Zinssätze 2011 für die Berechnung geldwerter Leistungen

Anteilseigner eines Unternehmens können sich auf verschiedene Weise geldwerte Vorteile verschaffen. Beispiel für einen geldwerten Vorteil wäre eine ungenügende Verzinsung von Vorschüssen, die ein Unternehmen einem seiner Aktionäre gewährt, oder es wird gar ganz Verzinsung abgesehen. In einem anderen Fall stellt ein Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen zu einem im Marktvergleich deutlich überhöhten Zinssatz zur Verfügung. In beiden Fällen verschafft sich der Aktionär einen Vorteil. Solche geldwerte Leistungen ziehen allerdings Steuerfolgen nach sich.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre (Gesellschafter) oder ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar, schreibt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in einem Rundschreiben. Dasselbe gelte für Vergütungen in Form von übersetzten Zinsen auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahestehenden Personen. Solche geldwerten Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Formular 102). Für die Bemessung geldwerter Leistungen gelten laut ESTV seit 1. Januar 2011 folgender Zinssätze:

Nebenbemerkung zum Betriebskredit: Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch das allfällig bestehende verdeckte Eigenkapital zu beachten (siehe dazu das Kreisschreiben Nr.6 unter diesem Link mit dem Dateinamen w97-006.pdf).

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