Keine Änderung bei Verfahren zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung

Änderungen bei Verfahren zur Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung sind ein Eingriff in das föderalistische Steuersystem und die kantonale Steuerautonomie. Der Bundesrat sieht deshalb keine Möglichkeit, die Verfahren zu vereinfachen, wie er in einer Medienmitteilung schreibt In einem Bericht, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet wurde, antwortet der Bundesrat auf ein entsprechendes Postulat von Nationalrätin Viola Amherd. Im Postulat wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung bürgerfreundlicher umgesetzt werden kann, zumal die Verfahren zu komplex seien und zu wenig Rechtssicherheit böten.

Interkantonale Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung

Die Vermeidung interkantonaler Doppelbesteuerung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Kantone. Die Steuerhoheit der Kantone bewirkt aber, dass Steuerpflichtige mit Beziehungen zu mehreren Kantonen einer doppelten Besteuerung unterliegen können. Gemäss Bundesverfassung (Artikel 127) trifft der Bund die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht hat unter Wahrung der kantonalen Autonomie im Steuerrecht zu diesem Thema eine Reihe von Normen erlassen.
Im Bericht geht der Bundesrat insbesondere der Frage nach, ob die Veranlagung natürlicher Personen künftig nur noch im Wohnsitzkanton vorgenommen werden kann, ob die Schuldzinsen bei der Steuerberechnung anders berücksichtigt werden sollen und ob künftig bei der Ermittlung der Gewinnungskosten und der Sozialabzüge die Bestimmungen des Wohnsitzkantons als massgeblich erklärt werden können.
Insbesondere bei der materiellen Harmonisierung von Sozialabzügen sieht der Bundesrat einen massiven Eingriff in das föderalistische Steuersystem. Falls die Veranlagungsverfahren nur noch im Wohnsitzkanton (Hauptsteuerdomizil) zur Durchführung gelangen, würden sie komplexer, was unter dem Strich nicht die erwünschte Vereinfachung bringe.

Postulat sähe Änderungen nur bei natürlichen Personen vor

Gemäss Postulantin hätten sich die angestrebten Vereinfachungen nur auf die natürlichen Personen beschränkt. Deren Veranlagung hätte bei interkantonalen Sachverhalten nur noch im Wohnsitzkanton vorgenommen werden sollen (keine Veranlagung mehr im Liegenschafts-, Geschäftsort- und Betriebs-stättekanton). Die Schuldzinsen wären nicht mehr nach der Lage der Aktiven, sondern proportional nach den Einkommensanteilen zu verteilen. Bei der Veranlagung und Ausscheidung wären sodann allein die Gewinnungskosten und Sozialabzüge des veranlagenden Wohnsitzkantons als massgebend heranzuziehen. Allerdings bedingt der postulierte Änderungsvorschlag eine Revision der Bundesverfassung (Art. 129 Abs. 2 BV).
Der Bericht zeigt anhand des Falls eines Selbständigerwerbenden auf, welche Änderungen sich bei einer Umsetzung der im Postulat aufgeführten Forderungen ergeben hätten. Das Beispiel beschreibt den Fall eines Selbständigerwerbenden mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich, einem Mehrfamilienhaus im Kanton Zürich und Geschäftsort im Kanton Aargau, wobei die Schuldzinsverteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Variante a) und Vorschlag der Postulantin (Variante b) durchgerechnet ist.

Keine Änderung bei juristischen Personen

Bei juristischen Personen sollen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Änderungen erfolgen (siehe Bericht S. 30/47). Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von juristischen und natürlichen Personen beim materiellen Recht und im Verfahrensrecht hätte gemäss Bericht die Handhabung des Doppelbesteuerungsrechts eher noch komplizierter gemacht. Dabei ist zu bedenken, dass sich im Bereich des Unternehmenssteuerrechts für natürliche und juristische Personen grundsätzlich die gleichen Ausscheidungsprobleme stellen, wie es im Bericht des Bundesrats weiter heisst.

Prüfung einer mögliche Überarbeitung des Beschwerdeverfahrens bei Doppelbesteuerung

Allerdings beauftrag der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zu prüfen, ob bei Doppelbesteuerungsbeschwerden im Sinne einer Ausnahme nicht alle kantonalen Instanzen angerufen werden müssen, wie es in der Mitteilung weiter heisst.

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