Schweizer Unternehmen verzichten jährlich auf 9 Milliarden von König Kunde

Schweizer Unternehmen haben im vergangenen Jahr durch nicht bezahlte Forderungen rund 9 Milliarden Franken verloren. Dies geht aus der neusten Studie hervor, welche das Kreditmanagement-Unternehmen Intrum Justitia erstellt hat. Allerdings steht die Schweiz im Bezug auf die Zahlungsmoral im europäischen Vergleich noch gut da. Europäische Unternehmen haben letztes Jahr insgesamt 312 Milliarden Euro verloren, was 2.7 Prozent aller Forderungen entspricht. 2009 betrug der Anteil 2.6 Prozent. Im Rahmen des „European Payment Index“ wurden 6’000 Firmen in 25 europäischen Ländern befragt.

Trotz Finanzkrise verbesserte sich Zahlungsmoral in der Schweiz

2010 wurden in der Schweiz  1.8 Prozent der Forderungen nicht bezahlt, 2009 waren es noch 2.3 Prozent. Damit ging der Anteil der unbezahlte Forderungen innerhalb eines Jahres um 22 Prozent zurück, wie Intrum Justitia in einer Mitteilung zur Studie schreibt. Zum Vergleich: In Deutschland blieben letztes Jahr 2.4 Prozent der Forderungen unbezahlt (2009:2.6%) und in Grossbritannien 3.2 Prozent (2009: 2.4%). Offensichtlich haben sich die Finanz- und Währungskrisen in unterschiedlichem Ausmass ausgewirkt.

Öffentliche Hand zahlt am spätesten, Privatkunden am schnellsten

Interessant ist  aber auch der Vergleich zwischen privaten und öffentlichen Haushalten sowie den Unternehmen. Gemäss Intrum-Studie bezahlen Verbraucher die Rechnungen nach durchschnittlich 35 und Unternehmen nach 40 Tagen. Die öffentliche Hand benötigt dafür 45 Tage. In Europa beträgt die Frist für die Begleichung der Rechnungen bei den Verbrauchern 40 und bei der öffentlichen Hand 65 Tage.

Europäische Firmen pessimistischer als jene der Schweiz

Die verzögerten Zahlungseingänge machen laut Studie vielen Unternehmen zu schaffen. 28 Prozent aller Firmen in Europa betrachten sie als Existenz bedrohend und für 45 Prozent verhindern sie das Wachstum der Firma. Als weniger gravierend schätzen Schweizer Firmen die Folgen schlechter Zahlungsmoral ein. Nur jeweils 11 Prozent sehen in den verspäteten Zahlungseingängen eine Gefahr für Wachstum oder gar die eigene Existenz.

Der European Payment Index und der Risk Index sind kostenlos zu bestellen unter diesem Link .

Vom Grünbuch übers Weissbuch als Vorgabe ins Geschäftsbuch

Was dereinst auf Basis internationaler Rechnungslegung in den Geschäftsbüchern stehen soll, muss zuerst in einer breiten öffentlichen Diskussion geklärt werden. Basis für die fachliche Debatte bilden sogenannte Grün- und Weissbücher. Im Oktober 2010 hat die EU beispielsweise zum Thema Abschlussprüfung ein solches Grünbuch herausgegeben („Grünbuch der EU – Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“). Mit dem Grünbuch will die EU auf Auswüchse reagieren, die zur Finanzkrise geführt haben. Ziel ist es, insbesondere die Wirtschaftsprüfung ab 2011 neu auszurichten.

Grün steht für noch nicht reif und weiss für konkrete Vorschläge

Mit Grünbüchern will man in bestimmten Themen Diskussionen anregen. Grün heisst es deshalb, weil eine Sache noch nicht reif ist – oder dann lediglich für klärende Debatten. Grünbücher sind eine Art Auslegeordnung für bestimmte Themenkreise. Sie enthalten Ideen und Handlungsoptionen und sollen schliesslich zu einer möglichst breit akzeptierten Strategie führen. In der Schweiz kennt man im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls die Phase der Vernehmlassung, bei der Vor- und Nachteile eines  Gesetzes diskutiert werden, um allenfalls Änderungen am ursprünglichen Entwurf vornehmen zu können.
Inhalt von Weissbüchern sind dagegen schon konkrete Vorschläge, die es weiterzuentwickeln gilt.

Kernthemen: Unabhängigkeit, europäische Aufsicht, KMU

Beim Thema Wirtschaftsprüfung hatten interessierte Kreise knapp zwei Monate Zeit, Stellungnahmen abzugeben. Insgesamt gingen 688 Stellungsnahmen zur Thematik der Abschlussprüfung ein. Wichtige Ideen, die das Grünbuch aufgreift, sind die Gewährleistung der Unabhängigkeit von Abschlussprüfern, die mögliche Einrichtung einer Aufsicht für Abschlussprüfer auf europäischer Ebene sowie die Interessenwahrung kleiner und mittlerer Unternehmen. Insgesamt wurde das Grünbuch von der Branche sehr kritisch aufgenommen. Doch grün und blau ärgern muss sich die Prüfungsbranche nicht und rot sehen schon gar nicht. Bis zum Vorliegen eines verbindlichen Standards bedarf es noch einiger Diskussionen und Korrekturen.

