Bundesrat lehnt Motion Levrat zum Kapitaleinlageprinzip ab

Der Bundesrat veröffentlichte letzte Woche die Antwort auf eine Motion von SP-Nationalrat Christian Levrat. In seiner Motion hatte Levrat beantragt, die mit der Unternehmenssteuerreform II eingeführte rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips ab 31.12.1996 zeitlich zu verkürzen. Die Rückwirkung sind längsten auf die Zeit nach der Volksabstimmung vom 24.2.2008 festzusetzten, schreibt Levrat laut der Mitteilung des Bundesrats. Entsprechend seien die Bundesgesetze (Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 7 b StHG und Art. 5 Abs. VStG) zu ändern. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Bundesrat will bei Rückwirkungsfrist keine Änderung

Der Bundesrat will beim Kapitaleinlageprinzip nicht auf die Rückwirkungsfirst (1.1.1997) zurückkommen. In seiner Antwort begründet der Bundesrat, dass zum einen die Frist für die rückwirkende Anwendung des Kapitaleinlageprinzips aufgrund eines Kompromisses zu Stande gekommen ist, wie es in der Mitteilung heisst. Die Frist sei damals bei den Beratungen des Geschäfts in den Räten nicht in Frage gestellt worden.

Zu anderen würde eine neue Festsetzung der Frist die Lage kaum verbessern. Das Problem stelle vielmehr die Verwendung der in den Gesellschaften bestehenden Reserven aus Kapitaleinlagen dar. Einnahmeausfälle entstünden, solange solche Reserven an Stelle der aus Gewinnen der Gesellschaft geäufneten Reserven für Dividendenausschüttungen verwendet würden.

Agio in der Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts

Der Bundesrat habe im Rahmen der Vorlage zum Aktien- und Rechnungslegungsrecht dem Parlament Vorschläge zur Behandlung der Kapitalreserve unterbreitet. Demnach sei der Bundesrat bereit, im Rahmen des Handels- und Steuerrecht zu prüfen, um die Auszahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Gemäss Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechungslegungsrechts sind Agios zwingend der Kapitalreserven zuzuweisen und zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Geschäfts bei schlechtem Geschäftsgang und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie deren Milderung zu verwenden (Art. 671 E-OR), wie es in der Antwort des Bundesrats heisst. Gesetzliche Reserven (z.B. auch Agios) liessen sich auch mittels Herabsetzung des Eigenkapitals auflösen und an die Aktionäre zurückzahlen.

Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten von Reserven aus Kapitaleinlagen

In seiner Antwort verweist der Bundesrat auf eine mögliche Regelung der Kapitalherabsetzung. Diese solle erst dann möglich sein, wenn kein Gewinnvortrag und keine frei verfügbare Reserve mehr vorhanden sind.  Eine solche Massnahme soll laut der Antwort des Bundesrats verhindern, dass steuerbare Ausschüttungen von Gewinnen durch steuerfreie Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen ersetzt würden. Zudem verspricht sich der Bundesrat dadurch laut Antwort eine Verbesserung des Gläubigerschutzes. Auch werde mit der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeiten der Reserven aus Kapitaleinlagen die Wahrscheinlichkeit steigen, dass solche  Reserven (aus Kapitaleinlagen) mit künftigen Verlusten verrechnet würden.

Fortsetzung folgt in der Sondersession

Heute diskutiert der Nationalrat im Rahmen einer Sondersession über die Unternehmenssteuerreform II.

Weitere Links
Sondersession 11.-14.4.2011.
Bedeutung der Motion.

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