IFRS 9 – Erste Phase für Ersatz von IAS 39 zu den Finanzinstrumenten abgeschlossen

Am 28. Oktober 2010 hat das International Accounting Standard Board (IASB) den ersten Teil des Standards IFRS 9 (Finanzinstrumente) neu herausgegeben. Der Standard IFRS 9 tritt an die Stelle von IAS 39 (Finanzinstrumente – Ansatz und Bewertung). In Kraft treten soll die nun verabschiedete Norm per 1. Januar 2013. Der nun vorliegende erste Teil von IFRS 9 betrifft die Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. In Phase 2 werden Methoden zur Erfassung von Wertminderungen ein Thema sein und in Phase 3 die Sicherungsgeschäfte (Hedge Accounting). Laut Plan des IASB soll IFRS 9 als Ersatz von IAS 39 bis Ende Juni 2011 in einer vollständigen Fassung vorliegen.

Standard vollkommen überarbeitet

IFRS 9 bringt viele Veränderungen mit sich (siehe Disclose Juni/2010, Seite 18). Der Standard kennt nur noch 2 Bewertungsklassen, die zur Bilanzierung von Vermögenswerten massgebend sind, nämlich den Ansatz zu fortgeführten Anschaffungskosten (Amortized Cost) oder zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value). Die bisher gemäss IAS 39 geltenden Klassen  „Held to Maturity“ (bis zur Endfälligkeit gehalten), „Loans and Receivables“ (Kredite und Forderungen) sowie „Available for Sale“ (zur Veräusserung verfügbar) werden aufgehoben.

Bilanzierung von Schuldinstrumenten

Für die Wahl der Anschaffungskosten als Basis zur Bilanzierung festverzinslicher Schuldinstrumente müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Als Teil eines Geschäftsmodells sollen die Finanzinstrumente vertraglich zugesicherte Geldflüsse generieren.
  • In den vertraglichen Vereinbarungen sind ausschliesslich Geldflüsse geregelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Form von Kapital- und Zinszahlungen anfallen.

Schuldinstrumente, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind zum beizulegenden Zeitwert („Fair Value through Profit and Loss“ – FVTPL) anzusetzen.

Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten mit Wahlmöglichkeit

Die mit IFRS 9 erfassten Eigenkapitalinstrumente wie etwa Aktien sind zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen, wobei deren Veränderungen erfolgswirksam zu verbuchen sind. Die Möglichkeit einer Bewertung zu Anschaffungskosten ist weggefallen. Eine Funktion haben die Anschaffungskosten laut Bewertungsleitlinien in diesem Zusammenhang lediglich noch für die Schätzung des Fair Value.

Eine Wahlmöglichkeit besteht auch bei den Eigenkapitalinstrumenten. Falls die Eigenkapitalinstrumente nicht zu Handelszwecken gehalten werden, kann ein Unternehmen diese bei der erstmaligen Bewertung – unwiderruflich – zum beizulegenden Zeitwert erfassen. Das Wahlrecht erlaubt es dem Unternehmen, Veränderungen des Fair Value erfolgsneutral im Eigenkapital zu verbuchen und nicht in der Erfolgsrechnung. Die Veränderungen erscheinen somit im „sonstigen Gesamtergebnis“ (at Fair Value Through Other Comprehensive Income – FVTOCI). Erfolgswirksam werden nur Dividenden erfasst.

Umklassierung möglich unter bestimmten Bedingungen

Bei finanziellen Vermögenswerten erlaubt der Standard eine Umklassierung vom Fair Value zum  Ansatz zu Anschaffungskosten. Gemäss IFRS 9 ist eine Umklassierung nicht statthaft, wenn

  • vom Wahlrecht für die Verbuchung unter „sonstiges Gesamtergebnis“ oder
  • von der Fair-Value-Option bereits Gebrauch gemacht wurde.

Weitere Paragrafen betreffen die Bewertung von Derivaten bzw. eingebetteten Derivaten.

Vereinfachung durch Neustrukturierung

Die Einführung von IFRS 9 als Ersatz für den bisherigen Standard IAS 39 wird  allgemein als notwendig empfunden, denn IAS 39 ist komplex und seine Handhabung nur schwer praktikabel. Inwieweit mit der Neukonzeption tatsächlich eine Vereinfachung erreicht wurde, wird sich spätestens nach dem in Krafttreten des drittens Teils zeigen.

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