ESTV: Aktuelle Ansätze 2013 der Gewinnsteuer für juristische Personen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die aktuellen Ansätze der Gewinnsteuern (per 1.11.2012) für juristische Personen in den einzelnen Kantonen. Die einfachen Ansätze (eingelesen per 31.1.2013) der Gewinnsteuer für juristische Personen betragen:

A. Proportionale Steuer vom Reingewinn

Kantone  …. Proportionale Steuer vom Reingewinn
AR
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
  • Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche vor dem 1.1.2008 Steuererleichterung gewährt wurde, beträgt während der Dauer der Steuererleichterung die einfache Steuer 1,85% vom steuerbaren Reingewinn.
6%
AI In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 6% – 11,3% proportional Steuer, jährlich festgelegt in Bandbreite
GE In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 10%
GL In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 9%
GR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 5,5%
LU In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 1,5% des steuerbaren Reingewinns
NW
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
6%
OW
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
6%
SG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 3,75%
SH In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 5%
SZ In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 2,25% des steuerbaren Reingewinns. Anstelle der Gewinnsteuer wird eine Minimalsteuer entrichtet, wenn diese die berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.
JU In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4%
TG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4%
TI
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
9%
UR In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 4,2%
VD In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 9,5%
ZH In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. 8%

.

Bund Proportionale Steuer vom Reingewinn
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
8,5%

 

B. Progressive Steuer vom Reingewinn

Kantone Progressive Steuer vom Reingewinn
 AG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • 6% auf den ersten 150‘000 Fr
  • 9% auf dem übrigen Reingewinn

Mindeststeuer: Sie beträgt als einfache (100%ige) Staatssteuer

  • für Kapitalgesellschaften 500 Fr.
  • für Genossenschaften 100 Fr.
 BE In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • 1,55% auf 20% des steuerbaren Reingewinns, mindestens jedoch auf 10‘000 Fr.
  • 3,1% auf die weiteren 50‘000 Fr. Reingewinn
  • 4,6% auf dem übrigen Reingewinn
 BL
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
  • 6% auf den ersten 100’000 Fr. des Reingewinns
  • 12% auf dem verbleibenden Reinertrag
 FR Les impôts payés dans la période de calcul peuvent être déduits. 8,5% lorsque le bénéfice total n’excède pas 50’000 fr.

  • 4,20% sur les premiers 25’000 fr.
  • 12,80% sur les 25’000 fr. suivants
 NE Les impôts payés dans la période de calcul peuvent être déduits.
  • 6% sur les premiers 10’000 fr.
  • 10% sur les 10’000 fr. suivants
  • 10% sur 20’000 fr. suivants
  • 9% sur le bénéfice supérieur à 40’000 fr.
 SO In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • 5% auf den ersten 100‘000 Fr.
  • 8,5% auf dem verbleibenden Reingewinn
 VS
  • Les impôts payés dans la période de calcul peuvent être déduits.
  • Pas de multiple annuel
  • 3,0% jusqu’à concurrence de 100’000 fr.
  • 9,5% de 100’001 fr. et plus
 ZG In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden. Einfacher Ansatz (gilt nur 2012)

  • 3% für die ersten 100‘000 Fr.
  • 6,25% für den 100‘000 Fr. übersteigenden Gewinn

 

C. Mehrstufentarife nach Ertragsintensität C

Kanton
Mehrstufentarife nach Ertragsintensität C
BS
  • In der Bemessungsperiode bezahlte Steuern können abgezogen werden.
  • Kein jährliches Vielfaches
9% Grundsteuer
zusätzlich so viele Prozente des steuerbaren Reingewinnes, als dieser Prozente des steuerbaren Kapitals zu Beginn der Steuerperiode ausmacht.
Maximum 20%

 

Das Dokument der ESTV vom 1.11.2012 enthält weitere Details.

Ein unzureichendes IKS als Risiko Teil 2/2

Das Fehlen eines Internen Kontrollsystems (IKS) kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben, wie der erste Teil des Blogbeitrags aufzeigte. Allerdings sind nicht alle Unternehmen von Gesetzes wegen verpflichtet, ein IKS zu implementieren. Für den Aufbau eines IKS gibt es eine ganze Reihe von Ansätzen, wobei teilweise auf vorhandene Dokumentationen, Pläne und die Struktur der Aufbauorganisation des Unternehmens zurückgegriffen werden kann. Ein wichtiges Konzept bildet der sogenannte COSO-Würfel.

