Rechnungslegung – Neustrukturierung unter Primat der Rechtsformunabhängigkeit

Mit Vorliegen des neuen Rechnungslegungsrechts ist die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts einen grossen Schritt vorangekommen. Der Gesetzgeber hatte das ursprüngliche parlamentarische Gesamtpaket in zwei Einzelgeschäfte aufgeteilt hatte. Das erste dieser Geschäfte ist nun abgeschlossen. Erklärtes Ziel der Revision des Rechnungslegungsrechts war es, die gesetzlichen Bestimmungen rechtsformunabhängig zu gestalten. Dieses Ziel wurde erreicht. Basis des Gesetzes ist allerdings nach wie vor das Vorsichtsprinzip. Nur in Ansätzen Anwendung findet das sogenannte Prinzip „True and fair view“, wonach die Rechnungslegung die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegeln soll. Experten sehen im neuen Gesetz nicht den grossen Wurf, denn zu zögerliche sei die Ausrichtung auf moderne Prinzipien.

Rechtsformunabhängigkeit im Gesetz
Der 32. Titel des Obligationenrechts (OR) wurde völlig neu strukturiert und erweitert. Das neue Rechnungslegungsrecht ist in fünf Abschnitte unterteilt, bestehend aus 29 Gesetzesartikeln mit insgesamt 105 Absätzen, wobei das Gesetz die Pflicht zur Buchführung und zur Rechnungslegung für Einzel- und Personenunternehmen sowie für juristische Personen regelt. Die unabhängig von der Rechtsform ausgerichtete Gestaltung des Gesetzes zeigt sich in der Tatsache, dass grundlegende Themen, die für alle Unternehmen relevant sind (z.B. Bewertung), neu in diesem Titel festgelegt sind. Dieser Teil des Obligationenrechts (Obertitel : Die kaufmännische Buchführung) umfasste bisher lediglich sieben Artikel. Unternehmensspezifische Sachverhalte der Rechnungslegung wurden bis anhin in eigenen gesetzlichen Kapiteln geregelt (z.B. im Aktienrecht).

Neue Schwellenwerte und welche schon Geltung haben
Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurde auch ein zusätzlicher Schwellenwert eingeführt. Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung besteht für Einzel- und Personenunternehmen sowie grundsätzlich für juristische Personen mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500’000 im letzten Geschäftsjahr. Liegt der Umsatzerlös unter diesem Wert, hat ein Unternehmen lediglich über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen (Art. 957 Abs. 2). Es genügt somit eine sogenannte „Milchbüchleinrechnung“.

Grundsätzlich gilt das neue Gesetz für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern nicht andere Rechtsnormen Anwendung finden (Regelungen für die Notierung an der Börse, usw.). Für Grossgesellschaften und Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterstehen, bestehen zusätzliche Anforderungen. Zur ordentlichen Revision verpflichtet sind nämlich seit dem 1.1.2012 Unternehmen, welche bestimmte Schwellenwerte (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz, 250 Vollzeitstellen) erreichen, wobei zwei dieser Werte in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht sein müssen.

Von der Geltung des neuen Rechnungslegungsgesetzes ausgenommen sind Vereine und Stiftungen, bei denen keine Verpflichtung für einen Eintrag ins Handelsregister besteht wie etwa Vereine ohne wirtschaftlichen Zweck. Ebenfalls ausgenommen sind Stiftungen, bei denen keine Revisionspflicht besteht.

Vorsichtsprinzip weiterhin Bais – „True and fair view“ nur im Ansatz
Allerdings hatten Experten bei der Vernehmlassung zum neuen Gesetz gehofft, dass mit der Revision auch moderne Prinzipien, wie sie in Rechnungslegungsstandards (Swiss GAP FER, IFRS) Anwendung finden, etabliert werden. Das wichtigste dieser Prinzipien („true and fair view“) verfolgt die Absicht, die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu vermitteln. Stattdessen verlangt das neue Gesetz lediglich, ein „zuverlässiges Urteil“ (Art. 958 Abs. 1) über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Basis des Gesetzes bildet nach wie vor das Vorsichtsprinzip, das neu im Gesetz Erwähnung findet (Art. 958 lit. c). Nach wie vor möglich ist die Bildung von stillen Reserven. Zudem müssen gebildete Rückstellungen nicht mehr aufgelöst werden. Denn in Artikel 960 lit. e Abs. 4 steht: „Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.“

Bilanz und Erfolgsrechnung
Der Gesetzgeber hat sich beim neuen Rechnungslegungsrecht gleichwohl teilweise die International Financial Reporting Standards (IFRS) zum Vorbild genommen. In Anlehnung an Regelungen im Rahmen von IFRS sind Vermögenswerte als Aktiven zu bilanzieren, „wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann“. Analog sind in einem Passus die Verbindlichkeiten in IFRS-Manier definiert. Das neue Gesetz enthält detaillierte Gliederungs- und Ausweisvorschriften. Die Jahresrechnung ist im zweiten Abschnitt geregelt. Artikel 959 Abs. 2 enthält Bestimmungen zur Bilanzierung der Aktiven mit Regelungen zum Umlaufs- und Anlagevermögen.

Explizit ausgeführt ist in Artikel 959 a eine Mindestgliederung der Bilanz (bisher geregelt in Art. 663a Abs. 2 – 4). Beispielsweise müssen neu beim Eigenkapital die gesetzlichen Kapitalreserven (z.B. Agio) separat von den Gewinnreserven aufgeführt sein. Einen Ansatz in Richtung „fair value“ besteht zudem bei den Artikeln, welche die Bewertung betreffen (Art. 960 lt. a und b).

Detaillierte Gliederungsvorschriften mit entsprechenden Ausweiserfordernissen bestehen neu auch bei der Erfolgsrechnung, wobei eine Wahl in der Darstellungsform besteht (Produktions- oder Absatzerfolgsrechnung). Die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung ist in Artikel 959 b verankert. Neu unterscheidet das Gesetz auch zwischen „einmaligem“ und „periodenfremdem“ Aufwand oder Ertrag (bisher: betrieblich, betriebsfremd, ausserordentlich). 

Anhang Pflicht
Alle Unternehmen, die dem neuen Rechnungslegungsrecht unterstehen, müssen einen Anhang erstellen (bisher nur Aktiengesellschaften aufgrund des Aktienrechts). Der Anhang (Art. 959c) muss neu Angaben enthalten zu den angewandten Grundsätzen, zur Zahl der Vollzeitstellen sowie zu Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Ebenso Teil des Anhangs sein müssen neu bestehende Eventualverbindlichkeiten sowie eine Risikobeurteilung des Verwaltungsrats. Unternehmen, für die eine gesetzliche Revisionspflicht besteht, müssen im Anhang zusätzlich Angaben machen.

