Swiss GAAP FER – Fachkommission veröffentlicht Entwurf zu ergänzender Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften – Vernehmlassungsfrist 2.11.2012 – Teil 3/3

Die Fachkommission der Swiss GAAP FER hat vor kurzem den Entwurf einer ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften verabschiedet und anschliessend zur Vernehmlassung veröffentlicht. Im Rahmen von Swiss GAAP FER soll es künftig für Gesellschaften mit einer Börsennotierung im Nebensegment eine spezielle Fachempfehlung geben. Gemäss Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission, entspricht das Vorgehen dem modularen Konzept von Swiss GAAP FER mit einer auch in diesem Fall bewusst schlank gehaltenen Fachempfehlung.

IFRS zu komplex für KMU – Swiss GAAP FER will Offenlegung in weiteren Bereichen

In den letzten Jahren hat eine Reihe von Schweizer Unternehmen den International Financial Reporting Standards (IFRS) den Rücken gekehrt. Die Umstellung der Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER begründeten die Unternehmen mit der zunehmenden Regeldichte, der Komplexität und den in kurzer Kadenz erfolgten Anpassungen der internationalen Standards. Aufgrund der zu detaillierten Regelungen lasse sich für kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) bei der Anwendung von IFRS ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht mehr rechtfertigen.

Dagegen haben Adressaten der Information ein Interesse daran, dass sie von Unternehmen einen verlässlichen Einblick in die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage zu erhalten. Im Namen von Interessenten und Betroffenen wie etwa Investoren verlangen Rechnungslegungsstandards insbesondere von börsenkotierten Gesellschaften die Offenlegung relevanter Informationen. Gemäss Mitteilung der Stiftung für Fachempfehlung zur Rechnungslegung hat eine Analyse Mängel bei der Offenlegung festgestellt. Mit der ergänzenden Fachempfehlung will man diese Mängel nun beheben.

Spezielle Empfehlung für kotierte Gesellschaften

Die vorgeschlagenen Regelungen des Entwurfs finden Eingang in einer speziellen Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften. Beispielsweise wird die im Entwurf enthaltene Regelung über die Ertragssteuern nicht etwa Teil von Swiss GAAP FER 11 (Ertragssteuern), sondern sie wird Element der ergänzenden Fachempfehlung. „Entsprechend dem modularen Konzept schlagen wir eine eigene Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften vor“, betont Conrad Meyer. Gemäss Entwurf enthält die ergänzende Fachempfehlung insgesamt neun Bereiche mit speziellen Regelungen für kotierte Gesellschaften.

Kotierte Publikumsgesellschaften

Im Rahmen von Swiss GAAP FER wird der Begriff der „kotierten Publikumsgesellschaft“ als Organisation definiert, deren Beteiligungsrechte und/oder Forderungsrechte kotiert sind oder im Begriff sind, eine Kotierung vorzunehmen. „Wir haben bewusst eine schlanke Definition gewählt und auf jene ausgerichtet, welche die Bestimmungen anwenden müssen“, sagt Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission.

Buchhalterische Behandlung aktienbezogener Vergütungen

Der Entwurf sieht vor, dass die ergänzende Fachempfehlung auch das Thema der aktienbezogenen Vergütungen regelt. Für eine Vergütung dieser Art muss ein Unternehmen Aktien beschaffen oder neu herausgeben mit dem Zweck, diese dem obersten Kader dann gratis oder verbilligt abzugeben. Die Fachkommission der Swiss GAAP FER zeigt im Entwurf, wie der Erwerb eigener Aktien für die genannte Verwendung buchhalterisch zu behandeln ist. „Bei der aktienbezogenen Vergütung handelt es sich um Personalaufwand mit entsprechender Relevanz für die Erfolgsrechung“, präzisiert Conrad Meyer. Ein Investor wolle wissen, was bei einer kotierten Gesellschaft in dieser Position enthalten ist und inwieweit eine Kapitalverwässerung stattfindet

Die Ausgabe eigener Aktien für Vergütungszwecke stellt Personalaufwand dar, der für den Zeitraum erfasst wird, in dem die begünstigten Mitarbeitenden entsprechend ihrer Entschädigung eine Leistung erbringen. Der Aufwand wird direkt über das Eigenkapital gebucht. Falls eine Entschädigung in bar erfolgt, handelt es sich um einen Bonus und nicht um eine Vergütung, die über den Bezug von Aktien erfolgt.

Meyer stellt zudem in Abrede, dass die Minder-Initiative beim Zustandekommen der Regelung eine Rolle gespielt hat. „Die FER-Fachkommission wollte in diesem Bereich eine Regelung – und zwar unabhängig von den Aktivitäten von Herrn Minder.“

Aufzugebende Geschäftsbereiche, Ergebnis je Beteiligungsrecht und Erstanwendung

Der Entwurf sieht zudem die Pflicht zur Offenlegung bei weiteren Bereichen vor. Bei Aufgabe eines Geschäftsbereichs – mit erfolgter Veröffentlichung des Entscheids – sind der Nettoerlös aus Lieferung und Leistung, das Betriebsergebnis und der Geldfluss aus Betriebstätigkeit separat offenzulegen. Ziel der Regelung: Der Umfang des verbleibenden künftigen Geschäfts soll sich besser abschätzen lassen.