Bildquelle: risiko-manager.com

Welche Unternehmen müssen ein IKS einführen?

Da sich die Revisionsstelle zum IKS äussern muss, ist zudem relevant, welche Gesellschaften überhaupt eine Revision durchführen lassen müssen. Für volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen gilt aufgrund bestimmter Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1) eine Pflicht zur Durchführung einer ordentlichen Revision, wobei zwei der Kriterien – Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatz CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (siehe auch 10/20/50 – 10/20/200 – 20/40/200 – 20/40/250) – in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden müssen. Und im Rahmen der ordentlichen Revision hat die Revisionsstelle die Existenz eines IKS zu prüfen und den VR in einem umfassenden Bericht zu orientieren.

Die Bestimmungen zum IKS gelten für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Allerdings sind für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen spezielle Bestimmungen zu beachten.

Frei bei Ausgestaltung des IKS – COSO als Ansatz

Bei der Ausgestaltung des IKS sind die Unternehmen somit grundsätzlich frei, das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Allerdings sollte ein IKS zumindest jene Kernprozesse umfassen, die für die Berichterstattung relevant sind. Aufgrund der fehlenden Vorgaben orientiert sich der Prüfungsstandard PS 890 am sogenannten COSO-Rahmenwerk. Das COSO-Framework, welches vor allem im US-amerikanischen Raum Anwendung findet, ist allerdings wiederum ausgerichtet auf grosse multinational tätige Unternehmen.
COSO steht für “Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission”. Es handelt sich um einen Think Tank mehrerer amerikanischer Verbände im Bereich des Rechnungswesens. COSO bezweckt Massnahmen gegen die Ausbreitung von Betrugsdelikten in Unternehmen, Anleitungen für die Beurteilung und Handhabung von Risiken in Unternehmen und die Etablierung interner Kontrollmassnahmen. Die Ansätze von COSO zielen auf einen Verhaltenskodex sowie strukturelle Massnahmen hin. Die Organisation hat einen umfassenden Rahmenplan entwickelt, sie gibt Empfehlungen ab zum Führungsverhalten und zur Organisationsstruktur von Unternehmen. COSO wurde 1985 ins Leben gerufen um die National Commission on Fraudulent Financial Reporting (Kommission gegen betrügerische Manipulation bei der Finanzberichterstattung) zu alimentieren.

Vorhandene Dokumentationen und Pläne als Basis für ein IKS

Für mittelgrosse Unternehmen (MU) ist die Einführung eines IKS nach dem COSO-Konzept jedoch zu aufwändig. Bei Kleinunternehmen werden Ausführung und Kontrolle meist in Personalunion wahrgenommen, was wiederum einen Spezialfall darstellt. Die Einführung eines IKS in einem mittelgrossen Unternehmen erfordert gemäss Beratungsunternehmen BDO einen Ansatz, der auf die Grösse ausgerichtet und verhältnismässig ist.

Basis für ein IKS können bereits vorhandene Unterlagen bilden wie Reglemente oder der Beschrieb von Weisungen und Kompetenzregelungen sowie Stellen- und Prozessbeschreibungen. Nützlich sind in der Initialphase auch Dokumentationen, die im Rahmen von ISO-Zertifizierung erstellt wurden, aber auch Organigramme sowie Ablauf- und Funktionsdiagramme. Ebenfalls einbezogen werden können Kontenpläne und -definitionen sowie Kontierungsrichtlinien oder Handbücher. Technische Hilfsmittel wie Zugriffsberechtigungen, Tresore, verschlossene Lagerräume, Zutrittskontrollen,

Kassensysteme bilden Ansätze für ein IKS. Bei der Einführung eines IKS empfiehlt z.B. das Beratungsunternehmen BDO ein systematisches Vorgehen in mehreren Schritten.

Phase 1
  • Erstellen des Vorgehenskonzeptes mit Zielen, Inhalt und Kontrollumfeld eines IKS
  • Projektplan mit Verantwortungen, Terminen, organisatorischen Hilfsmitteln sowie  Kommunikation und Überwachung
Phase 2
  • Bestimmung der Kernprozesse mit Dokumentation dieser Prozesse sowie der massgeblichen Risiken und (Schlüssel-)Kontrollen
  • Erhebung von Schwachstellen und entsprechenden Verbesserungsvorschlägen
Phase 3
  • Systemeinführung mit Schulung der involvierten Mitarbeitenden.
Phase 4
  • Monitoring mittels jährlicher Tests auf Wirksamkeit und Nachvollziehbarkeit des IKS
  • Behebung allfälliger festgestellter Schwachstellen

 

Zentral für die Wirkung des IKS ist, dass Abläufe, Massnahmen und Verantwortlichkeiten beschrieben sind und die Dokumentationen den jeweils involvierten Personen jederzeit zur Verfügung stehen.