Kontroll- statt Leistungsprinzip bei Konzernrechnung
Das Kontrollprinzip ist im Gesetz in Artikel 963 definiert. Darin heisst es: „Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.“ Wohlgemerkt:  Bei Erreichen der für die Erstellung einer Konzernrechnung definierten Schwellenwerte (20, 40, 250). Bisher galt bei der Konzernrechnung das Leistungsprinzip. Danach ist eine Konzernrechnung nur zu erstellen, wenn eine einheitlichen Leitung bzw. eine tatsächliche Ausübung der Beherrschung angenommen werden konnte.

Unternehmensfortführung neu im Gesetz
Änderungen wurden auch zum Thema Unternehmensfortführung (sogenanntes Going Concern-Prinzip) ins Gesetz aufgenommen (Art. 958 a). Ist die Einstellung der Unternehmenstätigkeit oder Teilen davon in den nächsten 12 Monaten beabsichtigt oder nicht abwendbar, sind für die Rechnungslegung die entsprechenden Unternehmensteile zu Veräusserungswerten anzusetzen.

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Das neue Rechnungslegungsrecht (RLG) hat auch Auswirkungen auf grössere Unternehmen.

Reto Eberle, Professor für finanzielle Rechnungslegung an der Universität Lausanne und Partner bei KPMG zeigt, was der Gesetzgeber beschlossen hat und worauf Unternehmen zu achten haben. Auch legt er den Finger auf kritische Punkte bei der Umsetzung.

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 02.05.2012 um 07:00 Uhr unter Accounting veröffentlicht.

UWG in Kraft – Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) per 1.7.12

Irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden liessen sich nach bisher geltendem Recht nur ungenügend bekämpfen. Unter dem Missstand litten vor allem Konsumenten. Ein verschärftes Gesetz sollte Abhilfe schaffen. Seit dem 1. April 2012 ist deshalb das revidierte Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Auf Basis des neuen Gesetzes ist es möglich, effizienter gegen Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme, unhaltbare Gewinnversprechen und unerbetene Telefonanrufe vorzugehen. Um die Preistransparenz zu verbessern, wurde gleichzeitig die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) aktualisiert, wie das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in einer Mitteilung schreibt. Im Rahmen des UWG wurden auch die Bestimmungen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst. Der Teil des UWG (Art. 8) über die allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt allerdings erst per 1. Juli 2012.

Klarer Adressat des Gesetzes: Adressschwindelfirmen

Mit dem neuen UWG will der Gesetzgeber härter gegen Schwindeleien im Zusammenhang mit entgeltlichen Einträgen in Register aller Art vorgehen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. p-u und Abs. 2). So handelt insbesondere unlauter, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für den Eintrag in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche unmittelbar anbietet, ohne an gut sichtbarer Stelle und gut leserlich auf die Entgeltlichkeit, den privaten Charakter des Angebots, die Vertragsdauer, den Gesamtpreis sowie die geografische Verbreitung der Publikation hinzuweisen. Als unlauter gilt ebenfalls der Versand von Rechnungen für Eintragungen in Verzeichnisse oder für Anzeigenaufträge, ohne einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.

Kein Anruf unter dieser Nummer bei Sterneintrag

Die Gesetzesänderungen erlauben es, sich besser gegen unerbetene Werbeanrufe zu wehren. So macht sich ab 1. April 2012 strafbar, wer den Sterneintrag im Telefonbuch missachtet. Guido Sutter, Leiter des Ressorts Recht im Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, empfiehlt Personen, die sich durch unerwünschte Werbeanrufe belästigt fühlen, die fehlbare Firma gleich am Telefon oder dann schriftlich beim Kundenservice abzumahnen. Künftig handeln jene Unternehmen unlauter, die den Vermerk im Telefonbuch missachten, wonach die Kundschaft keine Werbemitteilungen von Dritten wünscht. Auch ist die Weitergabe von Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht mehr gestattet, wenn dies der Kunde vermerkt hat.

Weniger Verluste mit Gewinnversprechen

Die neuen Bestimmungen machen es möglich, der Einlösung von Gewinnversprechen im Zusammenhang mit Werbefahrten oder sonstigen Verkaufsveranstaltungen Schranken zu setzen. Bei Wettbewerben oder Verlosungen darf nicht ein Gewinn versprochen werden, wenn dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer oder die Leistung einer Aufwandsentschädigung gebunden ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Auszahlung eines Gewinns abhängig zu machen vom Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder der Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung.

Gesetzliche Verbauungen gegen Lawinensysteme

Das neue UWG soll zudem eine griffigere Handhabe gegen illegale Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme bieten. Unlauter handelt jemand, der „die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen mit der Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem)“.

Neue Regelungen bei Online-Shops – in den Warenkorb

Schliesslich werden an den geschäftlichen Auftritt im Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. Unternehmen, die „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten, also Online-Shops, müssen sich auf neue gesetzliche Regelungen (UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s) einstellen. Solche Unternehmen sind zu folgenden Angaben und Massnahmen verpflichtet:

  1. Firmenadresse: Es sind klare und vollständige Angaben über die Identität und die Kontaktadresse der Online-Firma zu machen (einschliesslich derjenigen der elektronischen Post).
  2. Information: Auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, ist hinzuweisen.
  3. Technik: Technisch ist dafür zu sorgen, dass Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können.
  4. Bestätigung: Die Bestellung des Kunden muss unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt werden.

Eine Einschränkung macht der Gesetzgeber allerdings bei der Sprachtelefonie und bei Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (UWG Art. 3 Abs. 2).

Mit dem neuen Gesetz hat sich die Schweiz den E-Commerce-Standards der EU angenähert. Allerdings kennt das EU-Recht noch strengere Informationspflichten. Anbieter, die in den europäischen Markt liefern, müssen sich bereits an das entsprechende Recht halten.

Saftige Strafen bei Widerhandlungen

Bei der Rechtsdurchsetzung wird der Bund künftig stärker einbezogen als bisher. Neu wird er gegen unlautere Geschäftspraktiken, die Kollektivinteressen gefährden oder verletzen, mittels Straf- oder Zivilklage intervenieren können. Bei Nichtbeachtung des Sterneintrags schreitet das Seco allenfalls mit einer Strafklage ein unter der Voraussetzung, dass genügend Verstösse gemeldet werden (laut Bundesrat ungefähr ab 20 Beanstandungen von belästigten Personen). Die Strafen können saftig sein. Bei Verstössen gegen das Gesetz sind Freiheitsstrafen (bis zu 3 Jahren) oder Geldstrafen von mehreren hundert Tausend Franken vorgesehen.

