle Erweiterung“.

In den Ferien einige Themen verpasst? Hier eine launige Übersicht der vergangenen Wochen

Ferien. Endlich abschalten. Andere Kulturen erleben und neue Leute kennenlernen. Für die Erholung ist unter anderem auch der Standard des Hotels wichtig.

Kaum zurück aus den Ferien erhalten andere Standards wieder grössere Bedeutung wie zum Beispiel die International Financial and Reporting Standards (IFRS). Das IFRS Bulletin zeigt kurz und knapp die vom IASB veröffentlichten Vernehmlassungsentwürfe zu  Anpassungen und Klarstellungen an den bestehenden Standards.

In den Ferien die Seele baumeln lassen und die eigene Mitte finden. Wie Sie beim Umgang mit Listen das arithmetische Mittel finden, lesen Sie in unserem Beitrag.

Möglicherweise haben Sie in den Ferien manchmal vom neuen Rechnungslegungsrecht, wenn nicht  geträumt, so allenfalls über dessen Auswirkungen nachgedacht. Unserem Artikel entnehmen Sie, was der Traum des Gesetzgebers war, als er das Gesetz aufgesetzt hat – und warum der Traum nicht ganz in Erfüllung ging.

Der Import und Export von Optionen für Mitarbeitende war am Zoll bei Ihrem Grenzübertritt sicher kein Thema für Sie. Trotzdem dürften Sie verschiedene Sachverhalte zu Gesetzesänderungen bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen beim Import und Export interessieren. Wir bieten einen Artikel zum Thema und einen Hinweis auf ein Buch.

In den Ferien denken Sie manchmal vielleicht vor allem an ein kühles Bier – und nicht an Shakespeare. Doch vom ganz Grossen lässt sich neben grandioser Poesie und Menschenkenntnis auch viel über Führung lernen. Lesen Sie dazu unseren Beitrag.

Am Pool denkt man in den Ferien wahrscheinlich nicht gerade an Cash Pooling – ausser man schwimmt im Geld. Lesen Sie den erfrischenden Beitrag zum Thema Cash Pooling. Cool.

Das Kürzel BCG könnte auch für Beach, Copacabana und Genuss stehen. Tatsächlich handelt es sich bei der BCG-Matrix um ein strategisches Führungsinstrument. Den Text dazu können Sie sich auf der Zunge zergehen lassen.

Bei einer Reise ist im Nachhinein nicht immer sofort eindeutig klar, was der Gewinn war. Fakt ist: Der Cash ist verflossen. In unserem Beitrag (Profit is an Opinion – Cash is a Fact) gehen wir dem Thema Cashflow von einer anderen Warte auf den Grund. Sicher zu Ihrem Gewinn.

Die Leistungen im Hotel waren vielleicht nicht das, was Sie sich vor der Reise vorgestellt haben. Im Nachhinein ärgern Sie sich allenfalls, dass Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht richtig gelesen haben. Unser Artikel zeigt, was sich bei den AGB im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) per 1. Juli 2012 alles geändert hat.

Möglicherweise haben Sie davon geträumt, Kleinaktionär jenes exklusiven Hotels zu werden, in dem Sie abgestiegen sind. Aber Obacht. In der Schweiz fahren Kleinaktionäre mit dem neuen Rechnungslegungsrecht allenfalls doch nicht so gut, wie unser Autor aufzeigt.

Ferienzeiten kommen und gehen wie Konjunkturzyklen. Die nächsten Ferien haben Sie allenfalls aufgrund Ihres eigenen Erlebnisindikators schon gebucht. Doch fürs Erkennen von Konjunkturzyklen braucht es dagegen eine ganze Reihe von Indikatoren. Welche das sind, lesen Sie in unserer Serie zum Thema.

Das a+c-Team wünscht Ihnen für den Geschäftsalltag viel Elan.

Rechnungslegungsrecht – Inhaltliche Entsprechung von neuem Lagebericht und bisherigem Jahresbericht

Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht müssen Unternehmen künftig einen Lagebericht erstellen (E-OR Art. 961). Allerdings sieht das Gesetz einen solchen Lagebericht nur für jene Grossunternehmen zwingend vor, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind (OR 727). Der Inhalt des Lageberichts ist definiert in Artikel 961 (OR). Nach bisherigem Recht müssen Unternehmen neben Bilanz und Erfolgsrechnung auch einen Jahresbericht (OR Art. 663 d) vorlegen, in dem der Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dargestellt sind.

Lagebericht als Ergänzung zur Jahresrechnung

Im neuen Gesetz (E-OR Art. 961 c) steht: “Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.“ Dabei muss der Lagebericht folgenden Inhalt haben:

  • Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Bestellungs- und Auftragslage
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • aussergewöhnliche Ereignisse
  • Zukunftsaussichten des Unternehmens

Wie beim Jahresbericht muss der Lagebericht die aktuelle und die künftige Situation des Unternehmens darstellen. Massgeblich sind jedoch die Zahlen in der Jahresrechnung, denn im Gesetz (E-OR 961 c Abs. 3) heisst es: „Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.“

Zur Lage des Unternehmens nach bisherigem Recht

Insgesamt sind die inhaltlichen Anforderungen an den Lagebericht sehr ähnlich sind wie jene an den Jahresbericht. De facto sind die gesetzlichen Neuerungen eher terminologischer Natur. Laut bisherigem Recht muss der Verwaltungsrat konkret über Marktentwicklung, Branchentrends und die Konkurrenzsituation Auskunft geben. Thema dieses Jahresberichts zum abgelaufenen Jahr ist auch die Lage der Volkswirtschaft oder allfällige Änderungen im Gesetzesrahmen, welche die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens betreffen. Neben einem Kommentar der Jahresrechnung muss der Verwaltungsrat in einem Ausblick die Entwicklung des Unternehmens im folgenden Geschäftsjahr zu prognostizieren versuchen sowie Risiken und Chancen aufzeigen. Bei Swiss GAAP FER ist die Thematik im Rahmenkonzept (Ziffer 34) geregelt.

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Das neue Rechnungslegungsrecht (RLG) hat auch Auswirkungen auf grössere Unternehmen.

Reto Eberle, Professor für finanzielle Rechnungslegung an der Universität Lausanne und Partner bei KPMG zeigt, was der Gesetzgeber beschlossen hat und worauf Unternehmen zu achten haben. Auch legt er beim a+c apéro vom 24. Mai 2012 den Finger auf kritische Punkte bei der Umsetzung.

Dieser Beitrag wurde am Montag, 07.05.2012 um 10:46 Uhr unter Accounting veröffentlicht.