Empfohlene Literatur:

Weitergehende Links:

Dieser Beitrag wurde am Montag, 18.03.2013 um 07:00 Uhr unter Controlling veröffentlicht.

Studie: Schäden von durchschnittlich CHF 360’000 durch Wirtschaftskriminalität

Wirtschaftskriminalität verursacht in Schweizer Unternehmen Schäden von durchschnittlich rund CHF 360’000. Die höchsten Kosten verursachen in Schweizer KMU Diebstahl und Unterschlagung, während Datendiebstahl und Datenmissbrauch vor allem Grossunternehmen betrifft, wie das Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG in einer Medienmitteilung zu einer heute veröffentlichten Studie schreibt. Ein Fazit der Dreiländerstudie (CH, D, A) zum Thema Wirtschaftskriminalität: Schweizer KMU unterschätzen Diebstahl und Unterschlagung nach wie vor. In der Schweiz sind 47 Prozent der Grossunternehmen und 13 Prozent der kleineren und mittelgrossen Unternehmen (KMU) von Wirtschaftskriminalität betroffen. In die Studie wurden rund 500 KMU und 93 Grossunternehmen einbezogen.

Haarsträubende Fälle

Die Studie zeigt anhand von aktuellen Fällen das Vorgehen. Da werden Berechnungsformeln manipuliert oder nicht autorisierte Zahlungseingänge verbucht. Dabei fallen manche Manipulationen  ziemlich plump aus, wie eine Präsentation zur Studie zeigt. So trägt eine Rechnung neben dem Ausstellungsdatum auch den Stempel mit den Angaben über den Zeitpunkt der Verbuchung. Allerdings erfolgte die Verbuchung offensichtlich schon vor der Ausstellung der Rechnung.

Ein weiterer, in der Präsentation zur Studie zitierter Fall betrifft die betrügerische Finanzberichterstattung. Die fiktive Erhöhung des Jahresumsatzes von CHF 14 auf CHF 16 Mio. in zwei aufeinander folgenden Jahren führte bei einem Unternehmen zu einem massiv höheren Kaufpreis.  Phantasie beim planmässigen Vorgehen sowie kriminelle Energie zeigt auch ein Beispiel zum Thema Veruntreuung.

Diese Fragen sollten Sie sich auch noch stellen

Oft sind es gemäss Studie bestimmte Details, bei denen sich die Augenbrauen heben sollten und die Anlass geben zu genaueren Abklärungen oder bei denen schlicht schon die Alarmglocken läuten sollten.

Folgende 10 Fragen sollten sich Verantwortliche des Rechnungswesens auf allen Hierarchiestufen stellen:

..
1. Sind bei der Nutzung von Software für den elektronischen Datenträgeraustausch die Passwörter geschützt?
2. Fehlen Dokumente?
3. Sind Verbuchungen unnötig kompliziert?
4. Sind ungewöhnliche oder unerwartete Ausschläge bei Kennzahlen zu verzeichnen?
5. Gibt es eine Verbuchung von Einmalkreditoren?
6. Existieren enge Verknüpfungen von Mitarbeitenden mit Lieferanten?
7. Werden ungefaltete Belege oder Kopien als Zahlungsnachweise vorgelegt?
8. Wie verhält es sich mit der Kontrolle von abgeschriebenen Warenbeständen?
9. Ist Vollständigkeit bei Erlösen aus der Entsorgung gewährleistet?
10. Gibt es Rechnungen, die „sofort“ bezahlt werden?

.

Nach erfolgtem Delikt fragt man sich in vielen Unternehmen, warum es gerade sie getroffen hat. Dabei ist das Problembewusstsein sehr unterschiedlich ausgeprägt.