Bestimmte Dienstleistungen neu der Verordnung unterstellt

Die Verordnung über die Bekanntmachung von Preisen (sogenannte Preisbekanntgabeverordnung, PBV) gilt neu für zusätzliche Dienstleistungen. Veterinäre, Hörgeräteanbieter, Notare, Bestattungsinstitute und Fluggesellschaften sind künftig gehalten, die Verrechnungssätze oder den Gesamtpreis für die angebotenen Dienstleistungen bekanntzugeben. Bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten ist ebenfalls der tatsächlich zu bezahlende Preis zu nennen. Mit der Unterstellung dieser Dienstleistungen unter die PBV wird das bestehende Transparenzdefizit in diesen Branchen behoben, schreibt das Seco in der Mitteilung.

Missbräuche bei allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem UWG bekämpfen

Das neue Gesetz ermöglicht es zudem, gegen missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorzugehen. Allerdings treten die neuen Bestimmungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (UWG Art. 8) erst auf den 1. Juli 2012 in Kraft.

Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben in verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten laut Vertrag vorsehen. Von dieser Neuerung betroffene Unternehmen haben somit noch Zeit, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen und den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen

Weitergehende Links:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) finden Sie hier.
Die Verordnung über die Bekanntmachung von Preisen (PBV) ist unter diesem Link nachzulesen.

Zinssätze 2012 für die Berechnung geldwerter Leistungen

Anteilseigner eines Unternehmens können sich auf verschiedene Weise geldwerte Vorteile verschaffen. Beispiel für einen geldwerten Vorteil wäre eine ungenügende Verzinsung von Vorschüssen, die ein Unternehmen einem seiner Aktionäre gewährt, oder es wird gar ganz auf eine Verzinsung verzichtet. In einem anderen Fall stellt ein Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen zu einem im Marktvergleich deutlich überhöhten Zinssatz zur Verfügung. In beiden Fällen verschafft sich der Aktionär eine geldwerte Leistung – mit entsprechenden Steuerfolgen.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre (Gesellschafter) oder ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar, schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Rundschreiben. Dasselbe gelte für Vergütungen in Form von übersetzten Zinsen auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Formular 102). Deshalb legt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die diversen geldwerten Leistungen bestimmte Mindest- bzw. Höchstsätze fest. Für die Bemessung geldwerter Leistungen gelten laut ESTV folgende Zinssätze:

* Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. (siehe dazu das Kreisschreiben Nr.6 w97-006.pdf).

Interview: Philippe Fleury von KPMG sieht Nachholbedarf bei Whistleblower-Gesetzgebung

Die Schweiz verzeichnete 2011 deutlich mehr Fälle von Wirtschaftskriminalität. Markant angestiegen ist auch die Deliktsumme. Die schwierige Wirtschaftslage mag eine Rolle gespielt haben für die Verrohung der Sitten. Doch für Philippe Fleury, Partner und Leiter der Forensik-Abteilung von KPMG Schweiz, spielen noch andere Gründe bei der Zunahme von Delikten eine Rolle. Präventive Wirkung erhofft sich Fleury von einer noch stärkeren Sensibilisierung der Mitarbeitenden.

Laut dem «Forensic Fraud Barometer» hatten Schweizer Gerichte 2011 insgesamt 69 Fälle von Wirtschaftskriminalität mit einer Deliktsumme von CHF 519.6 Mio. zu beurteilen, während im Vorjahr noch eine Schadenssumme von CHF 365.1 Mio. resultierte. Wie ist dieser Anstieg zu erklären?

Die Zahlen sind gegenüber dem letzten Jahr tatsächlich deutlich gestiegen. Diese Ergebnisse sind jedoch sehr variabel und müssen mit Vorsicht genossen werden. Einzelne Fälle sind stark vom Moment und Kontext abhängig und werden nur dann erfasst, wenn sie auch öffentlich bekannt werden. Wir sehen den Hauptgrund für die Zunahme darin, dass Unternehmen und Behörden Wirtschaftskriminalität immer weniger tolerieren und deshalb Betrugsfälle auch öfter melden und untersuchen. Einen zweiten Grund sehen wir in der gestiegenen öffentlichen Aufmerksamkeit: Innerhalb der letzten zehn Jahre sind diverse grosse Betrugsfälle publik geworden, welche das Thema auch in den Fokus der Medien gerückt haben. Das erhöht auch im Unternehmen den Druck Ungereimtheiten aufzudecken und kriminelles Verhalten zu verfolgen.

Kann die hohe Schadenssumme von CHF 519.6 Mio. allein mit der angespannten Wirtschaftslage erklärt werden? Oder gibt es andere Gründe, die den Anstieg erklären?

Die Wirtschaftslage spielt sicher eine wichtige Rolle. Aufgrund unserer Erfahrungen sehen wir drei Gründe für diesen Zusammenhang: In finanziell schwierigen Zeiten sind Angestellte eher dazu geneigt, Zahlen zu beschönigen, um die gesteckten Ziele zu erreichen, oder einen Bonus zu erhalten, den ihnen ihrer Meinung nach zusteht. Der finanzielle Druck kann auch dazu führen, dass Mitarbeiter ethische Werte eher in den Hintergrund stellen und sich illegal verhalten. Zudem kann das Vertrauen und die Loyalität der Mitarbeitenden durch Umstrukturierungs- oder Abbaumassnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden. In einem solchen Klima sind Delikte eher wahrscheinlich als in einem Umfeld mit etablierten und gelebten Unternehmenswerten. Denn normativen Werte widersprechen einem solchen Verhalten.

In welche Arten von Delikten lassen sich die 69 Fälle grob einteilen?

Bei den meisten Fällen handelte es sich um Veruntreuung. 39 Fälle konnten dieser Kategorie zugeordnet werden – das entspricht einem Anteil von 55%. In 29 Fällen handelte es sich um Betrug und in neun Fällen wurden die Täter wegen Geldwäscherei angeklagt. Über einen längeren Zeitraum betrachtet haben verschiedene Studien gezeigt, dass Unterschlagung von Vermögenswerten und Anlagebetrug die am meisten verbreiteten Delikte darstellen.

Welche Kategorien von wirtschaftskriminellen Delikten haben in den letzten 10 Jahren an Bedeutung gewonnen?

Hier ist das Bild sehr klar. Verschiedene internationale Studien zeigen, dass die Verteilung der Deliktarten über die letzten Jahre hinweg recht stabil geblieben ist. Die Unterschlagung von Vermögenswerten ist und bleibt die mit abstand häufigste Art von Wirtschaftsverbrechen. Die Zahl der Fälle von Geldwäscherei hat hingegen leicht abgenommen. Dafür sind Betrug und Korruption während den letzten Jahren wieder in den Vordergrund gerückt.

Wer wird durch Wirtschaftskriminalität am stärksten geschädigt?

