IFRS–Standard mit Weltgeltung als Ziel

Gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS) erfolgt eine Umsatzrealisierung neu dann, wenn faktisch eine Kontrollausübung vorliegt. Bisher ging das Regelwerk beim Übergang von Nutzen und Gefahren von einem realisierten Umsatz aus.

Standard mit Weltgeltung als Ziel

Tatsächlich ist bei der internationalen Rechnungslegungsnorm nach IFRS viel im Fluss. Wie der Name sagt, ist es das erklärte Ziel der IASC Foundation, einen Standard mit weltweiter Geltung zu etablieren. Die IASC Fondation erklärt es folgendermassen: „Our objective is to develop a single set of high quality, understandable, enforceable and globally accepted financial reporting standards based upon clearly articulated accounting principles“. Seit 2005 ist in der EU die Rechnungslegungsnorm IFRS für alle kotierten Gesellschaften Pflicht und bei einem Grossteil der Länder innerhalb des Verbunds G20 sind die Standards vorgeschrieben oder erlaubt. Ebenfalls seit 2005 besteht in der Schweiz bei Gesellschaften, die an der Hauptbörse der SWX kotiert sind, die Verpflichtung, den Abschluss nach IFRS vorzunehmen. Verschiedene Länder wie Brasilien, Indien, Japan, Indonesien oder China haben das Regelwerk bereits übernommen oder sind dabei, IFRS rechtlich verbindlich einzuführen.

Finanzkrise erhöhte Druck auf Konvergenz

Gemäss Rüfenacht hat die letzte Finanzkrise insbesondere von Seiten der G20-Staaten den politischen Druck erhöht, eine Konvergenz zu erreichen. Die Konvergenz gibt speziell zwischen den USA, die sehr detaillierte Rechnungslegungsnormen installiert haben, und Europa immer wieder zu Diskussionen Anlass. Seit 2007 müssen immerhin ausländische Gesellschaften, welche in den USA kotiert sind, keine Überleitung von IFRS zu US GAAP mehr vornehmen. Geplant ist, dass auch US-Gesellschaften IFRS anwenden dürfen, wobei ein genauer Zeitplan noch ungewiss ist, wie Rüfenacht ausführte.

Das Board, welches für die technischen und interpretatorischen Aspekte von IFRS zuständig ist, ist das Herzstück der IASC Foundation, die seit 2001 in der heutigen Form existiert. Nach einem Vernehmlassungsverfahren, bei dem alle interessierten Parteien (z.B. Branchenorganisationen) ihre Sicht der Dinge einbringen können, werden die Standards herausgegeben. Ein Monitoring Board sorgt für den Informationsausgleich zwischen dem IASB und dem FASB (Financial Accounting Standard Board in den USA) sowie der SEC (Securities and Exchange Commission).

Komplexität der Regelwerke und Nebeneinander verschiedener Normen

Der rechtliche Einbezug von Ländern ins Regelwerk sowie der Detaillierungsgrad der einzelnen Standards haben zu einer hohen Komplexität geführt. Diesen Aspekt von IFRS brachte Sir David Tweedie, langjähriger Vorsitzender des IASB (International Accounting Standard Board) mit typischer britischer Ironie auf den Punkt. „Wenn jemand angibt, die IFRS-Normen verstanden zu haben, dann hat er oder sie die Standards nicht richtig gelesen.“ Die Frage der Komplexität und deren Handhabung ist für börsenkotierte Gesellschaften in der Schweiz, die am Hauptsegment gelistet sind und den Abschluss gezwungenermassen nach IFRS durchführen müssen, mittlerweile ein Grund, ins Nebensegment zu wechseln, wo eine Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER möglich ist. Zumindest sind laut Rüfenacht bei denjenigen Unternehmen, die diesen Schritt gewagt haben, keine negativen Auswirkungen auf den Aktienkurs festzustellen. Zudem sei die Umstellung von IFRS auf Swiss GAAP FER in „technischer Hinsicht“ unproblematisch.

IFRS 9 als wichtige Neuerung und zaghafter Einsatz von IFRS für KMU

Neuerungen innerhalb von IFRS betreffen insbesondere IFRS 9 (Financial Instruments). In der neuen Form soll der Standard IAS 39 ersetzen. Ein Überarbeitung erfahren hat auch IAS 24. Bereits für das Rechnungsjahr relevant waren IFRS 3 sowie Änderungen bei IAS 27.

Weiter ging Rüfenacht auf die wichtigsten Unterschiede zwischen IFRS und Swiss GAAP FER ein. Es wurden etwa folgende Fragen aufgeworfen: Welcher Standard erlaubt beispielsweise keine ausserordentlich Positionen? IFRS (Swiss GAAP FER aber schon). Ein aktuelles Thema stellt IFRS für KMU dar, wobei diese Version von IFRS aufgrund bestimmter Definitionsprobleme nur beschränkt zum Einsatz kommt, wie Rüfenacht ausführte.

In der anschliessenden Diskussion wurde etwa die knifflige Frage diskutiert, wie Mobilfunkanbieter ihren Umsatz mit verkauften Geräten verbuchen. Denn die Situation kennen alle. Abhängig von den gewählten Konditionen für ein Abonnement beim Provider erhält man ein Mobilfunkgerät deutlich billiger oder gar gratis. Wie aber verbucht ein Anbieter solcher Geräte unter diesen Voraussetzungen den Umsatz? Um solche komplexen buchhalterischen Fragestellungen gerecht zu werden muss ein Regelwerk detailliert ausgestaltet sein, aber dennoch Interpretationsspielraum offen lassen.

