Um eine steuerliche Mehrfachbelastung zu vermeiden, kennt das Schweizer Steuersystem den Beteiligungsabzug und die Möglichkeiten der Errichtung einer Holding. Eine Neuregelung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II betrifft den Beteiligungsabzug (Art. 69 DBG). Seit dem 1.1.2011 gelten für massgebliche Beteiligungsquoten bei der Direkten Bundessteuer neue Bestimmungen. Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) verpflichtet die Kantone, für die Gewährung des Beteiligungsabzugs die Quote ebenfalls auf 10% zu senken (per 1.1.2011).
Mit Beteiligungsabzug steuerliche Mehrfachbelastung reduzieren
Am Bespiel einer Unternehmensstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaft lässt sich die Mehrfachbelastung verdeutlichen. Falls keine Möglichkeit bestünde, die Mehrfachbelastung zu beseitigen, würden Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden in diesem Fall dreimal steuerlich erfasst. Einmal erfolgt eine Besteuerung des Gewinns bei der Tochtergesellschaft und einmal bei den Ausschüttungen an die Muttergesellschaft. Ein drittes Mal wäre auf die Ausschüttungen der Muttergesellschaft eine Steuer fällig. Das Steuerrecht sieht nun vor, diese steuerliche Mehrfachbelastung abzumildern (Beteiligungsabzug) oder ganz zu beseitigen (Holdingprivileg). Mit dem Holdingprivileg sind unter bestimmten Voraussetzungen Holdingsgesellschaften auf kantonaler und kommunaler Ebene von der Gewinnsteuer befreit. Weil das Holdingprivileg auf Bundesebene nicht gilt, wird die Mehrfachbelastung im Rahmen der Direkten Bundessteuer deshalb durch das Privileg des Beteiligungsabzugs gemildert.
Beteiligungsquote von 10% und Verkehrswert von 1 Million Franken
Neu lässt sich ein Beteiligungsabzug geltend machen, wenn die Beteiligungsquote 10% (bisher 20%) oder wenn der Verkehrswert der Beteiligungsrechte per Ende des Steuerjahres mindestens CHF 1 Mio. (bisher CHF 2 Mio.) beträgt.
Zu einem Beteiligungsabzug berechtigt sind schweizerische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie ausländische juristische Personen, die die Voraussetzung der Steuerpflicht in der Schweiz erfüllen. Zu den Beteiligungspapieren zählen Aktien, Stammeinlagen (GmbH), Anteilscheine (Genossenschaft) sowie Partizipationsscheine. Neu ist ein Beteiligungsabzug auch bei Genussscheinen möglich.
Keine Beteiligungen sind Obligationen sowie Darlehen oder Guthaben der Aktionäre. Nicht als Beteiligungen anerkannt sind Anteile an Anlagefonds an den gleichzustellenden Körperschaften.
Nettoertrag im Verhältnis zum Reingewinn
Beim Beteiligungsabzug reduziert sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Der Nettobetrag berechnet sich wie folgt:
Bruttoertrag aus Beteiligungen
– anteilige Finanzierungskosten
– 5% Verwaltungsaufwand
= Nettoertrag
Beteiligungsertrag sind alle Gewinnausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft. Dazu zählen offene ordentliche (z.B. Dividenden, Gewinnanteile auf Stammanteile, Zinsen auf Genossenschaftseinlagen, Ausschüttungen auf Partizipationsscheine) und ausserordentliche (unter Umständen Liquidations- oder Fusionsgewinne) Gewinnausschüttungen. Zum Beteiligungsertrag gehören aber auch verdeckte Vorteilszuwendungen.
Die Schuldzinsen ergeben sich, indem man den Buchwert der Ertrag bringende Beteiligung ins Verhältnis setzt zu den Gesamtaktiven (prozentualer Anteil), während es sich beim Verwaltungsaufwand um eine Pauschale vom Dividendenertrag aus der Beteiligung handelt.
Bei dieser Berechnung handelt es sich lediglich um eine vereinfachte Darstellung des Sachverhalts. Effektiv spielen in der Praxis auch noch Abschreibungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag eine Rolle oder Aufwertungen.
Quotenkriterium bei Veräusserungsgewinnen auf Beteiligungen gilt wie bisher
Beim Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinne beim Verkauf einer Beteiligung ist wie bisher das Quotenkriterium massgebend. Um als Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen in Anspruch nehmen zu können, muss der Verkauf einer Beteiligung von mindestens 10% (heute 20%) vorliegen. Bedingung für die Gewährung eines Abzugs ist allerdings, dass die Haltefrist der Beteiligung wie bisher mindestens ein Jahr beträgt. Allerdings sind Teilverkäufe von Restbeständen von weniger als 10% möglich, sofern deren Verkehrswert zum Jahresbeginn noch mindestens CHF 1 Million betragen hat.
Weitere Links:
- Die relevanten Gesetzesartikel (DBG Art. 69 und 70) finden Sie hier.
- Die ESTV hat zum Thema auch ein Kreisschreiben (Nr. 27) herausgegeben.