Betrachtet man die Schadenssumme, so ist auch dieses Jahr die Gruppe der Investoren die am stärksten geschädigte Opfergruppe. Mit einem Schadensvolumen von CHF 117.6 Mio. ergibt sich gegenüber der letzten Erhebung  nur eine leichte Veränderung. Wenn man hingegen die Anzahl Fälle ansieht, so liegen die «kommerziellen Unternehmen» mit 19 Fällen an der Spitze; die Investoren belegen mit elf Fällen Rang drei. Für die «kommerziellen Unternehmen» ist jedoch mit CHF 66.8 Mio. ein vergleichsweise «geringer» Gesamtschaden entstanden. Das entspricht einem durchschnittlichen Schadensbetrag von CHF 3.5 Mio. Die durchschnittliche Schadenssumme liegt bei den Investoren mit CHF 10.7 Mio. hingegen deutlich höher und klar über dem Gesamtschnitt. In neun der elf Fälle von geschädigten Investoren standen die Täter wegen Veruntreuung vor Gericht, in zwei Fällen wegen Anlagebetrugs bzw. Bilanzfälschung.

Gibt es in rechtlicher Hinsicht Nachholbedarf, um die Wirtschaftskriminalität besser bekämpfen zu können? Und in welchem Bereich wäre das vor allem der Fall?

Ja, das gibt es. Ein solcher Bereich ist die Whistleblower-Gesetzgebung. Whistleblowing ist ein wichtiges Instrument, um betrügerisches oder unethisches Verhalten aufzudecken. In der Schweiz sind Whistleblower nicht besonders geschützt. Es wäre zu überlegen, ob hier nicht ein gewisser Schutz sinnvoll wäre. In diese Richtung tendiert auch Transparency International und empfiehlt der Schweiz, Whistleblowern mit einer entsprechenden Änderung im Obligationenrecht einen besonderen Schutz zu gewähren.

Wie können sich Unternehmen und Investoren vor Wirtschaftsdelikten schützen?

Es gibt sehr viel, was ein Unternehmen tun kann. Dazu zählt beispielsweise das Einrichten einer Hotline für Whistleblowing oder die Einführung oder Optimierung eines Riskmanagement-Systems und den damit verbundenen internen Kontrollsystemen. Besonders wirkungsvoll sind aber auch die regelmässige Schulung der Mitarbeitenden sowie die Einführung eines Ethik-Kodex. Schlussendlich muss mit diesen Mitteln ein verantwortungsbewusstes und ethisch korrektes Handeln aller Mitarbeitenden gefördert und von den Führungspersonen vorgelebt werden.

Es macht durchaus Sinn diese Massnahmen auch von externen Experten überprüfen zu lassen. Dazu gehört auch, dass die IT-Systeme getestet werden. Denn neben den Mitarbeitenden, von welchen die meisten kriminellen Handlungen ausgehen, ist kein Unternehmen von äusseren Angriffen gefeilt.

Wir danken Philippe Fleury für die Beantwortung der Fragen.

Erb-Prozess: Königsweg Pauliana zu Schloss Eugensberg – Gläubiger wollen mehr in der Konkursmasse

Bei einem Konkurs haben Gläubiger oft das Nachsehen. Wollen sie trotzdem noch Teile ihrer Forderungen geltend machen, führt rechtlich der Königsweg oft über die paulianischen Anfechtungsklage (lat. actio Pauliana). Bei Prozessen wie jener um Rolf Erb geht es um die zentrale Frage, ob vor oder während der Konkurseröffnung Vermögensverschiebungen zu Ungunsten der Gläubiger stattgefunden haben oder nicht. Die Anklage stützt sich unter anderem auf die paulianische Anfechtungsklage nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG 286 ff.). Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, ein Rechtsgeschäft, das eine Person oder ein Unternehmen kurz vor Konkurseröffnung getätigt hat, anzufechten. Ziel der paulianischen Anfechtung ist es, Vermögenswerte der Konkurs- oder Nachlassmasse zu erhalten, wobei eine Gleichbehandlung aller Gläubiger in Vordergrund steht. Mögliche Vermögensverschiebungen vor dem Konkurs sollen korrigiert oder rückgängig gemacht werden. Konkret geht es um die Frage, ob ein Schuldner Vermögen verschenkt oder allenfalls zu billig verkauft hat. Gemäss Rechtsexperten sind paulianische Anfechtungsklagen schwierig zu führen. Die Verfahren sind langwierig und teuer, weshalb die Parteien statt eines Prozesses oft einen Vergleich anstreben. Unterschieden werden im Schweizer Recht die Schenkungs-, die Überschuldungs- und die Absichtspauliana (Art. 285 ff. SchKG).

Ein Geschenk zur falschen Zeit – die Schenkungsanfechtung

Die Schenkungsanfechtung ist beispielsweise in SchKG Art. 286 geregelt. Darin heisst es: „Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.“ Als Schenkungen gelten auch Rechtsgeschäfte, wenn „der Schuldner eine  Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht“ oder wenn „der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder eine Wohnrecht erworben hat“.

Wenn manche Gläubiger gleicher sind – die Überschuldungsanfechtung

Bei Konkursen melden oft eine ganze Reihe von Gläubigern ihre Ansprüche an. Vor einem sich abzeichnenden Konkurs ist aufgrund des unterschiedlichen Informationsstands der Beteiligten die Versuchung gross, bestimmte Gläubiger zu bevorzugen. Deshalb werden Rechtshandlungen, die zu einer Bevorzugung von Gläubigern führen, mit einer Überschuldungsanfechtung beklagt. Im Gesetz (SchKG Art. 287) steht Folgendes: „Anfechtbar sind im weiteren die folgenden Rechtshandlungen, sofern der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkte der Vornahme bereits überschuldet war:

  • Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
  • Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
  • Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.

Und: „Die Anfechtbarkeit ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Vermögenslage des Schuldners nicht gekannt hat.“

Dem Wollen nachgeholfen oder nicht – die Absichtsanfechtung

Bei dieser Art der Anfechtung steht die Absicht einer Schädigung von Gläubigern im Mittelpunkt. Im Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG Art. 288) heisst es: Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.“

Verantwortlichkeit bei Geschäftsabschlüssen laut Staatsanwaltschaft

Gemäss eines Artikels im Tagesanzeiger (vom 26.1.12)  bracht der Erb-Konzern 2003 zusammen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll das Gericht nun ermitteln, welche Rolle Rolf Erb in den letzten Jahren vor dem Zusammenbruch der Erb-Gruppe gespielt hat. Rolf Erb habe gemäss Staatsanwaltschaft bei Verhandlungen mit Banken als Wortführer einen aktiven Part gehabt. Die Abschlüsse sind gemäss Staatsanwältin Susanne Leu in verschiedener Hinsicht massiv geschönt worden. Staatsanwalt Ralph Ringger wirf Rolf Erb vor, sogar handschriftlich die Abschlüsse abgeändert und auf diese Weise ein geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu präsentieren. Im Zeitraum von Juli 1998 und Oktober 2003 haben die Winterthurer Unternehmer gemäss Tagesanzeiger (vom 31.1.12) gegenüber Mitsubishi einen um CHF 38 Mio. zu hohen Kreditbedarf geltend gemacht. Gemäss Staatsanwältin Susanne Leu (Tagesanzeiger 31.1.12) sei das Familienimperium faktisch bereits 1998 überschuldet gewesen.