Der nächste a+c lunch zum Thema „Neues Mehrwertsteuer-Gesetz – Das erste Jahr“ findet am 16. Juni 2011 statt. Anmelden können Sie sich hier.

Weitere Links:

  • International Accounting Standards Board veröffentlicht Standards unterhttp://www.iasb.org/ (man wird hier automatisch auf http://www.ifrs.org/ weitergeleitet)
  • Falls Sie bei einem öffentlichen IASB Board Meeting oder IFRS Interpretations Committee Meeting dabei sein möchten, klicken Sie hier.
  • Weitere Wissenshappen zum a+c lunch: „IFRS – Was steckt dahinter?“ finden Sie hier.

Soll, Haben, Nehmen – Event zum Thema Betrugsbekämpfung in Unternehmen

Der Fall Gate Gourmet hat entsprechend der Deliktsumme von CHF 20 Mio. grössere Wellen geworfen. Schon bei der Rekrutierung machte die leitende Angestellte falsche Angaben. MBA-Abschluss und Doktortitel waren reine Phantasie. Im Verlaufe von drei Jahren griff die Dame dann tief in die Firmenkasse. Die Betrügereien erleichtert hatte insbesondere ein unsachgemässer Umgang mit Passwörtern.

Dass es auch plumper geht, bewies ein Hausabwart. Er verteilte der Mieterschaft Einzahlungsscheine mit der Aufforderung, die Mieten künftig auf ein neues Konto – seiner Bank notabene – zu überweisen. Es vergingen Monate, bis die Immobilienverwaltung die ausbleibenden Einnahmen bemerkte. Ein Strafregisterauszug zeigte später, dass der Mann vorbestraft war.

Klassifizierungssystem zeigt Ansatzpunkte zur Betrugsbekämpfung

Welche organisatorischen Unzulänglichkeiten machen Betrügereien aber erst möglich? Solche Fragen waren Thema beim ersten a+c breakfast vom 12. Mai („Veruntreuung und Betrug  – Bei uns wäre das nicht möglich!“). Sikander Bhicknapahari, Jurist und diplomierter Controller, zeigte neben Soll und Haben eine dritte Dimension des betrieblichen Rechnungswesens: Nehmen. Anhand von praktischen Beispielen wurde aufgezeigt, wie kleinste Schwächen von Systemen oder von Menschen zum eigenen Vorteil ausgenützt werden. Aber wie heisst es doch so oft: Bei uns wäre das nicht möglich!
Um den Stand der Massnahmen gegen Betrug und Missbrauch in Organisationen beurteilen zu können, ist ein Checkliste hilfreich. Die Yale Universität hat zu Betrugs- und Missbrauchshandlungen einen Report veröffentlicht (das Klassifizierungssystem findet sich auf Seite 6).

In den oberen Hierarchiestufen schenkt es ein

Statistisch gesehen gehen in den USA 46.2% der Betrugsfälle in den Firmen auf das Konto unterer Hierarchiestufen, während in 26.7% der aufgedeckten Gesetzesübertretungen bei Unternehmen das Management beteiligt ist. Allerdings beträgt die Deliktsumme im ersten Fall USD 50’000 und im zweiten Fall USD 150’000. Betrugsdelikte in Firmen, die von Eigentümern, Verwaltungsräten oder von Geschäftsleitungsmitgliedern begangen werden, machen 17.2% der Fälle aus. Allerdings mit einer durchschnittlichen Schadenssumme von USD 485’000, was, ausgehend von der Schadenssumme (ABC-Analyse), Hinweise für die Betrugsbekämpfung geben kann.

Dass es allerdings auch „ehrliche“ Betrüger gibt, zeigte ein anderer Fall. Ein Verantwortungsträger einer höheren Hierarchiestufe zweigte insgesamt CHF 4 Mio. ab, zahlte den ergaunerten Betrag allerdings klammheimlich samt Zins und Zinseszins wieder zurück. Doch der Betrug flog auf. Beim Griff in die Firmenkasse liess sich durch Manipulation der Einnahmen die Umleitung des Geldflusses noch kaschieren. Doch nach dem Prinzip der doppelten Buchhaltung standen den zurückbezahlten Geldern auf einmal zu geringe Einnahmen gegenüber.

Lesen Sie hier was Sikander von Bhicknapahari zu den Themen Passwörter und Corporate Governance im Vorfeld zum a+c breakfast am 12. Mai 2011 verfasst hat.

IAS/IFRS, IASB, SIC/IFRIC, EFRAG, ARC – Was die Kürzel bedeuten

Wir befinden uns immer auf dem letzten Stand des Irrtums. So oder ähnlich deutet man in den Naturwissenschaften den Umstand, dass heute gültige Wahrheiten morgen veraltet sein können. Ähnlich verhält es sich mit den internationalen Rechnungslegungsnormen. Technischer Fortschritt, Globalisierung, die Entstehung grösserer politischer und wirtschaftlicher Einheiten oder die jüngste Finanzkrise erfordern eine Anpassung der Standards an neue Gegebenheiten.

