Bei einem Konkurs haben Gläubiger oft das Nachsehen. Wollen sie trotzdem noch Teile ihrer Forderungen geltend machen, führt rechtlich der Königsweg oft über die paulianischen Anfechtungsklage (lat. actio Pauliana). Bei Prozessen wie jener um Rolf Erb geht es um die zentrale Frage, ob vor oder während der Konkurseröffnung Vermögensverschiebungen zu Ungunsten der Gläubiger stattgefunden haben oder nicht. Die Anklage stützt sich unter anderem auf die paulianische Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG 286 ff.). Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, ein Rechtsgeschäft, das eine Person oder ein Unternehmen kurz vor Konkurseröffnung getätigt hat, anzufechten. Ziel der paulianischen Anfechtung ist es, Vermögenswerte der Konkurs- oder Nachlassmasse zu erhalten, wobei eine Gleichbehandlung aller Gläubiger in Vordergrund steht. Mögliche Vermögensverschiebungen vor dem Konkurs sollen korrigiert oder rückgängig gemacht werden. Konkret geht es um die Frage, ob ein Schuldner Vermögen verschenkt oder allenfalls zu billig verkauft hat. Gemäss Rechtsexperten sind paulianische Anfechtungsklagen schwierig zu führen. Die Verfahren sind langwierig und teuer, weshalb die Parteien statt eines Prozesses oft einen Vergleich anstreben. Unterschieden werden im Schweizer Recht die Schenkungs-, die Überschuldungs- und die Absichtspauliana (Art. 285 ff. SchKG).
Ein Geschenk zur falschen Zeit – die Schenkungsanfechtung
Die Schenkungsanfechtung ist beispielsweise in SchKG Art. 286 geregelt. Darin heisst es: „Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.“ Als Schenkungen gelten auch Rechtsgeschäfte, wenn „der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht“ oder wenn „der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder eine Wohnrecht erworben hat“.
Wenn manche Gläubiger gleicher sind – die Überschuldungsanfechtung
Bei Konkursen melden oft eine ganze Reihe von Gläubigern ihre Ansprüche an. Vor einem sich abzeichnenden Konkurs ist aufgrund des unterschiedlichen Informationsstands der Beteiligten die Versuchung gross, bestimmte Gläubiger zu bevorzugen. Deshalb werden Rechtshandlungen, die zu einer Bevorzugung von Gläubigern führen, mit einer Überschuldungsanfechtung beklagt. Im Gesetz (SchKG Art. 287) steht Folgendes: „Anfechtbar sind im weiteren die folgenden Rechtshandlungen, sofern der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:
- Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
- Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
- Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
Und: „Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.“
Dem Wollen nachgeholfen oder nicht – die Absichtsanfechtung
Bei dieser Art der Anfechtung steht die Absicht einer Schädigung von Gläubigern im Mittelpunkt. Im Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG Art. 288) heisst es: „Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.“
Verantwortlichkeit bei Geschäftsabschlüssen laut Staatsanwaltschaft
Gemäss eines Artikels im Tagesanzeiger (vom 26.1.12) bracht der Erb-Konzern 2003 zusammen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll das Gericht nun ermitteln, welche Rolle Rolf Erb in den letzten Jahren vor dem Zusammenbruch der Erb-Gruppe gespielt hat. Rolf Erb habe gemäss Staatsanwaltschaft bei Verhandlungen mit Banken als Wortführer einen aktiven Part gehabt. Die Abschlüsse sind gemäss Staatsanwältin Susanne Leu in verschiedener Hinsicht massiv geschönt worden. Staatsanwalt Ralph Ringger wirf Rolf Erb vor, sogar handschriftlich die Abschlüsse abgeändert und auf diese Weise ein geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu präsentieren. Im Zeitraum von Juli 1998 und Oktober 2003 haben die Winterthurer Unternehmer gemäss Tagesanzeiger (vom 31.1.12) gegenüber Mitsubishi einen um CHF 38 Mio. zu hohen Kreditbedarf geltend gemacht. Gemäss Staatsanwältin Susanne Leu (Tagesanzeiger 31.1.12) sei das Familienimperium faktisch bereits 1998 überschuldet gewesen.