Aufgrund der Fristen im Gesetz (fünf Jahre laut SchKG Art. 288) lässt sich erkennen, warum die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass beim Unternehmen bereits 1998 eine Überschuldung vorlag. Das Bezirksgericht Winterthur wird nun klären müssen, ob es innerhalb dieser fünf Jahre tatsächlich zu Vermögensverschiebungen zu Ungunsten der Gläubiger gekommen ist oder nicht.

Gläubiger wollen Schloss mit Seeblick –  und Aussicht auf mehr

Seit 1991 habe Rolf Erb mit seiner Familie auf Schloss Eugensberg gewohnt, wobei sich allein die Unterhaltskosten auf CHF 1.2 Mio. belaufen hätten. Gemäss Matthias Hotz (Tagesanzeiger vom 31.1.12), Vertreter von neun Gläubigern im Verfahren, kaufte Rolf Erb Schloss Eugensberg im Februar von der Hugo Erb AG ab. Rund zwei Monate später habe Rolf Erb das Schloss seinen knapp zehn Monate alten Söhnen verschenkt. Rolf Erb hat laut Gläubigervertreter Matthias Hotz den vertraglich festgesetzten Preis von CHF 27 Mio. nie bezahlt. Deshalb gehöre das Anwesen in die Konkursmasse. Zudem seien noch zwei weitere Liegenschaften den Söhnen überschrieben worden. Laut Medienberichten habe Rolf Erb seine Lebenspartnerin mit Schlossinventar und einer Sammlung von Sportwagen im Gesamtwert von CHF 1.4 Mio. bedacht. Schliesslich habe Rolf Erb sich und seinem Bruder ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt. Insgesamt schätzt die Staatsanwaltschaft, dass Vermögenswerte in Form von Aktien, Bargeld und Liegenschaften in der Höhe von CHF 36. Mio. übertragen wurden. Im Juli 2004 wurde über Rolf Erb der Konkurs eröffnet.

Verteidigung plädiert auf Freispruch

Die Verteidigung von Rolf Erb will gemäss NZZ (vom 1.2.12) in sämtlichen Anklagepunkten (gewebsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und Gläubigerschädigung) einen Freispruch erwirken. Rolf Erb sei eher unfreiwillig zum CEO der Erb-Gruppe aufgestiegen. Einschränkend hielt die Verteidigung fest, dass es ein „absurde These“ sei, wonach Rolf Erb die Geschäfte selbstständig geführt haben soll. Die Buchhaltung sei ausschliesslich Sache von Vater Hugo Erb und dessen Vertrautem Albert Manser gewesen. Rolf Erb ist davon ausgegangen, dass alle Abschlüsse der Wahrheit entsprechen, so die Argumentation der Verteidigung. Der Angeklagte selbst habe nie mit den Abschlüssen zu tun gehabt. Monatlich erstellte Erfolgsrechnungen in den ihm unterstellten Bereichen seien zudem immer positiv ausgefallen. So habe die Erb-Gruppe zwischen den Jahren 1996 und 2003 mit Devisengeschäften über eine Milliarde Franken für das Unternehmen erwirtschaftet. Rolf Erb habe keinen Grund gehabt, an der Ertragskraft der Erb-Gruppe zu zweifeln. Deshalb sei auch nicht davon auszugehen, dass Rolf Erb Schloss Eugensberg vor der Zwangsvollstreckung habe bewahren wollen. Die Übertragung des Schlosses und weiterer Vermögenswerte ein halbes Jahr vor dem Konkurs der Erb-Gruppe hat laut Verteidigung andere Gründe. Gemäss Pflichtverteidigung sei die Aktion lange und sorgfältig vorbereitet worden.

Aktienrecht: Initiative gegen Abzockerei bremst Revision und macht zugleich Druck

Die umfassende Revision des Aktienrechts ist momentan sistiert, doch sind wichtige Teile davon  gleichwohl bald neu geregelt. Die ursprüngliche Vorlage zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts wurde in insgesamt drei Vorlagen aufgeteilt. Vorlage eins betrifft das Aktienrecht, Vorlage zwei das Rechnungslegungsrecht. Inhalt der dritten Vorlage sind die Pflichtschwellenwerte. Die Schwellenwerte sind seit dem 1.1.2012 in Kraft und das Rechnungslegungsrecht liegt in der Endfassung vor. Doch wie geht es mit der Revision des Aktienrechts weiter?

Einen starken Einfluss auf die politische Agenda zur Revision des Aktienrechts hat die Initiative von Thomas Minder („Initiative gegen Abzockerei“). Im Kern geht es bei der Initiative um die Vergütungsthematik im Rahmen der Corporate Governance. Die Corporate Governance wiederum ist einer der vier zentralen Punkte, die der Bundesrat ursprünglich in einer Botschaft als Ziel der Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts definierte. Auf die Initiative von Thomas Minder reagierte der Gesetzgeber mit verschiedenen Vorstössen wie etwa dem direkten und undirekten Gegenvorschlag. Insbesondere der indirekte Gegenvorschlag, der in der Grundstruktur vorliegt, nimmt verschiedene Anliegen der Initiative auf. Gegenwärtig befindet sich das Geschäft bei den eidgenössischen Räten in der Phase der Differenzbereinigung.

Noch vier offene Punkte zwischen National- und Ständerat

Zwischen National- und Ständerat bestehen noch in vier Punkten Differenzen. Einer dieser strittigen Punkte betrifft das Vorgehen für die ausnahmsweise Zulassung von Abgangsentschädigungen oder Vergütungen im Voraus. Der Gesetzgeber will nämlich Abgangsentschädigungen oder Vergütungen im Voraus als grundsätzlich unzulässig erklären (Art. 731 m E-OR), Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen aber gleichwohl zulassen, wie die für die Gesetzesrevision zuständige Amtsstelle im EJPD erklärt. Politische Differenzen zwischen National- und Ständerat bestehen insbesondere im Bezug auf das Prozedere für die Zulassung solcher Entschädigungen und Vergütungen. Laut Ständerat braucht es für eine solche Zulassung immer zwingend einen Beschluss der Generalversammlung, wobei ein qualifiziertes Mehr erforderlich sein soll.

Der Nationalrat sieht zwei gangbare Wege, solche Entschädigungen bzw. Vergütungen zuzulassen. In einer ersten gesetzlichen Variante ist laut Nationalrat für die Zulassung ein Beschluss der Generalversammlung mit einem einfachen Mehr notwendig oder – zweite Variante – die Vergütungsfrage lässt sich generell-abstrakt im einem Reglement festlegen.