Neu Bezeichnung nach der Restrukturierung von 2001

Zentrales Gremium für die Herausgabe von Normen im Rahmen der International Financial Reporting Standards (IFRS) ist das International Accounting Standard Board (IASB). Das international zusammengesetzte Gremium umfasst 14 Mitglieder, die vom International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) ernannt werden. Bis zur Restrukturierung im Jahr 2001 trugen die Normen die Bezeichnung International Accounting Standards (IAS). Statt von IAS spricht man heute von IFRS, seit 2001 werden die neuen IAS mit der Abkürzung IFRS versehen. Teilbereiche der Rechnungslegung, die einer Vorschrift bedürfen, deren Interpretationsspielraum bei der Anwendung jedoch relativ breit ist, wurden vor dem Jahr 2001 vom Standing Interpretation Committee (SIC) betreut. Diese Funktion übernahm später das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), in dem 12 Mitglieder die Standards im Sinne einer konformen Rechnungslegung interpretieren.

EU bringt ihr politisches und wirtschaftliches Gewicht ein

Eine Expertengruppe, die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), vertritt beim IASB die Interessen der europäischen Staaten. Die EFRAG berät die Europäische Kommission in technischen Belangen zur Rechnungslegung. Dieses Gremium empfiehlt beispielsweise, ob ein vom IASB verabschiedeter Standard anzunehmen oder abzulehnen sei. Begründen muss die Europäische Kommission ihren Entscheid gegenüber dem Accounting Regulatory Committee(ARC), in dem alle europäischen Mitgliedstaaten vertreten sind. Damit nicht die Gefahr besteht, dass die europäischen Staaten in Sachen Rechnungslegung ein Sonderzüglein fahren, wird ein Standard entweder in der Fassung des IASB übernommen oder verworfen. Mit dem Vorgehen ist Gewähr geboten, dass sich die Standards zu einem Regelwerk entwickeln, das weltweit Anwendung findet.

Auslegung der Standards durch die EU finden Sie hier.

Ersatzbeschaffung als effizientes Instrument für die Steuerplanung

Aus Sicht des Steuerrechts ist insbesondere die Frage relevant, ob im Unternehmen eine Auflösung von (stillen) Reserven erfolgte oder nicht. Die beim Verkauf eines Vermögensgegenstands aufgedeckten stillen Reserven unterstehen eigentlich als Veräusserungsgewinn einer Besteuerung. Im Rahmen der Ersatzbeschaffung erlaubt es das Steuergesetz jedoch, beim Verkauf von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt zu übertragen. Diese seit 1995 geltende Bestimmung des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) wurde bei der Steuerreform II geändert und erweitert. Neu müssen die aufgedeckten stillen Reserven nicht mehr zwingend auf ein Objekt mit gleicher Funktion übertragen werden. Die erweiterten Bestimmungen traten per 1.1.2011 in Kraft. Andere Bedingungen für eine steuerfrei Ersatzbeschaffung gelten allerdings nach wie vor (Art. 64 DBG).

Ohne das Instrument der Ersatzbeschaffung müsste ein Unternehmen eigentlich nach dem Verkauf eines Objekts die stillen Reserven als Gewinn aus Veräusserung versteuern und dann den Ersatzgegenstand beschaffen. Für ein Unternehmen wäre diese Variante natürlich nicht sinnvoll und finanziell verheerend.

Übertrag auf betriebsnotwendiges Vermögen und Objekt in der Schweiz

Bei der Ersatzbeschaffung ist eine steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven auf einen neuen Gegenstand unter verschieden Bedingungen möglich. Zum einen muss es sich beim neu beschafften Gegenstand wiederum um betriebsnotwendiges Vermögen handeln. Das Ersatzobjekt muss also nach erfolgter Neubeschaffung wieder „unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen“. Und zum anderen muss die Übertragung der stillen Reserven auf ein Vermögensobjekt in der Schweiz fallen (eine Übertragung auf Vermögenswerte im Ausland ist nicht möglich).

Übertrag auch auf andere Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens möglich

Gemäss neuem Gesetz mit den erweiterten Möglichkeiten der Ersatzbeschaffung können Unternehmen die stillen Reserven auch auf einen anderen Gegenstand des betriebsnotwendigen Vermögens übertragen. Die Wahlfreiheit des Übertrags auf das Ersatzobjekt und der gleichzeitige Verzicht auf Funktionsgleichheit – im alten Gesetz noch eine Bedingung – beziehen sich wohlgemerkt auf das betriebsnotwenige Vermögen. Beispielsweise ist neu der Übertrag stiller Reserven von einer Produktionsmaschine auf ein Fahrzeug steuerfrei möglich. Laut altem Gesetz war der erneute Kauf einer Produktionsmaschine Bedingung für die steuerneutrale Übertragung.

Erlaubt ist die Ersatzbeschaffung auch bei qualifizierten Beteiligungen im Anlagevermögen von juristischen Personen (Anteil von mindestens 10 Prozent am Grundkapital).