Diebstahl und Unterschlagung bei KMU – Datendiebstahl und –missbrauch bei Grossen

Über die drei Länder betrachtet, sind Diebstahl und Unterschlagung die mit Abstand häufigsten Deliktarten (total 246 Fälle in den letzten zwei Jahren). In der Schweiz sind KMU besonders häufig davon betroffen, denn 71 der 138 hierzulande berichteten Fälle ereigneten sich in dieser Unternehmenskategorie, wie es in der Medienmitteilung weiter heisst. Zwar kennen KMU die Risiken in Folge einer Verletzung von Urheberrechten und Datendiebstahl einigermassen, doch Unternehmen sind sich der potenziellen Schäden durch Diebstahl und Unterschlagung immer noch zu wenig bewusst. Datendiebstahl und Datenmissbrauch sind in der Schweiz vor allem bei Grossunternehmen ein Problem.  Die untersuchten Schweizer KMU bezifferten gemäss Medienmitteilung den entstandenen Gesamtschaden über die letzten zwei Jahre auf rund CHF 4.7 Mio.

Mehrheitlich externe Täter bei KMU 

Auffällig ist, dass in Schweizer KMU 56 Prozent der Fälle von unternehmensexternen Tätern begangen wurden. Die interne Täterschaft stammt meist aus dem mittleren und oberen Management, wie es in der Mitteilung zur Studie heisst. Die KMU-Mitarbeitenden ohne Kaderfunktion seien vergleichsweise deutlich seltener in Wirtschaftsdelikte involviert. In der Schweiz ist besonders der Anteil des mittleren und oberen Managements mit 21 Prozent insgesamt relativ hoch (DE 12%, AT 5%).

Wichtige Hinweise von innen und aussen

Die meisten Delikte wurden durch Hinweise von Personen ausserhalb des Unternehmens (17%) oder durch unternehmensinterne Meldungen (19%) aufgedeckt. In 10 Prozent der Fälle führten Hinweise der Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung. Eher selten wird das Unternehmen erst durch die Medienberichterstattung auf kriminelle Missstände aufmerksam. Zwischen den einzelnen Ländern gab es diesbezüglich keine grossen Abweichungen.

Finanzieller Druck und Aussicht auf Boni

Finanzieller Druck und die Aussicht auf Boni sind gemäss Studie zwei der zentralen Beweggründe für Wirtschaftsdelikte. Dieses Motiv ist in der Schweiz stärker ausgeprägt (29%) und liegt über den Vergleichswerten aus Deutschland (11%) und Österreich (25%). Auf die Frage, weshalb ein Wirtschaftsdelikt passieren konnte, nannten die meisten Unternehmen übereinstimmend mangelndes Unrechtsbewusstsein, gefolgt von fehlende Kontrollen und Unachtsamkeit, wie es in der Studie heisst. Die meisten Fälle werden denn auch arbeits- oder zivilrechtlich sanktioniert (60%). Nur ein Viertel der Fälle wird strafrechtlich verfolgt, was deutlich macht, dass ein Grossteil der Fälle nie an die Öffentlichkeit gelangt.

Die vollständige Studie finden Sie hier.

Wie weiter nach einer möglichen Annahme der Initiative gegen die Abzockerei?

Die Initiative gegen die Abzockerei befindet sich auf der Zielgeraden. Auch wenn sich die Befürworter des Gegenvorschlags noch einige Chancen ausrechnen, erreicht die Vorlage vom 3. März bei repräsentativen Umfragen hohe Zustimmungswerte. Unabhängig vom Ausgang der Abstimmung gilt es, die Initiative in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Denn der Initiativtext ist auf Schweizer Aktiengesellschaften fokussiert, so dass sich bereits heute ein Bogen spannen lässt zur Revision des Aktienrechts, die noch zu Ende gebracht werden muss.

Spezielles Verfahren nach Annahme der Abzocker-Initiative

Nach einer allfälligen Annahme der Initiative hat der Bundesrat ein Jahr Zeit, auf Basis der Vorgabe in der Verfassung („Abzocker-Initiative“) eine Verordnung auszuarbeiten. Normalerweise werden auf der Grundlage einer Verfassungsbestimmung Gesetzesartikel ausgearbeitet und danach die Details in einer Verordnung geregelt. In diesem speziellen Fall folgt der Bestimmung in der Verfassung die Ausarbeitung einer Verordnung. Grund: Die Bestimmungen auf Verfassungsstufe müssen noch justiziabel werden. Denn die mit der Initiative umrissenen rechtlichen Sachverhalte sind auf Gesetzesstufe zu regeln und auch auf Gesetzesstufe umzusetzen. Entsprechend muss das Parlament das Aktienrecht anpassen. Erst nach einer Übergangsfrist und nach Verabschiedung sowie dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes fällt die Verordnung dahin.