Aufgrund der Fristen im Gesetz (fünf Jahre laut SchKG Art. 288) lässt sich erkennen, warum die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass beim Unternehmen bereits 1998 eine Überschuldung vorlag. Das Bezirksgericht Winterthur wird nun klären müssen, ob es innerhalb dieser fünf Jahre tatsächlich zu Vermögensverschiebungen zu Ungunsten der Gläubiger gekommen ist oder nicht.
Gläubiger wollen Schloss mit Seeblick – und Aussicht auf mehr
Seit 1991 habe Rolf Erb mit seiner Familie auf Schloss Eugensberg gewohnt, wobei sich allein die Unterhaltskosten auf CHF 1.2 Mio. belaufen hätten. Gemäss Matthias Hotz (Tagesanzeiger vom 31.1.12), Vertreter von neun Gläubigern im Verfahren, kaufte Rolf Erb Schloss Eugensberg im Februar von der Hugo Erb AG ab. Rund zwei Monate später habe Rolf Erb das Schloss seinen knapp zehn Monate alten Söhnen verschenkt. Rolf Erb hat laut Gläubigervertreter Matthias Hotz den vertraglich festgesetzten Preis von CHF 27 Mio. nie bezahlt. Deshalb gehöre das Anwesen in die Konkursmasse. Zudem seien noch zwei weitere Liegenschaften den Söhnen überschrieben worden. Laut Medienberichten habe Rolf Erb seine Lebenspartnerin mit Schlossinventar und einer Sammlung von Sportwagen im Gesamtwert von CHF 1.4 Mio. bedacht. Schliesslich habe Rolf Erb sich und seinem Bruder ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Insgesamt schätzt die Staatsanwaltschaft, dass Vermögenswerte in Form von Aktien, Bargeld und Liegenschaften in der Höhe von CHF 36. Mio. übertragen wurden. Im Juli 2004 wurde über Rolf Erb der Konkurs eröffnet.
Verteidigung plädiert auf Freispruch
Die Verteidigung von Rolf Erb will gemäss NZZ (vom 1.2.12) in sämtlichen Anklagepunkten (gewebsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Gläubigerschädigung) einen Freispruch erwirken. Rolf Erb sei eher unfreiwillig zum CEO der Erb-Gruppe aufgestiegen. Einschränkend hielt die Verteidigung fest, dass es ein „absurde These“ sei, wonach Rolf Erb die Geschäfte selbstständig geführt haben soll. Die Buchhaltung sei ausschliesslich Sache von Vater Hugo Erb und dessen Vertrautem Albert Manser gewesen. Rolf Erb ist davon ausgegangen, dass alle Abschlüsse der Wahrheit entsprechen, so die Argumentation der Verteidigung. Der Angeklagte selbst habe nie mit den Abschlüssen zu tun gehabt. Monatlich erstellte Erfolgsrechnungen in den ihm unterstellten Bereichen seien zudem immer positiv ausgefallen. So habe die Erb-Gruppe zwischen den Jahren 1996 und 2003 mit Devisengeschäften über eine Milliarde Franken für das Unternehmen erwirtschaftet. Rolf Erb habe keinen Grund gehabt, an der Ertragskraft der Erb-Gruppe zu zweifeln. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass Rolf Erb Schloss Eugensberg vor der Zwangsvollstreckung habe bewahren wollen. Die Übertragung des Schlosses und weiterer Vermögenswerte ein halbes Jahr vor dem Konkurs der Erb-Gruppe hat laut Verteidigung andere Gründe. Gemäss Pflichtverteidigung sei die Aktion lange und sorgfältig vorbereitet worden.