Einschränkungen der Ersatzbeschaffung

Explizit ist das Gesetz bei der Ersatzbeschaffung auf das „betriebsnotwendige Anlagevermögen“ ausgerichtet. Allerdings sind gleichzeitig die Einsatzmöglichkeiten eingeschränkt (Artikel 64 DBG Abs. 1). Bei Liegenschaften ist eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung durch bewegliches Vermögen ausgeschlossen. Gehört dagegen eine Ersatzimmobilie zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen, ist der Ersatz einer Liegenschaft durch eine andere steuerfrei möglich. Ebenfalls nicht möglich ist eine Übertragung stiller Reserven auf das bewegliche Anlagevermögen bei Beteiligungen. Das Gebot der Funktionsgleichheit gilt somit noch bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften und Beteiligungen. Ausgeschlossen ist zudem die Ersatzbeschaffung auf Vermögensobjekte, die „dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen“ (Art. 64 DBG Abs. 3)

Frist von zwei Jahren

Die Ersatzbeschaffung sollte innerhalb einer „angemessen Frist“ erfolgen, wobei im Normalfall von zwei Jahren ausgegangen wird (bei Lieferengpässen des Ersatzobjektes liegt eine Verlängerung der Frist im Ermessen der Steuerverwaltung). Die Bestimmungen der direkten Bundessteuer bezüglich Ersatzbeschaffung finden sowohl bei natürlichen (Personengesellschaften) als auch bei juristische Personen Anwendung (Art. 30 bzw. 64 DBG). Die neuen Bestimmungen traten per 1.1.2011 in Kraft, wobei die Kantone zu diesem Zeitpunkt ihre Gesetzgebungen anpassen mussten.

Mögliches Instrument für die Steuerplanung

Eine Ersatzbeschaffung muss allerdings nicht zwingend erfolgen. Aus Gründen der Steuerplanung kann es sinnvoll sein, Reserven aufzulösen, um beim Ersatzobjekt Abschreibungspotenzial zu schaffen (Gewinn-Vorverschiebung).

Der Artikel basiert auf einem Fachartikel des BDO-Newsletters vom September 2010.

IFRS 8 – Bildung von Segmenten für die Berichterstattung

IFRS 8 regelt die Segmentberichterstattung (vor 2009 IAS 14). Der Standard definiert bestimmte Bedingungen, nach dem bei einem Unternehmen die Berichterstattung über die Segmente zu erfolgen hat. Allerdings sind Unternehmen in der Ausgestaltung dann wieder frei, beispielsweise mit der Wahl einer Gliederung nach Funktionsbereichen oder Divisionen. Zudem sind entsprechende Segmentinformationen bereit zu stellen. Ein operatives Segment muss als Teilbereich folgende drei Grundbedingungen erfüllen:

  • Aus den Geschäftsaktivitäten eines Segmentes erfolgen Erlöse und Aufwendungen.
  • Die operative Ergebnisverantwortung muss durch einen so genannten Chief Operating Decision Maker gewährleistet sein (inklusive Überwachung von Performance und Ressourcenallokation).
  • Finanzwirtschaftliche Daten sind pro Segment auszuweisen.

Eine organisatorische Komponente, welche die Definition erfüllt, muss gesondert Bericht erstatten, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Der Segmenterlös macht inklusive Innenumsätze mindestens 10% der Erlöse aller operativen Teilbereiche aus.
  • Der absolute Betrag seines ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts entspricht mindestens 10% des höheren der beiden nachfolgend genannten absoluten Werte:
    1. des zusammengefassten ausgewiesenen Gewinns aller Geschäftssegmente, die keinen Verlust gemeldet haben.
    2.  des zusammengefassten ausgewiesenen Verlusts aller Geschäftssegmente, die einen Verlust gemeldet haben.
  • Auf das Segmentvermögen entfällt mindestens 10% des Gesamtvermögens aller Segmente.

Organisatorische Einheiten, die die Grenze von 10% nicht erreichen, können zusammengefasst werden unter der Voraussetzung, dass sie wirtschaftlich vergleichbar sind und ähnliche Produkte, Kundengruppen und Vertriebswege aufweisen.

Betragen die Erlöse aller Segmente weniger als 75% des Gesamterlöses, sind weitere Teilbereiche zu bilden, bis die Grenze erreicht ist.

Zu den gemäss Standard erforderlichen allgemeinen Informationen gehören zudem die Kriterien, die zur Bildung berichtspflichtiger Segmente herangezogen wurden sowie die Tätigkeiten der Segmente. Zu den relevanten und auszuweisenden Informationen zählen das Segmentergebnis und –vermögen mit Angabe der entsprechenden Bewertungsgrundsätze. Basis der Bewertung bildet die interne Rechnungslegung, da die Segmente aufgrund interner Kriterien gebildet wurden.

Eine Segmentbildung am Beispiel der Münchner Rück finden Sie hier.

Fast Close als Instrument für die Optimierung innerbetrieblicher Prozesse

Ganze 10 Tage benötigt der Grosskonzern General Electric, um einen Quartalsbericht zu erstellen. Und bei Cisco liegen die Halbjahreszahlen bereits eine Woche nach Quartalsabschluss vor. Fast Close at its best.

Fast Close umfasst die zeitnahe Bereitstellung der Jahresabschlusszahlen – und zwar mit voller rechtlicher Geltung. Oft werden nach dem Jahresabschluss vorab die wichtigsten Zahlen wie Umsatz, Brutto- und Reingewinn veröffentlicht, während der vollständige Jahresbericht zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt vorliegt. Doch lassen sich Rückschlüsse auf Geschäftsverlauf, Finanzlage und Sicherheitsbelange nur aufgrund der gesamthaft vorliegenden Jahreszahlen ziehen. Die entscheidungsrelevanten Zahlen liegen beim Fast Close somit weit vor den gesetzlich vorgeschriebenen Terminen vor. Gesellschaftsrechtliche, rechnungslegungsbezogene und börsenbezogene Normen sehen verschiedene Fristen für einen Abschluss vor.