Indirekter Gegenvorschlag als Basis für eine zeitlich befristete Verordnung

Mit der Ausarbeitung des Gesetzes fangen Parlament und Bundesrat allerdings nicht wieder bei Null an. Parlament und Kommissionen haben sich in den letzten Jahren intensiv mit der Initiative auseinandergesetzt – mit dem indirekten Gegenvorschlag als Resultat. Basis für die Ausarbeitung der Verordnung bildet der indirekte Gegenvorschlag (gerade bei Annahme der Initiative gegen die Abzockerei). Im Falle einer Annahme des indirekten Gegenvorschlags (Gesetzesstufe) müsste die Regelung lediglich durch eine Verordnung präzisiert werden. Seit Jahren beschäftigt sich das Parlament auch mit der Revision des Aktienrechts, wobei eine Aufteilung der Arbeiten zur Revision erfolgte. Ein Teil betraf das Aktienrecht, ein weiterer das Rechnungslegungsrecht (seit dem 1.1.2013 in Kraft).
Der umstrittenste Punkt der sogenannten Abzocker-Initiative ist die Vergütungsproblematik. Zu Diskussionen Anlass gaben auch die Wahl und Amtsdauer von Verwaltungsrat und Management, aber auch das Abstimmungsverfahren bei einer Generalversammlung (Depot- und Organstimmrecht) sowie der Inhalt der Statuten. Bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt dem Bundesrat gemäss Experten bei einer Annahme der Initiative praktisch kein Spielraum, auch wenn der Bundesrat die Eckdaten der Revision schon vor Jahren festgelegt hat.

Weitreichende Änderungen in Botschaft bereits vorgesehen

In der Botschaft aus dem Jahr 2007 definiert der Bundesrat für die Änderung des Obligationenrechts vier Hauptziele. Der Entwurf umfasst Änderungen des Aktien- und Rechnungslegungsrecht sowie diverse weitere Anpassungen beim Gesellschaftsrecht. Im Einzelnen geht es um folgende Hauptziele:

  • Verbesserung der Corporate Governance
  • Flexiblere Ausgestaltung der Regeln für die Kapitalstrukturen
  • Aktualisierung der Ordnung von Generalversammlungen
  • Revision des sachlich veralteten Rechungslegungsrechts (seit 1.1.2013 in Kraft)

Die Volksinitiative gegen die Abzockerei zielt insbesondere auf die Verbesserung der Corporate Governance, aber auch auf die Neuordnung von Generalversammlungen. Unbestritten sind die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen bei der Kapitalstruktur einer Aktiengesellschaft. Im Kern geht es um die Schaffung eines Kapitalbandes, mit dem es die Generalversammlung dem Verwaltungsrat erlaubt, das Aktienkapital wiederholt herauf- und herabzusetzen.
Die Corporate Governance laut Botschaft sieht eine Stärkung der Aktionärsrechte vor. Inhaltlich nehmen sowohl die Initiative als auch der indirekte Gegenvorschlag verschiedene Forderungen der Botschaft auf. Neben dem Ausbau der Informationsrechte ist in der Botschaft das Thema Entschädigungen an den Verwaltungsrat und Vergütungen des obersten Managements explizit erwähnt. Die Botschaft nennt zudem Neuerungen bei der jährlichen Wahl des Verwaltungsrats sowie beim Abstimmungsverfahren (Abschaffung von Depotstimmrecht und Organvertretung).
Der Bundesrat war somit bei der Revision des Aktienrechts auf Kurs, als kurz nach Veröffentlichung der Botschaft am 26. Februar 2008 die Volksinitiative gegen die Abzockerei eingereicht wurde.

Jenseits gewisser Exzesse bei Entschädigungen von Management und Verwaltungsrat grosser Gesellschaften entbehrt die Diskussion um die Abzocker-Initiative nicht einer gewissen Ironie. Als Begründung für das Zustandekommen der Volksinitiative wurden insbesondere die desaströsen Geschäftsbeziehungen zwischen der Swissair und Minder Trybol AG genannt. Die damalige Swissair bezog von der Trybol AG verschiedene Körperpflegeprodukte. Die Trybol AG verlor gemäss Handelszeitung mit ihrem Swissair-Engagement lediglich „ein paar Tausend Franken“, während die Konsequenzen bei einer Annahme der Initiative für den Wirtschaftsstandort und das Aktienrecht weitreichend sein werden.