Meilensteine 2011 zum Thema Wirtschaftsprüfung

  • Ende Mai 2011: Abstimmung im Rechtsausschuss
  • Sommer 2011: Erste Vorschläge für G 20
  • Frühherbst 2011: sogenannte High-Level-Konferenz
  • November 2011: voraussichtlich konkret formulierte Vorschläge von Richtlinien (allenfalls schon ein einem Weissbuch der EU-Kommission), welche die  Mitgliedstaaten der EU dann in nationale Gesetze umsetzen

Eine Auflistung sämtlicher Grünbücher der EU finden Sie hier.

Nouriel Roubini sagt im CNBC-Interview Weltwirtschaftskrise für 2013 voraus [VIDEO]

2013 könnte für die Weltwirtschaft ein dramatisches Jahr werden, denn angesagt ist ein „Perfect Storm“. Diese beunruhigende Voraussage wagt Nouriel Roubini in einem Exklusivinterview mit dem Fernsehsender CNBC. Roubini hat wie der amerikanische Ökonom Robert Shiller die Finanzkrise ziemlich präzise prognostiziert.

Den „Sturm“ verursachen könnten laut Roubini die hohe Staatsverschuldung wichtiger Volkswirtschaften, die Wachstumsschwäche der amerikanischen Wirtschaft und hohe Rohstoffpreise. Zusätzliche Probleme bereitet die Eurokrise, während in China die Wirtschaft eine Überhitzung zeige mit der schlechten Aussicht eines „hard landing“. Bestimmte Probleme seien laut Roubini bekannt, doch würden diese nicht angepackt und nach wie vor auf die Zukunft verschoben. Deshalb bestehe die Gefahr, dass sich voraussichtlich 2013 die verschiedenen negativen Entwicklungen zu einem „Perfect Storm“ überlagern könnten, so Roubini.

Klicken Sie hier, falls das Video nicht gespielt werden kann.

Nouriel Roubini ist Chef von Roubini Global Economics sowie Professor für Ökonomie an der Stern School of Business der New York Univesity. Roubini.com gilt gemäss Forbes, Wall Street Journal und The Economist als eine der besten Adressen im Web, was wirtschaftlichen Sachverstand anbelangt.

 

IFRS 9 – Erste Phase für Ersatz von IAS 39 zu den Finanzinstrumenten abgeschlossen

Am 28. Oktober 2010 hat das International Accounting Standard Board (IASB) den ersten Teil des Standards IFRS 9 (Finanzinstrumente) neu herausgegeben. Der Standard IFRS 9 tritt an die Stelle von IAS 39 (Finanzinstrumente – Ansatz und Bewertung). In Kraft treten soll die nun verabschiedete Norm per 1. Januar 2013. Der nun vorliegende erste Teil von IFRS 9 betrifft die Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. In Phase 2 werden Methoden zur Erfassung von Wertminderungen ein Thema sein und in Phase 3 die Sicherungsgeschäfte (Hedge Accounting). Laut Plan des IASB soll IFRS 9 als Ersatz von IAS 39 bis Ende Juni 2011 in einer vollständigen Fassung vorliegen.

Standard vollkommen überarbeitet

IFRS 9 bringt viele Veränderungen mit sich (siehe Disclose Juni/2010, Seite 18). Der Standard kennt nur noch 2 Bewertungsklassen, die zur Bilanzierung von Vermögenswerten massgebend sind, nämlich den Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortized Cost) oder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value). Die bisher gemäss IAS 39 geltenden Klassen  „Held to Maturity“ (bis zur Endfälligkeit gehalten), „Loans and Receivables“ (Kredite und Forderungen) sowie „Available for Sale“ (zur Veräusserung verfügbar) werden aufgehoben.

Bilanzierung von Schuldinstrumenten

Für die Wahl der Anschaffungskosten als Basis zur Bilanzierung festverzinslicher Schuldinstrumente müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Als Teil eines Geschäftsmodells sollen die Finanzinstrumente vertraglich zugesicherte Geldflüsse generieren.
  • In den vertraglichen Vereinbarungen sind ausschliesslich Geldflüsse geregelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form von Kapital- und Zinszahlungen anfallen.

Schuldinstrumente, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert („Fair Value through Profit and Loss“ – FVTPL) anzusetzen.

Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten mit Wahlmöglichkeit

Die mit IFRS 9 erfassten Eigenkapitalinstrumente wie etwa Aktien sind zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen, wobei deren Veränderungen erfolgswirksam zu verbuchen sind. Die Möglichkeit einer Bewertung zu Anschaffungskosten ist weggefallen. Eine Funktion haben die Anschaffungskosten laut Bewertungsleitlinien in diesem Zusammenhang lediglich noch für die Schätzung des Fair Value.

Eine Wahlmöglichkeit besteht auch bei den Eigenkapitalinstrumenten. Falls die Eigenkapitalinstrumente nicht zu Handelszwecken gehalten werden, kann ein Unternehmen diese bei der erstmaligen Bewertung – unwiderruflich – zum beizulegenden Zeitwert erfassen. Das Wahlrecht erlaubt es dem Unternehmen, Veränderungen des Fair Value erfolgsneutral im Eigenkapital zu verbuchen und nicht in der Erfolgsrechnung. Die Veränderungen erscheinen somit im „sonstigen Gesamtergebnis“ (at Fair Value Through Other Comprehensive Income – FVTOCI). Erfolgswirksam werden nur Dividenden erfasst.

Umklassierung möglich unter bestimmten Bedingungen

Bei finanziellen Vermögenswerten erlaubt der Standard eine Umklassierung vom Fair Value zum  Ansatz zu Anschaffungskosten. Gemäss IFRS 9 ist eine Umklassierung nicht statthaft, wenn

  • vom Wahlrecht für die Verbuchung unter „sonstiges Gesamtergebnis“ oder
  • von der Fair-Value-Option bereits Gebrauch gemacht wurde.

Weitere Paragrafen betreffen die Bewertung von Derivaten bzw. eingebetteten Derivaten.

Vereinfachung durch Neustrukturierung

Die Einführung von IFRS 9 als Ersatz für den bisherigen Standard IAS 39 wird  allgemein als notwendig empfunden, denn IAS 39 ist komplex und seine Handhabung nur schwer praktikabel. Inwieweit mit der Neukonzeption tatsächlich eine Vereinfachung erreicht wurde, wird sich spätestens nach dem in Krafttreten des drittens Teils zeigen.

Steuerkontrollen und Steuererlass – Kein Hin und Her zwischen freiwilliger Steuerpflicht und Befreiung

Änderungen des neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) betreffen auch die freiwillige Steuerpflicht. Gemäss Gesetz (Art. 10 Abs. 2 MWSTG) sind Unternehmen, die keinen oder nur einen geringen Umsatz erzielen, von der Steuerpflicht befreit. Auf die Befreiung kann etwa zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 MWSTG), wobei die Verzichtserklärung  frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode erfolgen kann und dann mindestens eine Periode zu gelten hat. Steuerexperte Pierre Scheuner rät dazu, sich sorgfältig zu überlegen, ob man freiwillig steuerpflichtig werden will oder nicht, um dann beim einmal getroffenen Entscheid zu bleiben. Auf jeden Fall gelte es, ein Hin und Her zwischen Befreiung und Verzicht von der Befreiung zu vermeiden.

Wahl der Steuerperiode

Neu wurde auch der Begriff „Steuerperiode“ ins Gesetz aufgenommen, welcher den Zeitraum der Steuerforderung definiert, wobei grundsätzlich das Kalenderjahr als Steuerperiode gilt. Auf Antrag lässt sich als Steuerperiode auch das Geschäftsjahr wählen. Allerdings ist diese Bestimmung noch nicht in Kraft, weil die Informatik der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) noch auf die neuen Gegebenheiten umgestellt werden muss.

Änderungen bei Mehrwertsteuerkontrollen

Eine strengere Handhabung erfolgt neu auch beim Abschluss der Mehrwertsteuerkontrollen,  der Einschätzungsmitteilung. Die Einschätzungsmitteilungen werden von der ESTV als Verfügung ausgestaltet. Ist der Steuerpflichtige mit dem Inhalt der Einschätzungsmitteilung nicht einverstanden, muss Einsprache erhoben werden. Unterbleibt dies, erwächst der Einschätzungsmitteilung Rechtskraft. Eine nachträgliche Korrektur ist nur mehr sehr eingeschränkt möglich.

Steuererlass

Gesetzlich neu geregelt wurde auch die Möglichkeit des Steuererlasses (Art. 92 Abs. 1 Bst. a – c MWSTG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im  Urteil vom 15. April 2011 zur Thematik geäussert (A-3469/2010, Urteil in französischer Sprache), ob der Steuererlass auf alle „offenen“ Fälle oder nur auf Steuerforderungen, die seit dem 1. Januar 2010 entstanden sind, anzuwenden sind. Entgegen der Praxis der ESTV sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die neuen Bestimmungen betreffend den Steuererlass einzig auf Steuerforderungen anwendbar, die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes entstanden sind.