Im Schweizer Gesetz ist keine explizite Vorgabe einer Abschlussfrist verankert, allerdings geht man in der Praxis in Anlehnung an gesetzliche Vorschriften für die Aktiengesellschaft (OR 699) von einer Frist von sechs Monaten aus. Die SIX Swiss Exchange AG sieht gemäss ihren Richtlinen zur Rechnungslegung in Artikel 10 eine Abschlussfrist von 4 Monaten vor (nach Ende des Geschäftsjahres).
Noch wichtiger als die Erkenntnis, dass aktuellste Zahlen für ein Führungsinstrument essenziell sind und die Stakeholder ein Anrecht auf möglichst frühzeitig verfügbare Abschlusszahlen haben, ist die innerbetriebliche Wirkung des Fast Close.

Mit Fast Close die Abläufe für den Abschluss neu organisieren

Grundsätzlich handelt es sich bei der Erstellung des Abschlusses um ein Organisationsproblem. Laut einer Studie von PricewaterhouseCoopers beanspruchen beim Abschluss vor allem die Intercompany-Abstimmung, die Erstellung des Anhangs und des Einzelabschlusses sowie die Konsolidierung übermässig viel Zeit und Ressourcen. Zeitaufwendig sind laut Studie auch die Harmonisierung des internen und externen Berichtwesens und die Handhabung der parallelen Rechnungslegung (OR – Swiss GAAP FER – IFRS) sowie die Erstellung des Geschäftsberichts.

Doch was sind Kernelemente beim Fast Close? Um die Prozedur für einen Jahresabschluss massiv zu verkürzen, sind grundsätzlich Massnahmen im mehrere Stossrichtungen erforderlich:

  • Optimierung der Prozesse für die Informationsbeschaffung
  • Sammlung und Aufbereitung der abschlussrelevanten Daten im Laufe des Geschäftsjahres
  • Vereinfachung der Bewertung

Beim Einzelabschluss beispielsweise bindet die Erstellung des Inventars in erheblichem Ausmass Ressourcen. Eine Möglichkeit ist, durch permanente Inventur à jour zu sein. Optimieren lassen sich die Inventurarbeiten, indem nur Teilbestände durch jährlich rotierende Stichproben erfasst werden, während Kleinteile pro Jahr summarisch bewertet werden.

Schnellerer Abschluss und Anstoss zur Optimierung in anderen Bereichen

Verbesserungspotenzial, die einen Fast Close ermöglichen, sieht die PwC-Studie konkret bei verschiedenen Punkten. Neben der Schaffung integrierter Systeme mit gleichzeitiger Reduktion der Schnittstellen erlauben folgende Bereiche Optimierungen:

  • Schulung der Mitarbeiter im Bezug auf die Konzernanforderungen im Einzelabschluss
  • Einheitliche Bilanzierungs- und Kontierungsrichtlinien (konzernweiter Kontenrahmen)
  • Reduktion der Prozesskomplexität beim Abschluss
  • Vorgabe von Bewertungsmethoden und Wesentlichkeitsgrenzen (Inventar)
  • Aufbau und Monitoring definierter Qualitäts- und Konzernstandards
  • Einheitliche Kostenstruktur

Die Ansatzpunkte zeigen, dass zwar viele der Methoden im Accounting und in der Revision bereits Anwendung finden und das Rad nicht neu erfunden wird, doch im Hinblick auf ein Fast Close kann die Summe der Massnahmen mehr bringen als einzelne Verbesserungsübungen. Zudem ergibt sich Optimierungspotenzial auch in Bereichen, die nur indirekt mit dem eigentlichen Abschlussprozess zu tun haben. Ein Zusatznutzen ist die Verbesserung beim Image. Einem Unternehmen, das die Zahlen derart im Griff hat, traut man auch auf anderen Gebieten Höchstleistungen zu.

Factoring verliert in der Unternehmensfinanzierung den Ruch der Sanierungslösung

Oft stellt sich für Unternehmen beim Ersuchen eines Kredits bei einer Bank heraus, dass die Konditionen nicht vorteilhaft sind. Als Alternative und Ergänzung zum Bankkredit bietet sich Factoring an. Dabei verkauft ein Unternehmen einem Factor laufend die Forderungen aus Lieferung und Leistung. Der Factor entrichtet im Gegenzug dem abtretenden Unternehmen direkt den Forderungskaufpreis unter Abzug einer Gebühr und Zinsen. Bis zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Debitor behält der Factor oft einen Teil des Kaufpreises auf einem Sperrkonto zurück, um allfällige Skonti und Rabatte noch verrechnen zu können. In der Regel zahlt der Factor umgehend 80 bis 90 Prozent des Forderungsbetrages an den Klienten aus.

Formen von Factoring

Factoring-Dienstleistungen umfassen die Finanzierung, den Schutz vor Debitorenverlusten sowie das Debitorenmanagement (Full-Factoring). Möglich ist auch, dass das Debitorenmanagement beim Factornehmer verbleibt (Inhouse-Factoring) oder dass nur bestimmte Teile der Forderungen abgetreten werden (Teil-Factoring). Beim offenen Factoring ist der Debitor über die Forderungszession informiert, beim stillen Factoring dagegen nicht. Der Beizug einer Drittpartei könnte im sensiblen Geschäftsbereich beim Debitor auch zu Misstrauen führen. Doch Erfahrungen haben gezeigt, dass die Zahlungseingänge der Debitoren wesentlich schneller erfolgen, wenn der Mahnprozess durch eine Drittpartei erfolgt.

Was sind die Kosten, was der Nutzen?

