Verordnung zur Abzocker-Initiative per 1.1.2014 in Kraft

Die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ wird am 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Als Ausführungsbestimmung hat der Bundesrat am Mittwoch die Verordnung gegen übermässige Vergütungen rechtskräftig verabschiedet. Die neue Verordnung, die auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt wird, betrifft laut Medienmitteilung börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.

Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab

Gemäss den neuen Bestimmungen stimmt die Generalversammlung künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkungen; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig, wie es in der Medienmitteilung zur verabschiedeten Verordnung heisst. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten der Abstimmungen und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung.

Gewisse Vergütungen sind verboten – Antrittsentschädigungen erlaubt

Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden. All diese Vergütungen sind auch dann unzulässig, wenn der Begünstigte sie für Tätigkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns erhält, wie der Bundesrat in der Mitteilung schreibt.
Antrittsprämien seien hingegen weiterhin zulässig.

Abgemilderte Strafbestimmungen

Der Strafrahmen wurde laut Mitteilung stärker auf den Unrechtsgehalt des jeweiligen Verhaltens abgestimmt. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe ist nur noch vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen. Die Täter müssten zudem „wider besseren Wissens“, also mit direktem Vorsatz handeln.

Stimmpflicht laut Verordnung – Offenlegung bei Vorsorgeeinrichtungen 

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Für welche Abstimmungen Stimmpflicht besteht, ist in der Verordnung geregelt (siehe Tagesanzeiger). Eine Stimmabgabe erforderlich ist für Verwaltungsratswahlen, Abstimmungen über Vergütungen sowie bei gewissen Statutenbestimmungen.
Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen.

Titel der Verordnung geändert

Aufgrund der Vernehmlassung wurde der Kritik Rechnung getragen und der Titel der Verordnung geändert. Die „Verordnung gegen die Abzockerei“ heisst nun „Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften“.

Übergangsbestimmungen

Nach Inkrafttreten der Verordnung per 1. Januar 2014 gelten allerdings für Aktiengesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen in mehreren Bereichen Übergangsfristen.

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