Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen Teil 1/2

Die Finanzberichterstattung soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage („True and Fair View“) vermitteln. Neben den Einzelabschlüssen ist die Konzernrechnung Angelpunkt einer aussagekräftigen Finanzberichterstattung. Die Anwendung eines anerkannten Standards soll dabei Gewähr dafür bieten, dass eine Konzernrechnung die Lage des Unternehmens möglichst verlässlich zeigt. Ansonsten dürfen konsolidierungspflichtige Gesellschaften eine Konzernrechnung nach eigenen Kriterien erstellen, denn das Schweizer Recht macht nur wenig inhaltliche Vorgaben.

Inhalt einer neuen Verordnung sind die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR). In der Verordnung musste der Bundesrat festlegen, welche anerkannten Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts Verwendung finden dürfen. Dazu verpflichtet das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962a Abs. 5 nOR) den Bundesrat. Er muss zudem die Voraussetzungen bestimmen, die für Wahl oder Wechsel der Standards erfüllt sein müssen.

Ursprünglich wollte der Bundesrat die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen ausdehnen, welche andere Unternehmen beherrschen. Auf diese Weise hätte man bei der Rechnungslegung eine Vereinheitlichung erreicht. Bisher unterstanden lediglich Aktiengesellschaften der Konsolidierungspflicht. Neu sollen neben Aktiengesellschaften auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Vereine einer Konsolidierungspflicht unterstellt werden. Und: Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wollte der Bundesrat Unternehmen dazu verpflichten, die Konzernrechnung auf Basis eines anerkannten Standards (z.B. Swiss GAAP FER, IRFS) zu erstellen. Das Ziel der Unterstellung einer grösseren Anzahl von Unternehmen unter die Konsolidierungspflicht wurde gemäss Vertretern der Treuhand- und Revisionsbranche jedoch verfehlt und nur teilweise realisiert. Denn das Parlament hatte die im Gesetzesentwurf vorgesehene grundsätzliche Möglichkeit zur Anwendung anerkannter Standard ersatzlos gestrichen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch anerkannte Standards trotzdem Pflicht.

Vier anerkannte Standards

Eine neue Verordnung bezeichnet nun jene Standards, welche für die Rechnungslegung anerkannt sind, wie aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister zu entnehmen ist. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung sind folgende Standards für die Rechnungslegung anerkannt:

  • International Financial Reporting Standards (IFRS); inklusive die noch geltenden IAS (International Accounting Standards)
  • Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)
  • United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP)
  • International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SME)

Die drei ersten anerkannten Standards kommen auch bei der Zürcher Börse SIX Exchange zur Anwendung.

Anerkannter Standard unter Bedingungen

Das neue Rechnungslegungsrecht (Art. 962 Abs. 1 nOR) regelt, unter welchen Voraussetzungen Gesellschaften zusätzlich zur Jahresrechnung einen Abschluss nach einem anerkannten Standard erstellen müssen. Einen Abschluss nach einem solchen Standard erstellen müssen:

  • Gesellschaften mit Notierung an der Börse und auf Verlangen der Börse
  • Genossenschaften mit mindestens 2’000 Mitgliedern
  • Stiftungen mit Pflicht zur ordentlichen Revision von Gesetzes wegen

Zudem können qualifizierte Minderheiten gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Unternehmens einen Abschluss nach einem anerkannten Standard  verlangen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963b Abs. 4 nOR). Einen solchen Abschluss verlangen können

  • Gesellschafter, mit mindestens 20 Prozent am Grundkapital vertreten,
  • 10 Prozent der Genossenschafter und 20 Prozent der Vereinsmitglieder
  • sowie Gesellschafter mit einer persönlichen Haftung oder Nachschusspflicht.

Im Gesetz (Art. 962 Abs. 3 nOR) heisst es jedoch auch, dass die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard durchgeführt wird.

Im zweiten Teils des Blogbeitrags geht es im Zusammenhang mit Konzernrechnung um die Bedeutung von Kern-FER sowie um eingeschränkte Anwendung von US-GAAP.

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