Nimmt ein Unternehmen Full-Factoring in Anspruch, belaufen sich die Kosten einschliesslich Zinsen auf 1 bis 3 Prozent des Umsatzes. Den Kosten stehen jedoch potenzielle Einsparungen gegenüber. Bei den Lieferanten lassen sich durch die zeitnahe Begleichung der Rechnungen systematisch Skonti ausnützen. Zudem liesse sich auf die Gewährung von Skonti gegenüber den Debitoren verzichten. Im Gegenzug ermöglicht es der Zufluss von Liquidität, Kunden längere Zahlungsziele zu gewähren. Auch sind die Debitorenverluste, die im Durchschnitt 1 bis 3 Prozent des Umsatzes ausmachen, meistens durch den Factor gedeckt (je nach Art des Factoring). Dazu kommen Einsparungen im Mahnwesen und weitere Vorteile.

Wo es zum Einsatz kommt und wo nicht

Die Zession von Kundenforderungen erfolgte früher eher unter finanziellem Druck, was Factoring den Ruf einer Sanierungslösung eintrug. Factoring lässt sich zwar auch für die Schuldensanierung einsetzen, doch sind dessen Möglichkeiten für das Management der Liquidität vielfältiger. Mit wenigen Ausnahmen (Baugewerbe) ist der Einsatz von Factoring mittlerweile in vielen Branchen wie im Gewerbe, Personal- und Transportwesen oder bei IT-Unternehmen üblich.

Weniger zum Einsatz kommt Factoring im Privatkundengeschäft (Lieferung und Leistung an natürliche Personen). Zur Finanzierung von Neufirmen (Start-up) ist Factoring ebenfalls nicht geeignet, weil wirklich Debitoren fehlen und somit noch kein Haftungssubstrat vorhanden ist.

Steuerliche Privilegierung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit

Die Existenzsicherung hat für Inhaber von Geschäftsbetrieben eine grosse Bedeutung. Oft sind in den Geschäftsbüchern stille Reserven vorhanden, welche die Firmeneigner aus Gründen der finanziellen Absicherung über die Jahre akkumuliert haben. Stille Reserven ergeben sich als Differenzen zwischen dem Buchwert und dem effektiven Geschäftswert. Die Beendigung der Geschäftstätigkeit bedeutet in der Regel auch eine Realisation dieser stillen Reserven. Bisher waren diese Liquidationsgewinne in Folge Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Teil des Einkommens der ordentlichen Besteuerung unterworfen.
Seit Anfang 2011 gilt bei der Besteuerung der stillen Reserven ein spezieller Tarif. Voraussetzung ist allerdings, dass die Geschäftstätigkeit mit dem Erreichen des 55. Altersjahrs oder wegen der Unfähigkeit der Weiterführung aufgrund einer Invalidität definitiv beendet wird. Die entsprechenden Neuerungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr. 28 vom 3.11.2010 (1-028-D-2010-d) sowie in einer Verordnung vom 17.2.2010 (im Anhang zum Kreisschreiben) geregelt.

Möglichkeiten für die Steueroptimierung bei Deckungslücken in der Vorsorge

Gemäss Artikel 37b DBG ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Bei einer Geschäftsaufgabe im Verlaufe des Jahres 2011 sind somit die realisierten stillen Reserven von 2010 und 2011 massgebend.
Da bei Selbständigerwerbenden eine Einzahlung in die berufliche Vorsorge nicht obligatorisch ist, ergeben sich im Verlaufe der Jahre Deckungslücken. Die steuerliche Privilegierung erleichtert den effektiven oder „fiktiven“ Einkauf in die berufliche Vorsorge, indem ein Abzug geltend gemacht werden kann. Gemäss neuem Gesetz lässt sich ein Liquidationsgewinn somit steuerneutral in künftige Vorsorgeleistungen überführen. Einkaufsbeträge in die berufliche Vorsorge sind abziehbar, wobei allerdings ein freiwilliger Anschluss an ein Vorsorgewerk erforderlich ist.

Spezielle Tarife auch ohne Einkauf

Erfolgt kein Einkauf, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 DBG berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2% erhoben.

Aufschubtatbestände bei Liegenschaften

Auch bei Immobilien, die sich im Geschäftsvermögen befinden, gelten spezielle Bestimmungen. Bei Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen ist es gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG auf Antrag hin erlaubt, nur die zum Zeitpunkt der Überführung vorhandene Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert (wieder eingebrachte Abschreibungen) zu besteuern.
Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Diese im Zeitpunkt der Veräusserung realisierten übrigen stillen Reserven unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen in jenem Zeitpunkt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der ordentlichen Besteuerung.
Verlangt die steuerpflichtige Person im Rahmen der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Besteuerungsaufschub nach Artikel 18a Absatz 1 DBG, findet Artikel 37b DBG nur auf die wieder eingebrachten Abschreibungen Anwendung.

Bei Überführung der Liegenschaft und deren Veräusserung innerhalb der „Liquidationsperiode“ (Liquidationsjahr und Vorjahr), werden diese beiden Vorgänge als Liquidationshandlungen betrachtet. Dann sind alle stillen Reserven (also die wieder eingebrachten Abschreibungen und der Wertzuwachsgewinn) Teil des Liquidationsgewinns, auf welchen Artikel 37b DBG Anwendung findet.