ESTV: Ansätze 2013 der Steuerfüsse von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für juristische Personen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zeigt in einer Zusammenstellung die Steuerfüsse für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern in den einzelnen Kantonshauptorten. Die einfachen Ansätze (eingelesen per 31.1.2013) betragen:

Vielfaches der einfachen Ansätze pro 2012

Kantons-
hauptorte
Kantonssteuer……….Gemeindesteuer……………..Kirchensteuer
In der Regel beziehen sich die Prozentzahlen, resp. die Vielfachen auf die einfache Steuer.
Aarau (AG) 114%, in % oder
‰ des steuer-
baren Gewinnes oder Kapitals.
Der Kanton erhebt für die Gemeinde einen Zuschlag von 99% und für die Kirchgemeinde einen Zuschlag von 10,5% (insgesamt 209,5%).
Altdorf (UR)

  • Gewinnsteuer
  • Kapitalsteuer
  • 100%
  • Der Kanton erhebt keine Kapitalsteuer.
  • 99%
  • 0,001‰
  • 94,016
  • In der Gemeindesteuer enthalten.
Appenzell (AI) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
Basel (BS) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
Bellinzona (TI) Kein Vielfaches 95%
Bern 3,06 1,54 0,1919
Chur (GR) 100% Der Kanton erhebt für die Gemeinde einen Zuschlag von 99% und für die Kirchgemeinde einen Zuschlag von 10,5% (insgesamt 209,5%).
Delémont (JU) 2,85 1,95 8,1%, sur 80% de l’impôt simple.
Frauenfeld (TG) 117% 146% 16%
Fribourg 100% 77,3% 10%
Genève

  • Bénéfice
  • Capital
  • 188,5%, en plus, péréquation intercommunale de 44,5% sur 20% du montant de l’impôt simple.
  • 177,5%, en % de l’impôt communal
  • 45,5%, sur 80% de l’impôt simple.
  • 45,5%, en plus, péréquation intercommunale de 44,5% sur 20% du montant de l’impôt simple.
Glarus 56% 60% 8,47%
Herisau (AR)

  • Gewinnsteuer
  • Kapitalsteuer
  • Kein Vielfaches
  • 3,0
  • Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
  • 4,0
Liestal (BL)

  • Gewinnsteuer
  • Kapitalsteuer
  • Kein Vielfaches
  • Kein Vielfaches
  • 5,0%, inkl. 10% Finanzausgleichssteuer zu Gunsten der Kirchgemeinden.
  • 2,75‰, inkl. 10% Finanzausgleichssteuer zu Gunsten der Kirchgemeinden.
  • 5%
  • 5%
Luzern 1,50 1,75 0,25
Lausanne (VD) 154,5% 79%
Neuchâtel Kein Vielfaches Kein Vielfaches
Sarnen (OW) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
Schaffhausen 112% 98%
Schwyz 120% 195% 28%
Sion (VS) Pas de multiple Pas de multiple 3%, en % de l’impôt communal
Solothurn 114%, inkl. 2% Bausteuerzuschlag. 115%
Stans (NW) Kein Vielfaches Kein kommunales Vielfaches. Die im Gesetz festgesetzten Sätze stellen einen Gesamtsatz dar und die Erträge werden zwischen Kanton, Gemeinde und ggf. Kirchgemeinde aufgeteilt.
St. Gallen 1,05% Der Kanton erhebt für die Gemeinden und Kirchgemeinden einen festen Zuschlag von 220% der einfachen Steuer.
Zug 82% 60% 6,821%
Zürich 100% 119% 10,54%

 

Das Dokument „Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen“ der ESTV enthält weitere Details.

Arbeiten für die Steuern bis zum Tax Freedom Day

In der Kantonshauptstadt Zug benötigt man 15 Tage, bis die Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde (inklusive Kirchensteuern) abbezahlt sind. In Neuenburg sind es 53 Tage. Bei den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erstmals veröffentlichten „Tax Freedom Days“ werden verschiedene Bruttoeinkommen miteinander verglichen. Bei den „Tax Freedom Day“ handelt sich um eine bildhafte Darstellung „des ersten Tages im Jahr, ab dem die Steuerpflichtigen nicht mehr zur Entrichtung der Steuern Geld verdienen“. Grosse Unterschiede bei der Steuerbelastung zeigen sich im Vergleich nicht nur zwischen Kantonen, sondern auch innerhalb der Kantone, wie eine Mitteilung der ESTV zu entnehmen ist.

