Die Sonova Holding AG musste letzten Monat eine Gewinnwarnung aussprechen. Grund für die Korrektur der Umsatz- und Gewinnziele des laufenden Geschäftsjahr (2010/11) war der Rückruf eines Produkts der amerikanischen Tochter Advanced Bionics. Als Folge des Produktrückrufs von Advanced Bionics war auch der zugehörige Goodwill neu zu beurteilen, wie das Unternehmen mitteilte. Sonova weist seit dem Kauf von Advanced Bionics in den Büchern einen Goodwill aus. Sobald aufgrund bestimmter Ereignisse die Werthaltigkeit eines solchen Goodwill nicht mehr gegeben ist, muss nach den Regeln der Rechnungslegungsnormen IFRS zwingend ein sogenannter Impairment Test durchgeführt werden.
Die Sonova Holding AG hat die Advanced Bionics per 9. November 2009 (lautMedienmitteilung) für eine Gesamtsumme von 510 Mio. CHF gekauft, wobei der Abschluss der Akquisition am 4.1.2010 erfolgte. Das Unternehmen weist einen Goodwill aus von 346.5 Mio CHF (367.254 Mio. USD zum Jahresmittelkurs von 1.06 USD umgerechnet). Nach dem Erwerb bilanziert die Sonova Holding AG das Unternehmen unter dem Posten „Beteiligungen“ mit einem speziellen Ausweis des Goodwills als Aktivum.
Mehrere Standards massgebend
Basis für die Beurteilung von Vermögenswerten in der Bilanz wie den Goodwill sind die Standards IFRS 3, IAS 36 und IAS 38. Dabei definiert IAS 38 die verschiedenen Arten von immateriellen Vermögenswerten, zu denen auch ein Goodwill zu zählen ist. IFRS 3 schreibt vor, dass ein Goodwill getrennt vom den restlichen immateriellen Vermögenswerten (z.B. Lizenzen, Markenname, Patente) zu bilanzieren ist. Zudem muss gemäss IFRS 3.54 der Geschäfts- oder Firmenwert zu Anschaffungskosten angesetzt werden.
Beim Kauf werden alle Aktiven und Verbindlichkeiten (Nettoaktiven bzw. Eigenkapital) zum Zeitwert (Fair Value) erfasst. Aus der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Nettoaktiven bzw. Eigenkapital ergibt sich der Goodwill. Beim Goodwill handelt es sich um jenen Wert, der den Fair Value übersteigt (bei einem Badwill würde sich die Differenz unterhalb des Fair Value ergeben). Im Goodwill spiegelt sich das Zukunftspotenzial einer erworbenen Tochtergesellschaft. Buchhalterisch zeigt der Goodwill die für die kommenden Jahre geschätzten, diskontierten Einzahlungsüberschüsse.
Impairment Test nach IFRS
Die an der SWX notierte Sonova erstellt die Abschlüsse gemäss dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS . Zentral für die Beurteilung des Goodwills ist IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten). In der Medienmitteilung vom 16. März schreibt die Sonova Holding AG, dass wegen des Produktrückrufs von Advanced Bionics der „zugehörige Goodwill neu beurteilt werden“ müsse. Nach vorliegenden Informationen erwarte man eine Wertberichtigung von 150 bis 200 Mio. CHF. Gemäss IFRS 36.10 sind bestimmte Vermögenswerte jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Ist jedoch irgendein Anhaltspunkt (IFRS 36.8 bzw. 12 – 14) vorhanden, ist unverzüglich ein Impairment Test durchzuführen.
Grundsätzlich geht man bei einem solchen Werthaltigkeitstest vom erzielbaren Betrag aus. Dieser kann entweder aus dem Zeitwert (Fair Value) oder aus dem Nutzungswert (Discounted Cash Flows) bestehen. Nach Ermittlung beider Werte ist der höhere massgebend. Der Fair Value ist tendenziell schwerer zu ermitteln als der Nutzungswert, weshalb aus praktischen Gründen viele Unternehmen den Nutzungswert verwenden.
Der erzielbare Betrag wird danach mit dem Buchwert (inklusive Goodwill) verglichen. Ist der Buchwert der Beteiligung grösser als der erzielbare Betrag muss eine Abschreibung des Goodwills erfolgen.
Restatement des Geschäftsjahres 2009/10 – keine Wiederaufholung möglich
Die Sonova Holding AG schreibt in der Mitteilung weiter, dass „dieses Impairment als Restatement des Geschäftsjahres 2009/10 zu erfassen“ sei. IAS 8.5 bzw. 8.42 legt fest, dass im Falle von Fehlern bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden eine rückwirkende Korrektur erforderlich ist.
Ist der Geschäfts- und Firmenwert erst einmal abgeschrieben, darf der erfasste Wertminderungsaufwand in der nachfolgenden Berichtsperiode nicht aufgeholt werden. Denn mit Verweis auf IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) darf „selbst geschaffener Geschäfts- und Firmenwert“ nicht aktiviert werden.
Die Prüfung der Werthaltigkeit von Aktiven kennt auch Swiss GAAP FER. Gemäss Swiss GAAP FER 2 ist „auf jeden Bilanzstichtag zu prüfen ist, ob Anzeichen dafür bestehen, dass der Buchwert des Aktivums den erzielbaren Wert übersteigt“.
Abschreibung des Goodwills gemäss IFRS und Swiss GAAP FER
Gemäss IFRS ist ein Goodwill als immateriellen Anlagevermögen zu aktivieren. Beim Goodwill erfolgt laut IFRS eine Abschreibung nur im Zusammenhang mit dem Impairment test. Eine solche Abschreibung wird also nur vorgenommen, wenn die Werthaltigkeit des Goodwills nicht mehr gegeben ist. Nicht erlaubt ist laut IFRS dagegen eine schrittweise (jährliche) Abschreibung eines einmal aktivierten Goodwills. Argument: Es gibt keine bestimmbare Nutzungsdauer. IFRS verbietet zudem die Verrechnung des erworbenen Goodwills mit dem Eigenkapital.
Demgegenüber lässt Swiss GAAP FER die Möglichkeit einer Goodwillverrechnung mit dem Eigenkapital zu. Swiss GAAP FER erlaubt die jährliche( meist lineare) Abschreibung des erworbenen Goodwills. Der Abschreibungszeitraum beträgt meistens 5 Jahre (bis maximal 20 Jahre).
Literatur:
Konzernrechnung und Konsolidierung, Hansueli von Gunten, Verlag SKV. Das Buch enthält auch ein Kapitel zum Accounting des Goodwills sowie zum Impairment Test.