Diesmal reicht der Blick zur Jahreswende etwas weiter in die Vergangenheit zurück. Wir schreiben das Jahr 1600. Im gleichen Jahr erscheint in neuer Auflage das Monumentalwerk „Arithmetica oder Rechenbuch“. Das Buch enthält „neben einer dienlichen Anleitung zum ordentlichen Buchhalten“ auch eine eigentliche Einführung in die wichtigsten Formen des kaufmännischen Rechnens. „Gestellet und zusammen gerichtet“ wurde das Werk durch einen gewissen Anthonium Schultzen. Er hatte das „Büchlein new revidiret“, so dass der Inhalt „auch ohn Mündlichen unterricht erlernet werden kann.“ Selbststudium. Wer hat’s erfunden?
Das einmalig erhaltene Werk aus alten Bücherbeständen lässt sich seit kurzem auf der Plattform www.e-rara.ch einsehen. Die Plattform veröffentlicht digitalisierte alte Drucke aus Schweizer Bibliotheken. Die Texte sind beim Lesen zwar gewöhnungsbedürftig, doch das Buch ist eine eigentliche Schatztruhe.
Lernen von den besten Praktikern
Eine erste Auflage von „Arithmetica“ geht auf das Jahr 1584 zurück. In der Ausgabe von 1600 ist der Buchführung ein eigenes Kapitel gewidmet, wobei es Schultzen geschickt versteht, Fachleute mit einzubeziehen. So greift der Autor auf die Expertise des Buchhalters Johann Neudörffer, Rechenmeister zu Nürnberg zurück, wie es im Buch auf Seite 535 heisst. Neudörffer war offenbar Rechenführer eines Handelsgeschäfts. Die Kunstfertigkeit des Rechenmeisters muss Schultzen derart beeindruckt haben, dass er die Buchhaltung von Neuförffer als hervorragendes Beispiel in sein Werk aufnahm. Sich bilden heisst, von den Besten lernen. Anzunehmen ist aber auch, dass die Geschäftsfälle zu Lernzwecken erfunden sein könnten. Genaueres wissen wir nicht.
Buchhaltung als Dokument mit Rechtswirkung
Buchhaltung ist gemäss Schultzen die Basis für erfolgreiches Geschäften. Dabei unterlässt es der Autor nicht, künftige Geschäftsleute auf die Vorteile einer tadellosen Buchführung aufmerksam zu machen (Seite 13). Denn „untadelhaffte Register der Schulden zu haben“, lassen sich „zu rechtmessiger beweisung gebrauchen“. Und: „Es soll ein Richter denen desto statlicher glauben zu geben ursach haben“. Wer also eine Buchhaltung vorweisen kann, hat vor dem Richter schon mal bessere Karten.
„Buchhalten ist nichts anders, dann ein künftliche verzeichnus oder beschreibung der Kauffmanshendel und anderer verwaltung“, wie uns der Autor belehrt (S. 536). Und man staunt über die bereits ausgeklügelte Art der Buchführung in jener Zeit. Denn zur Buchführung „pfleget man zu den wichtigen handlungen drei Bücher zu nehmen, nemlich Journal, Kaps oder Gütter Buch und Schuldbuch“.