Basis für den Vergleich der Steuerbelastung in den Kantonshauptstädten ist das Beispiel eines Ehepaars ohne Kinder, von dem ein Ehegatte eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt und ein Bruttoeinkommen von CHF 100’000 pro Jahr erzielt. Für den Vergleich berücksichtigt werden zudem verheiratete Steuerpflichtige mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern (ein Ehegatte einer unselbständiger Erwerbstätigkeit) und Ehepaare ohne unterhaltspflichtige Kinder, die eine Altersrente beziehen, wie die ESTV in der Mitteilung schreibt. Diese Statistik unterstellt, dass die steuerpflichtige Person den Pauschalabzug für die Berufsauslagen geltend macht und dass das Arbeitseinkommen oder die Rente die einzige Einkommensquelle des Haushaltes darstellt. Die berechnete Anzahl Tage berücksichtigt allerdings bloss den Kostenaspekt der Steuern für die Steuerpflichtigen, sagt aber nichts über die gebotenen Dienstleistungen der öffentlichen Hand aus.

Errechnet wird der „Tax Freedom Day“, indem das Total der Einkommenssteuern der natürlichen Personen (Bundes-, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) durch 365 (Anzahl Kalendertage) geteilt wird, wie es weiter heisst. Grosse Unterschiede bestehen beim „Tax Freedom Day“ nicht nur zwischen den Kantonen, sondern auch innerhalb der einzelnen Kantone. Beispiel Kanton Schwyz: Ein Ehepaar ohne Kinder mit einem Bruttoeinkommen von CHF 100’000 hat seine Steuern in Wollerau nach 16 Tagen, in Morschach aber erst nach 29 Tagen „bezahlt“.

Die Berechnungsmethode der ESTV unterscheidet sich grundlegend vom Konzept der Prüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (siehe Mitteilung der ESTV), welche ebenfalls einen „Tax Freedom Day“ berechnet.

Den Kalender mit den „Tax Freedom Days“ der einzelnen Kantonshauptstädte sehen Sie hier.

Ergänzende Fachempfehlung FER 31 definitiv verabschiedet – in Kraft per 1.1.2015

Die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER hat die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften definitiv verabschiedet. Insgesamt haben 34 Unternehmen sowie Personen die Gelegenheit der Vernehmlassung ergriffen, um zur „Ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften“ Stellung zu nehmen. Nach Analyse der eingegangenen Kommentare hat die Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) den Entwurf noch einmal geprüft, in Teilen angepasst und dann verabschiedet, wie die Stiftung in einer Medienmitteilung schreibt. Man sei zuversichtlich, eine angemessene Lösung für die kontroversen Fragen gefunden zu haben. Die Stellungnahmen enthielten neben generellen Zustimmungen für den neuen Standard denn auch eine ganze Reihe von Vorbehalten.

Segmentberichterstattung gesehen als Kernanliegen der Offenlegung…

Wie die Swiss Financial Analysts Association SFAA in ihrer Stellungnahme schreibt, handelt es sich beim neuen Swiss GAAP FER Standard 31 um eine “pragmatische” Lösung. Zudem sei die Segmentberichterstattung ein wichtiger Bestandteil für die Analyse der operativen Entwicklung eines Unternehmens. Für die SWX Swiss Exchange AG stellt die Segmentberichterstattung sogar ein „Kernanliegen“ des Standards dar.

Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) anerkennt laut Stellungnahme grundsätzlich, dass für kotierte Publikumsgesellschaften hinsichtlich der Offenlegungspflichten zusätzliche Anforderungen bestehen. Allerdings solle man es bei der Segmentberichterstattung beim Status Quo belassen.

Für den Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen veb greift der Standard zu kurz, wie es in einer Antwort zu den Vernehmlassungsfragen heisst. Wichtige Themenfelder wie Leasingverhältnisse, Impairment-Tests oder die Behandlung von assoziierten Gesellschaften und Joint Ventures regle der Standard nach wie vor nicht.

…oder als Gefahr wegen der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen

Geäussert zum Swiss GAAP FER 31 hat sich auch eine Reihe von börsenkotierten Unternehmen. Die direkt vom neuen Standard betroffenen Firmen monieren, dass man mit einer Segmentberichterstattung allzu viele Geschäftsdetails preisgeben müsse (Vetropack Holding AG). Auf diese Weise werde beispielsweise die Preisgestaltung sowie die Margensituation ersichtlich (Kardex AG). Risiken in diese Richtung sieht auch der Fleischverarbeiter Bell, sogar konkrete Wettbewerbsnachteile befürchtet die Crealogix Holding AG. Durch die Offenlegung detaillierter Zahlen zu den einzelnen Segmenten ist in der Praxis die Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht mehr gewährleistet, was gar geschäftsschädigende Wirkung entfalten kann, begründet die Gurit Holding AG ihr Nein für eine entsprechende Berichterstattung. Auch führe der zusätzliche Standard dazu, dass neben Swiss GAAP FER und Kern-FER eine weitere Anwendergruppe geschaffen werde (Conzzeta AG).