Zwei weitere strittigen Punkte betreffen den Inhalt des Vergütungsrechts (Art. 731 d E-OR). Die vierte Differenz besteht beim Thema Stimmabgabe an einer Generalversammlung. Neu soll eine briefliche Stimmabgabe möglich sein. Bisher war dazu die Anwesenheit an der Generalversammlung notwendig oder die Entsendung einer Vertretung.

Differenzbereinigung und Abstimmungsempfehlung bis August 2012

Die eidgenössischen Räte haben für die Differenzbereinigung im Bezug auf den indirekten Gegenvorschlag nicht unbeschränkt Zeit. Bis zum 26. August 2012 muss das Parlament die Beratungen zum Thema abgeschlossen haben. Dann muss sich das Parlament auf eine Abstimmungsempfehlung einigen und innerhalb von zehn Monaten einen Termin für die Durchführung der Abstimmung über die „Initiative gegen Abzockerei“ festlegen. Theoretisch wäre es möglich, noch nach diesem Datum am indirekten Gegenvorschlag Änderungen vorzunehmen, aber aus politischen Gründen wird wohl eher darauf verzichtet. Denn in diesem theoretischen Fall wäre die Alternative zur Volksinitiative ein noch nicht zu Ende beratener indirekter Gegenvorschlag. Eine solche Konstellation dürfte den Abstimmungskampf gegen die Initiative sicher nicht erleichtern. Gemäss EJPD sollten die Räte ihre Differenzen jedoch im Verlaufe der Frühjahrs- oder Sommersession 2012 ausgeräumt haben.

Revision gebremst und doch näher am Ziel

Der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative Minder wurde im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative der Rechtskommission des Ständerats (RK-SR) eingebracht. Ein solcher Gegenvorschlag bezweckt  innerhalb des Rechtssystems Änderungen auf Gesetzesstufe. Da Gesetzesänderungen in der Kompetenz des Parlamentes liegen, ist auf dieser Stufe keine Volksabstimmung vorgesehen. Denn mit dem indirekten Gegenvorschlag nimmt das Parlament bestimmte Forderungen einer Initiative ins Gesetz auf. Dem Volk kann dann die Initiative beispielsweise zur Ablehnung empfohlen werden mit der Begründung, die mit einem Volksbegehren geforderten Gesetzesänderungen seien im Gegenvorschlag bereits umgesetzt. Der staatsrechtlichen Logik folgend enthält der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments gemäss EJPD einen Passus, wonach das Gesetz nur in Kraft tritt, wenn die Volksinitiative abgelehnt oder zurückgezogen wird. Anders verhält es sich bei einem direkten Gegenvorschlag, der Änderungen an einem Verfassungstext bezweckt. Ein direkter Gegenvorschlag ist obligatorisch dem Volk vorzulegen, da er direkt mit einer Initiative verknüpft ist, wie es im EJPD heisst.

Einerseits hat die „Initiative gegen Abzockerei“ die Agenda für die Revision des Aktienrechts durcheinander gebracht, andererseits sind mit dem Volksbegehren bzw. mit dem indirekten Gegenvoschlag bereits wichtige Teile des Aktienrechts (Corporate Governance) gesetzlich bald neu geregelt.

Direkte Bundessteuer: 2012 keine Änderung bei Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen – Ausgleich kalte Progression +0.6%

1. Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge im Steuerjahr 2012

a) Pauschalabzüge für Berufskosten
Bei den Pauschalabzügen für Berufskosten sind im Steuerjahr 2012 gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen vorgesehen, wie es in einem Rundschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) heisst.

b) Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen.

2. Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2012

Die Folgen der kalten Progression werden mit einer Erhöhung von 0.6 Prozent ausgeglichen. Der massgebende Indexstand für den Ausgleich der Folgen per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100). Im Vorjahr stand der Index am 30. Juni 2010 bei 161.0 Punkten.

Bei den Abzügen sowie beim Elterntarif wird die vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 aufgelaufene Teuerung in Höhe von 0.5 Prozent berücksichtigt. Beim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.

Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich (Tarif 2012/Post). Auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) werden die neuen Abzüge sowie eine übersichtliche Tariftabelle publiziert.

Die Tarife für den Ausgleich der kalten Progression sind im Rundschreiben der ESTV vom 10. Oktober 2011 enthalten. Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Das EFD hat am 22. September 2011 die Verordnung über die kalte Progression mit den neuen Tarifen und Abzügen angepasst, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012.

Neues Rechnungslegungsrecht wahrscheinlich eher per Anfang 2014 in Kraft – allenfalls 2015

Das neue Rechnungslegungsrecht befindet sich nach der formellen Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten (23.12.2011) auf der Zielgeraden. Der vorliegende Gesetzestext wird nur noch leicht redaktionell überarbeitet, weil die italienische Version des Gesetzes bei der Anwendung Anlass zu Missverständlichkeiten hätte geben können. Die Änderungen sind laut Florian Zihler vom Bundesamt für Justiz sehr minimal. Zurzeit untersteht der Gesetzestext noch dem Referendum, wobei die Referendumsfrist am 12. April 2012 abläuft. Im Frühjahr oder allenfalls im Frühsommer 2012 wird laut Bundesamt für Justiz (EJPD) die Ausführungsgesetzgebung in Form von Verordnungen an die Hand genommen.

Warten auf die „Abzocker-Initiative“ – Rechnungslegungsrecht allenfalls früher

Ursprüngliches Ziel des Bundesrats war es, nach der Revision sowohl das Aktien- als auch das Rechnungslegungsrecht auf denselben Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen, wie es in der Botschaft der Landesregierung zum Gesetz heisst. Bundesrätin Somaruga will zwar an dieser Vorgabe festhalten, doch in der Sache entscheidet der Gesamtbundesrat. Ob beide Gesetze gleichzeitig in Kraft gesetzt werden, ist fraglich, zumal die Revision des Aktienrechts sistiert ist, bis das Volk über die „Initiative gegen die Abzockerei“ von Thomas Minder abgestimmt hat. Erst wenn das Abstimmungsergebnis bekannt ist, kann die Revision des Aktienrechts an die Hand genommen werden, denn die „Initiative gegen die Abzockerei“ (Neuregelung der Entschädigung) hat auch weitreichende Folgen für die Revision des Aktienrechts. In diesem Fall wäre eine gleichzeitige Inkraftsetzung beider Gesetze aber wohl erst auf den 1.1.2015 wahrscheinlich. Gemäss Florian Zihler ist es möglich, dass das Rechnungslegungsrecht vor dem Aktienrecht rechtskräftig wird.

Auf Jahresanfang in Kraft wegen Bedeutung des Rechnungslegungsrechts

Aus praktischen Gründen – bei Unternehmen fallen Geschäfts- und Kalenderjahr oft zusammen – und aufgrund der Bedeutung des neuen Gesetzes geht Zihler davon aus, dass eine Inkraftsetzung auf einen Jahresanfang fallen wird. Zihler nimmt auch an, dass eine definitive Einführung der neuen Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts nach dem 1.1.2013 erfolgt, zumal die politische Agenda zur Erledigung der Sachgeschäfte im Jahr 2012 ziemlich ambitiös ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass eine Einführung des Rechnungslegungsrechts vor dem 1.1.2014 eher unwahrscheinlich ist.

