Rechnungslegungsrecht trotz Differenzen bei den eidgenössischen Räten auf Zielkurs

Die Revision des Rechnungslegungsrechts befindet sich in einer entscheidenden Phase der Differenzbereinigung. In der kommenden Wintersession sollten sich National- und Ständerat voraussichtlich über einige wenige strittige Punkte einigen, wobei die Räte erstmals in neuer Zusammensetzung tagen. Der Nationalrat wird am nächsten Mittwoch über das Aktien- und Rechnungslegungsrecht debattieren, der Ständerat am folgenden Montag. Differenzen bestehen nach wie vor in folgenden Bereichen:

  • Bewertung von Verbindlichkeiten (Nennwert oder Ausgabebetrag)
  • Inhalt des Lageberichts (mit oder ohne Aufschluss über die Zukunftsaussichten)
  • Grösse der Minderheit, die einen erweiterten Geschäftsbericht verlangen kann (10% oder 20%)
  • Instanz, die anerkannte Rechnungslegungsstandards festlegt (Bundesrat oder Börse)

Bezüglich der Pflicht zur Anwendung eines anerkannten Regelwerks bei der Erstellung einer Konzernrechnung spricht sich der Ständerat für einen Kompromiss aus.

Einigung bei der Konzernrechnung in Sicht
Publikumsgesellschaften, grosse Genossenschaften sowie grosse Stiftungen müssen eine Konzernrechnung nach anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellen. Die übrigen Unternehmen müssen bei der Konsolidierung lediglich die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung anwenden (heutige Regelung im Aktienrecht). Qualifizierte Minderheiten können jedoch eine Konzernrechnung nach anerkannten Standards verlangen.

Wo sich die Räte bereits geeinigt haben
Im Rahmen des Verfahrens zur Differenzbereinigung haben sich die Räte bereits über einige Punkte des Aktien- und Rechnungslegungsrechts geeinigt. Der Ständerat hat sich in der Herbstsession in verschiedenen Punkten der Argumentation des Nationalrats angeschlossen. Laut Beschluss der Räte muss die Rechnungslegung vorsichtig sein.

Der zweite Punkt, in dem der Ständerat auf den Vorschlag des Nationalrats einschwenkte, betrifft die Aktiven. Laut Einigung ist es erlaubt, Aktiven mit einem „beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt“ am Bilanzstichtag zum Kurs- oder Marktpreis zu bewerten, selbst wenn dieser den ursprünglichen Anschaffungswert übersteigt.

Drittens können Vereine, Stiftungen und Genossenschaften die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen.

Quelle: Newsletter PwC

Session im Nationalrat:
http://www.parlament.ch/sites/doc/Sessionen/2011%20IV/1-Sessionsprogramm%202011-11-18%20N%20DFI.pdf

Session im Ständerat:
http://www.parlament.ch/d/sessionen/sessionsvorschau/Documents/vorschau-ws-2011-sr.pdf

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