Keine grundsätzliche Ablehnung erfährt der neue Standard bei der Swatch Group. Allerdings sollte eine Ergebnisrechnung nicht zwingend verlangt werden können, wie das Unternehmen in der Stellungnahme schreibt. Tatsächlich kann laut Endfassung des Standards „in begründeten Fällen“ auf den Ausweis der Segmentergebnisse verzichtet werden. Die Begründungen für den Verzicht (z.B. Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz) sind jedoch im Anhang aufzuführen.

Vorzeitige Anwendung möglich – in Kraft 1.1.2015

Im Zentrum des neuen FER-Standards stehen wichtige Fragen der Offenlegung. Diese Themen sind aus Sicht der Fachkommission vor allem für kotierte Unternehmen wesentlich. Ziel ist es, das Verständnis der Jahres- oder Konzernrechnung bei externen Empfängern zu verbessern. Damit soll die ergänzende Fachempfehlung dazu beitragen, die Aussagekraft dieser Abschlüsse zu erhöhen, wie es in der Mitteilung der Stiftung weiter heisst. Dabei werde auf Besonderheiten im Sinne der öffentlichen Rechenschaftspflicht und der dadurch erhöhten Anforderungen an Transparenz sowie die internationale Vergleichbarkeit eingegangen. Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt, wobei eine Anwendung vor diesem Datum erlaubt ist, wie die Stiftung in der Medienmitteilung schreibt. Die verabschiedete ergänzende Fachempfehlung werde als FER 31 in die Swiss GAAP FER integriert.

Weitere Links:
Swiss GAAP FER 31: http://www.fer.ch/fileadmin/downloads/news/FER_31_d_18_1_13.pdf

Insgesamt 21 der 34 Stellungsnahmen zum neuen FER-Standard hat die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung veröffentlicht. Es handelt sich um Stellungnahmen ohne Vertraulichkeitsvermerk:
http://www.fer.ch/inhalt/fachempfehlungen/allgemeines/abgeschlossene-projekte.html

 

Bundesrat will Emissionsabgabe auf Eigenkapital abschaffen

Der Bundesrat will die Emissionsabgabe auf Eigenkapital abschaffen. Vorgesehen ist, diese im Rahmen der Revision der Unternehmenssteuern (Unternehmensteuerreform III) zu eliminieren, wie der Bundesrat in einer Stellungnahme zur Vorlage der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) schreibt. Die parlamentarische Initiative verlangt die schrittweise Abschaffung der Stempelabgaben, zu denen auch die Emissionsabgabe zählt. In einem ersten Schritt zur Umsetzung dieser Initiative arbeitete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben eine Vorlage für die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital aus, wobei die Vorlage einem Vernehmlassungsverfahren unterstand. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung beschloss die Kommission für Wirtschaft und Abgaben, die Vorlage dem Nationalrat zu unterbreiten. Deshalb nimmt der Bundesrat nun Stellung zum Antrag der Kommission. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, auf die Vorlage einzutreten, diese dann aber wegen der Einbettung in die Unternehmensteuerreform III zu sistieren, wie es in der Stellungnahme weiter heisst.

2013: Keine Änderungen bei Berufskostenabzügen, Naturalbezügen und kalter Progression

Die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2013 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Ebenfalls keine Anpassungen ergeben sich bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)  in einer Mitteilung schreibt. Zudem erfolge aufgrund der negativen Teuerung für das Steuerjahr 2013 bei den Auswirkungen der kalten Progression kein Ausgleich.

 

Quelle: ESTV, Rundschreiben 2-100-D-2012-d

 

Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften per 1.1.2015 in Kraft

An der Sitzung der Fachkommission vom 13. Dezember 2012 wurden die Ergebnisse der Vernehmlassung zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Publikumsgesellschaften diskutiert und gewisse Anpassungen beschlossen. Der definitive Standard wird Ende Januar vorliegen und auf der Homepage der Swiss GAAP FER veröffentlicht sowie über den News Service versendet, wie das Fachsekretariat in einer Medienmitteilung schreibt. Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen tritt per 1. Januar 2015 in Kraft. Eine frühzeitige Anwendung ist erlaubt, wie es weiter heisst.