Bei kotierten Publikumsgesellschaften stellt das Ergebnis je Beteilungsrecht eine wichtige Kennzahl dar. Insbesondere für Vergleiche von Unternehmen ist sie geeigneter als etwa das Konzerergebnis als absolute Zahl. Gemäss Entwurf ist die Kennzahl sowohl in unverwässerter als auch verwässerter Form auszuweisen. Unverwässert ist das Ergebnis je Beteiligungsrecht, wenn man das Konzernergebnis mit der durchschnittlichen Anzahl von Beteiligungsrechten (ohne eigene Aktien) teilt. Dagegen spricht man von Verwässerung des Ergebnisses je Beteiligungsrecht, wenn beispielsweise ausstehende Optionen oder Wandelanleihen zu berücksichtigen sind. Denn durch Inanspruchnahme des Rechts auf Kauf oder Verkauf von Aktien können sich die Gesamtzahl der Beteiligungspapiere und damit die Kennzahl entsprechend verändern (siehe dazu auch den Fachartikel von Conrad Meyer und Daniel Suter, Mitglied des Fachausschusses von Swiss GAAP FER in „Der Schweizer Treuhänder“, 2012/9, S. 596 – 599).

Für kotierte Publikumsgesellschaften ist auch eine Neuregelung der Erstanwendung vorgesehen. Diese sollen künftig bei einer Umstellung auf Swiss GAAP FER eine Jahresrechnung mit Vorjahresangaben präsentieren. Bisher hat ein KMU bei der Umstellung lediglich die Vorjahresbilanz offenzulegen.

Abweichungen vom gewichteten durchschnittlich zu erwarteten Steuersatz

Der ergänzende Standard für kotierte Publikumsgesellschaften verlangt die Offenlegung des durchschnittlich zu erwartenden Steuersatzes auf Basis des ordentlichen Ergebnisses. Denn zwischen den Werten auf Basis von Swiss GAAP FER und den Werten nach Steuerrecht können sich Unterschiede ergeben. Die Bestimmung des Entwurfs regelt, was bezüglich Steuersatz offenzulegen ist, wie die Fachautoren Conrad Meyer und Daniel Suter in ihrem Fachartikel schreiben.

Laufende und latente Steuern sind bei jedem Einzelabschluss separat zu ermitteln, wobei beim Konzernabschluss ebenfalls die latenten Ertragsteuern auszuweisen sind. Latente Ertragssteuern sind aufgrund der massgebenden Steuersätze zu ermitteln. Massgebend sind die tatsächlich zu erwartenden oder die gültigen Steuern am Bilanzstichtag, wie es im Fachartikel weiter heisst.

Die konsolidierte Bilanz stellt grundsätzlich auf den tatsächlich zu erwartenden Steuersatz je Steuerobjekt ab, wobei die Anwendung eines durchschnittlich auf Konzernstufe zu erwartenden Steuersatzes zulässig ist. Zudem sind gemäss Fachartikel wesentliche Abweichungen zwischen durchschnittlich zu erwartetem Steuersatz und effektivem Steuersatz auszuweisen.

Zwischenberichterstattung praktisch wie bisher – Offenlegung der Bewertungsgrundsätze

Allerdings sind nicht alle Teile des Entwurfs wirklich neu. Beim Thema Zwischenberichterstattung richtet sich die ergänzende Empfehlung gemäss Entwurf im Wesentlichen nach der bisherigen Bestimmung von Swiss GAAP FER 12 (Zwischenberichterstattung). Da das Thema in der ergänzenden Fachempfehlung abgehandelt wird, soll gemäss Vernehmlassungstext Swiss GAAP FER 12 gestrichen werden (siehe dazu auch die Medienmitteilung der Stiftung Swiss GAAP FER).

Die ergänzende Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften verlangt die Offenlegung der Bewertungsgrundsätze und Konditionen (z.B. Zinssatz, Laufzeit oder Währung) von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten finanzieller Art. Die Bewertung gleichartiger Instrumente darf einzeln oder als Gruppe erfolgen.

Neu ist eine Segmentrechnung offenzulegen. „Wir machen jedoch bewusst keine Vorgaben, wie die kotierten Organisationen die Segmente bilden sollen“, sagt Conrad Meyer. Zudem verweist Meyer auf den prinzipiellen Charakter von Swiss GAAP FER mit weniger detaillierten Vorgaben. Demnach hätte eine Gesellschaft jene Segmente auszuweisen, die diese für die Unternehmenssteuerung auf oberster Ebene verwendet. Nur für diese Segmente seien Segmenterlös und –ergebnis offenzulegen. Zudem dürfen Gesellschaften gemäss Willen der Fachkommission ähnliche Sparten beim Ausweis nach aussen zusammenfassen. Eine spezielle Regelung betrifft auch die aufzugebenden Geschäftsbereiche, bei denen zusätzliche Angaben offenzulegen sind.

Weiteres Vorgehen für eine neue Fachempfehlung

Anwender und externe Adressaten haben in zwei Diskussionsrunden zu Fragen der Offenlegung ihre Bedürfnisse geäussert. Die Meinungen der verschiedenen Interessengruppen fanden Eingang in den Entwurf der FER-Fachkommission. Der Entwurf zur ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften befindet sich nun in der Vernehmlassung (Frist bis 2. November 2012). Den Vernehmlassungstext finden Sie hier. In dieser Phase hat ein grösseres Publikum Gelegenheit, die im Entwurf veröffentlichten Regelungen einer kritischen Würdigung zu unterziehen und allenfalls weitere Anregungen zu machen. Gemäss Conrad Meyer, Präsident der FER-Fachkommission wird sich nach Abschluss der Vernehmlassung zeigen, ob noch weitere Arbeiten bezüglich der der ergänzenden Fachempfehlung für kotierte Gesellschaften erforderlich sind.

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