Das neue Rechnungslegungsrecht befindet sich nach der formellen Schlussabstimmung in den eidgenössischen Räten (23.12.2011) auf der Zielgeraden. Der vorliegende Gesetzestext wird nur noch leicht redaktionell überarbeitet, weil die italienische Version des Gesetzes bei der Anwendung Anlass zu Missverständlichkeiten hätte geben können. Die Änderungen sind laut Florian Zihler vom Bundesamt für Justiz sehr minimal. Zurzeit untersteht der Gesetzestext noch dem Referendum, wobei die Referendumsfrist am 12. April 2012 abläuft. Im Frühjahr oder allenfalls im Frühsommer 2012 wird laut Bundesamt für Justiz (EJPD) die Ausführungsgesetzgebung in Form von Verordnungen an die Hand genommen.
Warten auf die „Abzocker-Initiative“ – Rechnungslegungsrecht allenfalls früher
Ursprüngliches Ziel des Bundesrats war es, nach der Revision sowohl das Aktien- als auch das Rechnungslegungsrecht auf denselben Zeitpunkt hin in Kraft zu setzen, wie es in der Botschaft der Landesregierung zum Gesetz heisst. Bundesrätin Somaruga will zwar an dieser Vorgabe festhalten, doch in der Sache entscheidet der Gesamtbundesrat. Ob beide Gesetze gleichzeitig in Kraft gesetzt werden, ist fraglich, zumal die Revision des Aktienrechts sistiert ist, bis das Volk über die „Initiative gegen die Abzockerei“ von Thomas Minder abgestimmt hat. Erst wenn das Abstimmungsergebnis bekannt ist, kann die Revision des Aktienrechts an die Hand genommen werden, denn die „Initiative gegen die Abzockerei“ (Neuregelung der Entschädigung) hat auch weitreichende Folgen für die Revision des Aktienrechts. In diesem Fall wäre eine gleichzeitige Inkraftsetzung beider Gesetze aber wohl erst auf den 1.1.2015 wahrscheinlich. Gemäss Florian Zihler ist es möglich, dass das Rechnungslegungsrecht vor dem Aktienrecht rechtskräftig wird.
Auf Jahresanfang in Kraft wegen Bedeutung des Rechnungslegungsrechts
Aus praktischen Gründen – bei Unternehmen fallen Geschäfts- und Kalenderjahr oft zusammen – und aufgrund der Bedeutung des neuen Gesetzes geht Zihler davon aus, dass eine Inkraftsetzung auf einen Jahresanfang fallen wird. Zihler nimmt auch an, dass eine definitive Einführung der neuen Bestimmungen des Rechnungslegungsrechts nach dem 1.1.2013 erfolgt, zumal die politische Agenda zur Erledigung der Sachgeschäfte im Jahr 2012 ziemlich ambitiös ist. Deshalb kann man davon ausgehen, dass eine Einführung des Rechnungslegungsrechts vor dem 1.1.2014 eher unwahrscheinlich ist.
Diverse Übergangsfristen des Gesetzes
Im neuen Gesetz sind zudem Übergangsfristen von zwei bis drei Jahren vorgesehen (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderungen vom 23. Dezember 2011, S. 81). Demnach finden die neuen Bestimmungen „erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt“. Weitere Bestimmungen der Übergangsfristen betreffen die Rechnungslegung grösserer Unternehmen und die Konzernrechnung sowie die Darstellungsform bei einer erstmaligen Anwendung des neuen Rechts.
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