Zinssätze 2012 für die Berechnung geldwerter Leistungen

Anteilseigner eines Unternehmens können sich auf verschiedene Weise geldwerte Vorteile verschaffen. Beispiel für einen geldwerten Vorteil wäre eine ungenügende Verzinsung von Vorschüssen, die ein Unternehmen einem seiner Aktionäre gewährt, oder es wird gar ganz auf eine Verzinsung verzichtet. In einem anderen Fall stellt ein Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen zu einem im Marktvergleich deutlich überhöhten Zinssatz zur Verfügung. In beiden Fällen verschafft sich der Aktionär eine geldwerte Leistung – mit entsprechenden Steuerfolgen.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre (Gesellschafter) oder ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar, schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Rundschreiben. Dasselbe gelte für Vergütungen in Form von übersetzten Zinsen auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Formular 102). Deshalb legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die diversen geldwerten Leistungen bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze fest. Für die Bemessung geldwerter Leistungen gelten laut ESTV folgende Zinssätze:

* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. (siehe dazu das Kreisschreiben Nr.6 w97-006.pdf).

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