Durchwachsenes Fazit

Insgesamt kommt Scheuner im Bezug auf das neue Mehrwertsteuergesetz zu einem durchwachsenen Fazit. Zum einen seien die an Stelle der von bewährten Bestimmungen erlassenen Gesetze und Verordnungen nicht immer praktikabel. Zum anderen sei eine etwas willkürliche Auslegung der Begriffe festzustellen. Und was ursprünglich der Gesetzgeber als sogenannten Vorteil für den Steuerpflichtigen geschaffen habe, könne sich im Nachhinein als Nachteil entpuppen.

Thema Mehrwertsteuer

Seit dem 1.Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in Kraft. Deshalb lässt sich eine erste Bilanz ziehen, wie sich das Gesetz in der Praxis bewährt hat. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe a+c lunch referierte der Steuerexperte Pierre Scheuner über Auswirkungen und Problemfelder des neuen Gesetzes. Anhand von zahlreichen Beispielen zeigte Scheuner, worauf beim neuen Gesetz zu achten ist.

Neue Begrifflichkeit zur Steuerpflicht

Grundsätzlich wurde mit dem neuen Gesetz teilweise auch eine neue Begrifflichkeit eingeführt. So wird im Gesetz (Art. 10 MWSTG) die Steuerpflicht nicht mehr über den Umsatz definiert. Steuerpflichtig ist neu, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt. Und ein Unternehmen betreibt, wer eine auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen gerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Beispielsweise ist ein Start up-Unternehmen, das noch wenig Umsatz erzielt gleichwohl grundsätzlich steuerpflichtig, wie Scheuner ausführte.

Umsatz je nach Periode betrachten

Eine genaue Analyse ist auch beim Beginn und dem Ende der obligatorischen Steuerpflicht erforderlich. Von der Steuerpflicht ist ein Unternehmen  befreit – die Steuerpflicht besteht ja schon beim Betreiben eines Unternehmens -, wenn im Geschäftsjahr ein Umsatz von weniger als CHF 100‘000 erzielt wird  (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Wird die Umsatzgrenze nicht mehr erreicht und ist dies auch in der folgenden Steuerperiode nicht zu erwarten, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden, ansonsten besteht die Steuerpflicht weiter. Wichtig ist auch, auf welchen Zeitraum sich die obligatorische Steuerpflicht bezieht. Weicht beispielsweise das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist gemäss Scheuner Vorsicht geboten, weil der Beginn der obligatorischen Steuerpflicht sich nach dem Umsatz im Geschäftsjahr richtet. Keine Probleme bietet die Konstellation, wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und folglich auch die Steuerperiode darstellt.

Net Working Capital als Finanzierungsquelle und Optimierungsansatz

Das Net Working Capital (NWC) ist eine wichtige Kennzahl für die Analyse der Liquidität. Es wird definiert als die Differenz zwischen dem Umlaufvermögen und den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Die Bilanzkennzahl drückt das Verhältnis aus zwischen kurzfristigen Verbindlichkeiten und dem Umlaufsvermögen, das wiederum nach dem Grad der Flüssigkeit in der Bilanz aufgeführt ist. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten umfassen:

Bestände mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr
+ Steuerrückstellungen
+ sonstige kurzfristige Rückstellungen
+ passive Rechnungsabgrenzung

Zu Beachten: Bei der Berechnung der Verhältniszahlen verwendet man je nach Land unterschiedliche Begriffe, wie sich anhand einer Gegenüberstellung zwischen Deutschland und der Schweiz zeigt. In beiden Ländern ist das Working Capital (WC) bzw. das Net Working Capital (NWC) folgendermassen definiert:

Deutschland
WC = Umlaufsvermögen – kurzfristiges Fremdkapital
NWC = Umlaufsvermögen – Flüssige Mittel – kurzfristiges Fremdkapital

Schweiz
NWC = Umlaufsvermögen – kurzfristiges Fremdkapital

Das Net Working Capital ist in folgender Bilanz ausgewiesen:

10077_Abbildung 1

Setzt man Umlaufsvermögen und kurzfristige Verbindlichkeiten in ein Verhältnis, so erhält man die Working Capital Ratio 1 (WCR 1).

10077_Abbildung 2

Eine weitere Kennzahl (Working Capital Ratio 2) setzt das Working Capital mit deM Umlaufsvermögen ins Verhältnis (Working Capital : UV x 100).

10077_Abbildung 3

Die Working Capital Ratio 3 setzt das Working Capital ins Verhältnis zum Umsatz. Allerdings ist auch diese Kennzahl je nach Branche verschieden. Diese Kennzahl sollte zwischen 10 bis 20% betragen.

10077_Abbildung 4

Allerdings kann das so definierte Working Capital auch Bilanzposten enthalten, die nicht mit Umsatztätigkeit in Zusammenhang stehen wie sonstige Forderungen oder Forderungen aus Verkauf von Anlagevermögen.

