Verordnung über die anerkannten Standards bei Konzernrechnungen Teil 2/2

Der erste Teil des Blogbeitrags zeigt auf, welche Standards im Zusammenhang mit der Erstellung einer Konzernrechnung gemäss neuem Rechnungslegungsrecht als anerkannt gelten. Doch die Anwendung solcher Standards ist nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich. Und es gibt weitere Einschränkungen.

Kern-FER für kleinere Organisationen

Kleinere Organisationen dürfen sich auf die Anwendung der Kern-FER beschränken, wenn zwei der drei Grössenkriterien – Bilanzsumme von CHF 10 Mio., Jahresumsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten werden. Gemäss Swiss GAAP FER 1, Ziffer 2 sind dabei das Rahmenkonzept und die Swiss GAAP FER 1–6 anzuwenden. Bei Vorliegen eines Konzerns ist zudem die Einhaltung von Swiss GAAP FER 30 Pflicht, wie es im erläuternden Bericht der Bundesämter heisst.

Schwellenwerte für Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

Zugleich definiert das Gesetz (Art. 963a nOR) mit den Schwellenwerten (Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio., 250 Vollzeitstellen) Untergrenzen, die Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichten, wie es im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister (EHRA) heisst.

Will ein Unternehmen in der Finanzberichterstattung den Adressaten die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, muss es neben der Jahres- und Konzernrechnung nach Obligationenrecht auch einen Jahres- und Konzernabschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen (sogenanntes „Dual Reporting“).

Eingeschränkte Anwendung der US GAAP

Für ein Dual Reporting verwendete Standards sind in der Schweiz üblicherweise IFRS oder der Swiss GAAP FER. Deutlich seltener Verwendung finden US-GAAP. Die Bedeutung der US GAAP hat in der Schweiz in den letzten Jahren hauptsächlich aus zwei Gründen deutlich abgenommen. Zum einen planen die Standardsetter auf lange Sicht, die Regelwerke zusammenzuführen. Zum anderen sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die an einer US-amerikanischen Börse kotiert sind, seit 2008 nicht mehr verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernrechnungen in einen pro-forma-Abschluss gemäss den US GAAP überzuleiten, wie es im erläuternden Bericht heisst.

Amerikanische Behörden begründen ihre extraterritoriale Aufsichtstätigkeit oftmals mit dem Argument mangelnden Fachwissens der lokal zuständigen Behörden hinsichtlich US GAAP. Tatsächlich sind Experten auf dem Gebiet von US GAAP für Unternehmen, Börsen und Aufsichtsbehörden in der Schweiz nicht einfach zu rekrutieren. Grund: Der Standard wird vor allem in den USA gelehrt und angewendet. Unter anderem deshalb dürfen börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union seit 2007 keine Abschlüsse mehr gemäss US GAAP erstellen, stattdessen ist die Verwendung von IFRS Pflicht. Somit stehen der abnehmenden Bedeutung der US GAAP in der Schweiz zunehmend regulatorische Nachteile durch US-amerikanischen Behörden gegenüber, wie die Bundesämter im erläuternden Bericht schreiben.

Die US GAAP werden zwar in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d als anerkannter Standards zur Rechnungslegung bezeichnet. Sie sind gemäss Absatz 2 aber nur noch von jenen Unternehmen anzuwenden, die ihre Jahresrechnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nach diesem Standard erstellen („Grandfathering“-Klausel). Diese Regelung tangiert die Kotierung ausländischer Unternehmen an einer Schweizer Börse nicht, wie es im erläuternden Bericht heisst. Wie in der Europäischen Union können sich weiterhin insbesondere auch Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten in der Schweiz kotieren lassen, wenn sie gemäss den Vorgaben der US GAAP Rechnung legen.

Verzicht auf weitergehende Regelungen

Der Bundesrat verzichte bewusst auf weitergehende Regelungen. Grund: Die anerkannten Standards regeln dieselben Fragen wie etwa die erstmalige Anwendung („First Time Adoption“) unterschiedlich, wie es laut Bericht haisst. Die Verordnung stelle deshalb nur den kleinsten gemeinsamen Nenner dar, ansonsten könnten sich bei der Anwendung der Standards im Rahmen des neuen Rechnungslegungsrechts faktisch Widersprüche ergeben.

Der Bundesrat hat stets die Möglichkeit, einen der Standards von der Liste zu streichen, wenn die Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen oder die branchen- und börsenspezifischen Differenzierungen insbesondere kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr ermöglichen, wie es im erläuternden Bericht weiter heisst.

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