Diverse Übergangsfristen des Gesetzes

Im neuen Gesetz sind zudem Übergangsfristen von zwei bis drei Jahren vorgesehen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 23. Dezember 2011, S. 81). Demnach finden die neuen Bestimmungen „erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt“. Weitere Bestimmungen der Übergangsfristen betreffen die Rechnungslegung grösserer Unternehmen und die Konzernrechnung sowie die Darstellungsform bei einer erstmaligen Anwendung des neuen Rechts.

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Eine Übersicht und ausgewählte Schwerpunkte zum neuen Rechnungslegungsrecht finden Sie zudem in der AKAD Business Lerneinheit „Management Accounting – Das neue Rechnungslegungsrecht (nRLR) 1/1“. 1. Auflage 2012. Für weitere Informationen und die Bestellung klicken Sie hier.

KPMG sieht aufgrund des M&A-Geschäfts optimistisch auf das Jahr 2012

Die Zahl von Fusionen und Übernahmen von Firmen ist in der Schweiz im Jahr 2011 um 20.6 Prozent angestiegen auf 316 Transaktionen angestiegen (Vorjahr: 262 Deals). Das Gesamtvolumen der Transaktionen sank jedoch um 14.9 Prozent auf USD 74.5 Mrd., wie das Beratungsunternehmen KPMG im „M&A Yearbook 2012“ schreibt. Dabei habe die Bedeutung der sich dynamisch entwickelnden Wachstumsmärkte stark zugenommen. Insbesondere in der zweiten Jahreshälfte sei es zu grösseren Aktivitäten gekommen mit höheren Finanzierungskosten und einer grösseren Risikobereitschaft. „Das M&A-Geschäft bildet die reale wirtschaftliche Entwicklung relativ gut ab“, sagt Patrik Kerler, der den M&A-Bereich bei KPMG leitet. Die Performance der Aktienbörse korreliere historisch eng mit der M&A-Aktivität.

Laufende Neuorientierung der Unternehmen und Suche nach Wachstum

Als wichtigen Treiber für Megers & Acqusitions (deutsch: Fusionen und Übernahmen) identifizieren die Autoren der Studie die Wirtschaftslage. Die heftigen Turbulenzen an den europäischen Märkten verursachten Unsicherheit und eine anhaltende Volatilität, so dass Unternehmen gezwungen seien, sich laufend neu zu orientieren. Zudem habe die Eurokrise dazu geführt, dass die M&A-Märkte gebremst worden seien. Die Suche nach Wachstum fand deshalb ausserhalb der gesättigten Märkte in Europa statt, insbesondere in den sogenannten BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China). Zudem werden die „Next 11“ (u.a. Türkei, Südafrika, Indonesien, Südkorea) beim M&A-Geschäft in Zukunft eine tragende Rolle spielen, wie es in der Mitteilung von KPMG heisst. M&A bleibe in der Schweiz ein wichiges Betätigungsfeld, denn die Attrakivität als Destination für Transaktionen von Schweizer Unternehmen nehme laufend zu.

Untergeordnete Rolle des Schweizer Frankens

Interessanterweise hat der starke Franken die M&A-Aktivitäten in der Schweiz nicht massgeblich beeinträchtigt, wie KPMG in der Medienmitteilung schreibt. „M&A- Entscheidungen sind strategischer Natur, weshalb die aktuelle Währungssituation in der Schweiz beispielsweise für Firmenkäufe nur eine untergeordnete Rolle in der Entscheidfindung spielt“, sagt Patrik Kerler.  Allerdings habe die Intervention der Schweizerischen Nationalbank zu einer Beruhigung der Situation beigetragen mit positiven Effekten auf das M&A-Geschäft. Der starke Franken habe auch 2012 bei Fusionen und Übernahmen eine limitierte Bedeutung.

Neben dem „Yearbook“ erstellt KPMG vierteljährlich M&A-Reports. Berücksichtigt werden in der M&A-Studie zum einen lediglich Käufe und Verkäufe von Beteiligungen von mindestens 30 Prozent. Zum anderen werden nur Fusionen und Übernahmen mit einem Transaktionswert von USD 7 Mio. und einem Umsatz von USD 14 Mio. in die Studie aufgenommen.

Optimistischer Ausblick für 2012

Die fundamentalen Risikofaktoren sollten sich laut „Yearbook“ im Verlauf des Jahres 2012 nachhaltig stabilisieren. Insgesamt seien die Schweizer Unternehmen im globalen Vergleich überdurchschnittlich stark eigenfinanziert und liquid, was für 2012 Chancen für interessante und viele Transaktionen eröffne. Wachstum, ein Hauptziel gewinnorientierter Unternehmen, müsse jedoch vermehrt in aufstrebenden Märkten erzielt werden. Transaktionen von Schweizer Unternehmen in solche Regionen nehmen überdurchschnittlich zu, wie es weiter heisst. Für die Schweiz relevant sei insbesondere die Situation beim Private Banking. KPMG geht im Finanzsektor von einer Konsolidierung aus. Insgesamt erwarte man 2012 ein herausforderndes, aber positives M&A-Jahr mit wachsendem Volumen.

Jahresrückblick ins 16. Jhd. oder vom Vorteil „untadelhaffte Register der Schulden zu haben“ Teil 2/2

Die verschiedenen geschäftlichen Handlungen wurden in mehrere Bücher eingetragen. Geschäftsfälle fanden Eintrag ins „Journal“, die Warenwirtschaft wurde im „Kaps“ geordnet und Aufwandposten wurden im „Unkost Büchlin“ aufgelistet. Analog zur heutigen Praxis ordnete man schon damals die Geschäftsfälle im Journal (dt. etwa = Tagebuch) chronologisch mit laufender Nummer, Datum, Betrag und einem Kurzkommentar. Denn: „Im Grund Buch, darin alle dinge nach ordnung der zeit und umbstende, wie sie gehandelt, verzeichnet und eingeschrieben.“ Pro Monat sind im Jahr 1600 zwischen vier und zehn Geschäftsfälle verzeichnet.

Und wenn der Autor „Kaps“ erläutert, meint er eine Aufstellung der eingekauften und verkauften Waren als „sonderlichen Auszug aus dem Journal“. „Was man von Güttern einkaufft, das schreibet man zur linken Hand und was von Wahren verkaufft zur rechten hand.“ Aus dieser Art Erfolgsrechnung man also „leichtlich sehen mag, wie viel wahren entpfangen, verkaufft und noch verhanden, und was daraus gelöst oder umb wie viel sie verkaufft werden mögen“.

Ein weiterer Auszug aus dem Journal ist das „Schuld Buch“, wobei Erklärungen folgen über die Verbuchung von Zahlungen und Schulden. „Als was einer schuldig, schreibet er gegen der linken hand, was er aber zahlet hat gegen der rechten hand.“ Speziell verwiesen wird auf den Bestand an flüssigen Mitteln und wofür Ein- und Auszahlungen erfolgten. „Item, zu ende dieses Buches mag man haben ein Rechnung der Cassa.“ „Als was einer von bahrem Gelde einlegens und ausnemens, schreibet er zu lincken hand, uns was davon genommen oder ausgeben wirt, zur rechten hand.“

Aber auch die Aufwandposten sind speziell ausgewiesen wie etwa die Transportkosten. „Damit nicht einem jedem Boten Fuhr, Trag, Binde, Wagen, lohn gegeben werden dürffe, so pfleget man zu halten ein klein büchlin, wie man denn mit diesem Büchlin alle Monat abrechnen mag.“

Debitoren und Kreditoren im „Memorial Buch“ und Inventar im „Secret Buch“

Doch ein Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung ist schon vorhanden. Im „Memorial Buch“ sind „alle die jenigen“ aufgeführt, welche „zum einkauffen oder verkauffen gebraucht werden“, und zwar mit Namen von Käufern und Verkäufern, Tag und Jahr des Geschäftsfalles sowie Preis, Art und Herkunft der Ware – und „ob es auf bahr oder auff zeit gehandelt“ wurde. Das „Secret Buch“ sodann „ist gleich wie ein Inventarium und „enthält den Bestand an baren Mitteln, Waren, Schulden, Zinsen und „Bergwercken“.

Von dem „furttragen“ und „Regul im Buchhalten oder von den Circumstantiis“

Und die Methodik der Buchhaltung verlangt es, Ordnung zu halten. Sobald also pro Ware oder Schuld ein Blatt voll geschrieben ist, sollte man das Blatt abschliessen und man „trage oder schreibe den Rest an ein ander Blat, da ich wiederumb plaz habe.“

Und mit der „Regul im Buchhalten oder von den Circumstantiis“ verweist der Autor auf die Systematik mit den wichtigsten Begriffen wie Debitor, Kreditor oder Cassa. Cassa ist nichts anderes als „ein Thrune darin man das bahre Geld schleust“.

Finanzierung des Handels mit Wechseln

Das Journal ermöglicht einen Einblick in ein typisches Handelsgeschäft jener Zeit, bei dem beträchtliche Mengen verschoben wurden. Fein säuberlich sind die einzelnen Geschäftsfälle aufgelistet, wie jenes am 3. Januar 1600. „Honig kaufft ich von Kunrad Klosen in Wien 2 Tonnen, jede Tonne zu 8 Thalern, habe ich bahr zahlt.“ Den Honig verkauft unser Handelsmann am 7. Frabruar 1600 weiter. „Blasien Kirchnern von Prag verkaufft ich Honig, 2 Tonnen.“ Aber gehandelt wird auch mit Hering, Ingwer, Leinwand oder „Negelin“ (24. März 1600). „Georg Khünen verkauft ich hering 6 Tonnen“ (1. Juni 1600). Am 6. Juni erfolgt sogar eine Lieferung von 15 Tonnen! Aufgeführt sind im Journal auch die Zahlungen. „Cassa hat empfangen von Hans Schmiden“. Ausgewiesen sind die Gewinne, die pro Warengattung erzielt wurden, und das Journal enthält Angaben zu einem Wechselgeschäfte (4. Dezember).

 

Währungsumrechnung beim Handel über Grenzen

Handel trieb man offenbar in gesamten mitteleuropäischen Raum. Mandeln kamen aus Leipzig, Hering wurde nach Breslau verkauft. Kunden und Lieferanten befanden sich auch in den Städten Freiburg. Bei der international ausgerichteten Geschäftstätigkeit musste man sich zwangsläufig auch mit Währungen und deren Umrechung beschäftigen. In einem speziellen Teil des Buches geht der Autor auf das Thema Münzen und Währungen in „Böheimb“ (wahrscheinlich Böhmen) ein. Und auch bei diesem Thema greift Schultzen auf die Expertise eines Praktikers zurück. Das Münzwesen wie etwa den Gehalt an Edelmetallen bei den einzelnen Währungen thematisiert der Autor anhand von Beispielen aus einem Buch von Melchor Goldammer, Rechenmeister zu Görlitz. „Von gemeinem Wechseln der Müntze, allein durch Multiplicirn und Dividirn“ ist anhand von vielen Beispielen die Rede. „Von Rechnung uber Land“ resultiert dann schon einmal ein „Gewin oder Verlust“. Angegeben sind auch die entsprechenden Wechselverhältnisse der Währungen von  Polen (S. 237), Ungarn („Hungern“), Osterreich (S. 241) sowie Nürnberg (S. 244) und Meissen oder Sachsen (S. 247).

Gewinn- und Verlustrechnung aus dem „Conto der Cassa oder Rechnung von Bahrschafft“

Was am Ende des Jahres bleibt, zeigen „Cassa Einnamb“ und „Cassa Ausgabe“, welche jeweils  „vom nechsten Blat anhero getragen“ werden. Also summiert Rechenführer Johann Neudörffer den Bestand an flüssigen Mitteln, die Forderungen und „die bleibenden Wahrn“ und subtrahiert davon die Ausgaben und Schulden. Und so „findet sich der Rest, dem im Gütter Buch gesezten Gewien gleich.“

Schliesslich ist noch ein Zinsverlust von 71 Talern und 24 Gulden ausgewiesen sowie Unkosten von 20 Talern, welche den Gewinn insgesamt schmälern. Trotzdem „bleibet bestendiger Gewien von 507 Talern, 19 Gulden und 8 Hellern“.

Thema im „ersten Theil“ sind die vier Grundrechenarten sowie Bruchrechnen. „Der ander Theil, von der Practica“ geht dann speziell aufs Rechnen bei Handel und Gewerbe ein. Was es mit brutto, tara und netto auf sich hält, wird ebenso erläutert wie die Pacht. „Im Bergwerck gehöret allemahl der Zehende Theil dem Grund Herrn.“

Kapitel zu den Gesellschaftsformen

Doch das Buch geht auch auf die damals üblichen Gesellschaftsformen ein, wenn sich gewisse Personen zusammenfinden, um gemeinsam „auf Gewien und Verlust“ Handel zu treiben. Entsprechend einer Personengesellschaft empfiehlt der Autor, „was sie als dann in demselbigen Handel gewinnen oder verliehren“ nach der „Regul De tri“, also nach dem Dreisatzsystem, aufzuteilen sich bemüssigt sein sollten. Ein weiteres Kapitel ist dem Zins- und Zinseszinsrechnen gewidmet.