IAS 24 – Überarbeiteter Standard zum Thema nahe stehende Person oder nahe stehendes Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2011 ist die überarbeitete Version von IAS 24 in Kraft. Das International Accounting Standards Board (IASB) hat mit den Änderungen dem Umstand Rechnung getragen, dass die vormaligen Vorschriften zu komplex waren, was die Anwendung in der Praxis erschwerte. Konkret betrifft dies vor allem Unternehmen, die unter staatlicher Kontrolle stehen.

Nahe stehend bei möglicher Beherrschung oder massgeblichem Einfluss

Gemäss grundsätzlicher Auslegung von IAS 24 müssen die Abschlüsse von Unternehmen Informationen enthalten über nahe stehende Unternehmen und Personen sowie über Geschäftsvorfälle und offene Positionen mit solchen Unternehmen. Ziel ist es, Aussenstehenden Angaben zu Verfügung zu stellen, die es erlauben, die Möglichkeit einer Beeinflussung der Vermögens-, Finanz-, Ertragslage zu erkennen. Nahe stehend ist ein Unternehmen oder eine Person, wenn es oder sie die jeweils andere Partei beherrschen oder einen massgeblichen Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik ausüben kann.

Direkte oder indirekte Beherrschung

In IAS 24.9 ist definiert, welche Unternehmen oder Personen als nahe stehend zu gelten haben. Danach kann eine Partei direkt oder indirekt ein anderes Unternehmen beherrschen (auch über Zwischenstufen). Eine solche Konstellation ist auch dann gegeben, wenn eine Partei über Anteile auf ein anderes Unternehmen massgeblichen Einfluss ausüben kann oder wenn eine gemeinsame Führung des Unternehmens vorliegt. Partei sein kann auch ein assoziiertes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen bei einem Joint Venture. Nahe stehen sind selbstverständlich auch Personen in Schlüsselpositionen.

Nicht nahe stehend sind gemeinsame Geschäftsführer

Nicht notwendigerweise nahe stehend sind Unternehmen und Personen, wenn zwei Unternehmen einen gemeinsamen Geschäftsführer haben. Was nicht nahe stehende Unternehmen und Personen sind, regelt IAS 24.11. Ebenfalls als nicht nahe stehend gelten beispielsweise Kapitalgeber, Gewerkschaften oder Kunden und Lieferanten.

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen

Geregelt sind in IAS 24.9 auch die Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Personen. Zu solchen Geschäftsvorfällen gehört die Übertragung von Ressourcen und Verpflichtungen, auch wenn dabei kein Preis vereinbart wurde. Angaben zu machen sind auch bei einer Unternehmenskonstellation, bei der Beziehungen zwischen einem Mutter- und Tochterunternehmen bestehen (IAS 24.12). Die Managementvergütungen sind Thema von IAS  24.16.

Angabe von Verpflichtungen staatlich kontrollierter Unternehmen als Neuerung

Die Neuerungen betreffen insbesondere Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit staatlich kontrollierten Unternehmen. Gemäss überarbeitetem Standard müssen wichtige Informationen zwar weiterhin pflichtgemäss angegeben werden, doch wenn bei den Geschäftsvorfällen die Eruierung der Informationen mit zu hohen Kosten verbunden ist oder wenn die Angaben wenig Bedeutung haben, können die Unternehmen auf eine Veröffentlichung verzichten. Neu müssen auch Angaben gemacht werden zu jeder Verpflichtung, die ein nahe stehendes Unternehmen oder eine nahe stehende Person eingeht. Verpflichtungen betreffen künftige Handlungen bei Eintreten oder Nichteintreten bestimmter vorher definierter Ereignisse.

Weitergehende Informationen zum Standard IAS 24 erhalten Sie hier.

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