Unterscheidung in ordentliches und liquidationsbedingtes Einkommen wichtig

Das Instrument der privilegierten Liquidationsgewinnbesteuerung findet ausschliesslich Anwendung bei der Realisierung von stillen Reserven, die im Geschäftsjahr oder dessen Vorjahr erfolgte. Die neue Regelung bezieht sich ausschliesslich auf die Tatbestände bei der Realisation von stillen Reserven. Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und übrige Einkünfte unterliegen weiterhin der ordentlichen Besteuerung. Für die Steuerfolgen ist es deshalb äusserst wichtig, welche Teile des Einkommens als ordentlich zu betrachten sind und welche mit der Liquidation von stillen Reserven in Zusammenhang stehen.

Weiterführender Link:
Privilegierte Liquidationsgewinnbesteuerung neu geregelt von Martin Loosli, dipl. Steuerexperte, Steuer- und Unternehmensberatung.

Der Impairment Test nach IFRS am Beispiel der Sonova Holding AG

Die Sonova Holding AG musste letzten Monat eine Gewinnwarnung aussprechen. Grund für die Korrektur der Umsatz- und Gewinnziele des laufenden Geschäftsjahr (2010/11) war der Rückruf eines Produkts der amerikanischen Tochter Advanced Bionics. Als Folge des Produktrückrufs von Advanced Bionics war auch der zugehörige Goodwill neu zu beurteilen, wie das Unternehmen mitteilte. Sonova  weist seit dem Kauf von Advanced Bionics in den Büchern einen Goodwill aus. Sobald aufgrund bestimmter Ereignisse die Werthaltigkeit eines solchen Goodwill nicht mehr gegeben ist, muss nach den Regeln der Rechnungslegungsnormen IFRS zwingend ein sogenannter Impairment Test durchgeführt werden.

Die Sonova Holding AG hat die Advanced Bionics per 9. November 2009 (lautMedienmitteilung) für eine Gesamtsumme von 510 Mio. CHF gekauft, wobei der Abschluss der Akquisition am 4.1.2010 erfolgte. Das Unternehmen weist einen Goodwill aus von 346.5 Mio CHF (367.254 Mio. USD zum Jahresmittelkurs von 1.06 USD umgerechnet). Nach dem Erwerb bilanziert die Sonova Holding AG das Unternehmen unter dem Posten „Beteiligungen“ mit einem speziellen Ausweis des Goodwills als Aktivum.

Mehrere Standards massgebend

Basis für die Beurteilung von Vermögenswerten in der Bilanz wie den Goodwill sind die Standards IFRS 3, IAS 36 und IAS 38. Dabei definiert IAS 38 die verschiedenen Arten von immateriellen Vermögenswerten, zu denen auch ein Goodwill zu zählen ist. IFRS 3 schreibt vor, dass ein Goodwill getrennt vom den restlichen immateriellen Vermögenswerten (z.B.  Lizenzen, Markenname, Patente) zu bilanzieren ist. Zudem muss gemäss IFRS 3.54 der Geschäfts- oder Firmenwert zu Anschaffungskosten angesetzt werden.

Beim Kauf werden alle Aktiven und Verbindlichkeiten (Nettoaktiven bzw. Eigenkapital) zum Zeitwert (Fair Value) erfasst. Aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Nettoaktiven bzw. Eigenkapital ergibt sich der Goodwill. Beim Goodwill handelt es sich um jenen Wert, der den Fair Value übersteigt (bei einem Badwill würde sich die Differenz unterhalb des Fair Value ergeben). Im Goodwill  spiegelt sich das Zukunftspotenzial einer erworbenen Tochtergesellschaft. Buchhalterisch zeigt der Goodwill die für die kommenden Jahre geschätzten, diskontierten Einzahlungsüberschüsse.

Impairment Test nach IFRS

Die an der SWX notierte Sonova erstellt die Abschlüsse gemäss dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS . Zentral für die Beurteilung des Goodwills ist IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten).  In der Medienmitteilung vom 16. März schreibt die Sonova Holding AG, dass wegen des  Produktrückrufs von Advanced Bionics der „zugehörige Goodwill neu beurteilt werden“ müsse. Nach vorliegenden Informationen erwarte man eine Wertberichtigung von 150 bis 200 Mio. CHF. Gemäss IFRS 36.10 sind bestimmte Vermögenswerte jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Ist jedoch irgendein Anhaltspunkt (IFRS 36.8 bzw. 12 – 14) vorhanden, ist unverzüglich ein Impairment Test durchzuführen.

Grundsätzlich geht man bei einem solchen Werthaltigkeitstest vom erzielbaren Betrag aus. Dieser kann entweder aus dem Zeitwert (Fair Value) oder aus dem Nutzungswert (Discounted Cash Flows) bestehen. Nach Ermittlung beider Werte ist der höhere massgebend. Der Fair Value ist tendenziell schwerer zu ermitteln als der Nutzungswert, weshalb aus praktischen Gründen viele Unternehmen den Nutzungswert verwenden.

Der erzielbare Betrag wird danach mit dem Buchwert (inklusive Goodwill) verglichen. Ist der Buchwert der Beteiligung grösser als der erzielbare Betrag muss eine Abschreibung des Goodwills erfolgen.

Restatement des Geschäftsjahres 2009/10 – keine Wiederaufholung möglich

Die Sonova Holding AG schreibt in der Mitteilung weiter, dass „dieses Impairment als Restatement des Geschäftsjahres 2009/10 zu erfassen“ sei.  IAS 8.5 bzw. 8.42 legt fest, dass im Falle von  Fehlern bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eine rückwirkende Korrektur erforderlich ist.

