Gute Zeiten, schlechte Zeiten oder wie sich Verwaltungsräte auf Krisen vorbereiten können

Plötzlich und unverhofft befinden sich Unternehmen in einer Krisensituation. Die Gründe für die Schieflagen sind vielfältig. In der aktuellen Finanzkrise beispielsweise lässt die Stärke des Frankens die Margen erodieren; Ertragsrückgänge können zur Liquiditätskrise anwachsen. Doch die Eurokrise ist ein aussergewöhnliches Ereignis. In den meisten Fällen geraten Unternehmen aufgrund falscher Entscheide des Managements in eine missliche Lage, wie das Beispiel Kodak zeigt. Zwar hat Kodak als eines der ersten  Unternehmen wichtige Erfindungen für digitale Bildmedien hervorgebracht und mit entsprechenden Patenten war man eigentlich in einer hervorragenden Position zur Vermarktung einer Technologie mit immensem Potenzial. Doch das Management sah vorerst davon ab, marktfähige Produkte mit digitaler Technik zu entwickeln – bis es zu spät war. Am im Januar 2012 hat Kodak beim Insolvenzgericht Gläubigerschutz unter Chapter 11 beantragt. Die Probleme waren in diesem Fall also hausgemacht.

Nicht übertragbare „Hausaufgaben“ für den VR

So oder so ist der Verwaltungsrat (VR) in Krisenzeiten speziell gefordert. Unter Zeitdruck gilt es, die Strategie neu auszurichten, mitunter sind direkte Eingriffe ins operative Geschäft erforderlich. Im Gesetz (OR Art. 716a) ist genau festgelegt, welche Aufgaben ein Verwaltungsrat grundsätzlich zu erfüllen hat. Die Aufgaben sind nicht übertragbar oder wie es im Gesetz heisst: sie sind „unentziehbar“. Folgende Hauptaufgaben muss der VR wahrnehmen:

  • Oberleitung der Gesellschaft
  • Festlegung der Organisation
  • Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig sind
  • Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung
  • Oberaufsicht über die Geschäftsführung
  • Erstellung des Geschäftsberichts
  • Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung

Die im Gesetz angedeutete Unübertragbarkeit bedeutet allerdings nicht, dass der VR alle Dinge selber erledigen muss.

Bindende Beschlussfassung Sache des VR

Der Verwaltungsrat kann die Informationsbeschaffung durchaus delegieren. Die Beschlussfassung selbst bleibt jedoch immer Sache des VR. In Krisensituationen muss sich der Verwaltungsrat laut dem Beratungs- und Treuhandunternehmen Provida beispielsweise zu folgenden Themen Fragen stellen:

MIS Ist ein zuverlässiges Management Information System (MIS) vorhanden?
Information Wer soll die Anspruchsgruppen oder die breite Öffentlichkeit informieren?
Liquidität Wie lange ist sie gesichert?
Schulden Liegt Überschuldung vor?
Ist eine Bilanzprüfung notwendig?
Sofortmassnahmen
 .. Wie kann man die Krisensituation unter Kontrolle bringen?
Turnaround Sind die Bedingungen für einen Turnaround gegeben?
Management Ist ein Turnaround mit dem aktuell tätigen Management zu bewerkstelligen?
Rückzug Kann man mit einer Nachlassstundung Wertverluste für Gläubiger vermindern?
Haftung Was muss der VR allenfalls im Hinblick auf Haftungsklagen bedenken?

 

Der Verwaltungsrat unterliegt als Leitungsorgan der Solidarhaftung. Einzelne Mitglieder dürfen sich demnach nicht mit dem Argument vor der Verantwortung zu drücken versuchen, die eigenen Fachkenntnisse und der Informationsstand seien ungenügend gewesen.

Persönliche Haftung des Verwaltungsrats – aber nicht für falsche Entscheidungen

Der Verwaltungsrat muss nachweisen, dass auch in Krisenzeiten die Entscheidfindung pflichtbewusst, zeitnah und sorgfältig erfolgte. Trotz aller Fallstricke im Hinblick auf die persönliche Verantwortung haftet der Verwaltungsrat nicht für falsche Entscheidungen. Verursacht der Verwaltungsrat jedoch fahrlässig oder absichtlich einen Schaden, kann er laut Gesetz persönlich haftbar gemacht werden (OR Art. 754 Abs 1). Der Nachweis einer Pflichtverletzung ist in der Praxis jedoch schwierig, denn vier gesetzliche Hürden sind zu überwinden. Zuerst muss ein Schaden vorliegen. Danach muss ein allfälliger Kläger ein Verschulden nachweisen. Sodann ist abzuklären ob der Verwaltungsrat aus Fahrlässigkeit oder gar aus Absicht gehandelt hat. Schliesslich muss zwischen Schaden und Verhalten des Gremiums ein Kausalzusammenhang bestehen.

VR sollte Krisenindikatoren kennen – Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung

Aufgrund des Pflichtenhefts und der unübertragbaren Verantwortung muss der Verwaltungsrat mit einem zweckmässigen Risikomanagment dafür sorgen, Krisen frühzeitig zu erkennen. Denn allzu oft wird eine Krise erst dann richtig wahrgenommen, wenn sich das Unternehmen bereits in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Sobald Anzeichen einer Krise bestehen, die zu Liquiditätsengpässen führen könnten, muss der VR die Überwachung relevanter Kennzahlen intensivieren. Bei Kapitalverlust und Überschuldung gehört es wiederum zu den Aufgaben des Verwaltungsrats, Sanierungsmassnahmen einzuleiten (OR Art. 725 Abs. 1) oder den Richter zu benachrichtigen (OR Art. 725 Abs. 2). Um es gar nicht soweit kommen zu lassen, empfiehlt es sich für künftige oder amtierende Verwaltungsräten, sich frühzeitig mit der Thematik auseinander zu setzen. Denn eines ist sicher: Die nächste Krise kommt bestimmt.

Nützlicher Link:
Schweizerisches Institut für Verwaltungsräte

Quelle:
Provida AG. Die Provida AG bietet mit über 90 Mitarbeitenden Dienstleistungen in den Bereichen Unternehmens- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung und Treuhand an. Das Unternehmen betreut vorwiegend Kunden aus dem Wirtschaftsraum Zürich und der Euregio Bodensee. International besteht eine Partnerschaft mit der Alliott Group.

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