Seit Anfang Jahr ist das Kapitaleinlageprinzip in Kraft, welches bei Rückzahlungen von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen eine Steuerbefreiung vorsieht. Doch damit die Neuregelung in der Praxis die vorgesehene Wirkung entfalten kann, sind einige wichtige Details zu beachten. Thomas Linder, Senior Manager Tax beim Beratungsunternehmen KPMG, hat accountingundcontrolling.ch ein paar sachspezifische Fragen beantwortet.
1. Was ändert sich mit dem Wechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip?
Vorteile für den Aktionär
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben auf der Ausschüttung von eingelegten Reserven (z.B. Emissionsagio) keine Einkommenssteuer mehr zu entrichten. Zudem muss die ausschüttende Gesellschaft keine Verrechnungssteuer auf solchen Ausschüttungen einbehalten resp. der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zukommen lassen. Daher entfallen entsprechend Rückforderungen resp. Meldeverfahren. Für ausländische Aktionäre entfallen neben der Rückforderung auch allfällige Sockelbelastungen, die sich nicht zurückfordern lassen.
Vorteile für die ausschüttende juristische Person
- Sie kann z.B. kleinere Dividenden ausschütten. Da der empfangende Aktionär die Dividende aus Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mehr versteuern muss, bleibt er bei korrekter Berechnung gleichgestellt wie vor Einführung des Kapitaleinlageprinzips. Die Gesellschaft kann also die Dividendenansprüche der Aktionäre wie bis anhin befriedigen und bewahrt sich zusätzliche Liquidität für Investitionen.
- Andererseits kann eine Gesellschaft auch gleichviel ausschütten. Damit erzielt der Aktionär eine höhere Dividendenrendite, ohne dass der Gesellschaft mehr Mittel entzogen werden. Da der Aktionär nun eine höhere Nettodividende erhält als vor Einführung des Kapitaleinlageprinzips, gewinnt die Aktie an Attraktivität
2. Welche Formen von Kapitaleinlagen gibt es?
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen bzw. Reserven aus Kapitaleinlagen, welche die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, werden ab dem 1. Januar 2011 gleich behandelt wie Rückzahlungen von Grund- und Stammkapital.
Nicht nur Kapitalerhöhungen mit Ausgabe von neuen Aktien qualifizieren unter dem neuen Recht als Kapitaleinlage. Vielmehr sind zum Beispiel auch Zunahmen der Reserven aus Forderungsverzichten genauer zu analysieren. Zudem können vergangene Umstrukturierungen wie Fusionen oder Spaltungen einen erheblichen Einfluss auf den Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen gehabt haben, ohne dabei offensichtlich zu sein. Daher empfiehlt es sich auch bei scheinbar wenig komplexen Gesellschaften, eine erste Analyse durchzuführen und so zu ermitteln, ob tatsächlich kein Handlungsbedarf besteht.
3. Kapitaleinlagen sind oft bei Sanierungen relevant. Im Zusammenhang mit der Kapitaleinlage ist auch von Agios und von Zuschüssen die Rede. Inwiefern betrifft die Neuregelung auch Aufgelder? Können Sie den Sachverhalt anhand eines Beispiels erläutern?
Der Begriff der „Reserven aus Kapitaleinlagen“ ist ein rein steuerrechtlicher Begriff, welcher nicht zwingend mit dem handelsrechtlichen Begriff des Agios übereinstimmt. In den meisten Fällen qualifizieren die als Agio verbuchte Reserven als Reserven aus Kapitaleinlagen. Werden beispielsweise neue Aktien mit Nennwert CHF 150 im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu einem Preis von CHF 200 ausgegeben, so qualifizieren die verbuchten Agio-Reserven von CHF 50 in der Regel als Reserven aus Kapitaleinlagen. Bei Umstrukturierungen können sich jedoch Abweichungen ergeben, sofern die handelsrechtliche Verbuchung nicht mit der steuerrechtlichen Qualifikation übereinstimmt.
4. Die Generalversammlung hat bei der Entnahme aus den Kapitalreserven neu ein Wahlrecht. Wie läuft eine solche Entnahme dann konkret ab?
Im Beschluss der Generalversammlung muss klar festgehalten werden, dass Reserven aus Kapitaleinlagen ausgeschüttet werden. Setzt sich die Dividende nur teilweise aus einer Auflösung von Kapitalreserven zusammen, so ist dieser Anteil separat auszuweisen. Die Reserven aus Kapitaleinlagen sollten zudem bereits im Antrag zur Verwendung des Bilanzgewinnes im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt werden.
5. Wie gelangt das neue Prinzip zur Anwendung beim Eigentümerwechsel einer Gesellschaft?
Im Prinzip kann ein neuer Aktionär im selben Umfang vom Kapitaleinlageprinzip bzw. von der Möglichkeit einer von der Verrechnungs- und Einkommenssteuer befreiten Ausschüttung von Reserven aus Kapitaleinlagen profitieren, wie dies der bisherige Aktionär hätte tun können. Die steuerfreie Rückzahlung ist somit nicht auf den Aktionär beschränkt, welcher seinerzeit die Kapitaleinlage getätigt hat.
6. Lässt sich abschätzen, wie viele Steuerpflichtige mit der Neuregelung die Steuerfolgen optimieren können?
Dies ist zurzeit nur schwer abzuschätzen. Grundsätzlich sind aber alle Unternehmen in der Schweiz davon betroffen!
Die erstmalige Festlegung des Bestandes an Reserven aus Kapitaleinlage kann nur einmalig erfolgen. Diese müssen spätestens in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2011 ausgewiesen und bis 30 Tage nach Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnung nachgemeldet werden. Reserven, welche bis zu diesem Datum nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet werden, können auch in Zukunft nicht von der Privilegierung profitieren.
Wenn sich in Zukunft etwas an der Aktionärsstruktur ändert, könnten die Reserven aus Kapitaleinlage plötzlich Bedeutung erlangen:
- Es ist denkbar, dass einer der Aktionäre seine Beteiligung an einen ausländischen Käufer veräussert. Die Verrechnungssteuer auf einer Dividende müsste nach diesem Verkauf unter Umständen wieder abgeliefert werden, da das Meldeverfahren keine Anwendung mehr findet. Je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen würde die Verrechnungssteuer gar zur endgültigen Belastung, wenn keine Rückforderung möglich ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die erwerbende Gesellschaft diese zukünftige Steuerbelastung beim Kaufpreis in Abzug bringen wird.
- Es kann auch sein, dass die Gesellschaft irgendwann in ferner Zukunft einen Börsengang erwägt. Da dann allenfalls eine grosse Anzahl natürlicher Personen Aktionäre sein werden, ist die Bedeutung der Reserven aus Kapitaleinlage gross (s. Frage 2).
- Management Buy-outs (s. Frage 2)
- Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Quasifusion, etc.)
In jedem Fall gilt, dass die heute einzuleitenden Massnahmen eine Auswirkung für einen unbestimmten Zeitraum haben werden. Es ist daher wichtig, nicht nur die heutige Situation zu analysieren, sondern auch mögliche zukünftige Szenarien in Betracht zu ziehen.
Wir danken Ihnen für die Beantwortung der Fragen.
Bitte beachten Sie auch diesen Link , auf welchem die häufig gestellten Fragen zu diesem Thema und weiterführende Informationen aufgeschaltet sind.
Interviewpartner:
- Peter Uebelhart, Partner Tax, KPMG,
- Thomas Linder, Senior Manager, International Corporate Tax, KPMG,