Statische Kennzahl zeigt Optimierungspotenzial

Ihres statischen Charakters wegen sind die Kennzahlen jedoch bedingt aussagekräftig. Zudem sind die Kennzahlen je nach Branche sehr unterschiedlich. Die Bilanzkennzahlen zeigen jedoch Ansatzpunkte für die Optimierung verschiedener Bilanzposten. Insbesondere betrifft eine vertiefte Analyse die Lagerhaltung, den Bestand an Debitoren und Kreditoren.

Eine Studie von Roland Berger Strategy Consultants sieht neben einem Optimierungspotenzial auch Möglichkeiten bei der Finanzierung. „Working Capital ist vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Lage gerade jetzt eine wichtige interne Finanzierungsquelle.“ Danach können schon kleine Verbesserungen bei Kundenforderungen, Vorräten und Lieferverbindlichkeiten eine signifikante Reduzierung des externen Finanzierungsbedarfs bewirken.

PriceWaterhouseCoopers zeigt in einer Studie auf, dass eine Optimierung des Working Capital zu einer Freisetzung von 20 – 30% des gebundenen Kapitals führen kann. Allerdings schaffen es lediglich 10% der Unternehmen, an den Branchen-Benchmark für das Working Capital heranzukommen.

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 29.06.2011 um 07:22 Uhr unter Controlling veröffentlicht.

Interview: Philip Robinson von E&Y zum neuen MWSTG und zur Holdingsbesteuerung

Neue Bestimmungen in Gesetz und Verordnung zur Mehrwertsteuer gelten insbesondere auch für Holdingsgesellschaften. Philip Robinson, Global Director of Indirect Tax bei Ernst & Young hat accountingundcontrolling.ch zur Thematik einige Fragen beantwortet.

1. Seit einem Jahr gelten beim Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) neue Bestimmungen. Was sind gegenüber dem früheren Gesetz die grundlegendsten Neuerungen?

Philip Robinson: Das seit dem 1. Januar 2010 geltende (neue) Schweizer MWSTG enthält verschiedene Neuerungen systematischer Art. Von grosser Bedeutung und praktischer Relevanz sind aus materiell-rechtlicher Sicht insbesondere die Bestimmungen zur subjektiven Steuerpflicht sowie jene im Bereich des Vorsteuerabzuges. Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist das grundlegende Kriterium für das Vorliegen der subjektiven Steuerpflicht das Betreiben eines Unternehmens, d.h. die selbstständige Ausübung einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Daran knüpfen auch die Bestimmungen zum Vorsteuerabzug an, denn aufgrund von Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen des Vorsteuerabzugs grundsätzlich sämtliche Vorsteuern in Abzug bringen, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Jede Einschränkung des so definierten Rechtes auf Vorsteuerabzug bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage – und solche Grundlagen gibt es im Zusammenhang mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG) sowie bei Erhalt von Subventionen und ähnlichen Beiträgen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG). Die Anknüpfung sowohl der subjektiven Steuerpflicht als auch des Rechts auf Vorsteuerabzug an die unternehmerische Tätigkeit ist fundamental anders als die Konzeption des alten Gesetzes, das sich an den (steuerbaren) Umsätzen orientierte.

Neben zahlreichen weiteren, aber in ihren Auswirkungen weniger entscheidenden Änderungen materiell-rechtlicher Art wurden sowohl das mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht als auch das Steuerstrafrecht weitgehend neu geschrieben. Etwas vereinfacht gesagt werden dadurch für die steuerpflichtigen Personen die Rechtssicherheit erhöht und der – unter dem alten Recht stark kritisierte – „Formalismus“ reduziert; demgegenüber erhält die Verwaltung etwas griffigere Instrumente, um sich gegenüber Steuerpflichtigen, die sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen halten, durchzusetzen.

2. Einige der Neuerungen im Bezug auf die Steuerpflicht und den Vorsteuerabzug betreffen auch Holdinggesellschaften. Um welche neuen Regelungen des MWSTG handelt es sich genau?

Die oben dargelegten neuen Bestimmungen zur Steuerpflicht und zum Vorsteuerabzug werden in der Tat ergänzt durch einige Regelungen, die spezifisch auf Gesellschaften mit Holdingfunktion zugeschnitten sind. Ganz wichtig ist Art. 9 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), der ausdrücklich festhält, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit ist. Damit ist klargestellt, dass auch Subjekte, die ausschliesslich „klassische“ Holdingfunktionen ausüben, mehrwertsteuerpflichtig sein können. Die Steuerpflicht entsteht zwingend, wenn die Umsatzgrenze von CHF 100,000 pro Jahr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) erreicht wird; falls diese Umsatzgrenze nicht erreicht wird, kann sich das Subjekt auf freiwilliger Basis (durch Verzicht auf die Befreiung) als mehrwertsteuerpflichtige Person eintragen lassen.

