Wie weiter nach einer möglichen Annahme der Initiative gegen die Abzockerei?

Die Initiative gegen die Abzockerei befindet sich auf der Zielgeraden. Auch wenn sich die Befürworter des Gegenvorschlags noch einige Chancen ausrechnen, erreicht die Vorlage vom 3. März bei repräsentativen Umfragen hohe Zustimmungswerte. Unabhängig vom Ausgang der Abstimmung gilt es, die Initiative in einen grösseren Zusammenhang zu stellen. Denn der Initiativtext ist auf Schweizer Aktiengesellschaften fokussiert, so dass sich bereits heute ein Bogen spannen lässt zur Revision des Aktienrechts, die noch zu Ende gebracht werden muss.

Spezielles Verfahren nach Annahme der Abzocker-Initiative

Nach einer allfälligen Annahme der Initiative hat der Bundesrat ein Jahr Zeit, auf Basis der Vorgabe in der Verfassung („Abzocker-Initiative“) eine Verordnung auszuarbeiten. Normalerweise werden auf der Grundlage einer Verfassungsbestimmung Gesetzesartikel ausgearbeitet und danach die Details in einer Verordnung geregelt. In diesem speziellen Fall folgt der Bestimmung in der Verfassung die Ausarbeitung einer Verordnung. Grund: Die Bestimmungen auf Verfassungsstufe müssen noch justiziabel werden. Denn die mit der Initiative umrissenen rechtlichen Sachverhalte sind auf Gesetzesstufe zu regeln und auch auf Gesetzesstufe umzusetzen. Entsprechend muss das Parlament das Aktienrecht anpassen. Erst nach einer Übergangsfrist und nach Verabschiedung sowie dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes fällt die Verordnung dahin.

Indirekter Gegenvorschlag als Basis für eine zeitlich befristete Verordnung

Mit der Ausarbeitung des Gesetzes fangen Parlament und Bundesrat allerdings nicht wieder bei Null an. Parlament und Kommissionen haben sich in den letzten Jahren intensiv mit der Initiative auseinandergesetzt – mit dem indirekten Gegenvorschlag als Resultat. Basis für die Ausarbeitung der Verordnung bildet der indirekte Gegenvorschlag (gerade bei Annahme der Initiative gegen die Abzockerei). Im Falle einer Annahme des indirekten Gegenvorschlags (Gesetzesstufe) müsste die Regelung lediglich durch eine Verordnung präzisiert werden. Seit Jahren beschäftigt sich das Parlament auch mit der Revision des Aktienrechts, wobei eine Aufteilung der Arbeiten zur Revision erfolgte. Ein Teil betraf das Aktienrecht, ein weiterer das Rechnungslegungsrecht (seit dem 1.1.2013 in Kraft).
Der umstrittenste Punkt der sogenannten Abzocker-Initiative ist die Vergütungsproblematik. Zu Diskussionen Anlass gaben auch die Wahl und Amtsdauer von Verwaltungsrat und Management, aber auch das Abstimmungsverfahren bei einer Generalversammlung (Depot- und Organstimmrecht) sowie der Inhalt der Statuten. Bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt dem Bundesrat gemäss Experten bei einer Annahme der Initiative praktisch kein Spielraum, auch wenn der Bundesrat die Eckdaten der Revision schon vor Jahren festgelegt hat.

Weitreichende Änderungen in Botschaft bereits vorgesehen

In der Botschaft aus dem Jahr 2007 definiert der Bundesrat für die Änderung des Obligationenrechts vier Hauptziele. Der Entwurf umfasst Änderungen des Aktien- und Rechnungslegungsrecht sowie diverse weitere Anpassungen beim Gesellschaftsrecht. Im Einzelnen geht es um folgende Hauptziele:

  • Verbesserung der Corporate Governance
  • Flexiblere Ausgestaltung der Regeln für die Kapitalstrukturen
  • Aktualisierung der Ordnung von Generalversammlungen
  • Revision des sachlich veralteten Rechungslegungsrechts (seit 1.1.2013 in Kraft)

Die Volksinitiative gegen die Abzockerei zielt insbesondere auf die Verbesserung der Corporate Governance, aber auch auf die Neuordnung von Generalversammlungen. Unbestritten sind die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen bei der Kapitalstruktur einer Aktiengesellschaft. Im Kern geht es um die Schaffung eines Kapitalbandes, mit dem es die Generalversammlung dem Verwaltungsrat erlaubt, das Aktienkapital wiederholt herauf- und herabzusetzen.
Die Corporate Governance laut Botschaft sieht eine Stärkung der Aktionärsrechte vor. Inhaltlich nehmen sowohl die Initiative als auch der indirekte Gegenvorschlag verschiedene Forderungen der Botschaft auf. Neben dem Ausbau der Informationsrechte ist in der Botschaft das Thema Entschädigungen an den Verwaltungsrat und Vergütungen des obersten Managements explizit erwähnt. Die Botschaft nennt zudem Neuerungen bei der jährlichen Wahl des Verwaltungsrats sowie beim Abstimmungsverfahren (Abschaffung von Depotstimmrecht und Organvertretung).
Der Bundesrat war somit bei der Revision des Aktienrechts auf Kurs, als kurz nach Veröffentlichung der Botschaft am 26. Februar 2008 die Volksinitiative gegen die Abzockerei eingereicht wurde.

Jenseits gewisser Exzesse bei Entschädigungen von Management und Verwaltungsrat grosser Gesellschaften entbehrt die Diskussion um die Abzocker-Initiative nicht einer gewissen Ironie. Als Begründung für das Zustandekommen der Volksinitiative wurden insbesondere die desaströsen Geschäftsbeziehungen zwischen der Swissair und Minder Trybol AG genannt. Die damalige Swissair bezog von der Trybol AG verschiedene Körperpflegeprodukte. Die Trybol AG verlor gemäss Handelszeitung mit ihrem Swissair-Engagement lediglich „ein paar Tausend Franken“, während die Konsequenzen bei einer Annahme der Initiative für den Wirtschaftsstandort und das Aktienrecht weitreichend sein werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *