Bundesrat lehnt Motion Levrat zum Kapitaleinlageprinzip ab

Der Bundesrat veröffentlichte letzte Woche die Antwort auf eine Motion von SP-Nationalrat Christian Levrat. In seiner Motion hatte Levrat beantragt, die mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführte rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips ab 31.12.1996 zeitlich zu verkürzen. Die Rückwirkung sind längsten auf die Zeit nach der Volksabstimmung vom 24.2.2008 festzusetzten, schreibt Levrat laut der Mitteilung des Bundesrats. Entsprechend seien die Bundesgesetze (Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 7 b StHG und Art. 5 Abs. VStG) zu ändern. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Bundesrat will bei Rückwirkungsfrist keine Änderung

Der Bundesrat will beim Kapitaleinlageprinzip nicht auf die Rückwirkungsfirst (1.1.1997) zurückkommen. In seiner Antwort begründet der Bundesrat, dass zum einen die Frist für die rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips aufgrund eines Kompromisses zu Stande gekommen ist, wie es in der Mitteilung heisst. Die Frist sei damals bei den Beratungen des Geschäfts in den Räten nicht in Frage gestellt worden.

Zu anderen würde eine neue Festsetzung der Frist die Lage kaum verbessern. Das Problem stelle vielmehr die Verwendung der in den Gesellschaften bestehenden Reserven aus Kapitaleinlagen dar. Einnahmeausfälle entstünden, solange solche Reserven an Stelle der aus Gewinnen der Gesellschaft geäufneten Reserven für Dividendenausschüttungen verwendet würden.

Agio in der Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts

Der Bundesrat habe im Rahmen der Vorlage zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht dem Parlament Vorschläge zur Behandlung der Kapitalreserve unterbreitet. Demnach sei der Bundesrat bereit, im Rahmen des Handels- und Steuerrecht zu prüfen, um die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Gemäss Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechungslegungsrechts sind Agios zwingend der Kapitalreserven zuzuweisen und zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Geschäfts bei schlechtem Geschäftsgang und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Milderung zu verwenden (Art. 671 E-OR), wie es in der Antwort des Bundesrats heisst. Gesetzliche Reserven (z.B. auch Agios) liessen sich auch mittels Herabsetzung des Eigenkapitals auflösen und an die Aktionäre zurückzahlen.

Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten von Reserven aus Kapitaleinlagen

In seiner Antwort verweist der Bundesrat auf eine mögliche Regelung der Kapitalherabsetzung. Diese solle erst dann möglich sein, wenn kein Gewinnvortrag und keine frei verfügbare Reserve mehr vorhanden sind.  Eine solche Massnahme soll laut der Antwort des Bundesrats verhindern, dass steuerbare Ausschüttungen von Gewinnen durch steuerfreie Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzt würden. Zudem verspricht sich der Bundesrat dadurch laut Antwort eine Verbesserung des Gläubigerschutzes. Auch werde mit der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten der Reserven aus Kapitaleinlagen die Wahrscheinlichkeit steigen, dass solche  Reserven (aus Kapitaleinlagen) mit künftigen Verlusten verrechnet würden.

Fortsetzung folgt in der Sondersession

Heute diskutiert der Nationalrat im Rahmen einer Sondersession über die Unternehmenssteuerreform II.

Weitere Links
Sondersession 11.-14.4.2011.
Bedeutung der Motion.

Beyond Budgeting – Führen ohne Budget

Das Budget ist in Organisationen wiederkehrend ein Thema. In jährlichen Budgets sind Ziele und Massnahmen zu konkretisieren und künftige Ereignisse und Zustände sind in Geldeinheiten zu bewerten. Es handelt sich um einen Gesamtrahmen für die Lenkung von Organisationen. Ein auf traditionelle Art erstelltes Budget ist mit relativ geringem Aufwand zu bewerkstelligen, es ist einfach aufgebaut und sicher in der Handhabung. Allerdings ist der herkömmliche Budgetierungsprozess in den letzten Jahren als zu bürokratisch in die Kritik geraten. Eine rasche Anpassung an mögliche Veränderungen in der komplexen Umwelt ist durch ein traditionelles Budget erschwert, insbesondere wenn Vorjahreszahlen einfach extrapoliert werden. Moniert wird auch die Dominanz der Zentrale, indem beispielsweise den Ländergesellschaften allzu restriktive Budgetvorgaben gemacht werden. Ein weiterer Einwand: Das Management generiere absichtlich milde Ziele, die sich einfacher erreichen lassen. Oft seien Budgets schlichtweg zu optimistisch.

Anders lenken mit sozialem Druck

Beyond Budgeting dagegen verzichtet auf ein herkömmliches Budget. Zentrale Elemente bei diesem alternativen Ansatz sind die Dezentralisierung der Entscheidungen und die Hinwendung zum Teamerfolg. Ziel ist es, möglichst nahe am Kunden zu agieren und die Flexibilität der Organisation für Umwelteinflüsse zu erhöhen. Wie aber lässt sich eine Organisation ohne Budget lenken? Zum einen misst man den Erfolg einer Organisationseinheit oder einer Gruppe anhand einer Vergleichseinheit. Zum anderen sorgen Instrumente wie Balanced Scorecard (BSC) für strategiekongruente Entscheidungen. Rollierende Forecasts mit einem Zeithorizont von 5 bis 8 Quartalen erhöhen die Anpassungsfähigkeit bei der Planung. Solche Forecasts (engl. für Vorhersage, Prognose) verhindern die allzu starke Fixierung auf reine Budgetzahlen. Zur Festsetzung von Zielen werden Schlüsselkennzahlen (Key Performance Indicators, KPI) aggregiert unter Berücksichtigung externer und interner Benchmarks. Externe Kennzahlen orientieren sich an einem Vergleich mit den besten Konkurrenten etwa auf Basis der Kapital- und Umsatzrendite. Unternehmensintern werden periodisch Ranglisten mit den besten Abteilungen oder den erfolgreichsten Teams kommuniziert. Die Idee dahinter ist, dass sozialer Druck für die Motivation entscheidender ist als finanzielle Ziele.

Entweder herkömmliche Budgetierung oder Beyond Budgeting – aber nichts dazwischen

Basis für die Steuerung ohne Budget ist ein auf die Strategie ausgerichtetes Management Informationssystem (MIS), das flexibel adaptiert werden kann. Insgesamt wird mit Beyond Budgeting für eine Reihe von Gestaltungskriterien wie Strategie- und Aktionsplanung, Zielfestsetzung, Ressourcenmanagement, Leistungsmessung oder Teilplankoordination und Vergütung ein alternativer Ansatz ins Auge gefasst.

Während die herkömmliche Budgetierung vom Vorsichtsprimat geprägt ist, steht beim Ansatz nach Beyond Budgeting die Verantwortungskultur im Vordergrund. Entscheidungen werden auf dezentrale Organisationseinheiten delegiert, wobei statt bürokratischer Vorgaben bestimmte Handlungsgrenzen gezogen werden. Beyond Budgeting darf nicht mit dem Verzicht auf Planung verwechselt werden.

Erfahrung mit den neuen Ansätzen haben Firmen verschiedenster Branchen, wobei Beyond Budgeting vor allem bei Organisationen in sehr kompetitivem Umfeld und direktem Kundenkontakt erfolgreich praktiziert wird. Bei der Umsetzung ist laut Lehre von einem gleichzeitigen Praktizieren beider Konzepte abzuraten. Fazit: Entweder man führt ein Unternehmen nach den Kriterien von Beyond Budgeting oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter knobeln an einem Budget…

Saldosteuersätze und Multiplikatoren im Überblick

Die Erhöhung der gesetzlichen Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze. Die Saldosteuersätze werden so berechnet, dass die Steuerschuld prozentual gleich zunimmt wie bei einer nach der effektiven Methode (Steuer auf dem Umsatz mit Vorsteuerabzug) abrechnenden steuerpflichtigen Person. Die mit Saldosteuersätzen abrechnenden steuerpflichtigen Personen sind bezüglich Erhöhung der Steuerschuld jenen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die effektiv abrechnen, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Mitteilung (605.525.19 – MWST-Info 19 Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2011) schreibt.

Die Saldosteuersätze ändern sich teilweise auf den 01.01.2011:

10051_Abbildung 1

Infolge der Steuersatzerhöhung werden zudem die in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG aufgeführten Frankenbeträge entsprechend angehoben:

  • Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode neu CHF 5‘020‘000 (alt:  CHF 5‘000‘000)
  • Steuerlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode neu  CHF 100‘000 (alt: CHF 109‘000)

Multiplikatoren

Die Multiplikatoren für die Berechnung der MWST bei Bruttobeträgen (Umsatz inkl. Steuer) ändern sich durch die Steuersatzerhöhung ebenfalls:

10051_Abbildung 2

Gesetzliche Steuersätze der Mehrwertsteuer ab 01.01.2011:

10051_Abbildung 3

IFRS – Was steckt dahinter

Die International Financial and Reporting Standards (IFRS) entwickeln sich immer mehr zu Normen mit weltweiter Geltung. Mit der Etablierung eines internationalen Regelwerks ist auch Swiss GAAP FER konfrontiert. IFRS ist auch Thema beim a+c lunch am 12. April (Titel: IFRS – Was steckt dahinter?). Feines Essen geniessen und das Neuste erfahren zu IFRS. Ein etwas anderer Zugang zur Rechnungslegung.

Die Veranstaltung geht auf die wesentlichen Prinzipien der IFRS ein. Aufgeworfen werden aber auch folgende Fragen: Wer veröffentlicht die IFRS und wer wendet die Standards an? Was sind die neusten Entwicklungen und welche Unterschiede gibt es zwischen IFRS und Swiss GAAP FER? Einen ersten Info-Happen als Amuse bouche sozusagen erhalten Sie hier.

Die Anfänge reichen weit zurück

Die Ursprünge überstaatlicher Regeln der Finanzberichterstattung gehen auf das 1973 gegründete International Accounting Standards Committee (IASC) zurück. Ziel des IASC war es, mit den International Accounting Standards (IAS) Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen festzulegen. Hintergrund war die zunehmende Globalisierung der Märkte. Insbesondere multinational tätige Konzerne forderten überall auf der Welt einfacheren Zugang zu den Kapitalmärkten, wobei der amerikanische Kapitalmarkt lange Zeit als der wichtigste galt. Die amerikanische Börsenaufsicht verlangte denn auch von Unternehmen, die ihre Wertpapiere an amerikanischen Börsen listen wollten, einen Jahresabschluss nach United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Doch die US-GAAP waren auf die amerikanischen Verhältnisse ausgerichtet und beim wichtigen europäischen Wirtschaftsraum fehlten supranationale Standards.

Fehlende Vergleichbarkeit

Die Vergleichbarkeit der verschiedenen Abschlüsse nach nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen war stark eingeschränkt. Zudem war für Unternehmen der Aufwand immens, Jahresabschlüsse nach verschiedenen Standards zu erstellen. Für Aktionäre, Investoren und Gläubiger hatte das Nebeneinander verschiedener Rechnungslegungsnormen nur Nachteile. Im Hinblick auf international verbindliche Standards war die Situation Ende des letzten Jahrhunderts suboptimal.

EU prescht vor

Dies änderte sich, als 2001 das International Accounting Standard Board (IASB) als Nachfolgeorganisation das Ziel fasste, international verbindliche Rechnungslegungsnormen zu schaffen und einen eigentlichen Weltstandard Realität werden zu lassen. Handlungsbedarf in Sachen internationaler Rechnungslegung erkannte auch die Europäische Union. Abschlüsse von Kapitalgesellschaften mussten gemäss Vorgaben der EU ab dem Jahr 2005 verbindlich nach den IAS-Regeln erfolgen. Inzwischen hatten haben diverse Gremien zum Ziel, bei den Rechnungslegungsstandards unabhängig von politischen Nationalinteressen eine Einigung zu erzielen. Der Streit zwischen den USA und Europa wurde mit dem Entscheid der Securities and Exchange Commission (SEC) im Jahr 2007 beendet, welcher es ausländischen Unternehmen, die in den USA Wertschriften registriert haben, erlaubt, künftig ihre Rechnungslegung nach internationalen Normen vorzunehmen.

IAS und IFRS

Die IAS bezeichnet man seit 2003 als IFRS, wobei alte Standards weiterhin mit IAS bezeichnet werden, während neu entwickelte IFRS genannt werden. Treibende Kraft für einen internationalen Standard mit Weltgeltung sind die G 20-Länder. Mittlerweile wenden 120 Länder die IFRS-Standards an. Die Standards werden laufend den neusten Entwicklungen angepasst. Dabei schlägt das IASB ein hohes Tempo vor. Mit Swiss GAAP FER verfügt auch die Schweiz über einen eigenen Rechnungslegungsstandard. Das Schweizer Regelwerk muss sich den Herausforderungen stellen, welche sich aus den Entwicklungen auf internationaler Ebene ergeben.

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Verordnung zur Unternehmens-Identifikationsnummer folgt am 1.4.2011

Die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) tritt am 1. April 2011 in Kraft. Bereits seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG). Auf Basis von Gesetz und Verordnung wird jedem Unternehmen in der Schweiz eine eindeutige und Ämter übergreifende Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugeordnet. Die einheitliche Identifikationsnummer wird in der gesamten Schweiz gelten.

Neun Ziffern plus Kürzel der jeweiligen Behörde

Die neue Nummer wird schrittweise sämtliche aktuell in der öffentlichen Verwaltung verwendeten Identifikations-nummern für Unternehmen ersetzten wie etwa die 6-Stellige MWST-Nummer oder die Handelsregisternummer. In einem ersten Schritt sollen die MWST-Nummern und die anderen Referenznummern der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abgelöst werden.

Die neue Nummer besteht aus 9 Ziffern (z.B. CHE-123.456.789), wobei für die Zuordnung zum Bereich Mehrwertsteuer der Zusatz „MWST“ angehängt wird (z.B. CHE-123.456.789. MWST). Im Umgang mit anderen Behörden ändert sich entsprechend der Zusatz (z.B. CHE-123.456.789. AHV).

Übergangsfristen für organisatorische Anpassungen 

Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV wird für eine Übergangsfrist (bis Ende 2013) beide Nummern akzeptieren, danach gilt dann nur noch die UID-Nummer. Ab spätestens 2015 wird die UID in der Bundesverwaltung sowie in den kantonalen und kommunalen Verwaltungen Verwendung finden. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Datenaustausch zwischen Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung zu erleichtern und eine administrative Entlastung zu erreichen. Basis des Datenaustauschs bildet das teilweise öffentlich zugänglicheUID-Register (Inbetriebnahme am 11. Januar 2011).

Nicht zu verwechseln mit der UID in der EU!

Die neue Schweizer UID-Nummer ist nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteuer-Identifikations-nummer (Abkürzung in der EU: UID-Nummer). Mit der EU-Nummer sind neben statistischen auch spezielle steuerliche Sachverhalte verbunden (z.B. Verrechnung von Dienstleistungen an Unternehmer).

Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)

Die Einführung der UID bedingt eine Anpassung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG). Neu sollen in der Schweiz zu registrierende Unternehmen, die mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringen, eine UID erhalten. Die Nummer ist dann als Hinweis einer Mehrwertsteuerregistrierung in der Schweiz auf den Rechnungen des steuerpflichtigen Unternehmens zu erwähnen.

Abwarten bis zur Klärung offener Fragen

Bei Unternehmen, für die in der Schweiz bereits eine Mehrwertsteuerregistrierung besteht, sind allerdings noch Fragen offen. Ist auf der Rechnung zusätzlich zur MWST-Nummer die UID aufzuführen? Wie muss der Hinweis über einen Registereintrag auf der Rechnung erfolgen? Welche Anpassungen sind bei Buchhaltungssystemen und bei der Informatik erforderlich? Antworten auf solche Fragen und weitere Details zur Umsetzung werden von der Steuerverwaltung im Verlaufe des ersten Quartals erwartet. Fachexperten raten denn auch, Anpassungen in der Informatik und bei Rechnungsformularen oder Dokumenten wenn immer möglich erst per Anfang 2012 vorzunehmen, denn bis dahin sollten alle Unklarheiten ausgeräumt sein.

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Ausschüttungsreigen der Unternehmen mittels Reserven aus Kapitaleinlage

Der Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip mag zwar unscheinbar klingen, doch die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Änderungen haben es in sich. Kaum ist das neue Kapitaleinlageprinzip seit dem 1.1.2011in Kraft, haben zahlreiche Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Höhe der Kapitaleinlagen gemeldet. Aufgrund von Vorprüfungen der ESTV und von Meldungen der Gesellschaften sind bei Unternehmen in der Schweiz zur zurzeit Kapitaleinlagen in der Höhe von gegen 200 Milliarden CHF erfasst, wie die ESTV in einer Medienmitteilung schreibt. Diese könnten über mehrere Jahre verteilt steuerfrei zurückbezahlt werden. Für das Jahr 2011 hätten  bisher mehrere Gesellschaften in Jahresberichten oder Medienmitteilungen steuerbefreite Rückzahlungen im Umfang von rund 8 Milliarden CHF angekündigt.

Überschuss in der Mehrwertsteuer vermindert – Erholung ab 2012

Die ESTV rechne damit, dass die steuerbefeiten Rückzahlungen den Überschuss bei der Verrechnungssteuer im Jahr 2011 um schätzungsweise 1.2 Milliarden CHF vermindern werde. Ab 2012 sei wieder von einer Verringerung der Mindererträge auszugehen. Gemäss neuem Prinzip wird die Rückzahlung von Kapitaleinlagen ins Privatvermögen gleich behandelt wie die Nennwertrückzahlung. Die Rückzahlung solcher einbezahlter Reserven (d.h. der Agios), die nach dem 31.12.1996 getätigt wurden, erfolgt ohne Erhebung von Einkommens- und Verrechnungssteuer.

Beispiel Julius Bär: Dividendenausschüttung von rund 124 Millionen

Zu den Unternehmen, die von den neuen Möglichkeiten des Kapitalanlageprinzips Gebrauch machen gehört auch die Julius Bär Gruppe. Der Verwaltungsrat der Bank will der Ordentlichen Generalversammlung beantragen, für das Geschäftsjahr 2010 pro Namenaktie eine Ausschüttung von 0.60 CHF vollständig aus der ebenfalls genehmigten Bilanzposition „Reserven aus Kapitaleinlagen“ vorzunehmen, wie Julius Bär in einer Mitteilung schreibt. Eine entsprechende Genehmigung der ESTV liege vor. Gemäss Angaben des Unternehmens wird die Dividendenausschüttung rund 124 Mio. CHF betragen.

Bis Ende Februar haben laut Angaben der ESTV über 110 Unternehmen vom den neuen Möglichkeiten des Kapitaleinlageprinzips Gebrauch gemacht. Darunter befinden sich viele börsenkotierte Unternehmen.

Zinssätze 2011 für die Berechnung geldwerter Leistungen

Anteilseigner eines Unternehmens können sich auf verschiedene Weise geldwerte Vorteile verschaffen. Beispiel für einen geldwerten Vorteil wäre eine ungenügende Verzinsung von Vorschüssen, die ein Unternehmen einem seiner Aktionäre gewährt, oder es wird gar ganz Verzinsung abgesehen. In einem anderen Fall stellt ein Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen zu einem im Marktvergleich deutlich überhöhten Zinssatz zur Verfügung. In beiden Fällen verschafft sich der Aktionär einen Vorteil. Solche geldwerte Leistungen ziehen allerdings Steuerfolgen nach sich.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre (Gesellschafter) oder ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar, schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Rundschreiben. Dasselbe gelte für Vergütungen in Form von übersetzten Zinsen auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Formular 102). Für die Bemessung geldwerter Leistungen gelten laut ESTV seit 1. Januar 2011 folgender Zinssätze:

Nebenbemerkung zum Betriebskredit: Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten (siehe dazu das Kreisschreiben Nr.6 unter diesem Link mit dem Dateinamen w97-006.pdf).

Interview: Basel III und die Auswirkungen auf das Firmenkreditgeschäft

Die Finanzmarktaufsicht nehmen die Banken insbesondere mit den Eigenkapitalvorschriften an die Kandare. Für die Unternehmen wird entscheidend sein, welche Auswirkungen die Regulierungs-massnahmen auf das Geschäft mit Firmenkrediten haben werden. Dustin R. Schütte vom Schweizerischen Institut für Banken und Finanzen der Universität St. Gallen zeigt mögliche Konsequenzen auf. Accountingundcontrolling.ch hat ihm einige Fragen gestellt.

Wie beurteilen Sie allgemein die Auswirkungen der Eigenkapitalvorschriften für die Banken auf das Firmenkreditgeschäft?

Zu diesem Zeitpunkt ist es sicherlich noch schwer, belastbare Einschätzungen über die Auswirkungen der erhöhten Eigenkapitalvorschriften zu treffen. Die Regularien treten erst 2013 in Kraft, wobei für eine Reihe von hohen Anforderungen lange Übergangsfristen geschaffen wurden, die mögliche Kreditklemmen verhindern sollen. So ist beispielsweise die kapitalintensive Erhöhung der harten Kernkapitalquote von 2 auf 7 Prozent erst ab 2019 zu erfüllen.

Grundsätzlich steht es ausser Frage, dass die neuen Kapitalvorschriften Banken vor extreme Herausforderungen stellen werden. Die sich daraus ergebenden Entwicklungen können gegebenenfalls auch das Firmenkreditgeschäft belasten. Die Übergangsfristen geben Banken allerdings Zeit, durch erhöhte Gewinnthesaurierung, Eigenkapitalerhöhungen und/oder Risikoreduktion eine solidere oder weniger eigenkapitalintensive Bilanzposition aufzubauen. Hinzu kommt, dass ein Grossteil der Darlehen ohnehin über Kundeneinlagen finanziert ist. Inwiefern die neuen Vorschriften also das Firmenkreditgeschäft belasten, ist demnach auch deutlich abhängig vom Geschäftsmodell, dem Kapitalmarktzugang und den notwendigen Kapitalanpassungen der jeweiligen Bank.

Inwiefern verteuern sich die von den Geldinstituten gewährten Firmenkredite, falls das Eigenkapital bei den Banken mittelfristig das vorgeschriebene Niveau erreichen wird? Oder sehen Sie in dieser Hinsicht keine Auswirkung und warum nicht?

Potentielle Auswirkungen auf Kreditkosten ergeben sich daraus, wie Banken mit der Minderung der Eigenkapitalrendite umgehen, die sich aus den neuen Regulationen ergibt. Sofern die Aktionäre keine schlechtere Verzinsung des Eigenkapitals zulassen, müssen die Kosten für eine eigenkapitalintensivere Passivseite weitergegeben werden. Die Bank For International Settlements (BIS) hat hierzu zwei Implementierungsstudien (An assessment of the long-term economic impact of stronger capital and liquidity requirements und Interim Report. Assessing the macroeconomic impact of the transition to stronger capital and liquidity requirements) herausgegeben, wonach eine durchschnittliche Kreditverteuerung von rund 0,14% eintreten könnte.

Inwiefern die Kreditverteuerung an die Kunden weitergegeben werden kann, hängt vom Kundensegment und der Eigenkapitalrendite der Bank ab. Letzten Endes ist es also die Frage, in welchem Wettbewerbssegment sich die Bank befindet.

Falls sich eine Verteuerung bei den Firmenkrediten ergeben sollte, was würden Sie einem Finanzchef eines mittelständischen Unternehmens im Umgang mit den Banken raten?

Die Beantwortung dieser Frage hängt sicherlich vom Geschäftsmodell des Unternehmens ab. Handelsunternehmen mit grossem Umschlag aber kleinen Margen stehen mit grosser Wahrscheinlichkeit vor grösseren Schwierigkeiten als Unternehmen, die grösseren Spielraum in ihren Margen haben. Grundsätzlich investieren mittelständische Unternehmen oft lange, um eine solide und belastbare Bankbeziehung aufzubauen. Diesen Firmen ist zu raten, die Kommunikation mit der Bank zu suchen, um eine gemeinsame Lösung auszuarbeiten.

Im Rahmen eines strikteren Risk-Managements werden die Banken vermutlich das Bonitäts-Rating von Firmenkunden strenger handhaben. Welche Möglichkeiten bei der Finanzierung hätten dann jene Gruppen von Firmen, deren Rating schlechter ausfällt?

Generell besteht für Firmen immer die Möglichkeit der Innenfinanzierung. Die neue Situation gibt vielen Unternehmen daher womöglich auch Anlass, ihren Finanzhaushalt effizienter zu gestalten. Die positive Nebenwirkung wäre dabei, dass beispielsweise Interest-Coverage-Ratios gesenkt werden könnten. Dies ginge mit einer Bonitätsverbesserung einher. Ferner könnten weitere Eigenkapitaleinlagen gemacht werden, um Banken mehr Sicherheit zu gewähren. Als letzten Ausweg besteht auch immer die Gelegenheit, den Zugang zum Eigenkapitalmarkt zu suchen. Dies ist allerdings eine langfristige Entscheidung.

Bei einem Zinsanstieg kann sich bei den Firmen die Situation bezüglich Liquidität rasch ändern. Damit könnte unter Umständen eine Verschlechterung des Ratings durch die Bank einher gehen. Inwiefern sollte eine Firma diese Frage beim Ansetzen der Debt Capacity intern berücksichtigen?

Unternehmen, die am Rande ihrer Debt-Capacity arbeiten, sollten sich generell bewusst sein, dass Zinsänderungen sehr negative Auswirkungen haben können, sofern die laufenden Kontrakte Zinsänderungsrisiko beinhalten. Diese Unternehmen können sich allerdings über Swaps oder Floater gegen Zinsänderungsrisiken absichern. Generell ist Unternehmen, die schon am Rande der Debt-Capacity arbeiten, allerdings von vornherein nicht zu empfehlen, zinsvariable Kredite aufzunehmen. Dementsprechend sollten Zinsänderungen dann auch keinen Einfluss auf momentane Ratings haben, da beispielsweise Interest-Coverage-Ratios konstant bleiben. Falls dennoch eine Verschlechterungen des Ratings eintritt, gilt es, wie zuvor erwähnt, die Investments mit mehr Eigenkapital zu unterlegen, um die Leverage herunterzusetzen oder Investments zu bevorzugen, die einen hohen Liquidationswert haben (Grundstücke, Immobilien, Fabriken im Ggs. zu Patenten oder Software). Hier sehen Banken oft weniger Risiko aufgrund höherer Sicherheiten.

Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Hören Sie zudem, was Prof. Dr. Manuel Ammann, Direktor des Schweizerischen Instituts für Banken und Finanzen der Universität St. Gallen, im Interview mit Radio DRS 1 (Tagesgespräch der Sendung Rendez-vous vom 10.2.2011) zur Regulierung von Banken sowie zur Finanz- und Eurokrise sagt.

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Schweizer Wirtschaft überrascht mit starkem BIP-Wachstum im Q4

„Die Zahlen für das Bruttoinlandprodukt sind überraschend gut“, sagt Bruno Parnisari, Leiter des Ressorts Konjunktur, vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Im 4. Quartal 2010 hat das reale Bruttoinlandprodukt (BIP) gegenüber dem 3. Quartal um 0.9 Prozent zugenommen. Verglichen mit dem 4. Quartal des Vorjahres resultierte ein BIP-Wachstum von 3.1 Prozent, wie das SECO in einer Medienmitteilung schreibt. Positive Wachstumsimpulse gingen für das 4. Quartal von den Investitionen, der Handelsbilanz mit Waren sowie vom privaten Konsum aus.

Trotz des starken Frankens präsentiert sich die Schweizer Wirtschaft mit robustem Wachstum. „2010 war das Jahr der Erholung. Die Schweiz hat überdurchschnittlich stark von der Erholung profitieren können“, interpretiert Parnisari die jüngsten SECO-Zahlen. Andere Länder hätten dagegen grössere Schwierigkeiten mit einer wirtschaftlichen Erholung. Die Bruttoanlageninvestitionen sind in der Schweiz im 4. Quartal gegenüber dem Vorquartal um 4 Prozent gestiegen. Der private Konsum hat sich im 4. Quartal gegenüber dem Vorquartal um 0.3 Prozent erhöht.

Impulse der Handelsbilanz vor allem im letzten Quartal

Der Warenverkehr entwickelte sich im 4. Quartal „positiv“, der Dienstleistungsverkehr hingegen „sehr negativ“. Die Exporte von Waren stiegen gegenüber dem Vorquartal um 3.2 Prozent, wobei die Zunahme deutlich stärker ausfiel als in den beiden vorangegangenen Quartalen. Die starke Zunahme bei den Warenexporten ist in hohem Masse auf die positive Entwicklung bei Chemikalien und verwandten Erzeugnissen zurückzuführen. Eine Zunahme verzeichneten auch die Warenimporte (+1.3 %). Die Dienstleistungsexporte verzeichneten im 4. Quartal einen Rückgang (-5.8%), stark zurück gingen auch die Dienstleistungseinfuhren (-4.4%).

Die BIP-Quartalsschätzungen ermöglichen eine erste provisorische Schätzung für das Gesamtjahr 2010. Demzufolge erhöhte sich das reale Bruttoinlandprodukte um 2.6 Prozent (zu laufenden Preisen +2%). Die Handelsbilanz mit Dienstleistungen (Netto-Exporte) hat über das ganze Jahr 2010 massgeblich zum BIP-Wachstum beigetragen, während die Handelsbilanz mit Waren dagegen fast keine Wachstumsimpulse geliefert hat (im 4. Quartal aber schon). Laut Bruno Parnisari zeigen Vergleiche von Quartalszahlen statistisch gesehen eine grössere Volatilität als Gesamtjahresvergleiche.

Wachstum breit abgestützt

„Die Schweiz hat bereits Ende 2010 das Vorkrisenniveau vom 3. Quartal von 2008 erreicht“, sagt Parnisari. Zudem ist das BIP-Wachstum im 4. Quartal 2010 breit abgestützt. Hauptsächliche Wachstumstreiber waren laut Mitteilung der Industriesektor (+1.5%) zusammen mit dem Finanzsektor (+1.0), aber auch das Baugewerbe (+0.9%). Wertschöpfungszunahmen verzeichneten auch der Bereich Handel, Gastgewerbe, Verkehr und Nachrichtendienste (+0.7%) sowie der öffentliche geprägte Sektor (+0.5%). Rückläufig war dagegen die Wertschöpfung bei der Landwirtschaft (-2.0%).

Interview: Thomas Linder von der KPMG erklärt wichtige Details des Kapitaleinlageprinzips

Seit Anfang Jahr ist das Kapitaleinlageprinzip in Kraft, welches bei Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen eine Steuerbefreiung vorsieht. Doch damit die Neuregelung in der Praxis die vorgesehene Wirkung entfalten kann, sind einige wichtige Details zu beachten. Thomas Linder, Senior Manager Tax beim Beratungsunternehmen KPMG,  hat accountingundcontrolling.ch ein paar sachspezifische Fragen beantwortet.

1. Was ändert sich mit dem Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip?

Vorteile für den Aktionär

Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben auf der Ausschüttung von eingelegten Reserven (z.B. Emissionsagio) keine Einkommenssteuer mehr zu entrichten. Zudem muss die ausschüttende Gesellschaft keine Verrechnungssteuer auf solchen Ausschüttungen einbehalten resp. der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zukommen lassen. Daher entfallen entsprechend Rückforderungen resp. Meldeverfahren. Für ausländische Aktionäre entfallen neben der Rückforderung auch allfällige Sockelbelastungen, die sich nicht zurückfordern lassen.

Vorteile für die ausschüttende juristische Person

  • Sie kann z.B. kleinere Dividenden ausschütten. Da der empfangende Aktionär die Dividende aus Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mehr versteuern muss, bleibt er bei korrekter Berechnung gleichgestellt wie vor Einführung des Kapitaleinlageprinzips. Die Gesellschaft kann also die Dividendenansprüche der Aktionäre wie bis anhin befriedigen und bewahrt sich zusätzliche Liquidität für Investitionen.
  • Andererseits kann eine Gesellschaft auch gleichviel ausschütten. Damit erzielt der Aktionär eine höhere Dividendenrendite, ohne dass der Gesellschaft mehr Mittel entzogen werden. Da der Aktionär nun eine höhere Nettodividende erhält als vor Einführung des Kapitaleinlageprinzips, gewinnt die Aktie an Attraktivität

2. Welche Formen von Kapitaleinlagen gibt es?

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen bzw. Reserven aus Kapitaleinlagen, welche die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, werden ab dem 1. Januar 2011 gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- und Stammkapital.

Nicht nur Kapitalerhöhungen mit Ausgabe von neuen Aktien qualifizieren unter dem neuen Recht als Kapitaleinlage. Vielmehr sind zum Beispiel auch Zunahmen der Reserven aus Forderungsverzichten genauer zu analysieren. Zudem können vergangene Umstrukturierungen wie Fusionen oder Spaltungen einen erheblichen Einfluss auf den Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen gehabt haben, ohne dabei offensichtlich zu sein. Daher empfiehlt es sich auch bei scheinbar wenig komplexen Gesellschaften, eine erste Analyse durchzuführen und so zu ermitteln, ob tatsächlich kein Handlungsbedarf besteht.

3. Kapitaleinlagen sind oft bei Sanierungen relevant. Im Zusammenhang mit der Kapitaleinlage ist auch von Agios und von Zuschüssen die Rede. Inwiefern betrifft die Neuregelung auch Aufgelder? Können Sie den Sachverhalt anhand eines Beispiels erläutern?

Der Begriff der „Reserven aus Kapitaleinlagen“ ist ein rein steuerrechtlicher Begriff, welcher nicht zwingend mit dem handelsrechtlichen Begriff des Agios übereinstimmt. In den meisten Fällen qualifizieren die als Agio verbuchte Reserven als Reserven aus Kapitaleinlagen. Werden beispielsweise neue Aktien mit Nennwert CHF 150 im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem Preis von CHF 200 ausgegeben, so qualifizieren die verbuchten Agio-Reserven von CHF 50 in der Regel als Reserven aus Kapitaleinlagen. Bei Umstrukturierungen können sich jedoch Abweichungen ergeben, sofern die handelsrechtliche Verbuchung nicht mit der steuerrechtlichen Qualifikation übereinstimmt.

4. Die Generalversammlung hat bei der Entnahme aus den Kapitalreserven neu ein Wahlrecht. Wie läuft eine solche Entnahme dann konkret ab?

Im Beschluss der Generalversammlung muss klar festgehalten werden, dass Reserven aus Kapitaleinlagen ausgeschüttet werden. Setzt sich die Dividende nur teilweise aus einer Auflösung von Kapitalreserven zusammen, so ist dieser Anteil separat auszuweisen. Die Reserven aus Kapitaleinlagen sollten zudem bereits im Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinnes im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt werden.

5. Wie gelangt das neue Prinzip zur Anwendung beim Eigentümerwechsel einer Gesellschaft?

Im Prinzip kann ein neuer Aktionär im selben Umfang vom Kapitaleinlageprinzip bzw. von der Möglichkeit einer von der Verrechnungs- und Einkommenssteuer befreiten Ausschüttung von Reserven aus Kapitaleinlagen profitieren, wie dies der bisherige Aktionär hätte tun können. Die steuerfreie Rückzahlung ist somit nicht auf den Aktionär beschränkt, welcher seinerzeit die Kapitaleinlage getätigt hat.

6. Lässt sich abschätzen, wie viele Steuerpflichtige mit der Neuregelung die Steuerfolgen optimieren können?

Dies ist zurzeit nur schwer abzuschätzen. Grundsätzlich sind aber alle Unternehmen in der Schweiz davon betroffen!

Die erstmalige Festlegung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlage kann nur einmalig erfolgen. Diese müssen spätestens in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2011 ausgewiesen und bis 30 Tage nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnung nachgemeldet werden. Reserven, welche bis zu diesem Datum nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden, können auch in Zukunft nicht von der Privilegierung profitieren.

Wenn sich in Zukunft etwas an der Aktionärsstruktur ändert, könnten die Reserven aus Kapitaleinlage plötzlich Bedeutung erlangen:

  • Es ist denkbar, dass einer der Aktionäre seine Beteiligung an einen ausländischen Käufer veräussert. Die Verrechnungssteuer auf einer Dividende müsste nach diesem Verkauf unter Umständen wieder abgeliefert werden, da das Meldeverfahren keine Anwendung mehr findet. Je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen würde die Verrechnungssteuer gar zur endgültigen Belastung, wenn keine Rückforderung möglich ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die erwerbende Gesellschaft diese zukünftige Steuerbelastung beim Kaufpreis in Abzug bringen wird.
  • Es kann auch sein, dass die Gesellschaft irgendwann in ferner Zukunft einen Börsengang erwägt. Da dann allenfalls eine grosse Anzahl natürlicher Personen Aktionäre sein werden, ist die Bedeutung der Reserven aus Kapitaleinlage gross (s. Frage 2).
  • Management Buy-outs (s. Frage 2)
  • Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Quasifusion, etc.)

In jedem Fall gilt, dass die heute einzuleitenden Massnahmen eine Auswirkung für einen unbestimmten Zeitraum haben werden. Es ist daher wichtig, nicht nur die heutige Situation zu analysieren, sondern auch mögliche zukünftige Szenarien in Betracht zu ziehen.

Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Bitte beachten Sie auch diesen Link , auf welchem die häufig gestellten Fragen zu diesem Thema und weiterführende Informationen aufgeschaltet sind.

Interviewpartner:

  • Peter Uebelhart, Partner Tax, KPMG,
  • Thomas Linder, Senior Manager, International Corporate Tax, KPMG,