Im Bereich des Vorsteuerabzuges ergibt sich zunächst aus Art. 18 Abs. 2 Bst. f (i.V.m. Art. 33 MWSTG), dass Dividendenerträge nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Damit kann eine Holdinggesellschaft (oder eine andere Gesellschaft mit Holdingfunktion bezüglich dieser Aktivitäten) sämtliche Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen, die nicht im Zusammenhang mit von der MWST ausgenommenen Tätigkeiten stehen. Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG halten zudem fest, dass – obwohl es sich mindestens bei der Veräusserung von Beteiligungen an sich um eine ausgenommene Leistung handelt – der Erwerb, das Halten und das Veräussern von qualifizierten Beteiligungen (zu diesen gehören auf jeden Fall Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital) nicht in einer Einschränkung des Rechtes auf Vorsteuerabzug resultieren. Schliesslich umschreibt Art. 29 Abs. 4 MWSTG für Holdinggesellschaften ein Wahlrecht, sich für die Ermittlung des Vorsteuerabzugs auf die unternehmerische Tätigkeit des gesamten Konzerns abzustützen.

3. Was sind die Erfahrungen nach einem Jahr? Haben sich die neuen Bestimmungen für die Holdings tatsächlich als vorteilhaft erwiesen und hat sich bei der Auslegung des Gesetzes eine Vereinfachung ergeben?

Die neuen Regelungen für Gesellschaften mit Holdingfunktion wurden mit der Absicht eingeführt, die mehrwertsteuerlichen Kosten (nicht abziehbare Vorsteuern) für solche Gesellschaften zu reduzieren. Dieses Ziel wird erreicht, und in vielen Fällen werden Holdinggesellschaften, die unter dem alten Recht gar keine Vorsteuerabzüge geltend machen konnten, von diesen Kosten vollständig oder zumindest weitgehend entlastet. Auslegungsfragen ergeben sich allerdings weiterhin, insbesondere im Zusammenhang mit Portfolioinvestitionen, die nicht als qualifizierte Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 gelten, sowie bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 2. Hier beurteilen verschiedene Fachleute – der Autor eingeschlossen – die schriftliche Verwaltungspraxis als zu schematisch und daher im konkreten Einzelfall zuweilen als nicht sachgerecht.

4. Welche Einschränkungen beim Vorsteuerabzug bei Holdingsaktivitäten gelten nach wie vor? Können Sie einige Bespiele nennen?

Zwar gibt es die oben erläuterten Sonderbestimmungen für Subjekte mit Holdingfunktion, doch im Übrigen unterliegen diese Subjekte den gleichen Regeln wie alle übrigen steuerpflichtigen Personen. Einschränkungen des Rechtes auf Vorsteuerabzug gelten somit insbesondere im Zusammenhang mit Finanzierungsaktivitäten sowie beim Verkauf von Wertpapieren, die nicht qualifizierte Beteiligungen darstellen – denn hier handelt es sich um „gewöhnliche“ von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die Art. 29 Abs. 1 MWSTG den Vorsteuerabzug verwehrt.

5. Warum gilt Art. 29 Abs. 4 nur für reine Holdings?

Während sich die übrigen Sonderbestimmungen auf bestimmte Arten von Leistungen beziehen, nämlich das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen, bezeichnet der Wortlaut von Art. 29 Abs. 4 bestimmte Subjekte, nämlich „Holdinggesellschaften“. Dieser Begriff ist juristisch nicht eindeutig bestimmt und es ist – auch im Interesse der Rechtssicherheit – hilfreich, wenn die Verwaltung eine klare Präzisierung vornimmt. Bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 4 MWSTG orientiert sich die Verwaltungspraxis ausdrücklich am Recht der direkten Steuern (Holdinggesellschaften mit kantonalem Privileg). Ich erachte dies als angemessen.

6. Art. 29 Abs.4 enthält eine „Kann“-Bestimmung. Worin besteht das Wahlrecht einer Holdinggesellschaft?

An sich gelten für Holdinggesellschaften dieselben Regeln, wie für alle übrigen steuerpflichtigen Personen. Da sie definitionsgemäss überwiegend im Bereich der „klassischen“ Holdingfunktion tätig sind, können sie zudem die Sonderbestimmungen im Bereich des Erwerbens, Haltens und Veräusserns von qualifizierten Beteiligungen in Anspruch nehmen. Falls bei einer Einzelbetrachtung der Holdinggesellschaft trotzdem noch Vorsteuerbeträge verbleiben, die nicht abgezogen werden können, z.B. weil noch Finanzierungstätigkeiten ausgeübt werden, steht einer Holdinggesellschaft (im oben definierten Sinn) zusätzlich noch die Möglichkeit offen, ihren Vorsteuerabzug anhand einer konsolidierten Betrachtung der Tätigkeit des gesamten Konzerns zu berechnen. Selbstverständlich wird sie diese „Kann“-Bestimmung von Art. 29 Abs. 4 MWSTG nur dann beanspruchen, wenn sich damit ein besseres Ergebnis – sprich höherer Vorsteuerabzug – erzielen lässt.