Ist der Geschäfts- und Firmenwert erst einmal abgeschrieben, darf der erfasste Wertminderungsaufwand in der nachfolgenden Berichtsperiode nicht aufgeholt werden. Denn mit Verweis auf IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) darf „selbst geschaffener Geschäfts- und Firmenwert“ nicht aktiviert werden.

Die Prüfung der Werthaltigkeit von Aktiven kennt auch Swiss GAAP FER. Gemäss Swiss GAAP FER 2 ist  „auf jeden Bilanzstichtag zu prüfen ist, ob Anzeichen dafür bestehen, dass der Buchwert des Aktivums den erzielbaren Wert übersteigt“.

Abschreibung des Goodwills gemäss IFRS und Swiss GAAP FER 

Gemäss IFRS ist ein Goodwill als immateriellen Anlagevermögen zu aktivieren. Beim Goodwill erfolgt laut IFRS eine Abschreibung nur im Zusammenhang mit dem Impairment test.  Eine solche Abschreibung wird also nur vorgenommen, wenn die Werthaltigkeit des Goodwills nicht mehr gegeben ist. Nicht erlaubt ist laut IFRS dagegen eine schrittweise (jährliche) Abschreibung eines einmal aktivierten Goodwills. Argument: Es gibt keine bestimmbare Nutzungsdauer. IFRS verbietet zudem die Verrechnung des erworbenen Goodwills mit dem Eigenkapital.

Demgegenüber lässt Swiss GAAP FER die Möglichkeit einer Goodwillverrechnung mit dem Eigenkapital zu. Swiss GAAP FER erlaubt die jährliche( meist lineare) Abschreibung des erworbenen Goodwills. Der Abschreibungszeitraum beträgt meistens  5 Jahre (bis maximal 20 Jahre).

Literatur:
Konzernrechnung und Konsolidierung, Hansueli von Gunten, Verlag SKV. Das Buch enthält auch ein Kapitel zum Accounting des Goodwills sowie zum Impairment Test.

Verrechnungspreise – Preisbestimmung ohne Markt

Verrechnungspreise sind Wertansätze für innerbetrieblich erstellte Leistungen (z.B. Zwischenprodukte), die von anderen Gesellschaften oder Bereichen bezogen werden. Synonyme Begriffe sind der Lenk-, Bereichsabgabe-, Knappheits- oder Transferpreis. Ein Verrechnungspreis bezweckt eine Verhaltenssteuerung und die Optimierung strategischer und steuerpolitischer Ziele. Bei dezentralen Organisationsstrukturen lassen sich Verrechnungspreise intern (z.B. in Cost Centers) oder extern (zwischen Tochtergesellschaften) festlegen. Ein korrekter Ansatz für innerbetriebliche Leistungen wären Marktpreise. „If the market price exist (or can be approximated), use it.“ Doch für sehr spezifische Zwischenprodukte eines Unternehmens gibt es schlicht keinen Marktpreis. Neben der Erfolgsermittlung pro Bereich stellen Verrechnungspreise die Koordination im Sinne der Zentrale sicher. Ein Nachteil besteht nun darin, dass sich solche Lenkungs- oder Transferpreise im Hinblick auf eine Bereichsgewinnmaximierung zu Ungunsten der Konzernzentrale festsetzen lassen.

Grenzüberschreitende Steueroptimierung

Ein weiteres Problem bei Abwicklung über Ländergrenzen hinweg ist die Ausnützung unterschiedlicher Steuersätze zwecks Verschiebung von Gewinnen. Ein Unternehmen kann beispielsweise über die Festsetzung bestimmter Verrechnungspreise Gewinne von einem Hochsteuerland in ein Land mit tieferem Steuersatz verschieben, was in Zeiten der Globalisierung natürlich verlockend ist. Nach Schätzungen der OECD machen konzerninterne Liefer- und Bezugstransfers von Waren rund 60 Prozent des weltweiten Handels aus. Gemäss OECD-Richtlinien müssen die Transferpreise jedoch einem Fremdvergleich standhalten.

Den richtigen Transferpreis…

In der Praxis am häufigsten Verwendung finden kostenorientierte Transferpreise. Zum Einsatz gelangt die Verrechnung zu Standardkosten oder Vollkosten (oft verwendet), aber auch zu Istkosten (selten verwendet) und zu Grenzkosten. Bei der Wahl der Verrechnungspreise zu Vollkosten erhält der leistende Bereich die Kosten vergütet und der beziehende Bereich realisiert den Gewinn. Werden dagegen Grenzkosten zu Grunde gelegt, wird die beziehende Gesellschaft begünstigt, während die liefernde Gesellschaft das Verlustrisiko trägt. Bei Standardkosten trägt der liefernde Bereich das Risiko von Kostenabweichungen. In diesem Spannungsfeld muss ein Unternehmen den passenden Transferpreis finden, wobei zwischen dem Bedürfnis nach Autonomie der dezentralen Einheiten und dem Anspruch auf eine möglichst umfassende Informationsbasis bei der Zentrale ein Mittelweg gefunden werden muss. Die Zentrale kann deshalb Prinzipien und Rahmenbedingungen bei der Handhabung der Transferpreise festlegen – mit zusätzlicher Genehmigungspflicht. Trotz verschiedener Lösungsansätze, welche bei den Transferpreisen eine Marktsituation abbilden sollen, muss man sich immer eines vor Augen halten: Den richtigen Transferpreis gibt es nicht.