Rechnungslegungsrecht – Inhaltliche Entsprechung von neuem Lagebericht und bisherigem Jahresbericht

Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht müssen Unternehmen künftig einen Lagebericht erstellen (E-OR Art. 961). Allerdings sieht das Gesetz einen solchen Lagebericht nur für jene Grossunternehmen zwingend vor, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind (OR 727). Der Inhalt des Lageberichts ist definiert in Artikel 961 (OR). Nach bisherigem Recht müssen Unternehmen neben Bilanz und Erfolgsrechnung auch einen Jahresbericht (OR Art. 663 d) vorlegen, in dem der Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dargestellt sind.

Lagebericht als Ergänzung zur Jahresrechnung

Im neuen Gesetz (E-OR Art. 961 c) steht: “Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.“ Dabei muss der Lagebericht folgenden Inhalt haben:

  • Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • Durchführung einer Risikobeurteilung
  • Bestellungs- und Auftragslage
  • Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
  • aussergewöhnliche Ereignisse
  • Zukunftsaussichten des Unternehmens

Wie beim Jahresbericht muss der Lagebericht die aktuelle und die künftige Situation des Unternehmens darstellen. Massgeblich sind jedoch die Zahlen in der Jahresrechnung, denn im Gesetz (E-OR 961 c Abs. 3) heisst es: „Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.“

Zur Lage des Unternehmens nach bisherigem Recht

Insgesamt sind die inhaltlichen Anforderungen an den Lagebericht sehr ähnlich sind wie jene an den Jahresbericht. De facto sind die gesetzlichen Neuerungen eher terminologischer Natur. Laut bisherigem Recht muss der Verwaltungsrat konkret über Marktentwicklung, Branchentrends und die Konkurrenzsituation Auskunft geben. Thema dieses Jahresberichts zum abgelaufenen Jahr ist auch die Lage der Volkswirtschaft oder allfällige Änderungen im Gesetzesrahmen, welche die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens betreffen. Neben einem Kommentar der Jahresrechnung muss der Verwaltungsrat in einem Ausblick die Entwicklung des Unternehmens im folgenden Geschäftsjahr zu prognostizieren versuchen sowie Risiken und Chancen aufzeigen. Bei Swiss GAAP FER ist die Thematik im Rahmenkonzept (Ziffer 34) geregelt.

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Das neue Rechnungslegungsrecht (RLG) hat auch Auswirkungen auf grössere Unternehmen.

Reto Eberle, Professor für finanzielle Rechnungslegung an der Universität Lausanne und Partner bei KPMG zeigt, was der Gesetzgeber beschlossen hat und worauf Unternehmen zu achten haben. Auch legt er beim a+c apéro vom 24. Mai 2012 den Finger auf kritische Punkte bei der Umsetzung.

Dieser Beitrag wurde am Montag, 07.05.2012 um 10:46 Uhr unter Accounting veröffentlicht.

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