Philip Robinson, Dr. phil. I, lic. oec. HSG ist diplomierter Steuerexperte und Global Director of Indirect Tax bei Ernst & Young in Zürich. Er ist Mitglied der Fachgruppe Steuern der Treuhand-Kammer und Lehrbeauftragter an der Universität Zürich.

Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Die Fragen stellte Stefan Schmid.

Beteiligungsabzug bei reduzierter Beteiligungsquote und tieferem Verkehrswert

Um eine steuerliche Mehrfachbelastung zu vermeiden, kennt das Schweizer Steuersystem den Beteiligungsabzug und die Möglichkeiten der Errichtung einer Holding. Eine Neuregelung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II betrifft den Beteiligungsabzug (Art. 69 DBG). Seit dem 1.1.2011 gelten für massgebliche Beteiligungsquoten bei der Direkten Bundessteuer neue Bestimmungen. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) verpflichtet die Kantone, für die Gewährung des Beteiligungsabzugs die Quote ebenfalls auf 10% zu senken (per 1.1.2011).

Mit Beteiligungsabzug steuerliche Mehrfachbelastung reduzieren

Am Bespiel einer Unternehmensstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaft lässt sich die Mehrfachbelastung verdeutlichen. Falls keine Möglichkeit bestünde, die Mehrfachbelastung zu beseitigen, würden Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden in diesem Fall dreimal steuerlich erfasst. Einmal erfolgt eine Besteuerung des Gewinns bei der Tochtergesellschaft und einmal bei den Ausschüttungen an die Muttergesellschaft. Ein drittes Mal wäre auf die Ausschüttungen der Muttergesellschaft eine Steuer fällig. Das Steuerrecht sieht nun vor, diese steuerliche Mehrfachbelastung abzumildern (Beteiligungsabzug) oder ganz zu beseitigen (Holdingprivileg). Mit dem Holdingprivileg  sind unter bestimmten Voraussetzungen Holdingsgesellschaften auf kantonaler und kommunaler Ebene von der Gewinnsteuer befreit. Weil das Holdingprivileg auf Bundesebene nicht gilt, wird die Mehrfachbelastung im Rahmen der Direkten Bundessteuer deshalb durch das Privileg des Beteiligungsabzugs gemildert.

Beteiligungsquote von 10% und Verkehrswert von 1 Million Franken

Neu lässt sich ein Beteiligungsabzug geltend machen, wenn die Beteiligungsquote 10% (bisher 20%) oder wenn der Verkehrswert der Beteiligungsrechte per Ende des Steuerjahres mindestens CHF 1 Mio. (bisher CHF 2 Mio.) beträgt.

Zu einem Beteiligungsabzug berechtigt sind schweizerische  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie ausländische juristische Personen, die die Voraussetzung der Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen. Zu den Beteiligungspapieren zählen Aktien, Stammeinlagen (GmbH), Anteilscheine (Genossenschaft) sowie Partizipationsscheine. Neu ist ein Beteiligungsabzug auch bei Genussscheinen möglich.

Keine Beteiligungen sind Obligationen sowie Darlehen oder Guthaben der Aktionäre. Nicht als Beteiligungen anerkannt sind Anteile an Anlagefonds an den gleichzustellenden Körperschaften.

Nettoertrag im Verhältnis zum Reingewinn

Beim Beteiligungsabzug reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Der Nettobetrag berechnet sich wie folgt:

Bruttoertrag aus Beteiligungen
– anteilige Finanzierungskosten
– 5% Verwaltungsaufwand
= Nettoertrag

Beteiligungsertrag sind alle Gewinnausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft. Dazu zählen offene ordentliche (z.B. Dividenden, Gewinnanteile auf Stammanteile, Zinsen auf Genossenschaftseinlagen, Ausschüttungen auf Partizipationsscheine) und ausserordentliche (unter Umständen Liquidations- oder Fusionsgewinne) Gewinnausschüttungen. Zum Beteiligungsertrag gehören aber auch verdeckte Vorteilszuwendungen.

Die Schuldzinsen ergeben sich, indem man den Buchwert der Ertrag bringende Beteiligung ins Verhältnis setzt zu den Gesamtaktiven (prozentualer Anteil), während es sich beim Verwaltungsaufwand um eine Pauschale vom Dividendenertrag aus der Beteiligung handelt.

Bei dieser Berechnung handelt es sich lediglich um eine vereinfachte Darstellung des Sachverhalts. Effektiv spielen in der Praxis auch noch Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag eine Rolle oder Aufwertungen.

