Bei den Pauschalabzügen für Berufskosten ergeben sich im Steuerjahr 2014 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Weiterhin gilt bei der direkten Bundessteuer die Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ebenfalls keine Anpassungen zu verzeichnen sind bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV in einem Rundschreiben mitteilt. Für Selbständigerwerbende ist weiterhin das Merkblatt N1/2007 und für Arbeitnehmende das Merkblatt N2/2007 massgebend.
Zudem erfolge aufgrund der negativen Teuerung für das Steuerjahr 2014 kein Ausgleich für die Folgen der kalten Progression (wie bereits im Steuerjahr 2013). Der Ausgleich dieser Folgen geschieht jährlich gemäss Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise jeweils am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, wie es in der Mitteilung weiter heisst.