Quotenkriterium bei Veräusserungsgewinnen auf Beteiligungen gilt wie bisher

Beim Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinne beim Verkauf einer Beteiligung  ist wie bisher das Quotenkriterium massgebend. Um als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen in Anspruch nehmen zu können, muss der Verkauf einer Beteiligung von mindestens 10% (heute 20%) vorliegen. Bedingung  für die Gewährung eines Abzugs ist allerdings, dass die Haltefrist der Beteiligung wie bisher mindestens ein Jahr beträgt. Allerdings sind Teilverkäufe von Restbeständen von weniger als 10% möglich, sofern deren Verkehrswert zum Jahresbeginn noch mindestens CHF 1 Million betragen hat.

Weitere Links:

  • Die relevanten Gesetzesartikel (DBG Art. 69 und 70) finden Sie hier.
  • Die ESTV hat zum Thema auch ein Kreisschreiben (Nr. 27) herausgegeben.

Borrowing Base als Form der Wachstumsfinanzierung

Weinliebhaber schätzen die geschmackliche Note von Barrique. Doch die dafür nötige Lagerung ist zeitintensiv – mit der Konsequenz einer hohen Kapitalbindung. Mit dem in der Schweiz noch weitgehend unbekannten Kreditmodell des Borrowing Base lässt sich die Vorratshaltung gezielt für die Wachstumsfinanzierung einsetzen. Produktionsunternehmen in Europa greifen immer mehr auch auf diese in den USA verbreitete Finanzierungsform zurück. Vorteil: Der Kreditrahmen verändert sich entsprechend mit der Höhe des Umlaufvermögens.

Kredithöhe gemäss Buchwerten der Warenbestände

Im Gefolge der Finanz- und Eurokrise ist bei Banken per Gesetz ein anderer Umgang mit Risiken gefordert, was Auswirkungen auf die Gewährung von Firmenkrediten hat. Deshalb hielten Unternehmen bei der Finanzierung nach Alternativen Ausschau. Eine der möglichen alternativen Finanzierungsformen stellt Borrowing Base dar. Die Belehnungsgrundlage, wie sich Borrowing Base übersetzen lässt, kam ursprünglich bei international tätigen Handelsunternehmen sowie im Rohwarenhandel zum Einsatz. Beispielsweise können Käsereien in Italien ihre Lagerbestände an Parmesan als Sicherheit für Kredite einsetzen, was während der zweijährigen Reifephase zusätzlich Liquidität erschliesst.

Beim Borrowing Base bemisst sich die Kredithöhe an den Buchwerten der Warenbestände. Als wesentlicher Unterschied zur klassischen Kreditfinanzierung, bei der auf Bürgschaften und andere Kreditsicherungsinstrumente zurückgegriffen wird, fokussiert Borrowing Base ausschliesslich auf die Besicherung mittels Warenbestand und Forderungen.

Abbildung 1. Beispiel für einen Borrowing Base-Kredit

Regelmässige Meldung des Sicherheitsbestands

Basis der Kredithöhe ist der Bruttosicherungswert des Umlaufvermögens, von dem bestimmte Abschläge zu tätigen sind. Die Kredithöhe bemisst sich aus der Summe von Nettoforderungen und Nettowarenwert. Demnach schwankt die Höhe des Kredits mit den Sicherheitsbeständen. Dabei ist wichtig, dass Kreditgeber und Kunde jederzeit über den Umfang des beanspruchten Kredits Bescheid wissen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Kreditgeber jeweils den Bestand der Sicherheiten zu melden (je nach Situation wöchentlich oder monatlich). Beleihungsgrundlage sind ausschliesslich Lagerbestände des Umlaufsvermögens wie Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte sowie Forderungen. Speziell eignen sich Endprodukte und Rohstoffe, da sich bei diesen Bilanzposten der Marktpreis leichter bestimmten lässt als bei den spezifischen Halbfabrikaten. Entscheidend aus Sicht der Kredit gebenden Bank im Fall eines Rückgriffs auf die Lagerbestände ist die schnelle und reibungslose Verwertung.

Instrument für Wachstumsfinanzierung ab einem bestimmten Umsatzvolumen

Da sich die Kredithöhe dem Umfang der Bestände in der Bilanz anpasst, ist die Finanzierungsform insbesondere für die Wachstumsfinanzierung geeignet. Borrowing Base ist auch für Unternehmen von Vorteil, die sich mit stark schwankenden Material- und Rohstoffpreisen herumschlagen müssen. Bei Preissteigerungen von Waren und Produkten lässt sich der grössere Finanzierungsbedarf dem höheren Umsatz anpassen. Als weiteren Vorteil lassen sich aufgrund der Besicherung bessere Zinskonditionen realisieren, da der normalerweise angesetzte Risikozuschlag reduziert werden kann. Borrowing Base kommt in Deutschland üblicherweise ab einem Umsatzvolumen von rund 10 Millionen Euro zum Einsatz.

Weitere Links

  • Eine spezialisierte Homepage zum Borrowing Base finden Sie hier.